Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.Maßgebliches und Unmaßgebliches des Notariats eingeführt werden müssen. In diesem Pnnkte kann dem Verfasser Was speziell die Kostenberechnungen der Notare anlangt, so wäre es zunächst Maßgebliches und Unmaßgebliches des Notariats eingeführt werden müssen. In diesem Pnnkte kann dem Verfasser Was speziell die Kostenberechnungen der Notare anlangt, so wäre es zunächst <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0152" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/315149"/> <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/> <p xml:id="ID_497" prev="#ID_496"> des Notariats eingeführt werden müssen. In diesem Pnnkte kann dem Verfasser<lb/> jener mehr zitierten kleinen Schrift „Gedanken zur künftigen Beamtenpolitik in der<lb/> Justiz" nur im vollen Umfange beigetreten werden. Es muß ohne weiteres zu¬<lb/> gegeben werden, dasz diese Kontrolle wenigstens in Preußen — von den andern<lb/> deutschen Bundesstaaten ist es mir nicht bekannt — im Gegensatz zu allen<lb/> anderen Veamtenklassen und Behörden heute nur eine sehr dürftige ist. Sie<lb/> wird auch keineswegs immer von den geeigneten Organen, die bis zu einem<lb/> gewissen Grade auch heute noch vorhanden sind, ausgeübt. Kommittiert z. B. die<lb/> den Notaren heute zunächst vorgesetzte Behörde, der Landgerichlspräsident, wie es<lb/> vorgekommen ist, zu der Revision der Notare in ihren Amtsgeschäften Richter, die<lb/> in der freiwilligen Gerichtsbarkeit vielleicht seit langer Zeit nicht mehr, sondern<lb/> nur als Prozeßrichter, vielleicht gar nur als Mitglieder einer Strafkammer, tätig<lb/> gewesen sind, so liegt es auf der Hand, daß eine solche Revision schwerlich eine<lb/> ordnungsmäßige sein kann. Ebenso muß dem richterlichen Verfasser jener kleinen<lb/> Schrift zugegeben werden, daß ein Zeitraum von 3 bis 4 Jahren, nach dessen<lb/> Ablauf bisher erst eine Revision stattzufinden pflegte, in der Tat ein viel zu langer<lb/> Zeitraum ist. Die selbständigen Notare. Rheinpreußens sind denn auch schon<lb/> direkt darum eingekommen, daß, wie es dort übrigens bis 1903 der Fall<lb/> war, wenigstens die Revisionen in Stcmpelsachen öfters stattfinden möchten.<lb/> Sie haben ja auch selbst ein großes Interesse daran, daß die Revisionen,<lb/> und zwar nicht nur die Revisionen in Stempelsachen, häufiger vor¬<lb/> genommen werden, da sie die bei den Revisionen wahrgenommenen Ver¬<lb/> sehen — wo kämen solche Versehen nicht vor? — noch eher wieder gutzu¬<lb/> machen vermögen.</p><lb/> <p xml:id="ID_498" next="#ID_499"> Was speziell die Kostenberechnungen der Notare anlangt, so wäre es zunächst<lb/> natürlich höchst wünschenswert, daß die einschlägigen Kostengcsetze in eine solch<lb/> präzise Fassung gebracht würden, daß Zweifel über die Auslegung derselben<lb/> möglichst ausgeschlossen wären. Leider ist das keineswegs immer der Fall<lb/> (ok. z. B. Z 40 pr. Ger. 5?. Geh.!), und so kommt es denn in der Tat keineswegs selten<lb/> vor, daß der eine Notar für dasselbe Geschäft, natürlich hören ü'als, anders<lb/> liquidiert, sei es höher, sei es niedriger, als der andere. Daß dies nicht dazu<lb/> dienen kann, das Vertrauen des Publikums zu den Notaren zu mehren und deren<lb/> Ansehen speziell in den Augen des weniger gebildeten Publikums zu heben, zumal<lb/> solange die Notare allein auf die durch ihre Tätigkeit erwachsenden Gebühren an¬<lb/> gewiesen sind, bedarf keiner Ausführung. Diese Kostenliquidation ebenso wie<lb/> übrigens die Kosteneinforderung durch eigenes Mahnschreiben und Klage sollte<lb/> daher auch bei einer Neuorganisation des Notariats den Notaren, was in. E.<lb/> auch einem Wunsche, wenn nicht aller, so doch gewiß recht vieler Notare entsprechen<lb/> würde, ganz abgenommen und ähnlich wie bei den Gerichtskosten einem besonderen<lb/> Nechnungsbeamten, etwa einem Notariats-Rechuungsrendcmten, an kleineren Orten<lb/> nebenamtlich dem Gerichtskassenrendanten, übertragen werden. Dieser Beamte<lb/> hätte die Kostenliquidationen für die vorgenommenen Notariatsgeschäfte aufzustellen<lb/> und den Kostenschuldnern in der gleichen Weise wie die Gerichtskoüenrechnungen<lb/> zu übersenden. Dabei würden die Notare immerhin noch verpflichtet werden können,<lb/> vor der Erteilung von Ausfertigungen oder der Herausgabe der Originale der<lb/> von ihnen aufgenommenen Urkunden einen Kostenvorschuß, ähnlich dem Gerichts¬<lb/> kostenvorschuß, einzuziehen, der nach ihrer überschlägigen Berechnung den wirkichen<lb/> Kosten gleichkommt. Der durch diesen Kostenvorschuß etwa nicht gedeckte Teil<lb/> der Notariatskosten müßte dann — natürlich unter Vorbehalt des Beschwerdeweges<lb/> und unter bestimmten Voraussetzungen auch des ordentlichen Rechtsweges — im</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0152]
