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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

die Zustimmung geben, das nicht etwa den bestehenden Zustand aufrecht erhält,
sondern, so gut wie uns Deutschen allen, so auch der polnischen Be¬
völkerung -- den Paragraphen 7 außer acht gelassen ^- ein viel günstigeres,
freieres Vereins- und Versammlungsrecht bringt, als sie zurzeit hat,
sie also viel kampfgerüsteter und widerstandsfähiger macht als bisher. -- Deshalb
kann ich auf eine solche Kalkulation eine praktische Politik nicht gründen." Im
weitern Verlauf der Rede heißt es: "Ich habe mich sehr gewundert, wie die Herren
von der polnischen Fraktion dazu kommen konnten, zu sagen, daß es ihnen lieber
sei, wenn man die Regelung der Landesgesetzgebuug überlasse. Wir haben uns
dagegen gesträubt, daß dieser Weg beschritten wird, weil wir uns sagen, wenn wir
es der preußischen Gesetzgebung überlassen, so kommt eine schlimmere Regelung zu¬
stande als die jetzt in Aussicht genommne."

Wer diesen Gedankengang bisher verfolgt hat, wird die Überzeugung ge¬
winnen, daß der Paragraph 7 auch ohne Änderung durchzusetzen gewesen wäre,
wenn die Regierung fest geblieben wäre. Denn alles, was Herr von Payer ge¬
sagt hat, schließt nicht im geringsten die Notwendigkeit eines Kompromisses in sich,
sondern würde ebenso gelten, wenn der Paragraph 7 in der von der Regierung
gewünschten Fassung angenommen worden wäre. Wir könnten noch mehr Stellen
aus der Rede Papers anführen, die diesen Eindruck verstärken, aber es mag bei
dem hier zitierten bleiben.

Welche sachliche Bedeutung haben nun die Änderungen, die infolge des Kom¬
promisses an dem Paragraphen 7 vorgenommen sind? Da ist zunächst die Durch¬
brechung des im Eingangssatz aufgestellten Grundsatzes, wonach die Verhandlungen
in öffentlichen Versammlungen in deutscher Sprache zu führen sind, für die Zeiten
der Wahlen zum Reichstag und zu den gesetzgebenden Versammlungen der Einzel¬
staaten. Begreiflich ist die Ausnahmebestimmung von dem Standpunkte aus, daß
für die fremdsprachigen Minderheiten, die in der Theorie als bedrückt und in
heiligen Rechten beschränkt hingestellt werden, möglichst viel von diesen angeblichen
Rechten herausgeschlagen werden soll. Angenommen, die Voraussetzung wäre richtig,
und es gelte in der Tat, aus einem Rechtsprinzip den Polen und andern fremd¬
sprachigen Minderheiten die Gelegenheiten zu geben, sich über öffentliche An¬
gelegenheiten in ihrer Muttersprache zu unterhalten, so wäre doch die richtige
Folgerung die, daß diese Möglichkeit ihnen allgemein eröffnet würde mit Aus¬
nahme der Zeiten, in denen im staatlichen Interesse und im Hinblick auf die
Gleichberechtigung aller Staatsbürger eine gewisse Einschränkung im Sinne gegen¬
seitiger Rücksichtnahme erfolgen müßte. Diese Einschränkung könnte nur auf der
Grundlage der Feststellung geschehen, daß in den Landesteilen mit gemischtsprachiger
Bevölkerung fast überall -- mit verschwindenden Ausnahmen -- die Fremdsprachigen
sämtlich Deutsch, die Deutschen dagegen nur zu einem kleinen Teil die fremde
Sprache versteh". So ist es in der Tat, und nur aus Unkenntnis oder aus un¬
lauterer Absicht kann die entgegengesetzte Behauptung entspringen. Wo also eine
Einschränkung des Rechts auf die Muttersprache notwendig ist, da ist ein stich¬
haltiger und ernsthafter Einwand gegen das Gebot, die deutsche Sprache zu ge¬
brauchen, tatsächlich nicht zu finden. Notwendig aber ist eine Einschränkung des
Sprachenrechts vor allem da, wo gerade im Interesse einer freiheitlichen Auffassung
der Staatsbürgerrechte eine allgemein verständliche Aussprache über politische Fragen,
eine gegenseitige Kenntnis und Kontrolle der verschiednen Metnungen und Wünsche,
die durch nichts gehinderte Teilnahme aller Bürger an öffentlichen Besprechungen
dringend wünschenswert ist. das heißt in Wahlzeiten. Und gerade hier ist es der
deutsche "entschiedne" Liberalismus, der durch die Gestattung des Gebrauchs einer


