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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

"Der Wahlgesetzentwurf", schreibt die "Nordd. Mg. Ztg.", "erklärt in voller
Übereinstimmung mit dem bestehenden Gemeindewahlrecht für wcchlberechügt die
männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, sofern sie im Besitze der Reichsangehörig¬
keit sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde oder in
dem Wahlkreise, zu dem die Gemeinde gehört, entweder drei Jahre wohnen, oder
bei einjährigen Wohnsitz entweder ein Grundstück besitzen, oder ein stehendes
Gewerbe oder eine Landwirtschaft selbständig betreiben, oder ein öffentliches Amt
bekleiden, oder als Rechtsanwalt oder im Schul- oder Kirchendienste tätig sind.
Eine derartige Begrenzung des Wahlrechts ist für Elsaß-Lothringen um so
unerläßlicher, als sonst jeder Deutsche, auch ohne daß seine Interessen mit den
besonderen Interessen der Reichslande verknüpft sind, als solcher wahlberechtigt
sein würde. (DaS verstehen wir nicht. D. Schriftltg.) Wahlberechtigten im Alter
von mindestens 35 Jahren stehen zwei, im Alter von mindestens 46 Jahren drei
Stimmen zu. Durch dieses mäßige Alters-Pluralwahlrecht, welches die an Lebens¬
erfahrungen gereiften Wähler bevorzugt und sich ähnlich auch in anderen neuen
Verfassungen findet, wird eine weitere Garantie für ein maßvolles Wirken der
Zweiten Kammer geschaffen."

Wenn man den Bericht der "Nordd. Allg. Ztg." liest, scheint es, als spielten
in der Verfassungsfrage nur Personalfragen eine Rolle, als seien wirtschaftliche
und soziale Verhältnisse für die Entwicklung der Reichslande ohne jede Bedeutung.
Weiter entsteht der Eindruck, als handle es sich bei der Festsetzung der Bestimmungen
ausschließlich darum, "dem Reichslande größere Selbständigkeit" zu geben. Es
scheint, als sollte das deutsche Element unter allen Umständen von der Politik
des Reichslandes ferngehalten werden, damit das französische um so leichter seinen
Einfluß bewahren könnte. Geradezu verheerend muß die Bestimmung auf den
deutschen Einfluß wirken, die einen dreijährigen Aufenthalt im Wahlkreise für
Privatangestellte und Arbeiter und einen einjährigen für öffentliche Beamte zur
Bedingung für die Wahlberechtigung erhebt.

Unter diesen Bedingungen wird allen denen, die an der Verfassungsfrage der
Reichslande ein Wort mitzusprechen haben, eine kleine Skizze von Dr. Kreuzkam
willkommen sein, die sich "Das soziale und wirtschaftliche Element in der elsa߬
lothringischen Frage" nennt. (Conrads Jahrbücher III. Folge. Bd. 40. November
1910. S. 660 bis 668.) Kreuzkam stellt fest, daß in den Erörterungen über die
Geschicke der Reichslande die sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte unberück¬
sichtigt geblieben waren. Dabei zeigt es sich doch, "wie wichtig und notwendig
es ist, das Wirtschaftsleben der Reichslande an das große deutsche Wirtschaftsleben
enger anzuschließen und eine Politik des Entgegenkommens... auf dem Gebiete
zu betätigen, auf dem trotz allen Rufens nach Autonomie und Wahlrecht die elsa߬
lothringische Bevölkerung dem Reiche immer noch am ehesten Verständnis entgegen¬
bringen würde: auf dem wirtschaftlichen Gebiete". Weiter gibt Kreuzkam eine
knappe Übersicht über die Bevölkerungsbewegung, aus der hervorgeht, daß die
Auswanderung nach Frankreich so weit nachgelassen hat, daß sie einen Einfluß
auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes nicht mehr hat. Von der Bevölkerung
des Reichslandes waren im Jahre 1906 in Elsaß-Lothringen 83,77 Prozent
(1619943) geboren, 11,91 Prozent oder 216169 in einem anderen deutschen
Bundesstaat, davon 53072 in der Rheinprovinz (in Preußen überhaupt 121264).
Diesem Zustrom deutscher Elemente steht ein Abstrom nach Deutschland von 66869
geborenen Elsaß-Lothringern (im Jahre 1900) gegenüber, von denen allerdings
17000 auf Militärpersonen entfallen. Von großem Interesse ist der berufliche
Aufbau der Bevölkerung. Es gehörten zur Berufsabteilung:


Maßgebliches und Unmaßgebliches

„Der Wahlgesetzentwurf", schreibt die „Nordd. Mg. Ztg.", „erklärt in voller
Übereinstimmung mit dem bestehenden Gemeindewahlrecht für wcchlberechügt die
männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, sofern sie im Besitze der Reichsangehörig¬
keit sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde oder in
dem Wahlkreise, zu dem die Gemeinde gehört, entweder drei Jahre wohnen, oder
bei einjährigen Wohnsitz entweder ein Grundstück besitzen, oder ein stehendes
Gewerbe oder eine Landwirtschaft selbständig betreiben, oder ein öffentliches Amt
bekleiden, oder als Rechtsanwalt oder im Schul- oder Kirchendienste tätig sind.
Eine derartige Begrenzung des Wahlrechts ist für Elsaß-Lothringen um so
unerläßlicher, als sonst jeder Deutsche, auch ohne daß seine Interessen mit den
besonderen Interessen der Reichslande verknüpft sind, als solcher wahlberechtigt
sein würde. (DaS verstehen wir nicht. D. Schriftltg.) Wahlberechtigten im Alter
von mindestens 35 Jahren stehen zwei, im Alter von mindestens 46 Jahren drei
Stimmen zu. Durch dieses mäßige Alters-Pluralwahlrecht, welches die an Lebens¬
erfahrungen gereiften Wähler bevorzugt und sich ähnlich auch in anderen neuen
Verfassungen findet, wird eine weitere Garantie für ein maßvolles Wirken der
Zweiten Kammer geschaffen."

Wenn man den Bericht der „Nordd. Allg. Ztg." liest, scheint es, als spielten
in der Verfassungsfrage nur Personalfragen eine Rolle, als seien wirtschaftliche
und soziale Verhältnisse für die Entwicklung der Reichslande ohne jede Bedeutung.
Weiter entsteht der Eindruck, als handle es sich bei der Festsetzung der Bestimmungen
ausschließlich darum, „dem Reichslande größere Selbständigkeit" zu geben. Es
scheint, als sollte das deutsche Element unter allen Umständen von der Politik
des Reichslandes ferngehalten werden, damit das französische um so leichter seinen
Einfluß bewahren könnte. Geradezu verheerend muß die Bestimmung auf den
deutschen Einfluß wirken, die einen dreijährigen Aufenthalt im Wahlkreise für
Privatangestellte und Arbeiter und einen einjährigen für öffentliche Beamte zur
Bedingung für die Wahlberechtigung erhebt.

Unter diesen Bedingungen wird allen denen, die an der Verfassungsfrage der
Reichslande ein Wort mitzusprechen haben, eine kleine Skizze von Dr. Kreuzkam
willkommen sein, die sich „Das soziale und wirtschaftliche Element in der elsa߬
lothringischen Frage" nennt. (Conrads Jahrbücher III. Folge. Bd. 40. November
1910. S. 660 bis 668.) Kreuzkam stellt fest, daß in den Erörterungen über die
Geschicke der Reichslande die sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte unberück¬
sichtigt geblieben waren. Dabei zeigt es sich doch, „wie wichtig und notwendig
es ist, das Wirtschaftsleben der Reichslande an das große deutsche Wirtschaftsleben
enger anzuschließen und eine Politik des Entgegenkommens... auf dem Gebiete
zu betätigen, auf dem trotz allen Rufens nach Autonomie und Wahlrecht die elsa߬
lothringische Bevölkerung dem Reiche immer noch am ehesten Verständnis entgegen¬
bringen würde: auf dem wirtschaftlichen Gebiete". Weiter gibt Kreuzkam eine
knappe Übersicht über die Bevölkerungsbewegung, aus der hervorgeht, daß die
Auswanderung nach Frankreich so weit nachgelassen hat, daß sie einen Einfluß
auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes nicht mehr hat. Von der Bevölkerung
des Reichslandes waren im Jahre 1906 in Elsaß-Lothringen 83,77 Prozent
(1619943) geboren, 11,91 Prozent oder 216169 in einem anderen deutschen
Bundesstaat, davon 53072 in der Rheinprovinz (in Preußen überhaupt 121264).
Diesem Zustrom deutscher Elemente steht ein Abstrom nach Deutschland von 66869
geborenen Elsaß-Lothringern (im Jahre 1900) gegenüber, von denen allerdings
17000 auf Militärpersonen entfallen. Von großem Interesse ist der berufliche
Aufbau der Bevölkerung. Es gehörten zur Berufsabteilung:


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[0642] Maßgebliches und Unmaßgebliches „Der Wahlgesetzentwurf", schreibt die „Nordd. Mg. Ztg.", „erklärt in voller Übereinstimmung mit dem bestehenden Gemeindewahlrecht für wcchlberechügt die männlichen Einwohner Elsaß-Lothringens, sofern sie im Besitze der Reichsangehörig¬ keit sind, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und in der Gemeinde oder in dem Wahlkreise, zu dem die Gemeinde gehört, entweder drei Jahre wohnen, oder bei einjährigen Wohnsitz entweder ein Grundstück besitzen, oder ein stehendes Gewerbe oder eine Landwirtschaft selbständig betreiben, oder ein öffentliches Amt bekleiden, oder als Rechtsanwalt oder im Schul- oder Kirchendienste tätig sind. Eine derartige Begrenzung des Wahlrechts ist für Elsaß-Lothringen um so unerläßlicher, als sonst jeder Deutsche, auch ohne daß seine Interessen mit den besonderen Interessen der Reichslande verknüpft sind, als solcher wahlberechtigt sein würde. (DaS verstehen wir nicht. D. Schriftltg.) Wahlberechtigten im Alter von mindestens 35 Jahren stehen zwei, im Alter von mindestens 46 Jahren drei Stimmen zu. Durch dieses mäßige Alters-Pluralwahlrecht, welches die an Lebens¬ erfahrungen gereiften Wähler bevorzugt und sich ähnlich auch in anderen neuen Verfassungen findet, wird eine weitere Garantie für ein maßvolles Wirken der Zweiten Kammer geschaffen." Wenn man den Bericht der „Nordd. Allg. Ztg." liest, scheint es, als spielten in der Verfassungsfrage nur Personalfragen eine Rolle, als seien wirtschaftliche und soziale Verhältnisse für die Entwicklung der Reichslande ohne jede Bedeutung. Weiter entsteht der Eindruck, als handle es sich bei der Festsetzung der Bestimmungen ausschließlich darum, „dem Reichslande größere Selbständigkeit" zu geben. Es scheint, als sollte das deutsche Element unter allen Umständen von der Politik des Reichslandes ferngehalten werden, damit das französische um so leichter seinen Einfluß bewahren könnte. Geradezu verheerend muß die Bestimmung auf den deutschen Einfluß wirken, die einen dreijährigen Aufenthalt im Wahlkreise für Privatangestellte und Arbeiter und einen einjährigen für öffentliche Beamte zur Bedingung für die Wahlberechtigung erhebt. Unter diesen Bedingungen wird allen denen, die an der Verfassungsfrage der Reichslande ein Wort mitzusprechen haben, eine kleine Skizze von Dr. Kreuzkam willkommen sein, die sich „Das soziale und wirtschaftliche Element in der elsa߬ lothringischen Frage" nennt. (Conrads Jahrbücher III. Folge. Bd. 40. November 1910. S. 660 bis 668.) Kreuzkam stellt fest, daß in den Erörterungen über die Geschicke der Reichslande die sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte unberück¬ sichtigt geblieben waren. Dabei zeigt es sich doch, „wie wichtig und notwendig es ist, das Wirtschaftsleben der Reichslande an das große deutsche Wirtschaftsleben enger anzuschließen und eine Politik des Entgegenkommens... auf dem Gebiete zu betätigen, auf dem trotz allen Rufens nach Autonomie und Wahlrecht die elsa߬ lothringische Bevölkerung dem Reiche immer noch am ehesten Verständnis entgegen¬ bringen würde: auf dem wirtschaftlichen Gebiete". Weiter gibt Kreuzkam eine knappe Übersicht über die Bevölkerungsbewegung, aus der hervorgeht, daß die Auswanderung nach Frankreich so weit nachgelassen hat, daß sie einen Einfluß auf die wirtschaftliche Entwicklung des Landes nicht mehr hat. Von der Bevölkerung des Reichslandes waren im Jahre 1906 in Elsaß-Lothringen 83,77 Prozent (1619943) geboren, 11,91 Prozent oder 216169 in einem anderen deutschen Bundesstaat, davon 53072 in der Rheinprovinz (in Preußen überhaupt 121264). Diesem Zustrom deutscher Elemente steht ein Abstrom nach Deutschland von 66869 geborenen Elsaß-Lothringern (im Jahre 1900) gegenüber, von denen allerdings 17000 auf Militärpersonen entfallen. Von großem Interesse ist der berufliche Aufbau der Bevölkerung. Es gehörten zur Berufsabteilung:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/642>, abgerufen am 22.07.2024.