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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Einführung gelangen. Schon jetzt beschäftigen sich nicht nur die Juristen mit
der Frage der Strafrechtsreform. Vermutlich wird sich das allgemeine Interesse
an dieser Reform besonders den verschiedenen Strafarten zuwenden, welche
in Zukunft als gesetzliche Strafen verhängt werden sollen. Daß wir die Freiheits¬
strafen als Hauptstrafen beibehalten werden, ist zweifellos. Über den Inhalt dieser
Strafen und auch über einige andere Strafarten wird aber der Kampf heiß
entbrennen, so insbesondere über die "Festungshaft", den "Verweis" und die
"körperliche Züchtigung".

Die Festungshaft, welche gegenwärtig als ordentliche Hauptstrafe für gewisse
Straffälle gilt, wollen manche in Zukunft auch nicht missen. Oder man wünscht
doch an Stelle der Festungshaft eine ähnliche, möglichst leichte Freiheitsstrafe,
welcher schon von Gesetzes wegen der Stempel einer besonderen, ehrenvollen Haft¬
strafe aufgedrückt sein soll. Man sagt, es gebe Verfehlungen, die nicht nur nicht
ehrenrührig seien, fodern sogar aus ehrenvoller Gesinnung hervorgingen. Diese
Behauptung ist aber keineswegs ganz richtig, denn es ist ohne weiteres klar, daß an
jeder Handlung, die das staatliche Gesetz mit Strafe bedroht, irgend etwas
Verwerfliches sein muß; sonst wäre die ^ Handlung eben nicht strafbar! Man darf
sich nicht auf den Standpunkt des Übeltäters und seiner Gesinnungsgenossen
stellen. Wollte man das, so würde man von ihnen vielfach erfahren, daß sie an
der Tat nichts Bedenkliches finden, die doch die Allgemeinheit des Volkes verdammt.
Es kommt auf die allgemeine (herrschende) Volksmeinung an, welche im Gesetz
ihren Ausdruck findet und welche eine bestimmte Handlung als unrecht -- und
damit stets als nicht ehrenvoll -- verwirft. Also die Theorie von den ehrenvollen
Verbrechen ist falsch. Wichtiger als dies ist aber ein strafrechtspolitisches Bedenken,
das der Beibehaltung der Festungshaft entgegensteht und die ernsteste Beachtung
in unserer Zeit der gärenden Klassengegensätze verdient. Ich meine: man darf
keine Sonderstrafen für gewisse Vergehungen unterhalten, welche sich als Klassen-
vergehungen darstellen. So erscheint es z. B. höchst unpolitisch, den Zweikampf
von Gesetzes wegen als eine ehrenvolle Übeltat auszuzeichnen. Die "ehrenvollen"
Strafen sind auch überflüssig. Jeder Bestrafte kann und muß sich für seine
Person im Staatsleben damit abfinden, daß nicht die Strafe, sondern die
bestrafte Tat es ist, welche den Maßstab zu seiner Bewertung in den Augen
der Volksmassen abgibt. Das Gesagte scheint nur zu genügen, um denjenigen
Recht zu geben, welche die Abschaffung der Festungshaft befürworten.

Was den "Verweis" anbelangt, der zurzeit als Strafe für jugendliche Per¬
sonen in nicht seltenen Fällen angewendet wird, so macht sich eine starke
Strömung zuungunsten dieser Strafe geltend. Ihre Gegner meinen, der Verweis
sei wirkungslos und sei daher als unnützes Strafmittel zu beseitigen. Andere
wollen ihn als ordentliche, leichteste Strafe in Zukunft nicht nur gegenüber der
Jugend, sondern auch bei Erwachsenen verwendet wissen.

Meines Einesteils ist der Verweis ein durchaus brauchbares Straftnittel.
Die gerügte Eigenschaft, daß er vielfach wirkungslos an verhärteten Gemütern
abprallt, teilt er lediglich mit strengeren Strafen, die recht sehr oft jede Wirkuug
auf den Täter verfehlen. Während die Freiheitsstrafen aber in nicht seltenen
Fällen mit geradezu verderblichen Wirkungen für einen noch nicht oder nur
wenig verdorbenen Übeltäter verbunden sind, fällt beim Verweise jede Schädlichkeit
weg. Schon das ist ein Vorzug dieser Strafart! -- Es gibt leichte Vergehen
(Übertretungen), welche wohl ausdrücklich getadelt werden müssen, die aber durch
ein Wort des Tadels genügend getroffen werden. Auch läßt sich nicht leugnen,
daß ein geschickter Richter, der mit Menschen umzugehen weiß, imstande ist, durch


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Einführung gelangen. Schon jetzt beschäftigen sich nicht nur die Juristen mit
der Frage der Strafrechtsreform. Vermutlich wird sich das allgemeine Interesse
an dieser Reform besonders den verschiedenen Strafarten zuwenden, welche
in Zukunft als gesetzliche Strafen verhängt werden sollen. Daß wir die Freiheits¬
strafen als Hauptstrafen beibehalten werden, ist zweifellos. Über den Inhalt dieser
Strafen und auch über einige andere Strafarten wird aber der Kampf heiß
entbrennen, so insbesondere über die „Festungshaft", den „Verweis" und die
„körperliche Züchtigung".

