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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Aus demi Lande der Freiheit

Wenn hier energisch gegen die Form des anglo-amerikanischen Sabbat¬
zwanges Stellung genommen wird, so schließt das keineswegs eine Stellung¬
nahme gegen die Sonntagsruhe an sich ein, besonders nicht gegen die Art und
Weise, wie sie im Deutschen Reiche seit ein paar Jahren in etwas verschärfter
Form zur Geltung gebracht worden ist. Das kecke Wort des Herrn Arouet:
"Wenn es keinen lieben Gott gäbe, müßte einer erfunden werden!" läßt sich
entschieden auch auf den Sonntag anwenden. Wenn es keinen Tag der Ruhe
und der Erholung von der Arbeit in der Woche gäbe, müßte ein solcher im
Interesse der hart Schaffenden gesetzlich eingeführt werden, nicht etwa nur aus
religiösen Gründen, sondern vielmehr aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit
und der Vernunft. So selbstverständlich das auch manchem klingen mag, so
muß es dennoch ganz besonders betont werden, um den Unterschied, ja den
scharfen Gegensatz hervorzuheben, welcher zwischen den Befürwortern einer
rationellen Sonntagsruhe und den fanatischen Vorkämpfern für den puritanischen
Sabbatzwang besteht.

Fehlt es doch auch hier in Deutschland nicht mehr an Plänkeleien und
Vorpostengefechten von feiten der Verfechter der fanatischen Richtung gegen die
der liberalen Auffassung. Zu verweisen ist da bloß auf die Verhandlung der
preußischen Evangelischen Generalsynode vom 4. November 1909, in welcher
Anträge vorlagen, "abzielend auf größere Sonntagsruhe auf dem Lande,
Beschränkung von Tanzlustbarkeiten geschlossener Gesellschaften, Einschränkung
der Tanzvergnügen in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag usw.". Aber
wohl auf keinem Gebiete ist das "principiis obsta!" dringlicher erforderlich
als auf diesem!"

Ich sage das, obwohl ich -- sei es nun, ob beeinflußt resp, "angekränkelt
durch das Milieu, in dein ich über ein Vierteljahrhundert gelebt habe, oder
nicht -- entschieden für eine noch weiter gehende Sonntagsruhe, d. h. Arbeitsruhe,
eintrete, als sie auch jetzt schon unter dem verschärften Sonutagsgesetze im
Deutschen Reiche, resp, im Königreich Preußen, besteht. Jeder Arbeitende muß
einen Tag in der Woche völlige Arbeitsruhe haben, einen von sieben Tagen,
der ihm ganz allein gehört, vierundzwanzig Stunden, über die er völlig nach
freien: Ermessen verfügen kann. Es ist dies die einzige Möglichkeit zur Erhaltung
der Arbeitsfreudigkeit, der sicherste Schutz vor der sonst unausbleiblichen Arbeits¬
verdrossenheit.

Ist ein Arbeiter (oder Beamter, Angestellter usw.) gerade am Sonntage
im Interesse des Verkehrs, oder sonst gerade im Interesse der am Sonntage
Feiernden, nicht abkömmlich, dann tun vierundzwanzig auf einen anderen Tag
verlegte Freistunden natürlich genau denselben Dienst. Es handelt sich eben
nur um das sich über mindestens vierundzwanzig Stunden erstreckende absolut
freie Verfügungsrecht eines jeden Arbeitenden. Aber gerade in diesem Punkte
ist es, wo der scharfe Widerspruch einsetzt, der zwischen den Befürwortern eines
möglichst weitgehenden freien Sonntags und den Verfechtern der cmglo-
mnerikanischen resp, puritanischen Sabbatfeier besteht.

Die Sabbatfanatiker wollen dagegen jenes Verfügungsrecht, das dem ein¬
zelnen die freie Wahl läßt, den Sonntag in derjenigen Form der Erholung zu
benutzen, die ihm nach seiner Berufs- und Beschäftigungsart und nach seinen
Neigungen am angemessensten erscheint, so stark wie möglich beschneiden.
Und zwar nicht dadurch, daß sie ihm persönliche Vorschriften darüber machen
wollten, was er zu tun und zu lassen habe -- bewahre, das wäre ja gegen
die demokratische Theorie von der persönlichen Bewegungsfreiheit! --, wohl


