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Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr.

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Grundfragen der Privatangestelltenverfichernng

er unverheiratet oder kinderlos ist oder etwa verwitwet wurde. Die Über¬
zeugung, daß der Arbeitgeberbeitrag ihm wirklich zugute kommt, kann der Ver¬
sicherte aber nur dann gewinnen, wenn es ihm freisteht, die Versicherung nach
seinem Ermessen so zu gestalten, wie er es bei seinen Verhältnissen für zweck¬
mäßig erachtet, also bei Verzicht auf die Zwangsversicherung, wenigstens insoweit,
als dem Versicherten freigestellt wird, wie er sich versichern will.

Weiter kommt es darauf an, die Gehaltsklassen fallen zu lassen und anstatt
dessen den Beitrag des Arbeitgebers oder auch des Versicherten selbst direkt
nach dem Gehalt abzumessen, also beispielsweise den Beitrag des Arbeitgebers
mit 4 Prozent des Gehalts, gleichgültig wie groß das Gehalt ist, soweit er
einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Die Gehaltsklassen wirken in jeder Beziehung ungünstig. Einmal drücken
sie überhaupt die Aufwendungen für den Versicherten, da das Gesetz notwendig
dafür sorgen muß, daß auch bei denjenigen Gehältern, welche die untere Grenze
einer Gehaltsklasse bilden, der Beitrag einen gewissen Prozentsatz des Gehalts
nicht überschreitet. Dadurch ist in dem Gesetzentwurf der Prozentsatz von
8 Prozent zum Höchstprozentsatz geworden, der durchschnittliche Prozentsatz
aber wenig mehr als 6 Prozent. Daß die Bildung von Gehaltsklafsen ungünstig
auf die Entwicklung der Gehälter einwirken muß, wurde schon früher hervorgehoben.

Schließlich haben der Staat sowohl wie alle Parteien ein Interesse daran,
den Anschein zu vermeiden, als solle auch durch dieses Versicherungsgesetz eine
Vermehrung der Staatsbeamten herbeigeführt werden.

Alle diese Gesichtspunkte weisen darauf hin, daß es zweckmäßig erscheint, die
Durchführung der Privatangestelltenversicherung den privaten Versicherungsgesell¬
schaften zu überlassen, weil diese allein in der Lage sind, die Versicherung für
jeden einzelnen Versicherten individuell auszugestalten. Die Begründung zu dem
Gesetzentwurf befaßt sich auch, wenn auch nur sehr kurz, mit dieser Frage, allerdings
wohl nur von dem Standpunkte aus, daß die allein ins Auge gefaßte Pensions-,
Witwen- und Waisenversicherung von den privaten Lebensverstcherungsgesellschaften
durchgeführt und diese wenigstens zur Durchführung zugelassen werden können.
Die Begründung kommt zu einer Verneinung dieser Frage. Die Gründe dafür
sind jedoch in keiner Weise stichhaltig, wenn man die Wahl der Versicherungs¬
form dem Versicherten überläßt. Die Begründung führt als hauptsächlichstes
Bedenken das an, daß die privaten Versicherungsgesellschaften die schlechten
Risiken nicht versichern oder nur gegen unerschwingliche Beiträge versichern
würden. Indessen kann kein Zweifel sein, daß die privaten Lebensversicherungs¬
gesellschaften einen Weg finden würden, auch die schlechtesten Risiken unter
gewissen Voraussetzungen zu versichern, wie ja bekanntlich auch die Feuer¬
versicherungsgesellschaften einen Weg gefunden haben, den schlechten Risiken Ver¬
sicherung zu gewähren. Eine Versicherung, wie sie der Gesetzentwurf bietet, mit
Zehnjähriger Karenzzeit und so niedrig beginnenden und langsam ansteigenden
Renten, dürfte auch den schlechtesten Risiken noch zu annehmbarer Prämie geboten


