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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Von unserer Rechtssprache

Gesetz eine sehr bedeutende Rolle. War der schlimme Erfolg beabsichtigt, so erhöht
sich die Strafe bis aufs Doppelte (Zuchthaus bis zu zehn Jahren). So wenn z. B.
ein roher Mensch aus Haß oder Neid einem anderen ein Auge ausschlägt, um
ihn dienstunfähig zu machen, oder wenn eine eifersüchtige Dame ihrer Neben¬
buhlerin eine Verletzung beibringt, die sie dauernd schwer entstellt.

Der Vorentwurf zum neuen deutschen Strafgesetzbuch enthält neue Begriffs¬
bestimmungen über die Schuld, über Vorsatz, Absicht, Fahrlässigkeit usw.
Danach handelt vorsätzlich, wer die Tat "mit Wissen und Willen" ausführt.
"Eine vorsätzliche Handlung ist eine absichtliche, wenn der Täter sie verübt, um
einen bestimmten Erfolg herbeizuführen." Gegen diese Begriffsbestimmungen ist
wohl nichts einzuwenden. Man kann in der Regel sagen, daß bei der absicht¬
lichen Tat ein bewußteres und deshalb verbrecherischeres Wollen stattfindet.

Ein jüngst gemeldetes Vorkommnis aus dem Gebiet der Rechtsprechung läßt
es als wünschenswert erscheinen, daß auch die Bedeutung von Überlegung klar
festgestellt werde. Ich stütze mich wieder auf eine Blättermeldung. Ist Überlegung
gleichbedeutend mit Vorbedacht? Diese Frage wurde gelegentlich einer Untersuchung
wegen Majestätsbeleidigung erörtert. Die strafrechtliche Verfolgung der Majestäts¬
beleidigung ist bekanntlich durch eine Gesetzesnovelle beschränkt worden. Danach
soll die Majestätsbeleidigung nur bestraft werden, wenn sie mit Überlegung
begangen wurde. Im Entwürfe hatte es geheißen: mit Vorbedacht; im Reichstag
war dies, dem allgemeinen Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs entsprechend,
geändert worden in "Mit Überlegung". Das Reichsgericht nimmt nun einen
Unterschied zwischen beiden Ausdrücken an; Überlegung soll schon da vorliegen,
wo die Tat nicht vorher überdacht, der Täter aber über ihre strafrechtliche Bedeutung
und Tragweite im klaren war. Der Fall, der zu dieser Entscheidung Veranlassung
gab, ist folgender: In einer Versammlung hatte ein Redner, der unvorbereitet
sprach, sich zu beleidigenden Äußerungen gegen den Kaiser hinreißen lassen. Die
Verteidigung behauptete, der Mann habe seine Äußerungen nicht überlegt, das
Reichsgericht nahm aber Überlegung an. Natürlich wird es auf die näheren
Umstände des Falles ankommen. Erfahrungsgemäß trifft bei improvisierten Reden
sehr oft das Wort des Dichters zu:

Grundsätzlich halte ich eine Unterscheidung zwischen Überlegung und Vor¬
bedacht nicht für gerechtfertigt und glaube auch nicht, daß sie im Sinne des Gesetzes
liegt. Auch die Überlegung setzt ein Nachdenken, ein Sichbedenken vor der Tat voraus.

Welche Unklarheiten über Ausdrücke der Rechtssprache in der Bevölkerung
zuweilen bestehen, selbst wenn jene Ausdrücke der allgemeinen Sprache angehören,
zeigte sich kürzlich in auffälliger Weise bei einem Streit über die Bedeutung der
Redensart: "Gefahr im Verzug". Die "Zeitschrift des Allgemeinen deutschen
Sprachvereins" hat darüber berichtet. Man sollte meinen, daß niemand über die
Bedeutung von "Verzug", das von Verziehen kommt und uns in "ohne Verzug",
"unverzüglich" gleich ohne Verzögerung sehr geläufig ist, im Zweifel sein könnte.
Aber eine ganze Anzahl gebildeter Leute hat mit aller Bestimmtheit behauptet,
daß jene Worte bedeuten: "Gefahr im Anzug!" Darunter befanden sich sogar
Juristen, denen doch der Satz: ?erioulum in mora und die Bedeutung von nor^
f w, ranzösisch clsmeure, im Rechtsleben bekannt sein sollten.


