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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Zweites Vierteljahr.

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Ständcgliederung und Stcindcvcrfcrssunq

Von besonderer Bedeutung sind unter diesem Gesichtswinkel zunächst die
staatsrechtlich schon bestehenden, teils seitAnfcmg, teils zu Ende des neunzehnten oder
Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts errichteten gesetzlichen Vertrctungskörper der
großeilwirtschaftlichen Eriverbsstände.dieHandels-und Gewerbe-, dieHandwerks-und
Landwirtschaftskammern, denen sich als amtliche Vertretungen weiterer moderner
Stände die Urwalds-, die Ärzte-, die Apothekerkammern, neuerdings auch die
Tierärzrekammern gesellen und wenn nicht jetzt, so später, sei es in paritätischer
Verfassung oder ausschließlicher Zusammensetzung aus Arbeitnehmern, die
Arbeits- bezw. Arbeiter- und Angestelltenkammern gesellen werden. So sind
der Anfgabenkreis und die Wirksamkeit der Handelskammern, sowohl als
beratender und in einer Reihe von Fällen vollziehender Organe der Staats¬
verwaltung wie auch als Sclbstverwaltungsbehörden, fortgesetzt gewachsen,
und dasselbe gilt auch von den Handwerks- und den Landwirtschastskammern,
wie anderseits eine gleichartige öffentlich-rechtliche Begründung und Ausgestaltung
von Ständevertretungen der sogenannten freien Berufsstände, der kaufmännischen
und gewerblichen Angestellten und der Arbeiter Platz gegriffen hat oder noch
Platz greifen wird.

Mit der Ausbildung solcher ständischer Vertretungskörper, z. B. der Handels-,
Handwerks- und Landwirtschaftskammern als behördliche, vorwiegend beratende
Organe der Staatsverwaltung auf der einen und Selbstverwaltungsbehörden
innerhalb eines bestimmten Bereichs auf der anderen Seite erscheint jedoch die
Entwicklung nicht abgeschlossen. Sie dürfte vielmehr, in der Richtung weiterer
Wiederbelebung ständischer Wirtschafts- und Verfassungsformen verlaufend, über
die jetzige beratende Mitwirkung hinaus künftig eine Beteiligung der neuzeit¬
lichen Ständevertretungen auch an der Beschlußfassung über die Reichs- und
Landesgesetzgebung auslösen, wie ihnen oder ihren gesetzmäßigen Abgesandten
in bezug auf bestimmte Akte, Verordnungen und Bestimmungen der Staats¬
verwaltung schon jetzt eine über das bloße Recht auf Anhörung und Antrag¬
stellung hinausgehende Mitwirkung, in manchen Fällen auch ein Mitbeschließungs-
recht eingeräumt ist. Wie aus Vertretern von Berufsstünden, Abgesandten von
Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammern zurzeit die Bezirks- und
Landeseiscnbahnräte, die wirtschaftlichen Beiräte des Reichsamts des Innern
und des Auswärtigen Amtes, die Wasserstraßenbeiräte und künstigen Strom-
beirnte gebildet sind, so würden ähnliche, auch die übrigen Berufs- und
Erwerbsstände mit einbeziehende Kollegien denn einen konstitutiven Anteil an
der wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Gesetzgebung gewinnen"). Übrigens
ist eine Beteiligung der bestehenden ständischen Organisationen an der Bildung
der gesetzgebenden Faktoren neuerdings auch tatsächlich schon, so bei den Ver-
fassungs- und Landtagswahlreformen in Baden (1904), Württemberg (1906).
Sachsen-Weimar (1909), eingeführt oder doch vorgesehen worden (hessischer Entwurf



*) Vgl. auch die nach Abfassung dieses Artikels erschienenen Aufsätze von "einem West¬
falen" und von Beck in den "Grenzboten" Ur. 3 und Ur. 6 dieses Jahrgangs.
Ständcgliederung und Stcindcvcrfcrssunq

Von besonderer Bedeutung sind unter diesem Gesichtswinkel zunächst die
staatsrechtlich schon bestehenden, teils seitAnfcmg, teils zu Ende des neunzehnten oder
Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts errichteten gesetzlichen Vertrctungskörper der
großeilwirtschaftlichen Eriverbsstände.dieHandels-und Gewerbe-, dieHandwerks-und
Landwirtschaftskammern, denen sich als amtliche Vertretungen weiterer moderner
Stände die Urwalds-, die Ärzte-, die Apothekerkammern, neuerdings auch die
Tierärzrekammern gesellen und wenn nicht jetzt, so später, sei es in paritätischer
Verfassung oder ausschließlicher Zusammensetzung aus Arbeitnehmern, die
Arbeits- bezw. Arbeiter- und Angestelltenkammern gesellen werden. So sind
der Anfgabenkreis und die Wirksamkeit der Handelskammern, sowohl als
beratender und in einer Reihe von Fällen vollziehender Organe der Staats¬
verwaltung wie auch als Sclbstverwaltungsbehörden, fortgesetzt gewachsen,
und dasselbe gilt auch von den Handwerks- und den Landwirtschastskammern,
wie anderseits eine gleichartige öffentlich-rechtliche Begründung und Ausgestaltung
von Ständevertretungen der sogenannten freien Berufsstände, der kaufmännischen
und gewerblichen Angestellten und der Arbeiter Platz gegriffen hat oder noch
Platz greifen wird.

