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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

väterliches Mahnen oder eine je nach Tat und Person mild oder streng gefaßte
Rüge einen guten Vorsatz in eine jugendliche Seele mit Erfolg einzupflanzen.
Bei jugendlichen Personen (bis zum vollendeten achtzehnten und neunzehnten
Lebensjahr) ist die mündliche Erteilung des Verweises zu empfehlen. Bei
erwachsenen Tälern ist wohl stets die schriftliche Form mehr angebracht. Man
könnte hierbei sogar ein allgemein aufgestelltes amtliches Formular verwenden.
Denn dem Erwachsenen kann und soll durch einen Verweis nur klar gemacht
werden, daß der Staat seine Handlung ausdrücklich mißbilligt.

Die Strafe der "körperlichen Züchtigung" besitzen wir als ordentliche Haupt¬
strafe zurzeit in Deutschland nicht. Ihre Gegner verwenden für sie mit Vorliebe
das Wort "Prügelstrafe", wohl wissend, daß man durch ein großes Wort schon
viele, die nicht nachdenken wollen oder können, auf seine Seite zu ziehen vermag.
Es gehört zum Programm von angeblich besonders human und volkstümlich
denkenden Parteiführern, die körperliche Züchtigung als unmenschlich zu ver¬
dammen. Eine Umfrage im deutschen Volk würde freilich höchstwahrscheinlich
eine große Mehrheit von Antworten ergeben, welche sich für die bezeichnete Strafart
aussprechen,--wenn es gelänge, parteipolitische Beeinflussung von den Antwortenfern¬
zuhalten. Wer Gelegenheit genommen hat, mit gebildeten und sogenannten einfachen
Leuten über die hier in Betracht kommenden Fragen zu sprechen, weiß -- dem
Gegengeschrei mancher Politiker zum Trotz --, daß das Gefühl des deutschen
Volkes es für angemessen hält, auf grobe Verstöße gegen das Sitten- und Staats¬
gesetz den Stock anzuwenden. Besonders gilt dies von Verfehlungen jugendlicher
Personen. Von "Prügeln" braucht keine Rede zu sein. Daß eine Züchtigung
Striemen zurückläßt, ja zurücklassen muß, ist freilich nicht zu bestreiten, -- wenn
ernst gestraft wird. Aber diese Spuren der Strafe verschwinden nach Stunden
oder Tagen. Im übrigen ist über das Thema der körperlichen Züchtigung schon
so viel gedruckt, daß jeder sich aus Büchern eingehender unterrichten kann. Hier
soll lediglich hervorgehoben werden, daß man ein einfaches und nützliches Straf¬
mittel nicht beiseite schieben sollte. Es ist nützlich besonders dadurch, daß es
gesetzlich als Strafe existiert, indem es durch sein bloßes Vorhandensein wankel¬
mütige Personen von Übeltäter abzuschrecken geeignet ist. Der Hauptwert aller
Strafen besteht in der Generalprävention. Eine solche kann aber nur von Straf¬
mitteln ausgehen, welche wirklich ein Übel bedeuten, was bei den Freiheitsstrafen
für viele Übeltäter gar nicht der Fall ist.

Noch eins möchte ich nur berühren, was meines Wissens bisher nicht oder
doch ungenügend in der Öffentlichkeit betont worden ist. Gerade die körperliche
Harmlosigkeit der körperlichen Züchtigung im Vergleich mit der Gefängnishaft
empfiehlt die erstere besouders. Es haben also diejenigen unrecht, welche auf die
Schädlichkeit der Züchtigung hinweisen. Wie schon gesagt, hinterläßt sie nur gering¬
fügige Nachwirkungen. Dagegen werden den Sträflingen im Gefängnis (oder
gar Zuchthaus) sicherlich oft schwere Gesundheitsschäden zugefügt, welche außer¬
halb der Absichten des Gesetzgebers liegen, aber unvermeidlich sind. Man darf
ja nicht übersehen, daß die Gefängnisse Brutstätten für gefährliche Krankheiten, so
namentlich die Tuberkulose, sind. Es entzieht sich nur der Nachprüfung, wie viele
Sträflinge sich in der Haft eine schwere Ansteckung zugezogen oder ein vorhandenes
Leiden verschlimmert haben, und wie, wieder von ihnen ausgehend, Krankheits¬
keime in ihre und in fremde Familien getragen werden mögen. Der Durchschnitts¬
politiker kümmert sich um so etwas nicht; er urteilt nach dem äußeren Schein;
so erklärt es sich, daß manche ein paar Striemen am Körper für schlimmer
Jurist halten, als Einsperrung im Gefängnis.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