Grenzten Hi 1910 11
Aus demi Lande der Freiheit

Wenn hier energisch gegen die Form des anglo-amerikanischen Sabbat¬
zwanges Stellung genommen wird, so schließt das keineswegs eine Stellung¬
nahme gegen die Sonntagsruhe an sich ein, besonders nicht gegen die Art und
Weise, wie sie im Deutschen Reiche seit ein paar Jahren in etwas verschärfter
Form zur Geltung gebracht worden ist. Das kecke Wort des Herrn Arouet:
„Wenn es keinen lieben Gott gäbe, müßte einer erfunden werden!" läßt sich
entschieden auch auf den Sonntag anwenden. Wenn es keinen Tag der Ruhe
und der Erholung von der Arbeit in der Woche gäbe, müßte ein solcher im
Interesse der hart Schaffenden gesetzlich eingeführt werden, nicht etwa nur aus
religiösen Gründen, sondern vielmehr aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit
und der Vernunft. So selbstverständlich das auch manchem klingen mag, so
muß es dennoch ganz besonders betont werden, um den Unterschied, ja den
scharfen Gegensatz hervorzuheben, welcher zwischen den Befürwortern einer
rationellen Sonntagsruhe und den fanatischen Vorkämpfern für den puritanischen
Sabbatzwang besteht.

Fehlt es doch auch hier in Deutschland nicht mehr an Plänkeleien und
Vorpostengefechten von feiten der Verfechter der fanatischen Richtung gegen die
der liberalen Auffassung. Zu verweisen ist da bloß auf die Verhandlung der
preußischen Evangelischen Generalsynode vom 4. November 1909, in welcher
Anträge vorlagen, „abzielend auf größere Sonntagsruhe auf dem Lande,
Beschränkung von Tanzlustbarkeiten geschlossener Gesellschaften, Einschränkung
der Tanzvergnügen in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag usw.". Aber
wohl auf keinem Gebiete ist das „principiis obsta!« dringlicher erforderlich
als auf diesem!"

Ich sage das, obwohl ich — sei es nun, ob beeinflußt resp, „angekränkelt
durch das Milieu, in dein ich über ein Vierteljahrhundert gelebt habe, oder
nicht — entschieden für eine noch weiter gehende Sonntagsruhe, d. h. Arbeitsruhe,
eintrete, als sie auch jetzt schon unter dem verschärften Sonutagsgesetze im
Deutschen Reiche, resp, im Königreich Preußen, besteht. Jeder Arbeitende muß
einen Tag in der Woche völlige Arbeitsruhe haben, einen von sieben Tagen,
der ihm ganz allein gehört, vierundzwanzig Stunden, über die er völlig nach
freien: Ermessen verfügen kann. Es ist dies die einzige Möglichkeit zur Erhaltung
der Arbeitsfreudigkeit, der sicherste Schutz vor der sonst unausbleiblichen Arbeits¬
verdrossenheit.

Ist ein Arbeiter (oder Beamter, Angestellter usw.) gerade am Sonntage
im Interesse des Verkehrs, oder sonst gerade im Interesse der am Sonntage
Feiernden, nicht abkömmlich, dann tun vierundzwanzig auf einen anderen Tag
verlegte Freistunden natürlich genau denselben Dienst. Es handelt sich eben
nur um das sich über mindestens vierundzwanzig Stunden erstreckende absolut
freie Verfügungsrecht eines jeden Arbeitenden. Aber gerade in diesem Punkte
ist es, wo der scharfe Widerspruch einsetzt, der zwischen den Befürwortern eines
möglichst weitgehenden freien Sonntags und den Verfechtern der cmglo-
mnerikanischen resp, puritanischen Sabbatfeier besteht.

Die Sabbatfanatiker wollen dagegen jenes Verfügungsrecht, das dem ein¬
zelnen die freie Wahl läßt, den Sonntag in derjenigen Form der Erholung zu
benutzen, die ihm nach seiner Berufs- und Beschäftigungsart und nach seinen
Neigungen am angemessensten erscheint, so stark wie möglich beschneiden.
Und zwar nicht dadurch, daß sie ihm persönliche Vorschriften darüber machen
wollten, was er zu tun und zu lassen habe — bewahre, das wäre ja gegen
die demokratische Theorie von der persönlichen Bewegungsfreiheit! —, wohl


