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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr.

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Wirkliche Schäden in der preußischen Verwaltung

geschulte Beamte waren. Äußerlich erhielt man damit nur eine Einrichtung des
alten Staats aufrecht, die sich dort im allgemeinen bewährt hatte. Aber eben
nur äußerlich. Schon im alten Staat hatten schließlich einzelne leitende Männer
erkannt, daß solche Laien in den Landratsämtern auf die Dauer nicht genügten,
und Vorkehrungen getroffen, sie möglichst durch geschulte Beamte zu ersetzen.
Um so mehr hätte mau in: neuen Staat diesem Vorgang folgen müssen, da die
Zuständigkeit der Landräte auf Kosten der Steuerräte, die verschwanden, räum¬
lich und sachlich bedeutend erweitert wurde und nunmehr unbedingt eine gründliche
Sachkenntnis forderte. Dies geschah jedoch nicht, man erleichterte vielmehr um¬
gekehrt den Laien den Eintritt in die Landratsämter noch. Auch die spätere,
noch gewaltigere Veränderung der Verhältnisse im Lande gab nicht den Anstoß,
Laien von dem immer wichtiger werdende,: Amt auszuschließen, man übertrug
sogar die altpreußischen Bestimmungen, die die Besetzung der Landratsämter
mit Laien ermöglichten, auf die neu erworbenen Provinzen.

Bei der fortgesetzte" Übernahme der Juristen in die Verwaltung knüpfte
man ebenfalls nur rein äußerlich an den alten Staat an. Zunächst war jetzt
die Zahl der Verwaltuugsjuristeu viel größer als früher; außerdem standen
ihnen jetzt alle Verwaltungsstellen offen. Es wurde dies dadurch ermöglicht,
daß es lange Jahrzehnte in der Verwaltung keine Stellen gab, die den eigent¬
lichen Verwaltungsbeamten vorbehalten waren. So konnte man auch 1868 ohne
weiteres durch einen einfachen Ministerialerlaß die Verwaltungslaufbahu schließen
und länger als zehn Jahre die Verwaltungsbeamten aus den Juristen ergänzen.
Es waren zunächst politische, nicht vermaltmigstechnische Bedenken und Er¬
wägungen, die schließlich dazu führten, daß durch ein Gesetz von 1879, an
dessen Stelle jetzt ein Gesetz von 190K getreten ist, wieder eine besondre Aus¬
bildung vorgeschrieben wurde, die die Voraussetzung für die Besetzung bestimmter
Verwaltungsstellen bildet. Aber die einzelnen Bestimmungen sind so zweckwidrig,
daß auch jetzt noch den Juristen sämtliche Verwaltungsstelleu zugänglich sind.

Einen weitren Fortschritt des Stümpertums in der preußischen Verwaltung
bedeutet die bedenkliche Verschlechterung der Vor- und Ausbildung der eigent¬
lichen Verwaltungsbeamten, die neben der eben geschilderten Entwicklung einher
ging. Die ersten Vorschriften über dies Gebiet aus der Stein-Hardenbergischen
Zeit schlossen sich noch an die entsprechenden Bestimmungen des alten Staats an,
indem sie neben einer ans dem Papier sogar bessern theoretischen Ausbildung
praktische Kenntnisse von der Landwirtschaft oder einem andern Hauptgewerbe ver¬
langten. Aber diese Bestimmung schlief bald ein. Anderseits wurde die theoretische
Vor- und Ausbildung immer oberflächlicher. Mitte der vierziger Jahre wurde sie
neu geordnet. Man beging dabei jedoch den Fehler, daß man die wissen¬
schaftliche Ausbildung mit dem übrigens einseitig auf die Regierung beschränkten
praktische Vorbereitungsdienst verband, also in die ungeeignetste Zeit verlegte und
die Schlußprüfung mehr auf allgemeine Bildung, als auf die für die Ver-
waltuugslaufbähn nötigen Fachkenntnisse richtete. Die beiden bereits genannten