väterliches Mahnen oder eine je nach Tat und Person mild oder streng gefaßte
Rüge einen guten Vorsatz in eine jugendliche Seele mit Erfolg einzupflanzen.
Bei jugendlichen Personen (bis zum vollendeten achtzehnten und neunzehnten
Lebensjahr) ist die mündliche Erteilung des Verweises zu empfehlen. Bei
erwachsenen Tälern ist wohl stets die schriftliche Form mehr angebracht. Man
könnte hierbei sogar ein allgemein aufgestelltes amtliches Formular verwenden.
Denn dem Erwachsenen kann und soll durch einen Verweis nur klar gemacht
werden, daß der Staat seine Handlung ausdrücklich mißbilligt.

Die Strafe der „körperlichen Züchtigung" besitzen wir als ordentliche Haupt¬
strafe zurzeit in Deutschland nicht. Ihre Gegner verwenden für sie mit Vorliebe
das Wort „Prügelstrafe", wohl wissend, daß man durch ein großes Wort schon
viele, die nicht nachdenken wollen oder können, auf seine Seite zu ziehen vermag.
Es gehört zum Programm von angeblich besonders human und volkstümlich
denkenden Parteiführern, die körperliche Züchtigung als unmenschlich zu ver¬
dammen. Eine Umfrage im deutschen Volk würde freilich höchstwahrscheinlich
eine große Mehrheit von Antworten ergeben, welche sich für die bezeichnete Strafart
aussprechen,—wenn es gelänge, parteipolitische Beeinflussung von den Antwortenfern¬
zuhalten. Wer Gelegenheit genommen hat, mit gebildeten und sogenannten einfachen
Leuten über die hier in Betracht kommenden Fragen zu sprechen, weiß — dem
Gegengeschrei mancher Politiker zum Trotz —, daß das Gefühl des deutschen
Volkes es für angemessen hält, auf grobe Verstöße gegen das Sitten- und Staats¬
gesetz den Stock anzuwenden. Besonders gilt dies von Verfehlungen jugendlicher
Personen. Von „Prügeln" braucht keine Rede zu sein. Daß eine Züchtigung
Striemen zurückläßt, ja zurücklassen muß, ist freilich nicht zu bestreiten, — wenn
ernst gestraft wird. Aber diese Spuren der Strafe verschwinden nach Stunden
oder Tagen. Im übrigen ist über das Thema der körperlichen Züchtigung schon
so viel gedruckt, daß jeder sich aus Büchern eingehender unterrichten kann. Hier
soll lediglich hervorgehoben werden, daß man ein einfaches und nützliches Straf¬
mittel nicht beiseite schieben sollte. Es ist nützlich besonders dadurch, daß es
gesetzlich als Strafe existiert, indem es durch sein bloßes Vorhandensein wankel¬
mütige Personen von Übeltäter abzuschrecken geeignet ist. Der Hauptwert aller
Strafen besteht in der Generalprävention. Eine solche kann aber nur von Straf¬
mitteln ausgehen, welche wirklich ein Übel bedeuten, was bei den Freiheitsstrafen
für viele Übeltäter gar nicht der Fall ist.

Noch eins möchte ich nur berühren, was meines Wissens bisher nicht oder
doch ungenügend in der Öffentlichkeit betont worden ist. Gerade die körperliche
Harmlosigkeit der körperlichen Züchtigung im Vergleich mit der Gefängnishaft
empfiehlt die erstere besouders. Es haben also diejenigen unrecht, welche auf die
Schädlichkeit der Züchtigung hinweisen. Wie schon gesagt, hinterläßt sie nur gering¬
fügige Nachwirkungen. Dagegen werden den Sträflingen im Gefängnis (oder
gar Zuchthaus) sicherlich oft schwere Gesundheitsschäden zugefügt, welche außer¬
halb der Absichten des Gesetzgebers liegen, aber unvermeidlich sind. Man darf
ja nicht übersehen, daß die Gefängnisse Brutstätten für gefährliche Krankheiten, so
namentlich die Tuberkulose, sind. Es entzieht sich nur der Nachprüfung, wie viele
Sträflinge sich in der Haft eine schwere Ansteckung zugezogen oder ein vorhandenes
Leiden verschlimmert haben, und wie, wieder von ihnen ausgehend, Krankheits¬
keime in ihre und in fremde Familien getragen werden mögen. Der Durchschnitts¬
politiker kümmert sich um so etwas nicht; er urteilt nach dem äußeren Schein;
so erklärt es sich, daß manche ein paar Striemen am Körper für schlimmer
Jurist halten, als Einsperrung im Gefängnis.