Grsnzboten I 1911 66
Grundfragen der Privatangestelltenverfichernng

er unverheiratet oder kinderlos ist oder etwa verwitwet wurde. Die Über¬
zeugung, daß der Arbeitgeberbeitrag ihm wirklich zugute kommt, kann der Ver¬
sicherte aber nur dann gewinnen, wenn es ihm freisteht, die Versicherung nach
seinem Ermessen so zu gestalten, wie er es bei seinen Verhältnissen für zweck¬
mäßig erachtet, also bei Verzicht auf die Zwangsversicherung, wenigstens insoweit,
als dem Versicherten freigestellt wird, wie er sich versichern will.

Weiter kommt es darauf an, die Gehaltsklassen fallen zu lassen und anstatt
dessen den Beitrag des Arbeitgebers oder auch des Versicherten selbst direkt
nach dem Gehalt abzumessen, also beispielsweise den Beitrag des Arbeitgebers
mit 4 Prozent des Gehalts, gleichgültig wie groß das Gehalt ist, soweit er
einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Die Gehaltsklassen wirken in jeder Beziehung ungünstig. Einmal drücken
sie überhaupt die Aufwendungen für den Versicherten, da das Gesetz notwendig
dafür sorgen muß, daß auch bei denjenigen Gehältern, welche die untere Grenze
einer Gehaltsklasse bilden, der Beitrag einen gewissen Prozentsatz des Gehalts
nicht überschreitet. Dadurch ist in dem Gesetzentwurf der Prozentsatz von
8 Prozent zum Höchstprozentsatz geworden, der durchschnittliche Prozentsatz
aber wenig mehr als 6 Prozent. Daß die Bildung von Gehaltsklafsen ungünstig
auf die Entwicklung der Gehälter einwirken muß, wurde schon früher hervorgehoben.

Schließlich haben der Staat sowohl wie alle Parteien ein Interesse daran,
den Anschein zu vermeiden, als solle auch durch dieses Versicherungsgesetz eine
Vermehrung der Staatsbeamten herbeigeführt werden.

Alle diese Gesichtspunkte weisen darauf hin, daß es zweckmäßig erscheint, die
Durchführung der Privatangestelltenversicherung den privaten Versicherungsgesell¬
schaften zu überlassen, weil diese allein in der Lage sind, die Versicherung für
jeden einzelnen Versicherten individuell auszugestalten. Die Begründung zu dem
Gesetzentwurf befaßt sich auch, wenn auch nur sehr kurz, mit dieser Frage, allerdings
wohl nur von dem Standpunkte aus, daß die allein ins Auge gefaßte Pensions-,
Witwen- und Waisenversicherung von den privaten Lebensverstcherungsgesellschaften
durchgeführt und diese wenigstens zur Durchführung zugelassen werden können.
Die Begründung kommt zu einer Verneinung dieser Frage. Die Gründe dafür
sind jedoch in keiner Weise stichhaltig, wenn man die Wahl der Versicherungs¬
form dem Versicherten überläßt. Die Begründung führt als hauptsächlichstes
Bedenken das an, daß die privaten Versicherungsgesellschaften die schlechten
Risiken nicht versichern oder nur gegen unerschwingliche Beiträge versichern
würden. Indessen kann kein Zweifel sein, daß die privaten Lebensversicherungs¬
gesellschaften einen Weg finden würden, auch die schlechtesten Risiken unter
gewissen Voraussetzungen zu versichern, wie ja bekanntlich auch die Feuer¬
versicherungsgesellschaften einen Weg gefunden haben, den schlechten Risiken Ver¬
sicherung zu gewähren. Eine Versicherung, wie sie der Gesetzentwurf bietet, mit
Zehnjähriger Karenzzeit und so niedrig beginnenden und langsam ansteigenden
Renten, dürfte auch den schlechtesten Risiken noch zu annehmbarer Prämie geboten


