Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Aus dem Lande der Freiheit

eher die Revolver verbieten, weil damit solch arger Unfug getrieben wird!"
Gemach. Dieser Einwand ist nicht nur zutreffend, sondern die sich daraus
ergebende Konsequenz ist tatsächlich auch längst gezogen worden. Schon vor
ein paar Jahren geschah das von seiten der -- leider! -- überhaupt außer¬
ordentlich produktiven texanischen Staatslegislatur in Austin. Zwar mußte man
wohl oder übel darauf verzichten, den landesüblichen "Lix-Zliootsr" vollständig
zu verbieten, wohl aber führte man eine Staatssteuer von 100 Prozent auf
jeden zum Verkauf gelangenden Revolver ein. Natürlich verhindert die dadurch
bewirkte Preisverdoppelung den Revolverhandel keineswegs. Den Schaden davon
haben nur die Waffenhändler im Staate selbst. Den Borten davon aber haben
die betreffenden Händler in den andern Staaten der Union, die jetzt den Staat
Texas mit Katalogen und Preislisten überschwemmen, in denen sie ihre Ware
für die Hälfte des texanischen Ladenpreises anbieten. Die Post, die ein
Bundesinstitut ist, versendet diese Kataloge natürlich ganz unbeanstandet, denn
was kümmern sie die texanischen Staatsgesetze und deren Verbote?

Noch krasser tritt jene verwerfliche Tendenz in einem andern texanischen
Staatsgesetze zutage, das dem in deutschen Lebensanschauungen Aufgewachsenen
und nie aus dem Geltungsbereiche dieser Anschauungen Herausgekommenen einfach
undenkbar und unfaßlich erscheinen muß. Ich habe es wiederholt erfahren, das
diejenigen, denen ich es zu schildern versuchte, bedenklich und ärgerlich den
Kopf schüttelten, als ob sie sagen wollten: "Das lüg'du gefälligst einem andern
vor!" Das waren noch die Höflicheren unter ihnen. Man kann es ihnen
noch gar nicht mal verdenken, so unwahrscheinlich klingt die Sache.

Es ist dies das Staatsgesetz, das unter Androhung strenger Strafen jeglichen
Genuß geistiger Getränke auf den Eisenbahnzügen verbietet, und zwar auch außerhalb
der Lokal-Option-Counties! Das heißt: nicht etwa nur den Verkauf oder Aus¬
schau! von Bier und Wein usw. auf den Bahnhöfen oder in den Zügen, sondern
sogar den Genuß von eigenen: Getränk, das man sich selbst mitgebracht hat.

Wenn ich so auf deutscheu Bahnhöfen höre, wie die Kellner ihr: "Bier
gefällig?", "Frankfurter Würstchen, A--ro--ma--liquet" ausrufen, und wenn
man sieht, wie herzhaft da zugelangt wird, und zwar ganz ohne daß dadurch
irgendein ersichtlicher Schaden angerichtet wird, dann muß ich stets von neuem
daran denken, in welch grellem Kontrast das zu den entsprechenden Verhältnissen
im "freien Amerika" steht, speziell zu denen in Texas, wo sich der Zugpassngier
schon dadurch strafbar macht, daß er seiner Reisetasche eine Flasche Wein oder
Kognak entnimmt, um davon einen Schluck zur Stärkung zu genießen.

Wie mir gegenüber seinerzeit der alte Herr von Meusebach in Loyal
Valley die Einrichtung der Lokal-Option in Mason County zu rechtfertigen ver¬
suchte, so fehlt es auch nicht an ganz besonnenen, verständigen und viel im
Lande herumreisenden Leuten, die diese im Widerspruch zu allem sonst Her-
könuulichen und Bräuchlichen stehende Einrichtung nicht nur zu entschuldigen
versuchen, sondern sie obenein noch für segensreich erklären und demgemäß preisen.
Ehe dies Gesetz bestand, versichern sie, war man auf den Bahnen im Westen
gar oft seines Lebens nicht sicher. Cowboys und andre wilde Gesellen brachten
Whiskey in großen Mengen mit, soffen sich toll und voll und begannen dann
ihre Mitreisenden in der brutalsten Weise zu terrorisieren. Wer dagegen nur
muette, auch von seiten des Zugpersonals, riskierte über den Hausen
geschossen zu werden, denn das Schießeisen pflegt diesen Herrschaften schon
sowieso sehr locker zu sitzen, ganz besonders aber dann, wenn sie ein
gehöriges Quantum Alkohol im Leibe haben.


