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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Drittes Vierteljahr.

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Schauspielerelond

Anspruch auf unverkürzte Auszahlung seiner Gage, nicht aber auf den verhältnis¬
mäßigen Teil des garantierten Spielgeldes; von der dritten Woche ab steht der
Btthnenleitung das Recht zu, für die weitere Dauer der Krankheit die Gage auf
die Hälfte herabzusetzen, nach Ablauf der dritten Woche darf sie den Vertrag
kündigen und acht Tage später lösen, Ist das Mitglied dagegen innerhalb eines
ganzen Vertragsjahres insgesamt länger als vierzehn Tage krank, so ist die
Bühnenleitung ebenfalls berechtigt, für jeden weitern Tag der Dienstunfähigkeit
die Gage unter Wegfall des Spielgeldes auf die Hälfte herabzusetzen; nach zu¬
sammen 28 Tagen braucht sie bis zum Wiedereintritt des Dienstes weder Gage
noch Spielgeld zu bezahlen, und nach insgesamt 42 Krankheitstagen hat sie das
Recht, den Vertrag ohne weiteres zu lösen. Das ist im Vergleich zu dem Rechte
der Handlungsgehilfen und der andern Privatangestellten auf sechswöchigen Fort¬
bezug ihres Gehalts eine höchst mangelhafte Krankenfürsorge.

Sind somit schon die Verhältnisse an den großen Bühnen nicht gerade ver¬
lockend, so ist das natürlich an den kleinern Theatern der Provinz noch viel
weniger der Fall. Aus einer Fülle von Beispielen geht hervor, daß die Direktionen
kleinerer Bühnen von den erwähnten Kündigungsmöglichkeiten in weit rigoroserer
Weise Gebrauch machen als die der großen, und daß in der Provinz an eine
hinreichende Krankenfürsorge erst recht nicht zu denken ist. Es kommt nicht selten
vor, daß im Krankheitsfalle das Mitglied überhaupt keine Gage erhält und
einfach auf die Straße gesetzt wird, wenn es sich etwa einfallen ließe, auf Grund
von ß 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine solche Unterstützung von dem Arbeit¬
geber zu verlangen. Dabei sind hier nachweislich viele Erkrankungen auf die
schlechten Zustände im Betriebe zurückzuführen, sodaß schon deshalb der Theater¬
unternehmer zur Weiterzahlung der Gage verpflichtet und gezwungen werden
müßte. Überhaupt ist der Schutz von Leben und Gesundheit an vielen kleinen
Theatern, ganz abgesehen von der eigentlichen Schmiere, höchst mangelhaft durch¬
geführt. Häufig fehlen sachgemäße Einrichtungen für Luftwechsel und Wärme¬
regulierung sowie Vorkehrungen gegen maschinelle Gefahren vollständig; auch
entsprechen die Ankleide- und Waschräume oft nicht entfernt den Anforderungen
der Hygiene und des Anstandes. So wurde, um nur ein Beispiel statt vieler
anzuführen, über die Gardervberäume des Volkstheaters zu Nürnberg, also einer
Stadt mit mehr als 300000 Einwohnern, wiederholt heftig geklagt. Ohne jede
Luftzufuhr und kalt, heißt es, machen sie längeren Aufenthalt unmöglich. Das
einzige Fenster geht nicht ins Freie; Klosett und Wasserleitung fehlen. Der
Direktor weigerte sich, einen anständigen Ofen zu beschaffen, ja sogar für ordent¬
liche Reinigung zu sorgen. Das ist leider kein vereinzelter Fall.

