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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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und Rechtsanwaltsschaft nichts miteinander gemein haben, miteinander verbunden
werden zum Schaden des Einzelnen und der Gesamtheit. Immer soll der Notar,
sobald es sich um mehrere Beteiligte handelt, nur auf den freiwilligen gemein¬
schaftlichen Antrag aller Beteiligten tätig werden, ist und soll sein im eminentester
Sinne des Worts der Vertrauensmann des Publikums in allen Lebenslagen,
insbesondere bei der Beratung und Beurkundung über seine wichtigen Rechts¬
geschäfte. Diese Vertrauensstellung würde er unweigerlich einbüßen, wollte man
ihn.gleichzeitig zum Konkurs-, Subhastations- und Requisitionsrichter machen.

Dagegen wird es wünschenswert und erforderlich sein, bei der von mir
vorgeschlagenen Neuorganisation auch keinerlei Bedenken unterliegen, daß die
Kompetenz der Notare unbedingt und jedenfalls für alle selbständigen Notare
dahin erweitert wird, daß sie allein und ausschließlich, nicht mehr in Konkurrenz
mit den Gerichten, für alle dem Notariat seinem Wesen nach zugehörigen Geschäfte
zuständig sind, insbesondere also für die Aufnahme und Beglaubigung von
Urkunden auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Namentlich wird der
Notar allgemein, wie es heute bereits in denjenigen deutschen Landen, die sich des
Vorzugs eines selbständigen Notariats erfreuen, der Fall ist, auch für zuständig
erklärt werden müssen, die Beurkundung der Auflassungserklärungen bezüglich der
ihren Eigentümer wechselnden Grundstücke zu beurkunden. Wird daneben dann
noch die Zuständigkeit der Notare in der Weise ausgedehnt, daß die Notare mehr
zu einer schiedsrichterlichen Tätigkeit herangezogen werden, indem insbesondere
auch statt des jetzt von dem Kollegialgerichte damit beauftragten Mitgliedes des
Richterkollegiums einem bestimmten Notar auf gemeinschaftlichen Antrag der
Prozeßparteien die Vornahme der Sühneverhandlung mit den Parteien übertragen
wird, so scheint mir im großen und ganzen alles geschehen zu sein, was z. Z. für
eine angemessene Ausdehnung der Zuständigkeit der Notare in Betracht kommt.
Eine etwa noch weitergehende Kompetenz der Notare -- man könnte z. B. daran
denken, das Grundbuchamt, wie es in einzelnen Bundesstaaten schon der Fall
ist, von den Amtsgerichten zu trennen und besonderen Grundbuchbeamten unter
Leitung eines auf ein oder mehrere Jahre als Vorsteher zu ernennenden Notars
zu überweisen -- würde nach Durchführung der geschilderten Neuorganisation die
Praxis ergeben. Fraglich könnte es nur sein, ob auch die Anwaltsnotare, die
für kleinere Orte beibehalten werden müssen, die gleiche Zuständigkeit erhalten
sollen. Ich bin der Ansicht, daß dies im allgemeinen, soweit nicht im folgenden
eine Ausnahme gemacht wird, geschehen muß. Allerdings würde mit Rücksicht
aus die zufolge der Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft an den
fraglichen Orten eintretende bezw. bestehen bleibende schwere Zugänglichkeit des
Anwaltsnotariats und auch mit Rücksicht darauf, daß es immer noch kleinste
Amtsgerichtsbezirke geben wird, an denen auch ein Anwaltsnotar keine aus¬
reichende Praxis finden wird, die konkurrierende Notariatstätigkeit nur für solche
Amtsgerichte ganz ausgeschlossen werden können, deren Sitz zugleich der Amtssitz
eines selbständigen Notariats ist. Wäre sie danach für alle Gerichtsorte, die nicht
Sitz eines selbständigen Notariats sind, aufrecht zu erhalten -- vielleicht auch noch
für diejenigen Gerichtsorte, die nur Sitz eines selbständigen Notariats sind --,
so würde sich doch eine Bestimmung dahin empfehlen, daß diese konkurrierende
Tätigkeit der Gerichte nur dann Platz greift, wenn die Beteiligten eine
Bescheinigung des Notars bezw. seines Bureaus beibringen, daß der am Orte
ansässige Notar an der Vornahme des Geschäfts verhindert bezw. abwesend ist."