Aus dem Lande der Freiheit

eher die Revolver verbieten, weil damit solch arger Unfug getrieben wird!"
Gemach. Dieser Einwand ist nicht nur zutreffend, sondern die sich daraus
ergebende Konsequenz ist tatsächlich auch längst gezogen worden. Schon vor
ein paar Jahren geschah das von seiten der — leider! — überhaupt außer¬
ordentlich produktiven texanischen Staatslegislatur in Austin. Zwar mußte man
wohl oder übel darauf verzichten, den landesüblichen „Lix-Zliootsr" vollständig
zu verbieten, wohl aber führte man eine Staatssteuer von 100 Prozent auf
jeden zum Verkauf gelangenden Revolver ein. Natürlich verhindert die dadurch
bewirkte Preisverdoppelung den Revolverhandel keineswegs. Den Schaden davon
haben nur die Waffenhändler im Staate selbst. Den Borten davon aber haben
die betreffenden Händler in den andern Staaten der Union, die jetzt den Staat
Texas mit Katalogen und Preislisten überschwemmen, in denen sie ihre Ware
für die Hälfte des texanischen Ladenpreises anbieten. Die Post, die ein
Bundesinstitut ist, versendet diese Kataloge natürlich ganz unbeanstandet, denn
was kümmern sie die texanischen Staatsgesetze und deren Verbote?

Noch krasser tritt jene verwerfliche Tendenz in einem andern texanischen
Staatsgesetze zutage, das dem in deutschen Lebensanschauungen Aufgewachsenen
und nie aus dem Geltungsbereiche dieser Anschauungen Herausgekommenen einfach
undenkbar und unfaßlich erscheinen muß. Ich habe es wiederholt erfahren, das
diejenigen, denen ich es zu schildern versuchte, bedenklich und ärgerlich den
Kopf schüttelten, als ob sie sagen wollten: „Das lüg'du gefälligst einem andern
vor!" Das waren noch die Höflicheren unter ihnen. Man kann es ihnen
noch gar nicht mal verdenken, so unwahrscheinlich klingt die Sache.

Es ist dies das Staatsgesetz, das unter Androhung strenger Strafen jeglichen
Genuß geistiger Getränke auf den Eisenbahnzügen verbietet, und zwar auch außerhalb
der Lokal-Option-Counties! Das heißt: nicht etwa nur den Verkauf oder Aus¬
schau! von Bier und Wein usw. auf den Bahnhöfen oder in den Zügen, sondern
sogar den Genuß von eigenen: Getränk, das man sich selbst mitgebracht hat.

Wenn ich so auf deutscheu Bahnhöfen höre, wie die Kellner ihr: „Bier
gefällig?", „Frankfurter Würstchen, A—ro—ma—liquet" ausrufen, und wenn
man sieht, wie herzhaft da zugelangt wird, und zwar ganz ohne daß dadurch
irgendein ersichtlicher Schaden angerichtet wird, dann muß ich stets von neuem
daran denken, in welch grellem Kontrast das zu den entsprechenden Verhältnissen
im „freien Amerika" steht, speziell zu denen in Texas, wo sich der Zugpassngier
schon dadurch strafbar macht, daß er seiner Reisetasche eine Flasche Wein oder
Kognak entnimmt, um davon einen Schluck zur Stärkung zu genießen.