Auch Arbeitsüberlastung ist nichts seltnes. Im Gegensatz zu den großen
Bühnen, die ihren Spielplan mit Stetigkeit pflegen können, nicht fortgesetzt neue
Stücke bringen müssen und die Proben nicht zu überhasten brauchen, drängen
sich an der Provinzbühne Oper, Schauspiel und Operette, die zumeist sämtlich
von denselben Kräften gespielt werden müssen. Kein Stück wird öfter als zwei-


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Anspruch auf unverkürzte Auszahlung seiner Gage, nicht aber auf den verhältnis¬
mäßigen Teil des garantierten Spielgeldes; von der dritten Woche ab steht der
Btthnenleitung das Recht zu, für die weitere Dauer der Krankheit die Gage auf
die Hälfte herabzusetzen, nach Ablauf der dritten Woche darf sie den Vertrag
kündigen und acht Tage später lösen, Ist das Mitglied dagegen innerhalb eines
ganzen Vertragsjahres insgesamt länger als vierzehn Tage krank, so ist die
Bühnenleitung ebenfalls berechtigt, für jeden weitern Tag der Dienstunfähigkeit
die Gage unter Wegfall des Spielgeldes auf die Hälfte herabzusetzen; nach zu¬
sammen 28 Tagen braucht sie bis zum Wiedereintritt des Dienstes weder Gage
noch Spielgeld zu bezahlen, und nach insgesamt 42 Krankheitstagen hat sie das
Recht, den Vertrag ohne weiteres zu lösen. Das ist im Vergleich zu dem Rechte
der Handlungsgehilfen und der andern Privatangestellten auf sechswöchigen Fort¬
bezug ihres Gehalts eine höchst mangelhafte Krankenfürsorge.

Sind somit schon die Verhältnisse an den großen Bühnen nicht gerade ver¬
lockend, so ist das natürlich an den kleinern Theatern der Provinz noch viel
weniger der Fall. Aus einer Fülle von Beispielen geht hervor, daß die Direktionen
kleinerer Bühnen von den erwähnten Kündigungsmöglichkeiten in weit rigoroserer
Weise Gebrauch machen als die der großen, und daß in der Provinz an eine
hinreichende Krankenfürsorge erst recht nicht zu denken ist. Es kommt nicht selten
vor, daß im Krankheitsfalle das Mitglied überhaupt keine Gage erhält und
einfach auf die Straße gesetzt wird, wenn es sich etwa einfallen ließe, auf Grund
von ß 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine solche Unterstützung von dem Arbeit¬
geber zu verlangen. Dabei sind hier nachweislich viele Erkrankungen auf die
schlechten Zustände im Betriebe zurückzuführen, sodaß schon deshalb der Theater¬
unternehmer zur Weiterzahlung der Gage verpflichtet und gezwungen werden
müßte. Überhaupt ist der Schutz von Leben und Gesundheit an vielen kleinen
Theatern, ganz abgesehen von der eigentlichen Schmiere, höchst mangelhaft durch¬
geführt. Häufig fehlen sachgemäße Einrichtungen für Luftwechsel und Wärme¬
regulierung sowie Vorkehrungen gegen maschinelle Gefahren vollständig; auch
entsprechen die Ankleide- und Waschräume oft nicht entfernt den Anforderungen
der Hygiene und des Anstandes. So wurde, um nur ein Beispiel statt vieler
anzuführen, über die Gardervberäume des Volkstheaters zu Nürnberg, also einer
Stadt mit mehr als 300000 Einwohnern, wiederholt heftig geklagt. Ohne jede
Luftzufuhr und kalt, heißt es, machen sie längeren Aufenthalt unmöglich. Das
einzige Fenster geht nicht ins Freie; Klosett und Wasserleitung fehlen. Der
Direktor weigerte sich, einen anständigen Ofen zu beschaffen, ja sogar für ordent¬
liche Reinigung zu sorgen. Das ist leider kein vereinzelter Fall.

