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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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von unserer Rechtssprache

gegen das Leben. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen, mit Überlegung voll¬
führt, ist Mord und wird mit dem Tode bestraft, die ohne Überlegung ausgeführte
vorsätzliche Tötung ist Totschlag und wird mit Zuchthaus bestraft. Das Wort
Totschlag erscheint dem Laien seltsam, wenn es auf Tötung durch Erstechen,
Erwürgen oder Vergiften angewendet wird (der Gifttotschlag!). Es ist ein Ver¬
legenheitswort', man hat kein anderes zur Verfügung. Der Sprachgebrauch hat
sich damit abgefunden.

Ich habe diese bekannten Dinge hier angeführt, um die Ausdrucksweise unseres
Strafgesetzbuchs in bezug auf diese Begriffe ins Gedächtnis zu rufen, diemeines Erachtens
nicht zu tadeln ist. Nach einer Zeitungsmeldung wurde neuerlich ein Streit geführt
über die Bedeutung von vorsätzlich im Verhältnis zu absichtlich. Wenn die betreffende
Zeitungsnotiz richtig ist, hatte das Reichsgericht ausgesprochen, daß absichtlich
stärker sei als vorsätzlich, d. h. ein stärkeres Wollen bedeute. Ein Beteiligter, der
anderer Ansicht war, veranstaltete darauf eine Umfrage bei verschiedenen Schrift¬
stellern und Schriftstellerinnen, unter anderen bei H. Sudermann, L. Fulda, Clara
Viebig, H. Hansjacob, Gabriele Reuter. Ein merkwürdiger Fall: Dichter saßen
zu Gericht über den höchsten deutschen Gerichtshof, Clara Viebig über Themis;
Poeten, die in den luftigen Gefilden der Phantasie weilen, urteilteu über strenge
juristische Begriffe. Sämtliche Dichter sprachen sich im Gegensatz zum Reichs¬
gericht teils dahin aus, daß beide Ausdrücke gleichbedeutend seien, teils dahin-
daß vorsätzlich ein stärkeres Wollen bedeute. Nur Fulda war anderer Ansicht.
Ich glaube, daß er der Wahrheit näher gekommen ist als seine Kollegen in
Apollo. Vielleicht war aber die Frage nicht richtig gestellt, und ist die Äußerung
des Reichsgerichts rechtlich nicht richtig aufgefaßt worden. Absicht und Vorsatz
bezeichnen nicht verschiedene Grade der Stärke des Wollens, es sind auch keine
gleichbedeutenden Ausdrücke. Die Absicht liegt im Bereich des Gedankens; es ist
die Richtung der Gedanken auf ein zu erreichendes praktisches Ziel, einen Erfolg.
Der Vorsatz ist auf die Tat gerichtet, die Absicht aus den Erfolg, den man mit
der Tat erzielen will. Dem Sinne nach stehen Beweggrund, Zweck und ähnliche
Begriffe der "Absicht" nahe. So spricht mau auch in der gewöhnlichen Sprache
von geheimen Absichten, von Nebenabsichten, von unlauteren, ja von teuflischen
Absichten, aber nicht von solchen Vorsätzen. Die Absicht gehört gesetzlich zum
Tatbestand verschiedener strafbaren Handlungen (z. B. bei Diebstahl die Absicht
der rechtswidrigen Zueignung, bei Betrug die Absicht des rechtswidrigen Ver¬
mögensvorteils). Die Absicht kann aber auch insofern rechtlich in Betracht kommen,
als sie den Willen beeinflußt und unter Umständen einen erhöhten Grad von
verbrecherischer Gesinnung bekundet.

Zur Erläuterung der Bemerkungen über vorsätzlich und absichtlich möchte ich
ein Beispiel anführen, an das ich mich zufällig aus meiner Universitätszeit erinnere,
das aber gewiß nicht vereinzelt dasteht. Ein etwas rauflustiger Student kommt
nachts von der Kneipe. Er begegnet auf dem schmalen Gehweg einem anderen
Studenten, und da ihm dieser nach seiner Meinung nicht gebührend ausweicht,
versetzt er ihm einen Stoß, daß er zu Boden fällt. Schaden hat der Angegriffene
nicht genommen. Ohne Zweifel liegt hier vorsätzliche körperliche Mißhandlung,
d. h. Körperverletzung vor", von einer absichtlichen Mißhandlung wird man nicht
reden. Bei der schweren Körperverletzung -- die eine bleibende schwere Schädigung
durch Verlust eines wichtigen Organs ?c. zur Folge hat -- spielt die Absicht im


von unserer Rechtssprache

gegen das Leben. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen, mit Überlegung voll¬
führt, ist Mord und wird mit dem Tode bestraft, die ohne Überlegung ausgeführte
vorsätzliche Tötung ist Totschlag und wird mit Zuchthaus bestraft. Das Wort
Totschlag erscheint dem Laien seltsam, wenn es auf Tötung durch Erstechen,
Erwürgen oder Vergiften angewendet wird (der Gifttotschlag!). Es ist ein Ver¬
legenheitswort', man hat kein anderes zur Verfügung. Der Sprachgebrauch hat
sich damit abgefunden.