Von unserer Rechtssprache

Gesetz eine sehr bedeutende Rolle. War der schlimme Erfolg beabsichtigt, so erhöht
sich die Strafe bis aufs Doppelte (Zuchthaus bis zu zehn Jahren). So wenn z. B.
ein roher Mensch aus Haß oder Neid einem anderen ein Auge ausschlägt, um
ihn dienstunfähig zu machen, oder wenn eine eifersüchtige Dame ihrer Neben¬
buhlerin eine Verletzung beibringt, die sie dauernd schwer entstellt.

Der Vorentwurf zum neuen deutschen Strafgesetzbuch enthält neue Begriffs¬
bestimmungen über die Schuld, über Vorsatz, Absicht, Fahrlässigkeit usw.
Danach handelt vorsätzlich, wer die Tat „mit Wissen und Willen" ausführt.
„Eine vorsätzliche Handlung ist eine absichtliche, wenn der Täter sie verübt, um
einen bestimmten Erfolg herbeizuführen." Gegen diese Begriffsbestimmungen ist
wohl nichts einzuwenden. Man kann in der Regel sagen, daß bei der absicht¬
lichen Tat ein bewußteres und deshalb verbrecherischeres Wollen stattfindet.

Ein jüngst gemeldetes Vorkommnis aus dem Gebiet der Rechtsprechung läßt
es als wünschenswert erscheinen, daß auch die Bedeutung von Überlegung klar
festgestellt werde. Ich stütze mich wieder auf eine Blättermeldung. Ist Überlegung
gleichbedeutend mit Vorbedacht? Diese Frage wurde gelegentlich einer Untersuchung
wegen Majestätsbeleidigung erörtert. Die strafrechtliche Verfolgung der Majestäts¬
beleidigung ist bekanntlich durch eine Gesetzesnovelle beschränkt worden. Danach
soll die Majestätsbeleidigung nur bestraft werden, wenn sie mit Überlegung
begangen wurde. Im Entwürfe hatte es geheißen: mit Vorbedacht; im Reichstag
war dies, dem allgemeinen Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs entsprechend,
geändert worden in „Mit Überlegung". Das Reichsgericht nimmt nun einen
Unterschied zwischen beiden Ausdrücken an; Überlegung soll schon da vorliegen,
wo die Tat nicht vorher überdacht, der Täter aber über ihre strafrechtliche Bedeutung
und Tragweite im klaren war. Der Fall, der zu dieser Entscheidung Veranlassung
gab, ist folgender: In einer Versammlung hatte ein Redner, der unvorbereitet
sprach, sich zu beleidigenden Äußerungen gegen den Kaiser hinreißen lassen. Die
Verteidigung behauptete, der Mann habe seine Äußerungen nicht überlegt, das
Reichsgericht nahm aber Überlegung an. Natürlich wird es auf die näheren
Umstände des Falles ankommen. Erfahrungsgemäß trifft bei improvisierten Reden
sehr oft das Wort des Dichters zu:

Grundsätzlich halte ich eine Unterscheidung zwischen Überlegung und Vor¬
bedacht nicht für gerechtfertigt und glaube auch nicht, daß sie im Sinne des Gesetzes
liegt. Auch die Überlegung setzt ein Nachdenken, ein Sichbedenken vor der Tat voraus.

Welche Unklarheiten über Ausdrücke der Rechtssprache in der Bevölkerung
zuweilen bestehen, selbst wenn jene Ausdrücke der allgemeinen Sprache angehören,
zeigte sich kürzlich in auffälliger Weise bei einem Streit über die Bedeutung der
Redensart: „Gefahr im Verzug". Die „Zeitschrift des Allgemeinen deutschen
Sprachvereins" hat darüber berichtet. Man sollte meinen, daß niemand über die
Bedeutung von „Verzug", das von Verziehen kommt und uns in „ohne Verzug",
„unverzüglich" gleich ohne Verzögerung sehr geläufig ist, im Zweifel sein könnte.
Aber eine ganze Anzahl gebildeter Leute hat mit aller Bestimmtheit behauptet,
daß jene Worte bedeuten: „Gefahr im Anzug!" Darunter befanden sich sogar
Juristen, denen doch der Satz: ?erioulum in mora und die Bedeutung von nor^
f w, ranzösisch clsmeure, im Rechtsleben bekannt sein sollten.