Grenzboten IV 19t 0 8"
Wirkliche Schäden in der preußischen Verwaltung

geschulte Beamte waren. Äußerlich erhielt man damit nur eine Einrichtung des
alten Staats aufrecht, die sich dort im allgemeinen bewährt hatte. Aber eben
nur äußerlich. Schon im alten Staat hatten schließlich einzelne leitende Männer
erkannt, daß solche Laien in den Landratsämtern auf die Dauer nicht genügten,
und Vorkehrungen getroffen, sie möglichst durch geschulte Beamte zu ersetzen.
Um so mehr hätte mau in: neuen Staat diesem Vorgang folgen müssen, da die
Zuständigkeit der Landräte auf Kosten der Steuerräte, die verschwanden, räum¬
lich und sachlich bedeutend erweitert wurde und nunmehr unbedingt eine gründliche
Sachkenntnis forderte. Dies geschah jedoch nicht, man erleichterte vielmehr um¬
gekehrt den Laien den Eintritt in die Landratsämter noch. Auch die spätere,
noch gewaltigere Veränderung der Verhältnisse im Lande gab nicht den Anstoß,
Laien von dem immer wichtiger werdende,: Amt auszuschließen, man übertrug
sogar die altpreußischen Bestimmungen, die die Besetzung der Landratsämter
mit Laien ermöglichten, auf die neu erworbenen Provinzen.

Bei der fortgesetzte» Übernahme der Juristen in die Verwaltung knüpfte
man ebenfalls nur rein äußerlich an den alten Staat an. Zunächst war jetzt
die Zahl der Verwaltuugsjuristeu viel größer als früher; außerdem standen
ihnen jetzt alle Verwaltungsstellen offen. Es wurde dies dadurch ermöglicht,
daß es lange Jahrzehnte in der Verwaltung keine Stellen gab, die den eigent¬
lichen Verwaltungsbeamten vorbehalten waren. So konnte man auch 1868 ohne
weiteres durch einen einfachen Ministerialerlaß die Verwaltungslaufbahu schließen
und länger als zehn Jahre die Verwaltungsbeamten aus den Juristen ergänzen.
Es waren zunächst politische, nicht vermaltmigstechnische Bedenken und Er¬
wägungen, die schließlich dazu führten, daß durch ein Gesetz von 1879, an
dessen Stelle jetzt ein Gesetz von 190K getreten ist, wieder eine besondre Aus¬
bildung vorgeschrieben wurde, die die Voraussetzung für die Besetzung bestimmter
Verwaltungsstellen bildet. Aber die einzelnen Bestimmungen sind so zweckwidrig,
daß auch jetzt noch den Juristen sämtliche Verwaltungsstelleu zugänglich sind.

Einen weitren Fortschritt des Stümpertums in der preußischen Verwaltung
bedeutet die bedenkliche Verschlechterung der Vor- und Ausbildung der eigent¬
lichen Verwaltungsbeamten, die neben der eben geschilderten Entwicklung einher
ging. Die ersten Vorschriften über dies Gebiet aus der Stein-Hardenbergischen
Zeit schlossen sich noch an die entsprechenden Bestimmungen des alten Staats an,
indem sie neben einer ans dem Papier sogar bessern theoretischen Ausbildung
praktische Kenntnisse von der Landwirtschaft oder einem andern Hauptgewerbe ver¬
langten. Aber diese Bestimmung schlief bald ein. Anderseits wurde die theoretische
Vor- und Ausbildung immer oberflächlicher. Mitte der vierziger Jahre wurde sie
neu geordnet. Man beging dabei jedoch den Fehler, daß man die wissen¬
schaftliche Ausbildung mit dem übrigens einseitig auf die Regierung beschränkten
praktische Vorbereitungsdienst verband, also in die ungeeignetste Zeit verlegte und
die Schlußprüfung mehr auf allgemeine Bildung, als auf die für die Ver-
waltuugslaufbähn nötigen Fachkenntnisse richtete. Die beiden bereits genannten