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[0535] Grundfragen der Privatangestelltenverfichernng er unverheiratet oder kinderlos ist oder etwa verwitwet wurde. Die Über¬ zeugung, daß der Arbeitgeberbeitrag ihm wirklich zugute kommt, kann der Ver¬ sicherte aber nur dann gewinnen, wenn es ihm freisteht, die Versicherung nach seinem Ermessen so zu gestalten, wie er es bei seinen Verhältnissen für zweck¬ mäßig erachtet, also bei Verzicht auf die Zwangsversicherung, wenigstens insoweit, als dem Versicherten freigestellt wird, wie er sich versichern will. Weiter kommt es darauf an, die Gehaltsklassen fallen zu lassen und anstatt dessen den Beitrag des Arbeitgebers oder auch des Versicherten selbst direkt nach dem Gehalt abzumessen, also beispielsweise den Beitrag des Arbeitgebers mit 4 Prozent des Gehalts, gleichgültig wie groß das Gehalt ist, soweit er einen bestimmten Betrag nicht überschreitet. Die Gehaltsklassen wirken in jeder Beziehung ungünstig. Einmal drücken sie überhaupt die Aufwendungen für den Versicherten, da das Gesetz notwendig dafür sorgen muß, daß auch bei denjenigen Gehältern, welche die untere Grenze einer Gehaltsklasse bilden, der Beitrag einen gewissen Prozentsatz des Gehalts nicht überschreitet. Dadurch ist in dem Gesetzentwurf der Prozentsatz von 8 Prozent zum Höchstprozentsatz geworden, der durchschnittliche Prozentsatz aber wenig mehr als 6 Prozent. Daß die Bildung von Gehaltsklafsen ungünstig auf die Entwicklung der Gehälter einwirken muß, wurde schon früher hervorgehoben. Schließlich haben der Staat sowohl wie alle Parteien ein Interesse daran, den Anschein zu vermeiden, als solle auch durch dieses Versicherungsgesetz eine Vermehrung der Staatsbeamten herbeigeführt werden. Alle diese Gesichtspunkte weisen darauf hin, daß es zweckmäßig erscheint, die Durchführung der Privatangestelltenversicherung den privaten Versicherungsgesell¬ schaften zu überlassen, weil diese allein in der Lage sind, die Versicherung für jeden einzelnen Versicherten individuell auszugestalten. Die Begründung zu dem Gesetzentwurf befaßt sich auch, wenn auch nur sehr kurz, mit dieser Frage, allerdings wohl nur von dem Standpunkte aus, daß die allein ins Auge gefaßte Pensions-, Witwen- und Waisenversicherung von den privaten Lebensverstcherungsgesellschaften durchgeführt und diese wenigstens zur Durchführung zugelassen werden können. Die Begründung kommt zu einer Verneinung dieser Frage. Die Gründe dafür sind jedoch in keiner Weise stichhaltig, wenn man die Wahl der Versicherungs¬ form dem Versicherten überläßt. Die Begründung führt als hauptsächlichstes Bedenken das an, daß die privaten Versicherungsgesellschaften die schlechten Risiken nicht versichern oder nur gegen unerschwingliche Beiträge versichern würden. Indessen kann kein Zweifel sein, daß die privaten Lebensversicherungs¬ gesellschaften einen Weg finden würden, auch die schlechtesten Risiken unter gewissen Voraussetzungen zu versichern, wie ja bekanntlich auch die Feuer¬ versicherungsgesellschaften einen Weg gefunden haben, den schlechten Risiken Ver¬ sicherung zu gewähren. Eine Versicherung, wie sie der Gesetzentwurf bietet, mit Zehnjähriger Karenzzeit und so niedrig beginnenden und langsam ansteigenden Renten, dürfte auch den schlechtesten Risiken noch zu annehmbarer Prämie geboten Grsnzboten I 1911 66

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 70, 1911, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341893_317612/535>, abgerufen am 24.07.2024.