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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Irrenärztliche wünsche zur neuen Strafprozeßordnung

ünderungen der Großhirnrinde beruhen. Bei genügend scharfer Nachforschung
findet man auch oft, daß die ersten Erscheinungen der psychischen Krankheit
recht weit zurückliegen. War aber solche Krankheit schon zur Zeit der Tat,
und zwar in einem Grade vorhanden, daß durch sie die freie Willensbestimniung
ausgeschlossen war, so lag keine strafbare Handlung vor. Der Täter wäre
also, wenn man das zur Zeit der Urtcilsfällung schon gewußt hätte, freizu¬
sprechen gewesen. Und handelte es sich um keinen hohen Grad von Geistes¬
krankheit, so Hütte das, wenn es bekannt gewesen wäre, bei Festsetzung des
Strafmaßes berücksichtigt werden müssen. Deshalb ist warm zu empfehlen,
daß als Absatz 3 zu Paragraph 471 die Bestimmung eingefügt wird: "Bei
bald nach dem Urteilsspruch hervortretender Geistesstörung ist nachträglich zu
prüfen, ob diese schon zur Zeit der Tat vorhanden war." Stellt sich Geistes¬
krankheit, durch die die freie Willeusbestimmung ausgeschlossen war, heraus,
so müßte der Staatsanwaltschaft die Pflicht auferlegt werden, von Amts wegen
zugunsten des Verurteilten Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.

Nach Ansicht namhafter Autoritäten sind ferner gar manche Geisteskranke
verhandlungsfähig. Gewiß ist es oft unmöglich oder für den Erkrankten
nachteilig, zu verhandeln. Zuweilen ist es aber möglich und wünschenswert,
die Verhandlungen nicht aufzuschieben oder das Verfahren vorläufig einzu¬
stellen, sondern zu verhandeln und die Sache zu einem Abschluß zu bringen.

Paragraph 472 des Entwurfs schlägt in Übereinstimmung mit Para¬
graph 492 der jetzt geltenden Strafprozeßordnung vor, daß einem Strafge¬
fangnen, der erkrankt ist und in eine von der Strafanstalt getrennte Kranken¬
anstalt gebracht wird, die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt
in die Strafzeit einzurechnen ist, es sei denn, daß der Verurteilte die Krank¬
heit vorsätzlich herbeigeführt hat. In verschiednen Bundesstaaten, namentlich
in Preußen, wird nun aber die Zeit, die ein Verurteilter in einer von der
Strafanstalt getrennten Irrenanstalt zubringt, nicht auf die Strafzeit ange¬
rechnet. Dies geschieht nur um deswillen, weil bei Unterbrechung des Straf¬
vollzugs während des Jrrenanstaltsaufenthalts nicht der Justizetat sondern die
Unterstützungspflichtige Gemeinde oder die Provinz die Verpslegungskosten zu
zahlen hat. Für den Arzt ist die Auslegung, daß die Irrenanstalten nicht unter
die Krankenanstalten zu rechnen seien, unverständlich. Unheilbare Geisteskranke
haben ja von dieser Handhabung des Gesetzes keinen Nachteil, weil sie nicht
wieder in die Strafanstalt kommen; hier ist es verstündlich, daß sie mit der
Strafanstalt nichts mehr zu tun haben sollen. Viele Gebesserte und Gesellte
werden aber bedeutend geschädigt, wenn die Irrenanstalt nicht als Kranken¬
anstalt gilt. Sind doch die, die im Gefängnis psychisch erkranken, zum großen
Teil von Haus aus psychopathische Naturen. Wesentlich beruhigt es gerade
sie, wenn ihnen in der Rekonvaleszenz gesagt werden kann, daß die Jrren-
cmstaltszeit in die ihnen zudiktierte Strafzeit mit eingerechnet wird, daß nach
Ablauf der Gesamtzeit ihre Entlassung in die Freiheit bevorsteht. Am Schluß