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[0317] Wirkliche Schäden in der preußischen Verwaltung geschulte Beamte waren. Äußerlich erhielt man damit nur eine Einrichtung des alten Staats aufrecht, die sich dort im allgemeinen bewährt hatte. Aber eben nur äußerlich. Schon im alten Staat hatten schließlich einzelne leitende Männer erkannt, daß solche Laien in den Landratsämtern auf die Dauer nicht genügten, und Vorkehrungen getroffen, sie möglichst durch geschulte Beamte zu ersetzen. Um so mehr hätte mau in: neuen Staat diesem Vorgang folgen müssen, da die Zuständigkeit der Landräte auf Kosten der Steuerräte, die verschwanden, räum¬ lich und sachlich bedeutend erweitert wurde und nunmehr unbedingt eine gründliche Sachkenntnis forderte. Dies geschah jedoch nicht, man erleichterte vielmehr um¬ gekehrt den Laien den Eintritt in die Landratsämter noch. Auch die spätere, noch gewaltigere Veränderung der Verhältnisse im Lande gab nicht den Anstoß, Laien von dem immer wichtiger werdende,: Amt auszuschließen, man übertrug sogar die altpreußischen Bestimmungen, die die Besetzung der Landratsämter mit Laien ermöglichten, auf die neu erworbenen Provinzen. Bei der fortgesetzte» Übernahme der Juristen in die Verwaltung knüpfte man ebenfalls nur rein äußerlich an den alten Staat an. Zunächst war jetzt die Zahl der Verwaltuugsjuristeu viel größer als früher; außerdem standen ihnen jetzt alle Verwaltungsstellen offen. Es wurde dies dadurch ermöglicht, daß es lange Jahrzehnte in der Verwaltung keine Stellen gab, die den eigent¬ lichen Verwaltungsbeamten vorbehalten waren. So konnte man auch 1868 ohne weiteres durch einen einfachen Ministerialerlaß die Verwaltungslaufbahu schließen und länger als zehn Jahre die Verwaltungsbeamten aus den Juristen ergänzen. Es waren zunächst politische, nicht vermaltmigstechnische Bedenken und Er¬ wägungen, die schließlich dazu führten, daß durch ein Gesetz von 1879, an dessen Stelle jetzt ein Gesetz von 190K getreten ist, wieder eine besondre Aus¬ bildung vorgeschrieben wurde, die die Voraussetzung für die Besetzung bestimmter Verwaltungsstellen bildet. Aber die einzelnen Bestimmungen sind so zweckwidrig, daß auch jetzt noch den Juristen sämtliche Verwaltungsstelleu zugänglich sind. Einen weitren Fortschritt des Stümpertums in der preußischen Verwaltung bedeutet die bedenkliche Verschlechterung der Vor- und Ausbildung der eigent¬ lichen Verwaltungsbeamten, die neben der eben geschilderten Entwicklung einher ging. Die ersten Vorschriften über dies Gebiet aus der Stein-Hardenbergischen Zeit schlossen sich noch an die entsprechenden Bestimmungen des alten Staats an, indem sie neben einer ans dem Papier sogar bessern theoretischen Ausbildung praktische Kenntnisse von der Landwirtschaft oder einem andern Hauptgewerbe ver¬ langten. Aber diese Bestimmung schlief bald ein. Anderseits wurde die theoretische Vor- und Ausbildung immer oberflächlicher. Mitte der vierziger Jahre wurde sie neu geordnet. Man beging dabei jedoch den Fehler, daß man die wissen¬ schaftliche Ausbildung mit dem übrigens einseitig auf die Regierung beschränkten praktische Vorbereitungsdienst verband, also in die ungeeignetste Zeit verlegte und die Schlußprüfung mehr auf allgemeine Bildung, als auf die für die Ver- waltuugslaufbähn nötigen Fachkenntnisse richtete. Die beiden bereits genannten Grenzboten IV 19t 0 8»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316950/317>, abgerufen am 22.07.2024.