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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Drittes Vierteljahr.

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Der englische Ztaat von heute

ist es aber auch unendlich schwierig, die englische Verfassung zu beschreiben, an¬
zugeben, was verfassungsgemäß ist und was nicht. "Kein Statut, keine Regel des
Gemeinen Rechts, kein Parlamentsbeschluß hat bis jetzt das Kabinett anerkannt.
Eine verantwortliche Regierung existiert nicht nach allem, was unsre Rechtstheorie
davon weiß. Von den zwei Parteien und von der Tatsache, daß die Exekutive ein
Ausschuß aus einer von ihnen ist, wird vom Unterhause formell nie Notiz ge¬
nommen. Die weitere Tatsache, daß dieser Ausschuß sein Amt von Mehrheits¬
gnaden inne hat, wird nicht nur nicht erwähnt, sondern sehr sorgfältig und kunstvoll
verborgen. Professor Dicey weist darauf hin, daß man nicht behaupten könne,
unsre Verfassung enthalte das Recht der Preßfreiheit und der Versammlungsfreiheit.
Das Versammlnngsrecht ergibt sich von selbst aus der vou den Gerichtshöfen an¬
erkannten individuellen Freiheit der Person und der Rede, zu einer formellen An¬
erkennung dieses Rechts wie z. B. in Belgien ist es bei uns niemals gekommen."
In England gilt eben der vernünftige Grundsatz: was nicht verboten ist, das ist
(politisch) erlaubt, und die englischen Gesetzgeber sind niemals so dumm gewesen,
den Leuten zu verbieten, nach Belieben in Sälen oder auf öffentlichen Plätzen
zusammenzukommen und dort zu reden, wie ihnen der Schnabel gewachsen ist.

Wolle man einen richtigen Begriff von englischen Staatseinrichtungen be¬
kommen, führt Low aus, so müsse man unterscheiden, was formal (juristisch),
was konventionell gilt, und was die Sache in Wirklichkeit ist. Vom juristischen,
formalen oder legalen Standpunkt aus ist das Kabinett nur ein Ausschuß
des Staatsrath (?rio^ Oouneil), und seine Mitglieder sind lediglich Seiner Majestät
Diener, die vom Souverän mit der Leitung der großen Verwaltungszweige be¬
traut sind, und von denen er vertraulichen Rat einholen kann. Nach der Kon¬
vention besitzt das Kabinett die Exekutivgewalt, die es unter der strengen Kontrolle
des Abgeordnetenhauses ausübt, dem es für alle seine Handlungen und Unter¬
lassungen Rechenschaft schuldet. In Wirklichkeit endlich ist es nicht ein Ausschuß
des Parlaments, sondern nur einer Partei des Parlaments, der Majorität, und
ist nur der Wählerschaft verantwortlich, die es in der Hand hat, es zu strafen,
wenn sie mit ihm nicht zufrieden ist; die ganze Strafe besteht in dem Zwange
zum Rücktritt, und diese Strafe kann nicht zu jeder beliebigen Zeit verhängt
werden, sondern nur, wenn es zur Auflösung des Parlaments kommt und so
oft dessen natürliche Lebensdauer abgelaufen ist. Die Engländer seien geneigt,
diese Einrichtung als einen Beweis für die praktische Weisheit ihres Volkes
zu preisen (die Deutschen tun das noch mehr). In Wirklichkeit sei sie ein Werk
des Zufalls, oder vielmehr einer Reihe von Zufällen, wie überhaupt alles Große,
das England vollbracht hat; so habe es nach Lord Seeleys Ausspruch sein Kolonial¬
reich in ununterbrochnem Anfällen von Geistesabwesenheit gegründet, ohne von
der Größe des Werkes eine Ahnung zu haben. (Später hat sich ja wohl die
klare Erkenntnis eingestellt und ist der instinktiven Expansion die berechnende
gefolgt.) Ja, an und für sich betrachtet, ohne Rücksicht auf die praktische Be¬
währung, sehe es gar nicht wie ein Werk der Weisheit, sondern wie eine Bur-
leske von Aristophanes oder Rabelais aus, daß eine Anzahl müßiger Leute,