Irrenärztliche wünsche zur neuen Strafprozeßordnung

ünderungen der Großhirnrinde beruhen. Bei genügend scharfer Nachforschung
findet man auch oft, daß die ersten Erscheinungen der psychischen Krankheit
recht weit zurückliegen. War aber solche Krankheit schon zur Zeit der Tat,
und zwar in einem Grade vorhanden, daß durch sie die freie Willensbestimniung
ausgeschlossen war, so lag keine strafbare Handlung vor. Der Täter wäre
also, wenn man das zur Zeit der Urtcilsfällung schon gewußt hätte, freizu¬
sprechen gewesen. Und handelte es sich um keinen hohen Grad von Geistes¬
krankheit, so Hütte das, wenn es bekannt gewesen wäre, bei Festsetzung des
Strafmaßes berücksichtigt werden müssen. Deshalb ist warm zu empfehlen,
daß als Absatz 3 zu Paragraph 471 die Bestimmung eingefügt wird: „Bei
bald nach dem Urteilsspruch hervortretender Geistesstörung ist nachträglich zu
prüfen, ob diese schon zur Zeit der Tat vorhanden war." Stellt sich Geistes¬
krankheit, durch die die freie Willeusbestimmung ausgeschlossen war, heraus,
so müßte der Staatsanwaltschaft die Pflicht auferlegt werden, von Amts wegen
zugunsten des Verurteilten Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen.

Nach Ansicht namhafter Autoritäten sind ferner gar manche Geisteskranke
verhandlungsfähig. Gewiß ist es oft unmöglich oder für den Erkrankten
nachteilig, zu verhandeln. Zuweilen ist es aber möglich und wünschenswert,
die Verhandlungen nicht aufzuschieben oder das Verfahren vorläufig einzu¬
stellen, sondern zu verhandeln und die Sache zu einem Abschluß zu bringen.

Paragraph 472 des Entwurfs schlägt in Übereinstimmung mit Para¬
graph 492 der jetzt geltenden Strafprozeßordnung vor, daß einem Strafge¬
fangnen, der erkrankt ist und in eine von der Strafanstalt getrennte Kranken¬
anstalt gebracht wird, die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt
in die Strafzeit einzurechnen ist, es sei denn, daß der Verurteilte die Krank¬
heit vorsätzlich herbeigeführt hat. In verschiednen Bundesstaaten, namentlich
in Preußen, wird nun aber die Zeit, die ein Verurteilter in einer von der
Strafanstalt getrennten Irrenanstalt zubringt, nicht auf die Strafzeit ange¬
rechnet. Dies geschieht nur um deswillen, weil bei Unterbrechung des Straf¬
vollzugs während des Jrrenanstaltsaufenthalts nicht der Justizetat sondern die
Unterstützungspflichtige Gemeinde oder die Provinz die Verpslegungskosten zu
zahlen hat. Für den Arzt ist die Auslegung, daß die Irrenanstalten nicht unter
die Krankenanstalten zu rechnen seien, unverständlich. Unheilbare Geisteskranke
haben ja von dieser Handhabung des Gesetzes keinen Nachteil, weil sie nicht
wieder in die Strafanstalt kommen; hier ist es verstündlich, daß sie mit der
Strafanstalt nichts mehr zu tun haben sollen. Viele Gebesserte und Gesellte
werden aber bedeutend geschädigt, wenn die Irrenanstalt nicht als Kranken¬
anstalt gilt. Sind doch die, die im Gefängnis psychisch erkranken, zum großen
Teil von Haus aus psychopathische Naturen. Wesentlich beruhigt es gerade
sie, wenn ihnen in der Rekonvaleszenz gesagt werden kann, daß die Jrren-
cmstaltszeit in die ihnen zudiktierte Strafzeit mit eingerechnet wird, daß nach
Ablauf der Gesamtzeit ihre Entlassung in die Freiheit bevorsteht. Am Schluß