Wie mir gegenüber seinerzeit der alte Herr von Meusebach in Loyal
Valley die Einrichtung der Lokal-Option in Mason County zu rechtfertigen ver¬
suchte, so fehlt es auch nicht an ganz besonnenen, verständigen und viel im
Lande herumreisenden Leuten, die diese im Widerspruch zu allem sonst Her-
könuulichen und Bräuchlichen stehende Einrichtung nicht nur zu entschuldigen
versuchen, sondern sie obenein noch für segensreich erklären und demgemäß preisen.
Ehe dies Gesetz bestand, versichern sie, war man auf den Bahnen im Westen
gar oft seines Lebens nicht sicher. Cowboys und andre wilde Gesellen brachten
Whiskey in großen Mengen mit, soffen sich toll und voll und begannen dann
ihre Mitreisenden in der brutalsten Weise zu terrorisieren. Wer dagegen nur
muette, auch von seiten des Zugpersonals, riskierte über den Hausen
geschossen zu werden, denn das Schießeisen pflegt diesen Herrschaften schon
sowieso sehr locker zu sitzen, ganz besonders aber dann, wenn sie ein
gehöriges Quantum Alkohol im Leibe haben.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0358" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/316647"/>
            <fw type="header" place="top"> Aus dem Lande der Freiheit</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1570" prev="#ID_1569"> eher die Revolver verbieten, weil damit solch arger Unfug getrieben wird!"<lb/>
Gemach. Dieser Einwand ist nicht nur zutreffend, sondern die sich daraus<lb/>
ergebende Konsequenz ist tatsächlich auch längst gezogen worden. Schon vor<lb/>
ein paar Jahren geschah das von seiten der &#x2014; leider! &#x2014; überhaupt außer¬<lb/>
ordentlich produktiven texanischen Staatslegislatur in Austin. Zwar mußte man<lb/>
wohl oder übel darauf verzichten, den landesüblichen &#x201E;Lix-Zliootsr" vollständig<lb/>
zu verbieten, wohl aber führte man eine Staatssteuer von 100 Prozent auf<lb/>
jeden zum Verkauf gelangenden Revolver ein. Natürlich verhindert die dadurch<lb/>
bewirkte Preisverdoppelung den Revolverhandel keineswegs. Den Schaden davon<lb/>
haben nur die Waffenhändler im Staate selbst. Den Borten davon aber haben<lb/>
die betreffenden Händler in den andern Staaten der Union, die jetzt den Staat<lb/>
Texas mit Katalogen und Preislisten überschwemmen, in denen sie ihre Ware<lb/>
für die Hälfte des texanischen Ladenpreises anbieten. Die Post, die ein<lb/>
Bundesinstitut ist, versendet diese Kataloge natürlich ganz unbeanstandet, denn<lb/>
was kümmern sie die texanischen Staatsgesetze und deren Verbote?</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1571"> Noch krasser tritt jene verwerfliche Tendenz in einem andern texanischen<lb/>
Staatsgesetze zutage, das dem in deutschen Lebensanschauungen Aufgewachsenen<lb/>
und nie aus dem Geltungsbereiche dieser Anschauungen Herausgekommenen einfach<lb/>
undenkbar und unfaßlich erscheinen muß. Ich habe es wiederholt erfahren, das<lb/>
diejenigen, denen ich es zu schildern versuchte, bedenklich und ärgerlich den<lb/>
Kopf schüttelten, als ob sie sagen wollten: &#x201E;Das lüg'du gefälligst einem andern<lb/>
vor!" Das waren noch die Höflicheren unter ihnen. Man kann es ihnen<lb/>
noch gar nicht mal verdenken, so unwahrscheinlich klingt die Sache.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1572"> Es ist dies das Staatsgesetz, das unter Androhung strenger Strafen jeglichen<lb/>
Genuß geistiger Getränke auf den Eisenbahnzügen verbietet, und zwar auch außerhalb<lb/>
der Lokal-Option-Counties! Das heißt: nicht etwa nur den Verkauf oder Aus¬<lb/>
schau! von Bier und Wein usw. auf den Bahnhöfen oder in den Zügen, sondern<lb/>
sogar den Genuß von eigenen: Getränk, das man sich selbst mitgebracht hat.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1573"> Wenn ich so auf deutscheu Bahnhöfen höre, wie die Kellner ihr: &#x201E;Bier<lb/>
gefällig?", &#x201E;Frankfurter Würstchen, A&#x2014;ro&#x2014;ma&#x2014;liquet" ausrufen, und wenn<lb/>
man sieht, wie herzhaft da zugelangt wird, und zwar ganz ohne daß dadurch<lb/>
irgendein ersichtlicher Schaden angerichtet wird, dann muß ich stets von neuem<lb/>
daran denken, in welch grellem Kontrast das zu den entsprechenden Verhältnissen<lb/>
im &#x201E;freien Amerika" steht, speziell zu denen in Texas, wo sich der Zugpassngier<lb/>
schon dadurch strafbar macht, daß er seiner Reisetasche eine Flasche Wein oder<lb/>
Kognak entnimmt, um davon einen Schluck zur Stärkung zu genießen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1574"> Wie mir gegenüber seinerzeit der alte Herr von Meusebach in Loyal<lb/>
Valley die Einrichtung der Lokal-Option in Mason County zu rechtfertigen ver¬<lb/>
suchte, so fehlt es auch nicht an ganz besonnenen, verständigen und viel im<lb/>
Lande herumreisenden Leuten, die diese im Widerspruch zu allem sonst Her-<lb/>