Die Festungshaft, welche gegenwärtig als ordentliche Hauptstrafe für gewisse
Straffälle gilt, wollen manche in Zukunft auch nicht missen. Oder man wünscht
doch an Stelle der Festungshaft eine ähnliche, möglichst leichte Freiheitsstrafe,
welcher schon von Gesetzes wegen der Stempel einer besonderen, ehrenvollen Haft¬
strafe aufgedrückt sein soll. Man sagt, es gebe Verfehlungen, die nicht nur nicht
ehrenrührig seien, fodern sogar aus ehrenvoller Gesinnung hervorgingen. Diese
Behauptung ist aber keineswegs ganz richtig, denn es ist ohne weiteres klar, daß an
jeder Handlung, die das staatliche Gesetz mit Strafe bedroht, irgend etwas
Verwerfliches sein muß; sonst wäre die ^ Handlung eben nicht strafbar! Man darf
sich nicht auf den Standpunkt des Übeltäters und seiner Gesinnungsgenossen
stellen. Wollte man das, so würde man von ihnen vielfach erfahren, daß sie an
der Tat nichts Bedenkliches finden, die doch die Allgemeinheit des Volkes verdammt.
Es kommt auf die allgemeine (herrschende) Volksmeinung an, welche im Gesetz
ihren Ausdruck findet und welche eine bestimmte Handlung als unrecht — und
damit stets als nicht ehrenvoll — verwirft. Also die Theorie von den ehrenvollen
Verbrechen ist falsch. Wichtiger als dies ist aber ein strafrechtspolitisches Bedenken,
das der Beibehaltung der Festungshaft entgegensteht und die ernsteste Beachtung
in unserer Zeit der gärenden Klassengegensätze verdient. Ich meine: man darf
keine Sonderstrafen für gewisse Vergehungen unterhalten, welche sich als Klassen-
vergehungen darstellen. So erscheint es z. B. höchst unpolitisch, den Zweikampf
von Gesetzes wegen als eine ehrenvolle Übeltat auszuzeichnen. Die „ehrenvollen"
Strafen sind auch überflüssig. Jeder Bestrafte kann und muß sich für seine
Person im Staatsleben damit abfinden, daß nicht die Strafe, sondern die
bestrafte Tat es ist, welche den Maßstab zu seiner Bewertung in den Augen
der Volksmassen abgibt. Das Gesagte scheint nur zu genügen, um denjenigen
Recht zu geben, welche die Abschaffung der Festungshaft befürworten.

Was den „Verweis" anbelangt, der zurzeit als Strafe für jugendliche Per¬
sonen in nicht seltenen Fällen angewendet wird, so macht sich eine starke
Strömung zuungunsten dieser Strafe geltend. Ihre Gegner meinen, der Verweis
sei wirkungslos und sei daher als unnützes Strafmittel zu beseitigen. Andere
wollen ihn als ordentliche, leichteste Strafe in Zukunft nicht nur gegenüber der
Jugend, sondern auch bei Erwachsenen verwendet wissen.

Meines Einesteils ist der Verweis ein durchaus brauchbares Straftnittel.
Die gerügte Eigenschaft, daß er vielfach wirkungslos an verhärteten Gemütern
abprallt, teilt er lediglich mit strengeren Strafen, die recht sehr oft jede Wirkuug
auf den Täter verfehlen. Während die Freiheitsstrafen aber in nicht seltenen
Fällen mit geradezu verderblichen Wirkungen für einen noch nicht oder nur
wenig verdorbenen Übeltäter verbunden sind, fällt beim Verweise jede Schädlichkeit
weg. Schon das ist ein Vorzug dieser Strafart! — Es gibt leichte Vergehen
(Übertretungen), welche wohl ausdrücklich getadelt werden müssen, die aber durch
ein Wort des Tadels genügend getroffen werden. Auch läßt sich nicht leugnen,
daß ein geschickter Richter, der mit Menschen umzugehen weiß, imstande ist, durch