Auch eine bessere und häufigere Kontrolle der Notare, wie sie bei allen
anderen Beamten und Behörden besteht, wird in. E. bei einer Neuorganisation


MasMbiichcs und UmnasigMichcs

und Rechtsanwaltsschaft nichts miteinander gemein haben, miteinander verbunden
werden zum Schaden des Einzelnen und der Gesamtheit. Immer soll der Notar,
sobald es sich um mehrere Beteiligte handelt, nur auf den freiwilligen gemein¬
schaftlichen Antrag aller Beteiligten tätig werden, ist und soll sein im eminentester
Sinne des Worts der Vertrauensmann des Publikums in allen Lebenslagen,
insbesondere bei der Beratung und Beurkundung über seine wichtigen Rechts¬
geschäfte. Diese Vertrauensstellung würde er unweigerlich einbüßen, wollte man
ihn.gleichzeitig zum Konkurs-, Subhastations- und Requisitionsrichter machen.

Dagegen wird es wünschenswert und erforderlich sein, bei der von mir
vorgeschlagenen Neuorganisation auch keinerlei Bedenken unterliegen, daß die
Kompetenz der Notare unbedingt und jedenfalls für alle selbständigen Notare
dahin erweitert wird, daß sie allein und ausschließlich, nicht mehr in Konkurrenz
mit den Gerichten, für alle dem Notariat seinem Wesen nach zugehörigen Geschäfte
zuständig sind, insbesondere also für die Aufnahme und Beglaubigung von
Urkunden auf dem Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Namentlich wird der
Notar allgemein, wie es heute bereits in denjenigen deutschen Landen, die sich des
Vorzugs eines selbständigen Notariats erfreuen, der Fall ist, auch für zuständig
erklärt werden müssen, die Beurkundung der Auflassungserklärungen bezüglich der
ihren Eigentümer wechselnden Grundstücke zu beurkunden. Wird daneben dann
noch die Zuständigkeit der Notare in der Weise ausgedehnt, daß die Notare mehr
zu einer schiedsrichterlichen Tätigkeit herangezogen werden, indem insbesondere
auch statt des jetzt von dem Kollegialgerichte damit beauftragten Mitgliedes des
Richterkollegiums einem bestimmten Notar auf gemeinschaftlichen Antrag der
Prozeßparteien die Vornahme der Sühneverhandlung mit den Parteien übertragen
wird, so scheint mir im großen und ganzen alles geschehen zu sein, was z. Z. für
eine angemessene Ausdehnung der Zuständigkeit der Notare in Betracht kommt.
Eine etwa noch weitergehende Kompetenz der Notare — man könnte z. B. daran
denken, das Grundbuchamt, wie es in einzelnen Bundesstaaten schon der Fall
ist, von den Amtsgerichten zu trennen und besonderen Grundbuchbeamten unter
Leitung eines auf ein oder mehrere Jahre als Vorsteher zu ernennenden Notars
zu überweisen — würde nach Durchführung der geschilderten Neuorganisation die
Praxis ergeben. Fraglich könnte es nur sein, ob auch die Anwaltsnotare, die
für kleinere Orte beibehalten werden müssen, die gleiche Zuständigkeit erhalten
sollen. Ich bin der Ansicht, daß dies im allgemeinen, soweit nicht im folgenden
eine Ausnahme gemacht wird, geschehen muß. Allerdings würde mit Rücksicht
aus die zufolge der Verbindung des Notariats mit der Rechtsanwaltschaft an den
fraglichen Orten eintretende bezw. bestehen bleibende schwere Zugänglichkeit des
Anwaltsnotariats und auch mit Rücksicht darauf, daß es immer noch kleinste
Amtsgerichtsbezirke geben wird, an denen auch ein Anwaltsnotar keine aus¬
reichende Praxis finden wird, die konkurrierende Notariatstätigkeit nur für solche
Amtsgerichte ganz ausgeschlossen werden können, deren Sitz zugleich der Amtssitz
eines selbständigen Notariats ist. Wäre sie danach für alle Gerichtsorte, die nicht
Sitz eines selbständigen Notariats sind, aufrecht zu erhalten — vielleicht auch noch
für diejenigen Gerichtsorte, die nur Sitz eines selbständigen Notariats sind —,
so würde sich doch eine Bestimmung dahin empfehlen, daß diese konkurrierende
Tätigkeit der Gerichte nur dann Platz greift, wenn die Beteiligten eine
Bescheinigung des Notars bezw. seines Bureaus beibringen, daß der am Orte
ansässige Notar an der Vornahme des Geschäfts verhindert bezw. abwesend ist."

Auch eine bessere und häufigere Kontrolle der Notare, wie sie bei allen
anderen Beamten und Behörden besteht, wird in. E. bei einer Neuorganisation


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/151>, abgerufen am 24.07.2024.