könuulichen und Bräuchlichen stehende Einrichtung nicht nur zu entschuldigen<lb/>
versuchen, sondern sie obenein noch für segensreich erklären und demgemäß preisen.<lb/>
Ehe dies Gesetz bestand, versichern sie, war man auf den Bahnen im Westen<lb/>
gar oft seines Lebens nicht sicher. Cowboys und andre wilde Gesellen brachten<lb/>
Whiskey in großen Mengen mit, soffen sich toll und voll und begannen dann<lb/>
ihre Mitreisenden in der brutalsten Weise zu terrorisieren. Wer dagegen nur<lb/>
muette, auch von seiten des Zugpersonals, riskierte über den Hausen<lb/>
geschossen zu werden, denn das Schießeisen pflegt diesen Herrschaften schon<lb/>
sowieso sehr locker zu sitzen, ganz besonders aber dann, wenn sie ein<lb/>
gehöriges Quantum Alkohol im Leibe haben.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0358] Aus dem Lande der Freiheit eher die Revolver verbieten, weil damit solch arger Unfug getrieben wird!" Gemach. Dieser Einwand ist nicht nur zutreffend, sondern die sich daraus ergebende Konsequenz ist tatsächlich auch längst gezogen worden. Schon vor ein paar Jahren geschah das von seiten der — leider! — überhaupt außer¬ ordentlich produktiven texanischen Staatslegislatur in Austin. Zwar mußte man wohl oder übel darauf verzichten, den landesüblichen „Lix-Zliootsr" vollständig zu verbieten, wohl aber führte man eine Staatssteuer von 100 Prozent auf jeden zum Verkauf gelangenden Revolver ein. Natürlich verhindert die dadurch bewirkte Preisverdoppelung den Revolverhandel keineswegs. Den Schaden davon haben nur die Waffenhändler im Staate selbst. Den Borten davon aber haben die betreffenden Händler in den andern Staaten der Union, die jetzt den Staat Texas mit Katalogen und Preislisten überschwemmen, in denen sie ihre Ware für die Hälfte des texanischen Ladenpreises anbieten. Die Post, die ein Bundesinstitut ist, versendet diese Kataloge natürlich ganz unbeanstandet, denn was kümmern sie die texanischen Staatsgesetze und deren Verbote? Noch krasser tritt jene verwerfliche Tendenz in einem andern texanischen Staatsgesetze zutage, das dem in deutschen Lebensanschauungen Aufgewachsenen und nie aus dem Geltungsbereiche dieser Anschauungen Herausgekommenen einfach undenkbar und unfaßlich erscheinen muß. Ich habe es wiederholt erfahren, das diejenigen, denen ich es zu schildern versuchte, bedenklich und ärgerlich den Kopf schüttelten, als ob sie sagen wollten: „Das lüg'du gefälligst einem andern vor!" Das waren noch die Höflicheren unter ihnen. Man kann es ihnen noch gar nicht mal verdenken, so unwahrscheinlich klingt die Sache. Es ist dies das Staatsgesetz, das unter Androhung strenger Strafen jeglichen Genuß geistiger Getränke auf den Eisenbahnzügen verbietet, und zwar auch außerhalb der Lokal-Option-Counties! Das heißt: nicht etwa nur den Verkauf oder Aus¬ schau! von Bier und Wein usw. auf den Bahnhöfen oder in den Zügen, sondern sogar den Genuß von eigenen: Getränk, das man sich selbst mitgebracht hat. Wenn ich so auf deutscheu Bahnhöfen höre, wie die Kellner ihr: „Bier gefällig?", „Frankfurter Würstchen, A—ro—ma—liquet" ausrufen, und wenn man sieht, wie herzhaft da zugelangt wird, und zwar ganz ohne daß dadurch irgendein ersichtlicher Schaden angerichtet wird, dann muß ich stets von neuem daran denken, in welch grellem Kontrast das zu den entsprechenden Verhältnissen im „freien Amerika" steht, speziell zu denen in Texas, wo sich der Zugpassngier schon dadurch strafbar macht, daß er seiner Reisetasche eine Flasche Wein oder Kognak entnimmt, um davon einen Schluck zur Stärkung zu genießen. Wie mir gegenüber seinerzeit der alte Herr von Meusebach in Loyal Valley die Einrichtung der Lokal-Option in Mason County zu rechtfertigen ver¬ suchte, so fehlt es auch nicht an ganz besonnenen, verständigen und viel im Lande herumreisenden Leuten, die diese im Widerspruch zu allem sonst Her- könuulichen und Bräuchlichen stehende Einrichtung nicht nur zu entschuldigen versuchen, sondern sie obenein noch für segensreich erklären und demgemäß preisen. Ehe dies Gesetz bestand, versichern sie, war man auf den Bahnen im Westen gar oft seines Lebens nicht sicher. Cowboys und andre wilde Gesellen brachten Whiskey in großen Mengen mit, soffen sich toll und voll und begannen dann ihre Mitreisenden in der brutalsten Weise zu terrorisieren. Wer dagegen nur muette, auch von seiten des Zugpersonals, riskierte über den Hausen geschossen zu werden, denn das Schießeisen pflegt diesen Herrschaften schon sowieso sehr locker zu sitzen, ganz besonders aber dann, wenn sie ein gehöriges Quantum Alkohol im Leibe haben.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/358
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/358>, abgerufen am 23.07.2024.