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Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr.

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Jrrenärztliche Marsche zur neuen Strafprozeßordnung

Hiernach werden auf Antrag unter anderm Ärzte dann streng bestraft, wenn
sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amts, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind. Auch die Strafprozeßordnung nimmt auf das
Berufsgeheimnis gebührende Rücksicht. Nach Paragraph 48 des Entwurfs
dürfen Verteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte die Auskunft über solche Tat¬
sachen verweigern, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aus¬
übung ihres Amts oder Berufs anvertraut worden sind, soweit sie nicht von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit sind. Viele, vor Gericht wenig
erfahrne Ärzte kennen diesen Paragraphen nicht und glauben, sie seien ver¬
pflichtet, dem Richter unter allen Umständen Auskunft zu erteilen. Es mag
dahingestellt sein, ob sie dadurch gegen Paragraph 300 des Strafgesetzbuchs
verstoßen; jedenfalls können sie hierdurch ihre Patienten schädigen und das
Zutrauen beeinträchtigen, das der Hilfesuchende jederzeit zum Arzte haben muß.
Deshalb wird zu Paragraph 48 des Entwurfs der Zusatz gewünscht: "Diese
sind auf das Recht hinzuweisen, solche Aussagen zu verweigern, insoweit sie
Privatgeheimnisse betreffen."

In der geltenden Strafprozeßordnung sind nach Paragraph 97 nur schrift¬
liche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den zur Verweigerung des
Zeugnisses Berechtigten vor Beschlagnahme geschützt, falls sie sich in den Händen
der Berechtigten befinden. Es ist nun vorgekommen, daß ärztliche Journale be¬
schlagnahmt wurden; waren sie ja nicht als schriftliche Mitteilungen zwischen
Beschuldigten und Arzt anzusehen. Das Recht des Arztes, die Geheimnisse
seines Berufs zu wahren, ist hierdurch vom Untersuchungsrichter illusorisch
gemacht worden. Beschwerde blieb erfolglos. Im neuen Entwurf heißt es
in Paragraph 88 Absatz 2: Schriftliche Mitteilungen zwischen den zur Ver¬
weigerung des Zeugnisses berechtigten Personen und dem Verdächtigen sowie
ihre Aufzeichnungen über Mitteilungen des Verdächtigen dürfen auch nicht
zwangsweise in Beschlag genommen werden usw. Das ist schon eine bedeutende,
immerhin noch nicht voll genügende Verbesserung, denn auch Aufzeichnungen,
die nicht Mitteilungen des Verdächtigen darstellen, also zum Beispiel Nieder¬
schriften über Diagnose und Behandlung, über dem Arzt erstattete Angaben
der Angehörigen müssen unbedingt vor Beschlagnahme geschützt sein. Deshalb
möchte es heißen statt "sowie ihre Aufzeichnungen über Mitteilungen des Ver¬
dächtigen": "sowie ihre Aufzeichnungen über den Verdächtigen".

Noch einige die Geisteskranken selbst betreffende Bestimmungen be¬
dürfen der Abänderung. Nach Paragraph 471 Absatz 1 des Entwurfs ist die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte vor dem
Beginn der Strafe in Geisteskrankheit verfällt. Die Erfahrung lehrt nun dem
psychiatrischen Fachmann, daß Geisteskrankheit, die schon vor dem Beginn der
Strafzeit hervortritt, sehr oft schon zur Zeit der Tat bestanden hat. Mikro¬
skopische Forschungen beweisen von Jahr zu Jahr immer deutlicher, daß viele
Geisteskrankheiten auf meist allmählich sich entwickelnden anatomischen Ver-


Jrrenärztliche Marsche zur neuen Strafprozeßordnung

Hiernach werden auf Antrag unter anderm Ärzte dann streng bestraft, wenn
sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amts, Standes
oder Gewerbes anvertraut sind. Auch die Strafprozeßordnung nimmt auf das
Berufsgeheimnis gebührende Rücksicht. Nach Paragraph 48 des Entwurfs
dürfen Verteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte die Auskunft über solche Tat¬
sachen verweigern, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aus¬
übung ihres Amts oder Berufs anvertraut worden sind, soweit sie nicht von
der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit sind. Viele, vor Gericht wenig
erfahrne Ärzte kennen diesen Paragraphen nicht und glauben, sie seien ver¬
pflichtet, dem Richter unter allen Umständen Auskunft zu erteilen. Es mag
dahingestellt sein, ob sie dadurch gegen Paragraph 300 des Strafgesetzbuchs
verstoßen; jedenfalls können sie hierdurch ihre Patienten schädigen und das
Zutrauen beeinträchtigen, das der Hilfesuchende jederzeit zum Arzte haben muß.
Deshalb wird zu Paragraph 48 des Entwurfs der Zusatz gewünscht: „Diese
sind auf das Recht hinzuweisen, solche Aussagen zu verweigern, insoweit sie
Privatgeheimnisse betreffen."