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[0609] Von unserer Rechtssprache Gesetz eine sehr bedeutende Rolle. War der schlimme Erfolg beabsichtigt, so erhöht sich die Strafe bis aufs Doppelte (Zuchthaus bis zu zehn Jahren). So wenn z. B. ein roher Mensch aus Haß oder Neid einem anderen ein Auge ausschlägt, um ihn dienstunfähig zu machen, oder wenn eine eifersüchtige Dame ihrer Neben¬ buhlerin eine Verletzung beibringt, die sie dauernd schwer entstellt. Der Vorentwurf zum neuen deutschen Strafgesetzbuch enthält neue Begriffs¬ bestimmungen über die Schuld, über Vorsatz, Absicht, Fahrlässigkeit usw. Danach handelt vorsätzlich, wer die Tat „mit Wissen und Willen" ausführt. „Eine vorsätzliche Handlung ist eine absichtliche, wenn der Täter sie verübt, um einen bestimmten Erfolg herbeizuführen." Gegen diese Begriffsbestimmungen ist wohl nichts einzuwenden. Man kann in der Regel sagen, daß bei der absicht¬ lichen Tat ein bewußteres und deshalb verbrecherischeres Wollen stattfindet. Ein jüngst gemeldetes Vorkommnis aus dem Gebiet der Rechtsprechung läßt es als wünschenswert erscheinen, daß auch die Bedeutung von Überlegung klar festgestellt werde. Ich stütze mich wieder auf eine Blättermeldung. Ist Überlegung gleichbedeutend mit Vorbedacht? Diese Frage wurde gelegentlich einer Untersuchung wegen Majestätsbeleidigung erörtert. Die strafrechtliche Verfolgung der Majestäts¬ beleidigung ist bekanntlich durch eine Gesetzesnovelle beschränkt worden. Danach soll die Majestätsbeleidigung nur bestraft werden, wenn sie mit Überlegung begangen wurde. Im Entwürfe hatte es geheißen: mit Vorbedacht; im Reichstag war dies, dem allgemeinen Sprachgebrauch des Strafgesetzbuchs entsprechend, geändert worden in „Mit Überlegung". Das Reichsgericht nimmt nun einen Unterschied zwischen beiden Ausdrücken an; Überlegung soll schon da vorliegen, wo die Tat nicht vorher überdacht, der Täter aber über ihre strafrechtliche Bedeutung und Tragweite im klaren war. Der Fall, der zu dieser Entscheidung Veranlassung gab, ist folgender: In einer Versammlung hatte ein Redner, der unvorbereitet sprach, sich zu beleidigenden Äußerungen gegen den Kaiser hinreißen lassen. Die Verteidigung behauptete, der Mann habe seine Äußerungen nicht überlegt, das Reichsgericht nahm aber Überlegung an. Natürlich wird es auf die näheren Umstände des Falles ankommen. Erfahrungsgemäß trifft bei improvisierten Reden sehr oft das Wort des Dichters zu: Grundsätzlich halte ich eine Unterscheidung zwischen Überlegung und Vor¬ bedacht nicht für gerechtfertigt und glaube auch nicht, daß sie im Sinne des Gesetzes liegt. Auch die Überlegung setzt ein Nachdenken, ein Sichbedenken vor der Tat voraus. Welche Unklarheiten über Ausdrücke der Rechtssprache in der Bevölkerung zuweilen bestehen, selbst wenn jene Ausdrücke der allgemeinen Sprache angehören, zeigte sich kürzlich in auffälliger Weise bei einem Streit über die Bedeutung der Redensart: „Gefahr im Verzug". Die „Zeitschrift des Allgemeinen deutschen Sprachvereins" hat darüber berichtet. Man sollte meinen, daß niemand über die Bedeutung von „Verzug", das von Verziehen kommt und uns in „ohne Verzug", „unverzüglich" gleich ohne Verzögerung sehr geläufig ist, im Zweifel sein könnte. Aber eine ganze Anzahl gebildeter Leute hat mit aller Bestimmtheit behauptet, daß jene Worte bedeuten: „Gefahr im Anzug!" Darunter befanden sich sogar Juristen, denen doch der Satz: ?erioulum in mora und die Bedeutung von nor^ f w, ranzösisch clsmeure, im Rechtsleben bekannt sein sollten.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/609>, abgerufen am 23.07.2024.