Der englische Ztaat von heute

ist es aber auch unendlich schwierig, die englische Verfassung zu beschreiben, an¬
zugeben, was verfassungsgemäß ist und was nicht. „Kein Statut, keine Regel des
Gemeinen Rechts, kein Parlamentsbeschluß hat bis jetzt das Kabinett anerkannt.
Eine verantwortliche Regierung existiert nicht nach allem, was unsre Rechtstheorie
davon weiß. Von den zwei Parteien und von der Tatsache, daß die Exekutive ein
Ausschuß aus einer von ihnen ist, wird vom Unterhause formell nie Notiz ge¬
nommen. Die weitere Tatsache, daß dieser Ausschuß sein Amt von Mehrheits¬
gnaden inne hat, wird nicht nur nicht erwähnt, sondern sehr sorgfältig und kunstvoll
verborgen. Professor Dicey weist darauf hin, daß man nicht behaupten könne,
unsre Verfassung enthalte das Recht der Preßfreiheit und der Versammlungsfreiheit.
Das Versammlnngsrecht ergibt sich von selbst aus der vou den Gerichtshöfen an¬
erkannten individuellen Freiheit der Person und der Rede, zu einer formellen An¬
erkennung dieses Rechts wie z. B. in Belgien ist es bei uns niemals gekommen."
In England gilt eben der vernünftige Grundsatz: was nicht verboten ist, das ist
(politisch) erlaubt, und die englischen Gesetzgeber sind niemals so dumm gewesen,
den Leuten zu verbieten, nach Belieben in Sälen oder auf öffentlichen Plätzen
zusammenzukommen und dort zu reden, wie ihnen der Schnabel gewachsen ist.

Wolle man einen richtigen Begriff von englischen Staatseinrichtungen be¬
kommen, führt Low aus, so müsse man unterscheiden, was formal (juristisch),
was konventionell gilt, und was die Sache in Wirklichkeit ist. Vom juristischen,
formalen oder legalen Standpunkt aus ist das Kabinett nur ein Ausschuß
des Staatsrath (?rio^ Oouneil), und seine Mitglieder sind lediglich Seiner Majestät
Diener, die vom Souverän mit der Leitung der großen Verwaltungszweige be¬
traut sind, und von denen er vertraulichen Rat einholen kann. Nach der Kon¬
vention besitzt das Kabinett die Exekutivgewalt, die es unter der strengen Kontrolle
des Abgeordnetenhauses ausübt, dem es für alle seine Handlungen und Unter¬
lassungen Rechenschaft schuldet. In Wirklichkeit endlich ist es nicht ein Ausschuß
des Parlaments, sondern nur einer Partei des Parlaments, der Majorität, und
ist nur der Wählerschaft verantwortlich, die es in der Hand hat, es zu strafen,
wenn sie mit ihm nicht zufrieden ist; die ganze Strafe besteht in dem Zwange
zum Rücktritt, und diese Strafe kann nicht zu jeder beliebigen Zeit verhängt
werden, sondern nur, wenn es zur Auflösung des Parlaments kommt und so
oft dessen natürliche Lebensdauer abgelaufen ist. Die Engländer seien geneigt,
diese Einrichtung als einen Beweis für die praktische Weisheit ihres Volkes
zu preisen (die Deutschen tun das noch mehr). In Wirklichkeit sei sie ein Werk
des Zufalls, oder vielmehr einer Reihe von Zufällen, wie überhaupt alles Große,
das England vollbracht hat; so habe es nach Lord Seeleys Ausspruch sein Kolonial¬
reich in ununterbrochnem Anfällen von Geistesabwesenheit gegründet, ohne von
der Größe des Werkes eine Ahnung zu haben. (Später hat sich ja wohl die
klare Erkenntnis eingestellt und ist der instinktiven Expansion die berechnende
gefolgt.) Ja, an und für sich betrachtet, ohne Rücksicht auf die praktische Be¬
währung, sehe es gar nicht wie ein Werk der Weisheit, sondern wie eine Bur-
leske von Aristophanes oder Rabelais aus, daß eine Anzahl müßiger Leute,