Maßgebliches und Unmaßgebliches
des Notariats eingeführt werden müssen. In diesem Pnnkte kann dem Verfasser
jener mehr zitierten kleinen Schrift „Gedanken zur künftigen Beamtenpolitik in der
Justiz" nur im vollen Umfange beigetreten werden. Es muß ohne weiteres zu¬
gegeben werden, dasz diese Kontrolle wenigstens in Preußen — von den andern
deutschen Bundesstaaten ist es mir nicht bekannt — im Gegensatz zu allen
anderen Veamtenklassen und Behörden heute nur eine sehr dürftige ist. Sie
wird auch keineswegs immer von den geeigneten Organen, die bis zu einem
gewissen Grade auch heute noch vorhanden sind, ausgeübt. Kommittiert z. B. die
den Notaren heute zunächst vorgesetzte Behörde, der Landgerichlspräsident, wie es
vorgekommen ist, zu der Revision der Notare in ihren Amtsgeschäften Richter, die
in der freiwilligen Gerichtsbarkeit vielleicht seit langer Zeit nicht mehr, sondern
nur als Prozeßrichter, vielleicht gar nur als Mitglieder einer Strafkammer, tätig
gewesen sind, so liegt es auf der Hand, daß eine solche Revision schwerlich eine
ordnungsmäßige sein kann. Ebenso muß dem richterlichen Verfasser jener kleinen
Schrift zugegeben werden, daß ein Zeitraum von 3 bis 4 Jahren, nach dessen
Ablauf bisher erst eine Revision stattzufinden pflegte, in der Tat ein viel zu langer
Zeitraum ist. Die selbständigen Notare. Rheinpreußens sind denn auch schon
direkt darum eingekommen, daß, wie es dort übrigens bis 1903 der Fall
war, wenigstens die Revisionen in Stcmpelsachen öfters stattfinden möchten.
Sie haben ja auch selbst ein großes Interesse daran, daß die Revisionen,
und zwar nicht nur die Revisionen in Stempelsachen, häufiger vor¬
genommen werden, da sie die bei den Revisionen wahrgenommenen Ver¬
sehen — wo kämen solche Versehen nicht vor? — noch eher wieder gutzu¬
machen vermögen.
Was speziell die Kostenberechnungen der Notare anlangt, so wäre es zunächst
natürlich höchst wünschenswert, daß die einschlägigen Kostengcsetze in eine solch
präzise Fassung gebracht würden, daß Zweifel über die Auslegung derselben
möglichst ausgeschlossen wären. Leider ist das keineswegs immer der Fall
(ok. z. B. Z 40 pr. Ger. 5?. Geh.!), und so kommt es denn in der Tat keineswegs selten
vor, daß der eine Notar für dasselbe Geschäft, natürlich hören ü'als, anders
liquidiert, sei es höher, sei es niedriger, als der andere. Daß dies nicht dazu
dienen kann, das Vertrauen des Publikums zu den Notaren zu mehren und deren
Ansehen speziell in den Augen des weniger gebildeten Publikums zu heben, zumal
solange die Notare allein auf die durch ihre Tätigkeit erwachsenden Gebühren an¬
gewiesen sind, bedarf keiner Ausführung. Diese Kostenliquidation ebenso wie
übrigens die Kosteneinforderung durch eigenes Mahnschreiben und Klage sollte
daher auch bei einer Neuorganisation des Notariats den Notaren, was in. E.
auch einem Wunsche, wenn nicht aller, so doch gewiß recht vieler Notare entsprechen
würde, ganz abgenommen und ähnlich wie bei den Gerichtskosten einem besonderen
Nechnungsbeamten, etwa einem Notariats-Rechuungsrendcmten, an kleineren Orten
nebenamtlich dem Gerichtskassenrendanten, übertragen werden. Dieser Beamte
hätte die Kostenliquidationen für die vorgenommenen Notariatsgeschäfte aufzustellen
und den Kostenschuldnern in der gleichen Weise wie die Gerichtskoüenrechnungen
zu übersenden. Dabei würden die Notare immerhin noch verpflichtet werden können,
vor der Erteilung von Ausfertigungen oder der Herausgabe der Originale der
von ihnen aufgenommenen Urkunden einen Kostenvorschuß, ähnlich dem Gerichts¬
kostenvorschuß, einzuziehen, der nach ihrer überschlägigen Berechnung den wirkichen
Kosten gleichkommt. Der durch diesen Kostenvorschuß etwa nicht gedeckte Teil
der Notariatskosten müßte dann — natürlich unter Vorbehalt des Beschwerdeweges
und unter bestimmten Voraussetzungen auch des ordentlichen Rechtsweges — im
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