Grenzten Hi 1910 11
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[0093] Aus demi Lande der Freiheit Wenn hier energisch gegen die Form des anglo-amerikanischen Sabbat¬ zwanges Stellung genommen wird, so schließt das keineswegs eine Stellung¬ nahme gegen die Sonntagsruhe an sich ein, besonders nicht gegen die Art und Weise, wie sie im Deutschen Reiche seit ein paar Jahren in etwas verschärfter Form zur Geltung gebracht worden ist. Das kecke Wort des Herrn Arouet: „Wenn es keinen lieben Gott gäbe, müßte einer erfunden werden!" läßt sich entschieden auch auf den Sonntag anwenden. Wenn es keinen Tag der Ruhe und der Erholung von der Arbeit in der Woche gäbe, müßte ein solcher im Interesse der hart Schaffenden gesetzlich eingeführt werden, nicht etwa nur aus religiösen Gründen, sondern vielmehr aus Gründen der sozialen Gerechtigkeit und der Vernunft. So selbstverständlich das auch manchem klingen mag, so muß es dennoch ganz besonders betont werden, um den Unterschied, ja den scharfen Gegensatz hervorzuheben, welcher zwischen den Befürwortern einer rationellen Sonntagsruhe und den fanatischen Vorkämpfern für den puritanischen Sabbatzwang besteht. Fehlt es doch auch hier in Deutschland nicht mehr an Plänkeleien und Vorpostengefechten von feiten der Verfechter der fanatischen Richtung gegen die der liberalen Auffassung. Zu verweisen ist da bloß auf die Verhandlung der preußischen Evangelischen Generalsynode vom 4. November 1909, in welcher Anträge vorlagen, „abzielend auf größere Sonntagsruhe auf dem Lande, Beschränkung von Tanzlustbarkeiten geschlossener Gesellschaften, Einschränkung der Tanzvergnügen in der Nacht vom Sonnabend zum Sonntag usw.". Aber wohl auf keinem Gebiete ist das „principiis obsta!« dringlicher erforderlich als auf diesem!" Ich sage das, obwohl ich — sei es nun, ob beeinflußt resp, „angekränkelt durch das Milieu, in dein ich über ein Vierteljahrhundert gelebt habe, oder nicht — entschieden für eine noch weiter gehende Sonntagsruhe, d. h. Arbeitsruhe, eintrete, als sie auch jetzt schon unter dem verschärften Sonutagsgesetze im Deutschen Reiche, resp, im Königreich Preußen, besteht. Jeder Arbeitende muß einen Tag in der Woche völlige Arbeitsruhe haben, einen von sieben Tagen, der ihm ganz allein gehört, vierundzwanzig Stunden, über die er völlig nach freien: Ermessen verfügen kann. Es ist dies die einzige Möglichkeit zur Erhaltung der Arbeitsfreudigkeit, der sicherste Schutz vor der sonst unausbleiblichen Arbeits¬ verdrossenheit. Ist ein Arbeiter (oder Beamter, Angestellter usw.) gerade am Sonntage im Interesse des Verkehrs, oder sonst gerade im Interesse der am Sonntage Feiernden, nicht abkömmlich, dann tun vierundzwanzig auf einen anderen Tag verlegte Freistunden natürlich genau denselben Dienst. Es handelt sich eben nur um das sich über mindestens vierundzwanzig Stunden erstreckende absolut freie Verfügungsrecht eines jeden Arbeitenden. Aber gerade in diesem Punkte ist es, wo der scharfe Widerspruch einsetzt, der zwischen den Befürwortern eines möglichst weitgehenden freien Sonntags und den Verfechtern der cmglo- mnerikanischen resp, puritanischen Sabbatfeier besteht. Die Sabbatfanatiker wollen dagegen jenes Verfügungsrecht, das dem ein¬ zelnen die freie Wahl läßt, den Sonntag in derjenigen Form der Erholung zu benutzen, die ihm nach seiner Berufs- und Beschäftigungsart und nach seinen Neigungen am angemessensten erscheint, so stark wie möglich beschneiden. Und zwar nicht dadurch, daß sie ihm persönliche Vorschriften darüber machen wollten, was er zu tun und zu lassen habe — bewahre, das wäre ja gegen die demokratische Theorie von der persönlichen Bewegungsfreiheit! —, wohl Grenzten Hi 1910 11

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/93>, abgerufen am 23.07.2024.