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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr.

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Recht und Macht

auch russische Anleihe" zum Nennwert in Anrechnung auf den Preis gegeben
werden dürfen. Ob Nußland durch seinen auswärtigen Vertreter erklärt: "Ich
zahle einfach nicht bar" oder ob es das mittelbar durch seine Gesetzgebungs¬
maschine zum Ausdruck bringt, ist, wie bemerkt, völkerrechtlich gegenüber seinem
Vertragsgegner gleich wirkungslos. Ähnlich wären die Verhältnisse, wenn es
sich nicht um eine Vertragsschuld, sondern um die Haftung aus einer
unerlaubten Handlung handelte, wenn z. B. ein russisches Kriegsschiff durch
Versehen seines Kapitäns mit einem Handelsschiff der argentinischen Regierung
zusammenstieße. Da kann die Ersatzpflicht nicht davon abhängen, ob solche
dem russischen Recht bekannt ist, und ebensowenig kann sie sich nach argentinischen
Recht richten. Vielmehr entscheidet hier das Völkerrecht.

Ganz ebenso ist es aber, wenn ein Staat nicht mit einem andern Staat,
sondern mit einer Privatperson oder Gesellschaft zu tun hat, die nicht seiner
Macht untersteht. Ob Rußland von Argentinien ein Kriegsschiff kauft oder
von der Hamburg-Amerika-Linie ein Handelsschiff, macht hier keinen Unterschied.
Auch vor der Regelung dieses Vertragsverhältnisses hat die Macht des russischen
Gewalthabers seine Grenze. Die deutsche Gesellschaft unterwirft sich durch ihr
Kaufgeschäft ebensowenig der russischen Gesetzgebung wie Argentinien in dem
früheren Beispiel. Allerdings unterwirft sich auch Rußland nicht der Gewalt
des deutschen Gesetzgebers, dem die Hamburg-Amerika-Linie untersteht. Auch
hier gilt also nicht russisches, nicht deutsches Recht, sondern ein höheres Recht,
das über beiden vertragschließenden gleichmäßig steht, und dessen vornehmster
Grundsatz ebenfalls lautet: Verträge müssen gehalten werden. Diesen
Grundsatz bestreitet allerdings die Doktrin des Argentiniers Drago, die besagt:
Die Souveränität des Staates verbietet ihm nicht, Schulden zu machen, wohl
aber, sich zu deren Bezahlung bindend zu verpflichten. Das Unrichtige dieser
Meinung liegt auf der Hand. Richtig ist nur, daß gewisse Verpflichtungen
von Staaten gegenüber Privaten denkbar sind, die der Souveränität wider¬
sprächen und daher unwirksam wären, z. B. im Interesse der Kostenersparnis
das Heer nicht zu vermehren; aber die Schuldenbezahlung gehört nicht dazu.
Das hat die zweite Haager Konferenz vom Jahre 1907 mittelbar dadurch
anerkannt, daß sie das Verfahren zur Feststellung und Beitreibung solcher
Schulden mittels Schiedgerichts und Waffengewalt geregelt hat").

Das Recht, um das es sich hier handelt, ist nicht grade das Völkerrecht,
denn das gilt nur zwischen Staat und Staat. Es ist aber etwas Ähnliches,
das Recht, das die Beziehungen zwischen einem Staat und den ausländischen
Privaten gradcso regelt wie das Völkerrecht die Beziehungen von einem Staat
zum andern. Dieses Recht ist noch wenig bekannt, wissenschaftlich noch fast



