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Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr.

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Zur Zwangspeusioniorungsfrage

Bestimmungen des seitherigen Pensionsgesetzes für die unmittelbaren
Staatsbeamten zugrunde. Nur wurde an die Stelle der Mi ilisterialin stanz
der Oberpräsident gesetzt. Man kann wohl nicht sagen, daß durch einen dienst¬
unfähigen Volksschullehrer, für den in sehr vielen Füllen schon der abgeschiedenen
Lage des Schulortes wegen nicht einmal ein Stellvertreter beschafft werden kann,
ein geringerer Schaden angerichtet wird als durch einen dienstunfähigen Staats¬
beamten, dessen Stellvertretung auch sür längere Zeit in der Regel möglich ist.
Es steht also jetzt so, das; ein älterer höherer Lehrer ans die Nnfähigkeits-
bescheiniguiig seines Direktors hin sofort in den Ruhestand versetzt werden kann,
während es bei einem älteren Volksschullehrer gerade des Verfahrens mit seinen
geräumigen Berufungsfristeil bedarf, das wegen seiner angeblich zu langen
Dauer das Staatsinteresse gefährden sollte. Entspricht das der Billigkeit, der
Gleichheit vor dein Gesetze? Die Volksschullehrer sind zwar nur mittelbare
Staatsbeamte, aber vollständig der Disziplin der Staatsbehörden unterstellt.

Die Zwangspeusionieruug eiues Beamten auf Grund des neuen Para¬
graphen 30 kann nnr so vor sich gehen, das; der unmittelbare Vorgesetzte, der
die Überzeugung von der Dicnstunfnhigkeit des Beamten gewonnen, der das
fmifundsechzigste Lebensjahr vollendet, seine Versetzung in den Ruhestand
nicht nachgesucht hat, diesem entsprechende Eröffnung macht, dessen etwaige
Gegengründe anhört und sich dann entscheidet, ob er dessenungeachtet noch in
der Lage sei, pflichtmüßig zu bescheinigen, das; er den Beamten sür unfähig
halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Kommt er zu diesem Ergebnis,
so hat er dies der über die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Behörde
nnter Anführung auch der gehörten Gegengründe vorzutragen. Nur dies Ver¬
fahren entspricht dein derzeit geltenden Gesetze. Hat man seither stets danach
gehandelt? Hat man insbesondere berücksichtigt, das; es nach der vom Finanz¬
minister Bitter namens der Staatsregierung gegebenen Versicherung eigentlich
nur in Ausnahmefällen, in denen es sich um notorisch dienstunfähige Beamte
handelt, zur Anwendung gelange" und auch nur mit dem größten Wohlwollen
gehandhabt werden sollte? Die Beantwortung dieser Frage sei dem Leser mit
dem Hinweise überlassen, daß sich in dem umfangreichen Ressort der Eisenbahn¬
verwaltung schon seit Jahren die Überzeugung gebildet hat, daß man mit der
Vollendung des fünfnndsechzigsten Lebensjahres abgehen müsse und daß fest¬
stehend bei der Forstverwaltung öfters Pensionierungen einzig auf Grund der
Überschreitung einer willkürlich festgesetzten Altersgrenze vorgekommen sind. Nur
dienstunfähige Beamte dürfen pensioniert werden, hatte der Minister Bitter er¬
klärt, und anders will es das Gesetz nicht. Neuerdings hat man einzelnen
Beamten, die das fünfnndsechzigste Lebensjahr überschritten oder es sogar noch
nicht einmal völlig erreicht hatten, ans dem Ministerium heraus ganz un¬
vermittelt und ohne Angabe von Gründen die "Auflage" gemacht, bis zu einem
gewissen kurz angesetzten Termine das Gesuch um Versetzung in den Ruhestand
einzureichen. Das sieht so aus, als ob man trotz der früher abgegebenen ent¬
gegengesetzte" Versicherung jetzt doch eine Präsumtion für die Dienstnnfähigkeit
nach zilrückgelegtem fünftuidsechzigsteil Lebensjahre sprechen lassen wolle. Oder
hat man sich in solchen Fällen/hinter dem Rücken der betreffenden Beamten
bereits die Überzeugung von deren Dienstimfühigkeit verschafft? Das würde
noch weniger mit dem Gesetze in Einklang zu bringen sein. -- Man scheint ans
der einmal beschrittenen Bahn ruhig weitergehen zu wollen. Wenigstens kann
der Sinn eiues jüngst durch die verschiedensten Zeitungen gegangenen offenbar
inspirierten Artikels kaum anders aufgefaßt werden. Darin heißt es:


Zur Zwangspeusioniorungsfrage

Bestimmungen des seitherigen Pensionsgesetzes für die unmittelbaren
Staatsbeamten zugrunde. Nur wurde an die Stelle der Mi ilisterialin stanz
der Oberpräsident gesetzt. Man kann wohl nicht sagen, daß durch einen dienst¬
unfähigen Volksschullehrer, für den in sehr vielen Füllen schon der abgeschiedenen
Lage des Schulortes wegen nicht einmal ein Stellvertreter beschafft werden kann,
ein geringerer Schaden angerichtet wird als durch einen dienstunfähigen Staats¬
beamten, dessen Stellvertretung auch sür längere Zeit in der Regel möglich ist.
Es steht also jetzt so, das; ein älterer höherer Lehrer ans die Nnfähigkeits-
bescheiniguiig seines Direktors hin sofort in den Ruhestand versetzt werden kann,
während es bei einem älteren Volksschullehrer gerade des Verfahrens mit seinen
geräumigen Berufungsfristeil bedarf, das wegen seiner angeblich zu langen
Dauer das Staatsinteresse gefährden sollte. Entspricht das der Billigkeit, der
Gleichheit vor dein Gesetze? Die Volksschullehrer sind zwar nur mittelbare
Staatsbeamte, aber vollständig der Disziplin der Staatsbehörden unterstellt.

Die Zwangspeusionieruug eiues Beamten auf Grund des neuen Para¬
graphen 30 kann nnr so vor sich gehen, das; der unmittelbare Vorgesetzte, der
die Überzeugung von der Dicnstunfnhigkeit des Beamten gewonnen, der das
fmifundsechzigste Lebensjahr vollendet, seine Versetzung in den Ruhestand
nicht nachgesucht hat, diesem entsprechende Eröffnung macht, dessen etwaige
Gegengründe anhört und sich dann entscheidet, ob er dessenungeachtet noch in
der Lage sei, pflichtmüßig zu bescheinigen, das; er den Beamten sür unfähig
halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Kommt er zu diesem Ergebnis,
so hat er dies der über die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Behörde
nnter Anführung auch der gehörten Gegengründe vorzutragen. Nur dies Ver¬
fahren entspricht dein derzeit geltenden Gesetze. Hat man seither stets danach
gehandelt? Hat man insbesondere berücksichtigt, das; es nach der vom Finanz¬
minister Bitter namens der Staatsregierung gegebenen Versicherung eigentlich
nur in Ausnahmefällen, in denen es sich um notorisch dienstunfähige Beamte
handelt, zur Anwendung gelange» und auch nur mit dem größten Wohlwollen
gehandhabt werden sollte? Die Beantwortung dieser Frage sei dem Leser mit
dem Hinweise überlassen, daß sich in dem umfangreichen Ressort der Eisenbahn¬
verwaltung schon seit Jahren die Überzeugung gebildet hat, daß man mit der
Vollendung des fünfnndsechzigsten Lebensjahres abgehen müsse und daß fest¬
stehend bei der Forstverwaltung öfters Pensionierungen einzig auf Grund der
Überschreitung einer willkürlich festgesetzten Altersgrenze vorgekommen sind. Nur
dienstunfähige Beamte dürfen pensioniert werden, hatte der Minister Bitter er¬
klärt, und anders will es das Gesetz nicht. Neuerdings hat man einzelnen
Beamten, die das fünfnndsechzigste Lebensjahr überschritten oder es sogar noch
nicht einmal völlig erreicht hatten, ans dem Ministerium heraus ganz un¬
vermittelt und ohne Angabe von Gründen die „Auflage" gemacht, bis zu einem
gewissen kurz angesetzten Termine das Gesuch um Versetzung in den Ruhestand
einzureichen. Das sieht so aus, als ob man trotz der früher abgegebenen ent¬
gegengesetzte» Versicherung jetzt doch eine Präsumtion für die Dienstnnfähigkeit
nach zilrückgelegtem fünftuidsechzigsteil Lebensjahre sprechen lassen wolle. Oder
hat man sich in solchen Fällen/hinter dem Rücken der betreffenden Beamten
bereits die Überzeugung von deren Dienstimfühigkeit verschafft? Das würde
noch weniger mit dem Gesetze in Einklang zu bringen sein. — Man scheint ans
der einmal beschrittenen Bahn ruhig weitergehen zu wollen. Wenigstens kann
der Sinn eiues jüngst durch die verschiedensten Zeitungen gegangenen offenbar
inspirierten Artikels kaum anders aufgefaßt werden. Darin heißt es:


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[0131] Zur Zwangspeusioniorungsfrage Bestimmungen des seitherigen Pensionsgesetzes für die unmittelbaren Staatsbeamten zugrunde. Nur wurde an die Stelle der Mi ilisterialin stanz der Oberpräsident gesetzt. Man kann wohl nicht sagen, daß durch einen dienst¬ unfähigen Volksschullehrer, für den in sehr vielen Füllen schon der abgeschiedenen Lage des Schulortes wegen nicht einmal ein Stellvertreter beschafft werden kann, ein geringerer Schaden angerichtet wird als durch einen dienstunfähigen Staats¬ beamten, dessen Stellvertretung auch sür längere Zeit in der Regel möglich ist. Es steht also jetzt so, das; ein älterer höherer Lehrer ans die Nnfähigkeits- bescheiniguiig seines Direktors hin sofort in den Ruhestand versetzt werden kann, während es bei einem älteren Volksschullehrer gerade des Verfahrens mit seinen geräumigen Berufungsfristeil bedarf, das wegen seiner angeblich zu langen Dauer das Staatsinteresse gefährden sollte. Entspricht das der Billigkeit, der Gleichheit vor dein Gesetze? Die Volksschullehrer sind zwar nur mittelbare Staatsbeamte, aber vollständig der Disziplin der Staatsbehörden unterstellt. Die Zwangspeusionieruug eiues Beamten auf Grund des neuen Para¬ graphen 30 kann nnr so vor sich gehen, das; der unmittelbare Vorgesetzte, der die Überzeugung von der Dicnstunfnhigkeit des Beamten gewonnen, der das fmifundsechzigste Lebensjahr vollendet, seine Versetzung in den Ruhestand nicht nachgesucht hat, diesem entsprechende Eröffnung macht, dessen etwaige Gegengründe anhört und sich dann entscheidet, ob er dessenungeachtet noch in der Lage sei, pflichtmüßig zu bescheinigen, das; er den Beamten sür unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu erfüllen. Kommt er zu diesem Ergebnis, so hat er dies der über die Versetzung in den Ruhestand verfügenden Behörde nnter Anführung auch der gehörten Gegengründe vorzutragen. Nur dies Ver¬ fahren entspricht dein derzeit geltenden Gesetze. Hat man seither stets danach gehandelt? Hat man insbesondere berücksichtigt, das; es nach der vom Finanz¬ minister Bitter namens der Staatsregierung gegebenen Versicherung eigentlich nur in Ausnahmefällen, in denen es sich um notorisch dienstunfähige Beamte handelt, zur Anwendung gelange» und auch nur mit dem größten Wohlwollen gehandhabt werden sollte? Die Beantwortung dieser Frage sei dem Leser mit dem Hinweise überlassen, daß sich in dem umfangreichen Ressort der Eisenbahn¬ verwaltung schon seit Jahren die Überzeugung gebildet hat, daß man mit der Vollendung des fünfnndsechzigsten Lebensjahres abgehen müsse und daß fest¬ stehend bei der Forstverwaltung öfters Pensionierungen einzig auf Grund der Überschreitung einer willkürlich festgesetzten Altersgrenze vorgekommen sind. Nur dienstunfähige Beamte dürfen pensioniert werden, hatte der Minister Bitter er¬ klärt, und anders will es das Gesetz nicht. Neuerdings hat man einzelnen Beamten, die das fünfnndsechzigste Lebensjahr überschritten oder es sogar noch nicht einmal völlig erreicht hatten, ans dem Ministerium heraus ganz un¬ vermittelt und ohne Angabe von Gründen die „Auflage" gemacht, bis zu einem gewissen kurz angesetzten Termine das Gesuch um Versetzung in den Ruhestand einzureichen. Das sieht so aus, als ob man trotz der früher abgegebenen ent¬ gegengesetzte» Versicherung jetzt doch eine Präsumtion für die Dienstnnfähigkeit nach zilrückgelegtem fünftuidsechzigsteil Lebensjahre sprechen lassen wolle. Oder hat man sich in solchen Fällen/hinter dem Rücken der betreffenden Beamten bereits die Überzeugung von deren Dienstimfühigkeit verschafft? Das würde noch weniger mit dem Gesetze in Einklang zu bringen sein. — Man scheint ans der einmal beschrittenen Bahn ruhig weitergehen zu wollen. Wenigstens kann der Sinn eiues jüngst durch die verschiedensten Zeitungen gegangenen offenbar inspirierten Artikels kaum anders aufgefaßt werden. Darin heißt es:

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 69, 1910, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341891_314996/131>, abgerufen am 24.07.2024.