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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr.

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Der Streit um den Zolltarif in Neuguinea

des Gouvernementsrates, habe ich eine Einwendung nicht zu erheben. Dieses
Zugeständnis kann aber nur so weit gehen, als die Kampfesweise nicht unlauter er¬
scheint, im besonderen persönlicher Verdächtigung und Beleidigung sowie der Be¬
hauptung unwahrer Tatsachen sich ferne hält. Diese von mir angeführte Stelle in
der Erklärung ist aber die Behauptung einer unwahren Tatsache, nämlich die, daß
ich gegen meine dem Gouvernementsrat gegebene Zusicherung gehandelt hätte.
Ich habe dem Gouvernementsrat die Zusicherung, nach meiner Rückkehr von Jay
erneut in die Beratung einzutreten, nicht bedingungslos gegeben, sondern mit
dem Vorbehalt, wenn ich nicht mit andrer Weisung versehen werden würde. Daß
solches der Fall gewesen ist, habe ich in der Sitzung vom 1. Februar dargelegt.

Ich habe mit Schreiben vom 3. Februar 1909 den außeramtlichen Mitgliedern
eine ausführliche Darlegung des Sachverhaltes gegeben, sodaß sie in der Lage
gewesen wären, in eine Beweiserhebung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
ihrer Behauptungen einzutreten und eine Richtigstellung dieses Teiles ihrer Er¬
klärung zu geben. In der Entgegnung vom 11. Februar haben die Herren
ihren Standpunkt noch einmal präzisiert, ohne aber zu diesem mich persönlich
interessierenden Punkte Stellung zu nehmen. Ich habe erneut mit Schreiben
vom 16. Februar auf die Unrichtigkeit der verlesenen Behauptung hingewiesen
und die Herren ernährt, der Wahrheit die Ehre zu geben. Die Antwort bildete
ein Schreiben vom 26. Februar, in dem weiterer Schriftwechsel abgelehnt und
Anzeige erstattet wurde, daß eine Beschwerde an den Herrn Staatssekretär des
Reichskolonialamts eingereicht werde. Die beiden letztgenannten Schreiben waren
von Herrn Fellmann nicht mehr unterzeichnet.

Die Handlungsweise der Herren Timm, Ehemann, Guyot, Fellmann, Wolfs
stellt sich dar als die Behauptung einer unwahren Tatsache, die geeignet ist,
mich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Z§ 185, 186 StGB.).
Bei den Herren Dicks und Kaumann, die an der Verhandlung vom 19. Mai 1908
teilgenommen haben, ist auch anzunehmen, daß die Behauptung wider besseres
Wissen erfolgt ist. Da die Behauptung ferner erfolgte mit Beziehung auf meinen
Beruf, so enthält sie auch einen Verstoß gegen § 196 RStGB.

Ich stelle, abgesehen von Herrn Fellmann, gegen die obengenannten Herren
Strafantrag wegen Beleidigung nach §§ 185, 186, 196 bezw. 185, 186. 187,
196 RStGB. und beantrage Anberaumung einer öffentlichen und mündlichen
Verhandlung.

Ich beziehe mich zum Beweis dafür, daß ich diese Behauptung, nach meiner
Rückkehr von Jay erneut in die Beratung der Zollverordnung und des Zoll¬
tarifs einzutreten, nur mit dem Vorbehalt gemacht habe, falls ich nicht mit einer
andern Weisung versehen werde, auf den Protokollführer Anton Mayer, auf
sein Stenogramm, auf Herrn Missionar Wenzel und auf Herrn Medizinalrat
Dr. Wendland als Zeugen.

Ich bemerke, daß es mir nicht darum zu tun ist, eine Bestrafung der ehe¬
maligen Mitglieder des Gouvernementsrats herbeizuführen, sondern ich wünsche
die Möglichkeit zu haben, Beweis darüber zu führen, daß die oben angeführte
Behauptung in der Erklärung vom 1. Februar 1909 tatsächlich unrichtig und
meine Sachdarstellung richtig ist. Ein etwaiges Strafmaß stelle ich vollständig
dem richterlichen Ermessen anheim, bin auch damit einverstanden, daß nach durch¬
geführter Beweisaufnahme das Verfahren eingestellt oder die Beschuldigten für
straffrei erklärt oder freigesprochen werden.

Die angeführten Schriftstücke überreiche ich in beglaubigter Abschrift. Das
Stenogramm wird Herr Mayer bei seiner Vernehmung persönlich überreichen.