Ich habe diese bekannten Dinge hier angeführt, um die Ausdrucksweise unseres
Strafgesetzbuchs in bezug auf diese Begriffe ins Gedächtnis zu rufen, diemeines Erachtens
nicht zu tadeln ist. Nach einer Zeitungsmeldung wurde neuerlich ein Streit geführt
über die Bedeutung von vorsätzlich im Verhältnis zu absichtlich. Wenn die betreffende
Zeitungsnotiz richtig ist, hatte das Reichsgericht ausgesprochen, daß absichtlich
stärker sei als vorsätzlich, d. h. ein stärkeres Wollen bedeute. Ein Beteiligter, der
anderer Ansicht war, veranstaltete darauf eine Umfrage bei verschiedenen Schrift¬
stellern und Schriftstellerinnen, unter anderen bei H. Sudermann, L. Fulda, Clara
Viebig, H. Hansjacob, Gabriele Reuter. Ein merkwürdiger Fall: Dichter saßen
zu Gericht über den höchsten deutschen Gerichtshof, Clara Viebig über Themis;
Poeten, die in den luftigen Gefilden der Phantasie weilen, urteilteu über strenge
juristische Begriffe. Sämtliche Dichter sprachen sich im Gegensatz zum Reichs¬
gericht teils dahin aus, daß beide Ausdrücke gleichbedeutend seien, teils dahin-
daß vorsätzlich ein stärkeres Wollen bedeute. Nur Fulda war anderer Ansicht.
Ich glaube, daß er der Wahrheit näher gekommen ist als seine Kollegen in
Apollo. Vielleicht war aber die Frage nicht richtig gestellt, und ist die Äußerung
des Reichsgerichts rechtlich nicht richtig aufgefaßt worden. Absicht und Vorsatz
bezeichnen nicht verschiedene Grade der Stärke des Wollens, es sind auch keine
gleichbedeutenden Ausdrücke. Die Absicht liegt im Bereich des Gedankens; es ist
die Richtung der Gedanken auf ein zu erreichendes praktisches Ziel, einen Erfolg.
Der Vorsatz ist auf die Tat gerichtet, die Absicht aus den Erfolg, den man mit
der Tat erzielen will. Dem Sinne nach stehen Beweggrund, Zweck und ähnliche
Begriffe der „Absicht" nahe. So spricht mau auch in der gewöhnlichen Sprache
von geheimen Absichten, von Nebenabsichten, von unlauteren, ja von teuflischen
Absichten, aber nicht von solchen Vorsätzen. Die Absicht gehört gesetzlich zum
Tatbestand verschiedener strafbaren Handlungen (z. B. bei Diebstahl die Absicht
der rechtswidrigen Zueignung, bei Betrug die Absicht des rechtswidrigen Ver¬
mögensvorteils). Die Absicht kann aber auch insofern rechtlich in Betracht kommen,
als sie den Willen beeinflußt und unter Umständen einen erhöhten Grad von
verbrecherischer Gesinnung bekundet.

Zur Erläuterung der Bemerkungen über vorsätzlich und absichtlich möchte ich
ein Beispiel anführen, an das ich mich zufällig aus meiner Universitätszeit erinnere,
das aber gewiß nicht vereinzelt dasteht. Ein etwas rauflustiger Student kommt
nachts von der Kneipe. Er begegnet auf dem schmalen Gehweg einem anderen
Studenten, und da ihm dieser nach seiner Meinung nicht gebührend ausweicht,
versetzt er ihm einen Stoß, daß er zu Boden fällt. Schaden hat der Angegriffene
nicht genommen. Ohne Zweifel liegt hier vorsätzliche körperliche Mißhandlung,
d. h. Körperverletzung vor", von einer absichtlichen Mißhandlung wird man nicht
reden. Bei der schweren Körperverletzung — die eine bleibende schwere Schädigung
durch Verlust eines wichtigen Organs ?c. zur Folge hat — spielt die Absicht im