Mit der Ausbildung solcher ständischer Vertretungskörper, z. B. der Handels-,
Handwerks- und Landwirtschaftskammern als behördliche, vorwiegend beratende
Organe der Staatsverwaltung auf der einen und Selbstverwaltungsbehörden
innerhalb eines bestimmten Bereichs auf der anderen Seite erscheint jedoch die
Entwicklung nicht abgeschlossen. Sie dürfte vielmehr, in der Richtung weiterer
Wiederbelebung ständischer Wirtschafts- und Verfassungsformen verlaufend, über
die jetzige beratende Mitwirkung hinaus künftig eine Beteiligung der neuzeit¬
lichen Ständevertretungen auch an der Beschlußfassung über die Reichs- und
Landesgesetzgebung auslösen, wie ihnen oder ihren gesetzmäßigen Abgesandten
in bezug auf bestimmte Akte, Verordnungen und Bestimmungen der Staats¬
verwaltung schon jetzt eine über das bloße Recht auf Anhörung und Antrag¬
stellung hinausgehende Mitwirkung, in manchen Fällen auch ein Mitbeschließungs-
recht eingeräumt ist. Wie aus Vertretern von Berufsstünden, Abgesandten von
Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammern zurzeit die Bezirks- und
Landeseiscnbahnräte, die wirtschaftlichen Beiräte des Reichsamts des Innern
und des Auswärtigen Amtes, die Wasserstraßenbeiräte und künstigen Strom-
beirnte gebildet sind, so würden ähnliche, auch die übrigen Berufs- und
Erwerbsstände mit einbeziehende Kollegien denn einen konstitutiven Anteil an
der wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Gesetzgebung gewinnen"). Übrigens
ist eine Beteiligung der bestehenden ständischen Organisationen an der Bildung
der gesetzgebenden Faktoren neuerdings auch tatsächlich schon, so bei den Ver-
fassungs- und Landtagswahlreformen in Baden (1904), Württemberg (1906).
Sachsen-Weimar (1909), eingeführt oder doch vorgesehen worden (hessischer Entwurf



*) Vgl. auch die nach Abfassung dieses Artikels erschienenen Aufsätze von „einem West¬
falen" und von Beck in den „Grenzboten" Ur. 3 und Ur. 6 dieses Jahrgangs.
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[0609] Ständcgliederung und Stcindcvcrfcrssunq Von besonderer Bedeutung sind unter diesem Gesichtswinkel zunächst die staatsrechtlich schon bestehenden, teils seitAnfcmg, teils zu Ende des neunzehnten oder Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts errichteten gesetzlichen Vertrctungskörper der großeilwirtschaftlichen Eriverbsstände.dieHandels-und Gewerbe-, dieHandwerks-und Landwirtschaftskammern, denen sich als amtliche Vertretungen weiterer moderner Stände die Urwalds-, die Ärzte-, die Apothekerkammern, neuerdings auch die Tierärzrekammern gesellen und wenn nicht jetzt, so später, sei es in paritätischer Verfassung oder ausschließlicher Zusammensetzung aus Arbeitnehmern, die Arbeits- bezw. Arbeiter- und Angestelltenkammern gesellen werden. So sind der Anfgabenkreis und die Wirksamkeit der Handelskammern, sowohl als beratender und in einer Reihe von Fällen vollziehender Organe der Staats¬ verwaltung wie auch als Sclbstverwaltungsbehörden, fortgesetzt gewachsen, und dasselbe gilt auch von den Handwerks- und den Landwirtschastskammern, wie anderseits eine gleichartige öffentlich-rechtliche Begründung und Ausgestaltung von Ständevertretungen der sogenannten freien Berufsstände, der kaufmännischen und gewerblichen Angestellten und der Arbeiter Platz gegriffen hat oder noch Platz greifen wird. Mit der Ausbildung solcher ständischer Vertretungskörper, z. B. der Handels-, Handwerks- und Landwirtschaftskammern als behördliche, vorwiegend beratende Organe der Staatsverwaltung auf der einen und Selbstverwaltungsbehörden innerhalb eines bestimmten Bereichs auf der anderen Seite erscheint jedoch die Entwicklung nicht abgeschlossen. Sie dürfte vielmehr, in der Richtung weiterer Wiederbelebung ständischer Wirtschafts- und Verfassungsformen verlaufend, über die jetzige beratende Mitwirkung hinaus künftig eine Beteiligung der neuzeit¬ lichen Ständevertretungen auch an der Beschlußfassung über die Reichs- und Landesgesetzgebung auslösen, wie ihnen oder ihren gesetzmäßigen Abgesandten in bezug auf bestimmte Akte, Verordnungen und Bestimmungen der Staats¬ verwaltung schon jetzt eine über das bloße Recht auf Anhörung und Antrag¬ stellung hinausgehende Mitwirkung, in manchen Fällen auch ein Mitbeschließungs- recht eingeräumt ist. Wie aus Vertretern von Berufsstünden, Abgesandten von Landwirtschafts-, Handels- und Handwerkskammern zurzeit die Bezirks- und Landeseiscnbahnräte, die wirtschaftlichen Beiräte des Reichsamts des Innern und des Auswärtigen Amtes, die Wasserstraßenbeiräte und künstigen Strom- beirnte gebildet sind, so würden ähnliche, auch die übrigen Berufs- und Erwerbsstände mit einbeziehende Kollegien denn einen konstitutiven Anteil an der wirtschaftlichen, sozialen und sonstigen Gesetzgebung gewinnen"). Übrigens ist eine Beteiligung der bestehenden ständischen Organisationen an der Bildung der gesetzgebenden Faktoren neuerdings auch tatsächlich schon, so bei den Ver- fassungs- und Landtagswahlreformen in Baden (1904), Württemberg (1906). Sachsen-Weimar (1909), eingeführt oder doch vorgesehen worden (hessischer Entwurf *) Vgl. auch die nach Abfassung dieses Artikels erschienenen Aufsätze von „einem West¬ falen" und von Beck in den „Grenzboten" Ur. 3 und Ur. 6 dieses Jahrgangs.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_318282/609>, abgerufen am 22.07.2024.