Der Streit um den Zolltarif in Neuguinea

des Gouvernementsrates, habe ich eine Einwendung nicht zu erheben. Dieses
Zugeständnis kann aber nur so weit gehen, als die Kampfesweise nicht unlauter er¬
scheint, im besonderen persönlicher Verdächtigung und Beleidigung sowie der Be¬
hauptung unwahrer Tatsachen sich ferne hält. Diese von mir angeführte Stelle in
der Erklärung ist aber die Behauptung einer unwahren Tatsache, nämlich die, daß
ich gegen meine dem Gouvernementsrat gegebene Zusicherung gehandelt hätte.
Ich habe dem Gouvernementsrat die Zusicherung, nach meiner Rückkehr von Jay
erneut in die Beratung einzutreten, nicht bedingungslos gegeben, sondern mit
dem Vorbehalt, wenn ich nicht mit andrer Weisung versehen werden würde. Daß
solches der Fall gewesen ist, habe ich in der Sitzung vom 1. Februar dargelegt.

Ich habe mit Schreiben vom 3. Februar 1909 den außeramtlichen Mitgliedern
eine ausführliche Darlegung des Sachverhaltes gegeben, sodaß sie in der Lage
gewesen wären, in eine Beweiserhebung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit
ihrer Behauptungen einzutreten und eine Richtigstellung dieses Teiles ihrer Er¬
klärung zu geben. In der Entgegnung vom 11. Februar haben die Herren
ihren Standpunkt noch einmal präzisiert, ohne aber zu diesem mich persönlich
interessierenden Punkte Stellung zu nehmen. Ich habe erneut mit Schreiben
vom 16. Februar auf die Unrichtigkeit der verlesenen Behauptung hingewiesen
und die Herren ernährt, der Wahrheit die Ehre zu geben. Die Antwort bildete
ein Schreiben vom 26. Februar, in dem weiterer Schriftwechsel abgelehnt und
Anzeige erstattet wurde, daß eine Beschwerde an den Herrn Staatssekretär des
Reichskolonialamts eingereicht werde. Die beiden letztgenannten Schreiben waren
von Herrn Fellmann nicht mehr unterzeichnet.

Die Handlungsweise der Herren Timm, Ehemann, Guyot, Fellmann, Wolfs
stellt sich dar als die Behauptung einer unwahren Tatsache, die geeignet ist,
mich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Z§ 185, 186 StGB.).
Bei den Herren Dicks und Kaumann, die an der Verhandlung vom 19. Mai 1908
teilgenommen haben, ist auch anzunehmen, daß die Behauptung wider besseres
Wissen erfolgt ist. Da die Behauptung ferner erfolgte mit Beziehung auf meinen
Beruf, so enthält sie auch einen Verstoß gegen § 196 RStGB.

Ich stelle, abgesehen von Herrn Fellmann, gegen die obengenannten Herren
Strafantrag wegen Beleidigung nach §§ 185, 186, 196 bezw. 185, 186. 187,
196 RStGB. und beantrage Anberaumung einer öffentlichen und mündlichen
Verhandlung.

Ich beziehe mich zum Beweis dafür, daß ich diese Behauptung, nach meiner
Rückkehr von Jay erneut in die Beratung der Zollverordnung und des Zoll¬
tarifs einzutreten, nur mit dem Vorbehalt gemacht habe, falls ich nicht mit einer
andern Weisung versehen werde, auf den Protokollführer Anton Mayer, auf
sein Stenogramm, auf Herrn Missionar Wenzel und auf Herrn Medizinalrat
Dr. Wendland als Zeugen.

Ich bemerke, daß es mir nicht darum zu tun ist, eine Bestrafung der ehe¬
maligen Mitglieder des Gouvernementsrats herbeizuführen, sondern ich wünsche
die Möglichkeit zu haben, Beweis darüber zu führen, daß die oben angeführte
Behauptung in der Erklärung vom 1. Februar 1909 tatsächlich unrichtig und
meine Sachdarstellung richtig ist. Ein etwaiges Strafmaß stelle ich vollständig
dem richterlichen Ermessen anheim, bin auch damit einverstanden, daß nach durch¬
geführter Beweisaufnahme das Verfahren eingestellt oder die Beschuldigten für
straffrei erklärt oder freigesprochen werden.

Die angeführten Schriftstücke überreiche ich in beglaubigter Abschrift. Das
Stenogramm wird Herr Mayer bei seiner Vernehmung persönlich überreichen.