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[0070] Der englische Ztaat von heute ist es aber auch unendlich schwierig, die englische Verfassung zu beschreiben, an¬ zugeben, was verfassungsgemäß ist und was nicht. „Kein Statut, keine Regel des Gemeinen Rechts, kein Parlamentsbeschluß hat bis jetzt das Kabinett anerkannt. Eine verantwortliche Regierung existiert nicht nach allem, was unsre Rechtstheorie davon weiß. Von den zwei Parteien und von der Tatsache, daß die Exekutive ein Ausschuß aus einer von ihnen ist, wird vom Unterhause formell nie Notiz ge¬ nommen. Die weitere Tatsache, daß dieser Ausschuß sein Amt von Mehrheits¬ gnaden inne hat, wird nicht nur nicht erwähnt, sondern sehr sorgfältig und kunstvoll verborgen. Professor Dicey weist darauf hin, daß man nicht behaupten könne, unsre Verfassung enthalte das Recht der Preßfreiheit und der Versammlungsfreiheit. Das Versammlnngsrecht ergibt sich von selbst aus der vou den Gerichtshöfen an¬ erkannten individuellen Freiheit der Person und der Rede, zu einer formellen An¬ erkennung dieses Rechts wie z. B. in Belgien ist es bei uns niemals gekommen." In England gilt eben der vernünftige Grundsatz: was nicht verboten ist, das ist (politisch) erlaubt, und die englischen Gesetzgeber sind niemals so dumm gewesen, den Leuten zu verbieten, nach Belieben in Sälen oder auf öffentlichen Plätzen zusammenzukommen und dort zu reden, wie ihnen der Schnabel gewachsen ist. Wolle man einen richtigen Begriff von englischen Staatseinrichtungen be¬ kommen, führt Low aus, so müsse man unterscheiden, was formal (juristisch), was konventionell gilt, und was die Sache in Wirklichkeit ist. Vom juristischen, formalen oder legalen Standpunkt aus ist das Kabinett nur ein Ausschuß des Staatsrath (?rio^ Oouneil), und seine Mitglieder sind lediglich Seiner Majestät Diener, die vom Souverän mit der Leitung der großen Verwaltungszweige be¬ traut sind, und von denen er vertraulichen Rat einholen kann. Nach der Kon¬ vention besitzt das Kabinett die Exekutivgewalt, die es unter der strengen Kontrolle des Abgeordnetenhauses ausübt, dem es für alle seine Handlungen und Unter¬ lassungen Rechenschaft schuldet. In Wirklichkeit endlich ist es nicht ein Ausschuß des Parlaments, sondern nur einer Partei des Parlaments, der Majorität, und ist nur der Wählerschaft verantwortlich, die es in der Hand hat, es zu strafen, wenn sie mit ihm nicht zufrieden ist; die ganze Strafe besteht in dem Zwange zum Rücktritt, und diese Strafe kann nicht zu jeder beliebigen Zeit verhängt werden, sondern nur, wenn es zur Auflösung des Parlaments kommt und so oft dessen natürliche Lebensdauer abgelaufen ist. Die Engländer seien geneigt, diese Einrichtung als einen Beweis für die praktische Weisheit ihres Volkes zu preisen (die Deutschen tun das noch mehr). In Wirklichkeit sei sie ein Werk des Zufalls, oder vielmehr einer Reihe von Zufällen, wie überhaupt alles Große, das England vollbracht hat; so habe es nach Lord Seeleys Ausspruch sein Kolonial¬ reich in ununterbrochnem Anfällen von Geistesabwesenheit gegründet, ohne von der Größe des Werkes eine Ahnung zu haben. (Später hat sich ja wohl die klare Erkenntnis eingestellt und ist der instinktiven Expansion die berechnende gefolgt.) Ja, an und für sich betrachtet, ohne Rücksicht auf die praktische Be¬ währung, sehe es gar nicht wie ein Werk der Weisheit, sondern wie eine Bur- leske von Aristophanes oder Rabelais aus, daß eine Anzahl müßiger Leute,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_313702/70>, abgerufen am 22.07.2024.