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[0490] Maßgebliches und Unmaßgebliches Einführung gelangen. Schon jetzt beschäftigen sich nicht nur die Juristen mit der Frage der Strafrechtsreform. Vermutlich wird sich das allgemeine Interesse an dieser Reform besonders den verschiedenen Strafarten zuwenden, welche in Zukunft als gesetzliche Strafen verhängt werden sollen. Daß wir die Freiheits¬ strafen als Hauptstrafen beibehalten werden, ist zweifellos. Über den Inhalt dieser Strafen und auch über einige andere Strafarten wird aber der Kampf heiß entbrennen, so insbesondere über die „Festungshaft", den „Verweis" und die „körperliche Züchtigung". Die Festungshaft, welche gegenwärtig als ordentliche Hauptstrafe für gewisse Straffälle gilt, wollen manche in Zukunft auch nicht missen. Oder man wünscht doch an Stelle der Festungshaft eine ähnliche, möglichst leichte Freiheitsstrafe, welcher schon von Gesetzes wegen der Stempel einer besonderen, ehrenvollen Haft¬ strafe aufgedrückt sein soll. Man sagt, es gebe Verfehlungen, die nicht nur nicht ehrenrührig seien, fodern sogar aus ehrenvoller Gesinnung hervorgingen. Diese Behauptung ist aber keineswegs ganz richtig, denn es ist ohne weiteres klar, daß an jeder Handlung, die das staatliche Gesetz mit Strafe bedroht, irgend etwas Verwerfliches sein muß; sonst wäre die ^ Handlung eben nicht strafbar! Man darf sich nicht auf den Standpunkt des Übeltäters und seiner Gesinnungsgenossen stellen. Wollte man das, so würde man von ihnen vielfach erfahren, daß sie an der Tat nichts Bedenkliches finden, die doch die Allgemeinheit des Volkes verdammt. Es kommt auf die allgemeine (herrschende) Volksmeinung an, welche im Gesetz ihren Ausdruck findet und welche eine bestimmte Handlung als unrecht — und damit stets als nicht ehrenvoll — verwirft. Also die Theorie von den ehrenvollen Verbrechen ist falsch. Wichtiger als dies ist aber ein strafrechtspolitisches Bedenken, das der Beibehaltung der Festungshaft entgegensteht und die ernsteste Beachtung in unserer Zeit der gärenden Klassengegensätze verdient. Ich meine: man darf keine Sonderstrafen für gewisse Vergehungen unterhalten, welche sich als Klassen- vergehungen darstellen. So erscheint es z. B. höchst unpolitisch, den Zweikampf von Gesetzes wegen als eine ehrenvolle Übeltat auszuzeichnen. Die „ehrenvollen" Strafen sind auch überflüssig. Jeder Bestrafte kann und muß sich für seine Person im Staatsleben damit abfinden, daß nicht die Strafe, sondern die bestrafte Tat es ist, welche den Maßstab zu seiner Bewertung in den Augen der Volksmassen abgibt. Das Gesagte scheint nur zu genügen, um denjenigen Recht zu geben, welche die Abschaffung der Festungshaft befürworten. Was den „Verweis" anbelangt, der zurzeit als Strafe für jugendliche Per¬ sonen in nicht seltenen Fällen angewendet wird, so macht sich eine starke Strömung zuungunsten dieser Strafe geltend. Ihre Gegner meinen, der Verweis sei wirkungslos und sei daher als unnützes Strafmittel zu beseitigen. Andere wollen ihn als ordentliche, leichteste Strafe in Zukunft nicht nur gegenüber der Jugend, sondern auch bei Erwachsenen verwendet wissen. Meines Einesteils ist der Verweis ein durchaus brauchbares Straftnittel. Die gerügte Eigenschaft, daß er vielfach wirkungslos an verhärteten Gemütern abprallt, teilt er lediglich mit strengeren Strafen, die recht sehr oft jede Wirkuug auf den Täter verfehlen. Während die Freiheitsstrafen aber in nicht seltenen Fällen mit geradezu verderblichen Wirkungen für einen noch nicht oder nur wenig verdorbenen Übeltäter verbunden sind, fällt beim Verweise jede Schädlichkeit weg. Schon das ist ein Vorzug dieser Strafart! — Es gibt leichte Vergehen (Übertretungen), welche wohl ausdrücklich getadelt werden müssen, die aber durch ein Wort des Tadels genügend getroffen werden. Auch läßt sich nicht leugnen, daß ein geschickter Richter, der mit Menschen umzugehen weiß, imstande ist, durch

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_315638/490>, abgerufen am 02.10.2024.