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[0504] Irrenärztliche wünsche zur neuen Strafprozeßordnung ünderungen der Großhirnrinde beruhen. Bei genügend scharfer Nachforschung findet man auch oft, daß die ersten Erscheinungen der psychischen Krankheit recht weit zurückliegen. War aber solche Krankheit schon zur Zeit der Tat, und zwar in einem Grade vorhanden, daß durch sie die freie Willensbestimniung ausgeschlossen war, so lag keine strafbare Handlung vor. Der Täter wäre also, wenn man das zur Zeit der Urtcilsfällung schon gewußt hätte, freizu¬ sprechen gewesen. Und handelte es sich um keinen hohen Grad von Geistes¬ krankheit, so Hütte das, wenn es bekannt gewesen wäre, bei Festsetzung des Strafmaßes berücksichtigt werden müssen. Deshalb ist warm zu empfehlen, daß als Absatz 3 zu Paragraph 471 die Bestimmung eingefügt wird: „Bei bald nach dem Urteilsspruch hervortretender Geistesstörung ist nachträglich zu prüfen, ob diese schon zur Zeit der Tat vorhanden war." Stellt sich Geistes¬ krankheit, durch die die freie Willeusbestimmung ausgeschlossen war, heraus, so müßte der Staatsanwaltschaft die Pflicht auferlegt werden, von Amts wegen zugunsten des Verurteilten Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Nach Ansicht namhafter Autoritäten sind ferner gar manche Geisteskranke verhandlungsfähig. Gewiß ist es oft unmöglich oder für den Erkrankten nachteilig, zu verhandeln. Zuweilen ist es aber möglich und wünschenswert, die Verhandlungen nicht aufzuschieben oder das Verfahren vorläufig einzu¬ stellen, sondern zu verhandeln und die Sache zu einem Abschluß zu bringen. Paragraph 472 des Entwurfs schlägt in Übereinstimmung mit Para¬ graph 492 der jetzt geltenden Strafprozeßordnung vor, daß einem Strafge¬ fangnen, der erkrankt ist und in eine von der Strafanstalt getrennte Kranken¬ anstalt gebracht wird, die Dauer des Aufenthalts in der Krankenanstalt in die Strafzeit einzurechnen ist, es sei denn, daß der Verurteilte die Krank¬ heit vorsätzlich herbeigeführt hat. In verschiednen Bundesstaaten, namentlich in Preußen, wird nun aber die Zeit, die ein Verurteilter in einer von der Strafanstalt getrennten Irrenanstalt zubringt, nicht auf die Strafzeit ange¬ rechnet. Dies geschieht nur um deswillen, weil bei Unterbrechung des Straf¬ vollzugs während des Jrrenanstaltsaufenthalts nicht der Justizetat sondern die Unterstützungspflichtige Gemeinde oder die Provinz die Verpslegungskosten zu zahlen hat. Für den Arzt ist die Auslegung, daß die Irrenanstalten nicht unter die Krankenanstalten zu rechnen seien, unverständlich. Unheilbare Geisteskranke haben ja von dieser Handhabung des Gesetzes keinen Nachteil, weil sie nicht wieder in die Strafanstalt kommen; hier ist es verstündlich, daß sie mit der Strafanstalt nichts mehr zu tun haben sollen. Viele Gebesserte und Gesellte werden aber bedeutend geschädigt, wenn die Irrenanstalt nicht als Kranken¬ anstalt gilt. Sind doch die, die im Gefängnis psychisch erkranken, zum großen Teil von Haus aus psychopathische Naturen. Wesentlich beruhigt es gerade sie, wenn ihnen in der Rekonvaleszenz gesagt werden kann, daß die Jrren- cmstaltszeit in die ihnen zudiktierte Strafzeit mit eingerechnet wird, daß nach Ablauf der Gesamtzeit ihre Entlassung in die Freiheit bevorsteht. Am Schluß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/504>, abgerufen am 23.07.2024.