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[0608] von unserer Rechtssprache gegen das Leben. Die vorsätzliche Tötung eines Menschen, mit Überlegung voll¬ führt, ist Mord und wird mit dem Tode bestraft, die ohne Überlegung ausgeführte vorsätzliche Tötung ist Totschlag und wird mit Zuchthaus bestraft. Das Wort Totschlag erscheint dem Laien seltsam, wenn es auf Tötung durch Erstechen, Erwürgen oder Vergiften angewendet wird (der Gifttotschlag!). Es ist ein Ver¬ legenheitswort', man hat kein anderes zur Verfügung. Der Sprachgebrauch hat sich damit abgefunden. Ich habe diese bekannten Dinge hier angeführt, um die Ausdrucksweise unseres Strafgesetzbuchs in bezug auf diese Begriffe ins Gedächtnis zu rufen, diemeines Erachtens nicht zu tadeln ist. Nach einer Zeitungsmeldung wurde neuerlich ein Streit geführt über die Bedeutung von vorsätzlich im Verhältnis zu absichtlich. Wenn die betreffende Zeitungsnotiz richtig ist, hatte das Reichsgericht ausgesprochen, daß absichtlich stärker sei als vorsätzlich, d. h. ein stärkeres Wollen bedeute. Ein Beteiligter, der anderer Ansicht war, veranstaltete darauf eine Umfrage bei verschiedenen Schrift¬ stellern und Schriftstellerinnen, unter anderen bei H. Sudermann, L. Fulda, Clara Viebig, H. Hansjacob, Gabriele Reuter. Ein merkwürdiger Fall: Dichter saßen zu Gericht über den höchsten deutschen Gerichtshof, Clara Viebig über Themis; Poeten, die in den luftigen Gefilden der Phantasie weilen, urteilteu über strenge juristische Begriffe. Sämtliche Dichter sprachen sich im Gegensatz zum Reichs¬ gericht teils dahin aus, daß beide Ausdrücke gleichbedeutend seien, teils dahin- daß vorsätzlich ein stärkeres Wollen bedeute. Nur Fulda war anderer Ansicht. Ich glaube, daß er der Wahrheit näher gekommen ist als seine Kollegen in Apollo. Vielleicht war aber die Frage nicht richtig gestellt, und ist die Äußerung des Reichsgerichts rechtlich nicht richtig aufgefaßt worden. Absicht und Vorsatz bezeichnen nicht verschiedene Grade der Stärke des Wollens, es sind auch keine gleichbedeutenden Ausdrücke. Die Absicht liegt im Bereich des Gedankens; es ist die Richtung der Gedanken auf ein zu erreichendes praktisches Ziel, einen Erfolg. Der Vorsatz ist auf die Tat gerichtet, die Absicht aus den Erfolg, den man mit der Tat erzielen will. Dem Sinne nach stehen Beweggrund, Zweck und ähnliche Begriffe der „Absicht" nahe. So spricht mau auch in der gewöhnlichen Sprache von geheimen Absichten, von Nebenabsichten, von unlauteren, ja von teuflischen Absichten, aber nicht von solchen Vorsätzen. Die Absicht gehört gesetzlich zum Tatbestand verschiedener strafbaren Handlungen (z. B. bei Diebstahl die Absicht der rechtswidrigen Zueignung, bei Betrug die Absicht des rechtswidrigen Ver¬ mögensvorteils). Die Absicht kann aber auch insofern rechtlich in Betracht kommen, als sie den Willen beeinflußt und unter Umständen einen erhöhten Grad von verbrecherischer Gesinnung bekundet. Zur Erläuterung der Bemerkungen über vorsätzlich und absichtlich möchte ich ein Beispiel anführen, an das ich mich zufällig aus meiner Universitätszeit erinnere, das aber gewiß nicht vereinzelt dasteht. Ein etwas rauflustiger Student kommt nachts von der Kneipe. Er begegnet auf dem schmalen Gehweg einem anderen Studenten, und da ihm dieser nach seiner Meinung nicht gebührend ausweicht, versetzt er ihm einen Stoß, daß er zu Boden fällt. Schaden hat der Angegriffene nicht genommen. Ohne Zweifel liegt hier vorsätzliche körperliche Mißhandlung, d. h. Körperverletzung vor", von einer absichtlichen Mißhandlung wird man nicht reden. Bei der schweren Körperverletzung — die eine bleibende schwere Schädigung durch Verlust eines wichtigen Organs ?c. zur Folge hat — spielt die Absicht im

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/608>, abgerufen am 23.07.2024.