Grenzboten I 1908
Maßgebliches und Unmaßgebliches

die Zustimmung geben, das nicht etwa den bestehenden Zustand aufrecht erhält,
sondern, so gut wie uns Deutschen allen, so auch der polnischen Be¬
völkerung — den Paragraphen 7 außer acht gelassen ^- ein viel günstigeres,
freieres Vereins- und Versammlungsrecht bringt, als sie zurzeit hat,
sie also viel kampfgerüsteter und widerstandsfähiger macht als bisher. — Deshalb
kann ich auf eine solche Kalkulation eine praktische Politik nicht gründen." Im
weitern Verlauf der Rede heißt es: „Ich habe mich sehr gewundert, wie die Herren
von der polnischen Fraktion dazu kommen konnten, zu sagen, daß es ihnen lieber
sei, wenn man die Regelung der Landesgesetzgebuug überlasse. Wir haben uns
dagegen gesträubt, daß dieser Weg beschritten wird, weil wir uns sagen, wenn wir
es der preußischen Gesetzgebung überlassen, so kommt eine schlimmere Regelung zu¬
stande als die jetzt in Aussicht genommne."

Wer diesen Gedankengang bisher verfolgt hat, wird die Überzeugung ge¬
winnen, daß der Paragraph 7 auch ohne Änderung durchzusetzen gewesen wäre,
wenn die Regierung fest geblieben wäre. Denn alles, was Herr von Payer ge¬
sagt hat, schließt nicht im geringsten die Notwendigkeit eines Kompromisses in sich,
sondern würde ebenso gelten, wenn der Paragraph 7 in der von der Regierung
gewünschten Fassung angenommen worden wäre. Wir könnten noch mehr Stellen
aus der Rede Papers anführen, die diesen Eindruck verstärken, aber es mag bei
dem hier zitierten bleiben.

Welche sachliche Bedeutung haben nun die Änderungen, die infolge des Kom¬
promisses an dem Paragraphen 7 vorgenommen sind? Da ist zunächst die Durch¬
brechung des im Eingangssatz aufgestellten Grundsatzes, wonach die Verhandlungen
in öffentlichen Versammlungen in deutscher Sprache zu führen sind, für die Zeiten
der Wahlen zum Reichstag und zu den gesetzgebenden Versammlungen der Einzel¬
staaten. Begreiflich ist die Ausnahmebestimmung von dem Standpunkte aus, daß
für die fremdsprachigen Minderheiten, die in der Theorie als bedrückt und in
heiligen Rechten beschränkt hingestellt werden, möglichst viel von diesen angeblichen
Rechten herausgeschlagen werden soll. Angenommen, die Voraussetzung wäre richtig,
und es gelte in der Tat, aus einem Rechtsprinzip den Polen und andern fremd¬
sprachigen Minderheiten die Gelegenheiten zu geben, sich über öffentliche An¬
gelegenheiten in ihrer Muttersprache zu unterhalten, so wäre doch die richtige
Folgerung die, daß diese Möglichkeit ihnen allgemein eröffnet würde mit Aus¬
nahme der Zeiten, in denen im staatlichen Interesse und im Hinblick auf die
Gleichberechtigung aller Staatsbürger eine gewisse Einschränkung im Sinne gegen¬
seitiger Rücksichtnahme erfolgen müßte. Diese Einschränkung könnte nur auf der
Grundlage der Feststellung geschehen, daß in den Landesteilen mit gemischtsprachiger
Bevölkerung fast überall — mit verschwindenden Ausnahmen — die Fremdsprachigen
sämtlich Deutsch, die Deutschen dagegen nur zu einem kleinen Teil die fremde
Sprache versteh». So ist es in der Tat, und nur aus Unkenntnis oder aus un¬
lauterer Absicht kann die entgegengesetzte Behauptung entspringen. Wo also eine
Einschränkung des Rechts auf die Muttersprache notwendig ist, da ist ein stich¬
haltiger und ernsthafter Einwand gegen das Gebot, die deutsche Sprache zu ge¬
brauchen, tatsächlich nicht zu finden. Notwendig aber ist eine Einschränkung des
Sprachenrechts vor allem da, wo gerade im Interesse einer freiheitlichen Auffassung
der Staatsbürgerrechte eine allgemein verständliche Aussprache über politische Fragen,
eine gegenseitige Kenntnis und Kontrolle der verschiednen Metnungen und Wünsche,
die durch nichts gehinderte Teilnahme aller Bürger an öffentlichen Besprechungen
dringend wünschenswert ist. das heißt in Wahlzeiten. Und gerade hier ist es der
deutsche „entschiedne" Liberalismus, der durch die Gestattung des Gebrauchs einer