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[0138] Der Streit um den Zolltarif in Neuguinea des Gouvernementsrates, habe ich eine Einwendung nicht zu erheben. Dieses Zugeständnis kann aber nur so weit gehen, als die Kampfesweise nicht unlauter er¬ scheint, im besonderen persönlicher Verdächtigung und Beleidigung sowie der Be¬ hauptung unwahrer Tatsachen sich ferne hält. Diese von mir angeführte Stelle in der Erklärung ist aber die Behauptung einer unwahren Tatsache, nämlich die, daß ich gegen meine dem Gouvernementsrat gegebene Zusicherung gehandelt hätte. Ich habe dem Gouvernementsrat die Zusicherung, nach meiner Rückkehr von Jay erneut in die Beratung einzutreten, nicht bedingungslos gegeben, sondern mit dem Vorbehalt, wenn ich nicht mit andrer Weisung versehen werden würde. Daß solches der Fall gewesen ist, habe ich in der Sitzung vom 1. Februar dargelegt. Ich habe mit Schreiben vom 3. Februar 1909 den außeramtlichen Mitgliedern eine ausführliche Darlegung des Sachverhaltes gegeben, sodaß sie in der Lage gewesen wären, in eine Beweiserhebung über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit ihrer Behauptungen einzutreten und eine Richtigstellung dieses Teiles ihrer Er¬ klärung zu geben. In der Entgegnung vom 11. Februar haben die Herren ihren Standpunkt noch einmal präzisiert, ohne aber zu diesem mich persönlich interessierenden Punkte Stellung zu nehmen. Ich habe erneut mit Schreiben vom 16. Februar auf die Unrichtigkeit der verlesenen Behauptung hingewiesen und die Herren ernährt, der Wahrheit die Ehre zu geben. Die Antwort bildete ein Schreiben vom 26. Februar, in dem weiterer Schriftwechsel abgelehnt und Anzeige erstattet wurde, daß eine Beschwerde an den Herrn Staatssekretär des Reichskolonialamts eingereicht werde. Die beiden letztgenannten Schreiben waren von Herrn Fellmann nicht mehr unterzeichnet. Die Handlungsweise der Herren Timm, Ehemann, Guyot, Fellmann, Wolfs stellt sich dar als die Behauptung einer unwahren Tatsache, die geeignet ist, mich in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (Z§ 185, 186 StGB.). Bei den Herren Dicks und Kaumann, die an der Verhandlung vom 19. Mai 1908 teilgenommen haben, ist auch anzunehmen, daß die Behauptung wider besseres Wissen erfolgt ist. Da die Behauptung ferner erfolgte mit Beziehung auf meinen Beruf, so enthält sie auch einen Verstoß gegen § 196 RStGB. Ich stelle, abgesehen von Herrn Fellmann, gegen die obengenannten Herren Strafantrag wegen Beleidigung nach §§ 185, 186, 196 bezw. 185, 186. 187, 196 RStGB. und beantrage Anberaumung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung. Ich beziehe mich zum Beweis dafür, daß ich diese Behauptung, nach meiner Rückkehr von Jay erneut in die Beratung der Zollverordnung und des Zoll¬ tarifs einzutreten, nur mit dem Vorbehalt gemacht habe, falls ich nicht mit einer andern Weisung versehen werde, auf den Protokollführer Anton Mayer, auf sein Stenogramm, auf Herrn Missionar Wenzel und auf Herrn Medizinalrat Dr. Wendland als Zeugen. Ich bemerke, daß es mir nicht darum zu tun ist, eine Bestrafung der ehe¬ maligen Mitglieder des Gouvernementsrats herbeizuführen, sondern ich wünsche die Möglichkeit zu haben, Beweis darüber zu führen, daß die oben angeführte Behauptung in der Erklärung vom 1. Februar 1909 tatsächlich unrichtig und meine Sachdarstellung richtig ist. Ein etwaiges Strafmaß stelle ich vollständig dem richterlichen Ermessen anheim, bin auch damit einverstanden, daß nach durch¬ geführter Beweisaufnahme das Verfahren eingestellt oder die Beschuldigten für straffrei erklärt oder freigesprochen werden. Die angeführten Schriftstücke überreiche ich in beglaubigter Abschrift. Das Stenogramm wird Herr Mayer bei seiner Vernehmung persönlich überreichen.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_314346/138>, abgerufen am 24.07.2024.