In der geltenden Strafprozeßordnung sind nach Paragraph 97 nur schrift¬
liche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den zur Verweigerung des
Zeugnisses Berechtigten vor Beschlagnahme geschützt, falls sie sich in den Händen
der Berechtigten befinden. Es ist nun vorgekommen, daß ärztliche Journale be¬
schlagnahmt wurden; waren sie ja nicht als schriftliche Mitteilungen zwischen
Beschuldigten und Arzt anzusehen. Das Recht des Arztes, die Geheimnisse
seines Berufs zu wahren, ist hierdurch vom Untersuchungsrichter illusorisch
gemacht worden. Beschwerde blieb erfolglos. Im neuen Entwurf heißt es
in Paragraph 88 Absatz 2: Schriftliche Mitteilungen zwischen den zur Ver¬
weigerung des Zeugnisses berechtigten Personen und dem Verdächtigen sowie
ihre Aufzeichnungen über Mitteilungen des Verdächtigen dürfen auch nicht
zwangsweise in Beschlag genommen werden usw. Das ist schon eine bedeutende,
immerhin noch nicht voll genügende Verbesserung, denn auch Aufzeichnungen,
die nicht Mitteilungen des Verdächtigen darstellen, also zum Beispiel Nieder¬
schriften über Diagnose und Behandlung, über dem Arzt erstattete Angaben
der Angehörigen müssen unbedingt vor Beschlagnahme geschützt sein. Deshalb
möchte es heißen statt „sowie ihre Aufzeichnungen über Mitteilungen des Ver¬
dächtigen": „sowie ihre Aufzeichnungen über den Verdächtigen".

Noch einige die Geisteskranken selbst betreffende Bestimmungen be¬
dürfen der Abänderung. Nach Paragraph 471 Absatz 1 des Entwurfs ist die
Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte vor dem
Beginn der Strafe in Geisteskrankheit verfällt. Die Erfahrung lehrt nun dem
psychiatrischen Fachmann, daß Geisteskrankheit, die schon vor dem Beginn der
Strafzeit hervortritt, sehr oft schon zur Zeit der Tat bestanden hat. Mikro¬
skopische Forschungen beweisen von Jahr zu Jahr immer deutlicher, daß viele
Geisteskrankheiten auf meist allmählich sich entwickelnden anatomischen Ver-


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[0503] Jrrenärztliche Marsche zur neuen Strafprozeßordnung Hiernach werden auf Antrag unter anderm Ärzte dann streng bestraft, wenn sie unbefugt Privatgeheimnisse offenbaren, die ihnen kraft ihres Amts, Standes oder Gewerbes anvertraut sind. Auch die Strafprozeßordnung nimmt auf das Berufsgeheimnis gebührende Rücksicht. Nach Paragraph 48 des Entwurfs dürfen Verteidiger, Rechtsanwälte und Ärzte die Auskunft über solche Tat¬ sachen verweigern, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aus¬ übung ihres Amts oder Berufs anvertraut worden sind, soweit sie nicht von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit sind. Viele, vor Gericht wenig erfahrne Ärzte kennen diesen Paragraphen nicht und glauben, sie seien ver¬ pflichtet, dem Richter unter allen Umständen Auskunft zu erteilen. Es mag dahingestellt sein, ob sie dadurch gegen Paragraph 300 des Strafgesetzbuchs verstoßen; jedenfalls können sie hierdurch ihre Patienten schädigen und das Zutrauen beeinträchtigen, das der Hilfesuchende jederzeit zum Arzte haben muß. Deshalb wird zu Paragraph 48 des Entwurfs der Zusatz gewünscht: „Diese sind auf das Recht hinzuweisen, solche Aussagen zu verweigern, insoweit sie Privatgeheimnisse betreffen." In der geltenden Strafprozeßordnung sind nach Paragraph 97 nur schrift¬ liche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten vor Beschlagnahme geschützt, falls sie sich in den Händen der Berechtigten befinden. Es ist nun vorgekommen, daß ärztliche Journale be¬ schlagnahmt wurden; waren sie ja nicht als schriftliche Mitteilungen zwischen Beschuldigten und Arzt anzusehen. Das Recht des Arztes, die Geheimnisse seines Berufs zu wahren, ist hierdurch vom Untersuchungsrichter illusorisch gemacht worden. Beschwerde blieb erfolglos. Im neuen Entwurf heißt es in Paragraph 88 Absatz 2: Schriftliche Mitteilungen zwischen den zur Ver¬ weigerung des Zeugnisses berechtigten Personen und dem Verdächtigen sowie ihre Aufzeichnungen über Mitteilungen des Verdächtigen dürfen auch nicht zwangsweise in Beschlag genommen werden usw. Das ist schon eine bedeutende, immerhin noch nicht voll genügende Verbesserung, denn auch Aufzeichnungen, die nicht Mitteilungen des Verdächtigen darstellen, also zum Beispiel Nieder¬ schriften über Diagnose und Behandlung, über dem Arzt erstattete Angaben der Angehörigen müssen unbedingt vor Beschlagnahme geschützt sein. Deshalb möchte es heißen statt „sowie ihre Aufzeichnungen über Mitteilungen des Ver¬ dächtigen": „sowie ihre Aufzeichnungen über den Verdächtigen". Noch einige die Geisteskranken selbst betreffende Bestimmungen be¬ dürfen der Abänderung. Nach Paragraph 471 Absatz 1 des Entwurfs ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aufzuschieben, wenn der Verurteilte vor dem Beginn der Strafe in Geisteskrankheit verfällt. Die Erfahrung lehrt nun dem psychiatrischen Fachmann, daß Geisteskrankheit, die schon vor dem Beginn der Strafzeit hervortritt, sehr oft schon zur Zeit der Tat bestanden hat. Mikro¬ skopische Forschungen beweisen von Jahr zu Jahr immer deutlicher, daß viele Geisteskrankheiten auf meist allmählich sich entwickelnden anatomischen Ver-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 68, 1909, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341889_312350/503>, abgerufen am 23.07.2024.