Auch Arbeitsüberlastung ist nichts seltnes. Im Gegensatz zu den großen
Bühnen, die ihren Spielplan mit Stetigkeit pflegen können, nicht fortgesetzt neue
Stücke bringen müssen und die Proben nicht zu überhasten brauchen, drängen
sich an der Provinzbühne Oper, Schauspiel und Operette, die zumeist sämtlich
von denselben Kräften gespielt werden müssen. Kein Stück wird öfter als zwei-


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[0027] Schauspielerelond Anspruch auf unverkürzte Auszahlung seiner Gage, nicht aber auf den verhältnis¬ mäßigen Teil des garantierten Spielgeldes; von der dritten Woche ab steht der Btthnenleitung das Recht zu, für die weitere Dauer der Krankheit die Gage auf die Hälfte herabzusetzen, nach Ablauf der dritten Woche darf sie den Vertrag kündigen und acht Tage später lösen, Ist das Mitglied dagegen innerhalb eines ganzen Vertragsjahres insgesamt länger als vierzehn Tage krank, so ist die Bühnenleitung ebenfalls berechtigt, für jeden weitern Tag der Dienstunfähigkeit die Gage unter Wegfall des Spielgeldes auf die Hälfte herabzusetzen; nach zu¬ sammen 28 Tagen braucht sie bis zum Wiedereintritt des Dienstes weder Gage noch Spielgeld zu bezahlen, und nach insgesamt 42 Krankheitstagen hat sie das Recht, den Vertrag ohne weiteres zu lösen. Das ist im Vergleich zu dem Rechte der Handlungsgehilfen und der andern Privatangestellten auf sechswöchigen Fort¬ bezug ihres Gehalts eine höchst mangelhafte Krankenfürsorge. Sind somit schon die Verhältnisse an den großen Bühnen nicht gerade ver¬ lockend, so ist das natürlich an den kleinern Theatern der Provinz noch viel weniger der Fall. Aus einer Fülle von Beispielen geht hervor, daß die Direktionen kleinerer Bühnen von den erwähnten Kündigungsmöglichkeiten in weit rigoroserer Weise Gebrauch machen als die der großen, und daß in der Provinz an eine hinreichende Krankenfürsorge erst recht nicht zu denken ist. Es kommt nicht selten vor, daß im Krankheitsfalle das Mitglied überhaupt keine Gage erhält und einfach auf die Straße gesetzt wird, wenn es sich etwa einfallen ließe, auf Grund von ß 617 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine solche Unterstützung von dem Arbeit¬ geber zu verlangen. Dabei sind hier nachweislich viele Erkrankungen auf die schlechten Zustände im Betriebe zurückzuführen, sodaß schon deshalb der Theater¬ unternehmer zur Weiterzahlung der Gage verpflichtet und gezwungen werden müßte. Überhaupt ist der Schutz von Leben und Gesundheit an vielen kleinen Theatern, ganz abgesehen von der eigentlichen Schmiere, höchst mangelhaft durch¬ geführt. Häufig fehlen sachgemäße Einrichtungen für Luftwechsel und Wärme¬ regulierung sowie Vorkehrungen gegen maschinelle Gefahren vollständig; auch entsprechen die Ankleide- und Waschräume oft nicht entfernt den Anforderungen der Hygiene und des Anstandes. So wurde, um nur ein Beispiel statt vieler anzuführen, über die Gardervberäume des Volkstheaters zu Nürnberg, also einer Stadt mit mehr als 300000 Einwohnern, wiederholt heftig geklagt. Ohne jede Luftzufuhr und kalt, heißt es, machen sie längeren Aufenthalt unmöglich. Das einzige Fenster geht nicht ins Freie; Klosett und Wasserleitung fehlen. Der Direktor weigerte sich, einen anständigen Ofen zu beschaffen, ja sogar für ordent¬ liche Reinigung zu sorgen. Das ist leider kein vereinzelter Fall. Auch Arbeitsüberlastung ist nichts seltnes. Im Gegensatz zu den großen Bühnen, die ihren Spielplan mit Stetigkeit pflegen können, nicht fortgesetzt neue Stücke bringen müssen und die Proben nicht zu überhasten brauchen, drängen sich an der Provinzbühne Oper, Schauspiel und Operette, die zumeist sämtlich von denselben Kräften gespielt werden müssen. Kein Stück wird öfter als zwei-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_313702/27>, abgerufen am 22.07.2024.