*) Ganz geleugnet wird solches Recht der Privaten von Jelttnek, "System der
subjektiven öffentlichen Rechte", 1906, S. 324, 327; anderer Meinung von Bonfils, "Lehrbuch
des Völkerrechts", übersetzt von Grabe, 1904, S, 81; auch Kaufmann, "Die Rechtskraft des
internationalen Rechts", 189g, S, 28 f., der aber nur von dem durch Staatsverträge
geschaffenen Recht der Privaten handelt.
Recht und Macht

auch russische Anleihe« zum Nennwert in Anrechnung auf den Preis gegeben
werden dürfen. Ob Nußland durch seinen auswärtigen Vertreter erklärt: „Ich
zahle einfach nicht bar" oder ob es das mittelbar durch seine Gesetzgebungs¬
maschine zum Ausdruck bringt, ist, wie bemerkt, völkerrechtlich gegenüber seinem
Vertragsgegner gleich wirkungslos. Ähnlich wären die Verhältnisse, wenn es
sich nicht um eine Vertragsschuld, sondern um die Haftung aus einer
unerlaubten Handlung handelte, wenn z. B. ein russisches Kriegsschiff durch
Versehen seines Kapitäns mit einem Handelsschiff der argentinischen Regierung
zusammenstieße. Da kann die Ersatzpflicht nicht davon abhängen, ob solche
dem russischen Recht bekannt ist, und ebensowenig kann sie sich nach argentinischen
Recht richten. Vielmehr entscheidet hier das Völkerrecht.

Ganz ebenso ist es aber, wenn ein Staat nicht mit einem andern Staat,
sondern mit einer Privatperson oder Gesellschaft zu tun hat, die nicht seiner
Macht untersteht. Ob Rußland von Argentinien ein Kriegsschiff kauft oder
von der Hamburg-Amerika-Linie ein Handelsschiff, macht hier keinen Unterschied.
Auch vor der Regelung dieses Vertragsverhältnisses hat die Macht des russischen
Gewalthabers seine Grenze. Die deutsche Gesellschaft unterwirft sich durch ihr
Kaufgeschäft ebensowenig der russischen Gesetzgebung wie Argentinien in dem
früheren Beispiel. Allerdings unterwirft sich auch Rußland nicht der Gewalt
des deutschen Gesetzgebers, dem die Hamburg-Amerika-Linie untersteht. Auch
hier gilt also nicht russisches, nicht deutsches Recht, sondern ein höheres Recht,
das über beiden vertragschließenden gleichmäßig steht, und dessen vornehmster
Grundsatz ebenfalls lautet: Verträge müssen gehalten werden. Diesen
Grundsatz bestreitet allerdings die Doktrin des Argentiniers Drago, die besagt:
Die Souveränität des Staates verbietet ihm nicht, Schulden zu machen, wohl
aber, sich zu deren Bezahlung bindend zu verpflichten. Das Unrichtige dieser
Meinung liegt auf der Hand. Richtig ist nur, daß gewisse Verpflichtungen
von Staaten gegenüber Privaten denkbar sind, die der Souveränität wider¬
sprächen und daher unwirksam wären, z. B. im Interesse der Kostenersparnis
das Heer nicht zu vermehren; aber die Schuldenbezahlung gehört nicht dazu.
Das hat die zweite Haager Konferenz vom Jahre 1907 mittelbar dadurch
anerkannt, daß sie das Verfahren zur Feststellung und Beitreibung solcher
Schulden mittels Schiedgerichts und Waffengewalt geregelt hat").

Das Recht, um das es sich hier handelt, ist nicht grade das Völkerrecht,
denn das gilt nur zwischen Staat und Staat. Es ist aber etwas Ähnliches,
das Recht, das die Beziehungen zwischen einem Staat und den ausländischen
Privaten gradcso regelt wie das Völkerrecht die Beziehungen von einem Staat
zum andern. Dieses Recht ist noch wenig bekannt, wissenschaftlich noch fast



*) Ganz geleugnet wird solches Recht der Privaten von Jelttnek, „System der
subjektiven öffentlichen Rechte", 1906, S. 324, 327; anderer Meinung von Bonfils, „Lehrbuch
des Völkerrechts", übersetzt von Grabe, 1904, S, 81; auch Kaufmann, „Die Rechtskraft des
internationalen Rechts", 189g, S, 28 f., der aber nur von dem durch Staatsverträge
geschaffenen Recht der Privaten handelt.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_316288/240>, abgerufen am 23.07.2024.