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[0491] Maßgebliches und Unmaßgebliches väterliches Mahnen oder eine je nach Tat und Person mild oder streng gefaßte Rüge einen guten Vorsatz in eine jugendliche Seele mit Erfolg einzupflanzen. Bei jugendlichen Personen (bis zum vollendeten achtzehnten und neunzehnten Lebensjahr) ist die mündliche Erteilung des Verweises zu empfehlen. Bei erwachsenen Tälern ist wohl stets die schriftliche Form mehr angebracht. Man könnte hierbei sogar ein allgemein aufgestelltes amtliches Formular verwenden. Denn dem Erwachsenen kann und soll durch einen Verweis nur klar gemacht werden, daß der Staat seine Handlung ausdrücklich mißbilligt. Die Strafe der „körperlichen Züchtigung" besitzen wir als ordentliche Haupt¬ strafe zurzeit in Deutschland nicht. Ihre Gegner verwenden für sie mit Vorliebe das Wort „Prügelstrafe", wohl wissend, daß man durch ein großes Wort schon viele, die nicht nachdenken wollen oder können, auf seine Seite zu ziehen vermag. Es gehört zum Programm von angeblich besonders human und volkstümlich denkenden Parteiführern, die körperliche Züchtigung als unmenschlich zu ver¬ dammen. Eine Umfrage im deutschen Volk würde freilich höchstwahrscheinlich eine große Mehrheit von Antworten ergeben, welche sich für die bezeichnete Strafart aussprechen,—wenn es gelänge, parteipolitische Beeinflussung von den Antwortenfern¬ zuhalten. Wer Gelegenheit genommen hat, mit gebildeten und sogenannten einfachen Leuten über die hier in Betracht kommenden Fragen zu sprechen, weiß — dem Gegengeschrei mancher Politiker zum Trotz —, daß das Gefühl des deutschen Volkes es für angemessen hält, auf grobe Verstöße gegen das Sitten- und Staats¬ gesetz den Stock anzuwenden. Besonders gilt dies von Verfehlungen jugendlicher Personen. Von „Prügeln" braucht keine Rede zu sein. Daß eine Züchtigung Striemen zurückläßt, ja zurücklassen muß, ist freilich nicht zu bestreiten, — wenn ernst gestraft wird. Aber diese Spuren der Strafe verschwinden nach Stunden oder Tagen. Im übrigen ist über das Thema der körperlichen Züchtigung schon so viel gedruckt, daß jeder sich aus Büchern eingehender unterrichten kann. Hier soll lediglich hervorgehoben werden, daß man ein einfaches und nützliches Straf¬ mittel nicht beiseite schieben sollte. Es ist nützlich besonders dadurch, daß es gesetzlich als Strafe existiert, indem es durch sein bloßes Vorhandensein wankel¬ mütige Personen von Übeltäter abzuschrecken geeignet ist. Der Hauptwert aller Strafen besteht in der Generalprävention. Eine solche kann aber nur von Straf¬ mitteln ausgehen, welche wirklich ein Übel bedeuten, was bei den Freiheitsstrafen für viele Übeltäter gar nicht der Fall ist. Noch eins möchte ich nur berühren, was meines Wissens bisher nicht oder doch ungenügend in der Öffentlichkeit betont worden ist. Gerade die körperliche Harmlosigkeit der körperlichen Züchtigung im Vergleich mit der Gefängnishaft empfiehlt die erstere besouders. Es haben also diejenigen unrecht, welche auf die Schädlichkeit der Züchtigung hinweisen. Wie schon gesagt, hinterläßt sie nur gering¬ fügige Nachwirkungen. Dagegen werden den Sträflingen im Gefängnis (oder gar Zuchthaus) sicherlich oft schwere Gesundheitsschäden zugefügt, welche außer¬ halb der Absichten des Gesetzgebers liegen, aber unvermeidlich sind. Man darf ja nicht übersehen, daß die Gefängnisse Brutstätten für gefährliche Krankheiten, so namentlich die Tuberkulose, sind. Es entzieht sich nur der Nachprüfung, wie viele Sträflinge sich in der Haft eine schwere Ansteckung zugezogen oder ein vorhandenes Leiden verschlimmert haben, und wie, wieder von ihnen ausgehend, Krankheits¬ keime in ihre und in fremde Familien getragen werden mögen. Der Durchschnitts¬ politiker kümmert sich um so etwas nicht; er urteilt nach dem äußeren Schein; so erklärt es sich, daß manche ein paar Striemen am Körper für schlimmer Jurist halten, als Einsperrung im Gefängnis.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/491>, abgerufen am 29.06.2024.