Grenzboten I 1908
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[0645] Maßgebliches und Unmaßgebliches die Zustimmung geben, das nicht etwa den bestehenden Zustand aufrecht erhält, sondern, so gut wie uns Deutschen allen, so auch der polnischen Be¬ völkerung — den Paragraphen 7 außer acht gelassen ^- ein viel günstigeres, freieres Vereins- und Versammlungsrecht bringt, als sie zurzeit hat, sie also viel kampfgerüsteter und widerstandsfähiger macht als bisher. — Deshalb kann ich auf eine solche Kalkulation eine praktische Politik nicht gründen." Im weitern Verlauf der Rede heißt es: „Ich habe mich sehr gewundert, wie die Herren von der polnischen Fraktion dazu kommen konnten, zu sagen, daß es ihnen lieber sei, wenn man die Regelung der Landesgesetzgebuug überlasse. Wir haben uns dagegen gesträubt, daß dieser Weg beschritten wird, weil wir uns sagen, wenn wir es der preußischen Gesetzgebung überlassen, so kommt eine schlimmere Regelung zu¬ stande als die jetzt in Aussicht genommne." Wer diesen Gedankengang bisher verfolgt hat, wird die Überzeugung ge¬ winnen, daß der Paragraph 7 auch ohne Änderung durchzusetzen gewesen wäre, wenn die Regierung fest geblieben wäre. Denn alles, was Herr von Payer ge¬ sagt hat, schließt nicht im geringsten die Notwendigkeit eines Kompromisses in sich, sondern würde ebenso gelten, wenn der Paragraph 7 in der von der Regierung gewünschten Fassung angenommen worden wäre. Wir könnten noch mehr Stellen aus der Rede Papers anführen, die diesen Eindruck verstärken, aber es mag bei dem hier zitierten bleiben. Welche sachliche Bedeutung haben nun die Änderungen, die infolge des Kom¬ promisses an dem Paragraphen 7 vorgenommen sind? Da ist zunächst die Durch¬ brechung des im Eingangssatz aufgestellten Grundsatzes, wonach die Verhandlungen in öffentlichen Versammlungen in deutscher Sprache zu führen sind, für die Zeiten der Wahlen zum Reichstag und zu den gesetzgebenden Versammlungen der Einzel¬ staaten. Begreiflich ist die Ausnahmebestimmung von dem Standpunkte aus, daß für die fremdsprachigen Minderheiten, die in der Theorie als bedrückt und in heiligen Rechten beschränkt hingestellt werden, möglichst viel von diesen angeblichen Rechten herausgeschlagen werden soll. Angenommen, die Voraussetzung wäre richtig, und es gelte in der Tat, aus einem Rechtsprinzip den Polen und andern fremd¬ sprachigen Minderheiten die Gelegenheiten zu geben, sich über öffentliche An¬ gelegenheiten in ihrer Muttersprache zu unterhalten, so wäre doch die richtige Folgerung die, daß diese Möglichkeit ihnen allgemein eröffnet würde mit Aus¬ nahme der Zeiten, in denen im staatlichen Interesse und im Hinblick auf die Gleichberechtigung aller Staatsbürger eine gewisse Einschränkung im Sinne gegen¬ seitiger Rücksichtnahme erfolgen müßte. Diese Einschränkung könnte nur auf der Grundlage der Feststellung geschehen, daß in den Landesteilen mit gemischtsprachiger Bevölkerung fast überall — mit verschwindenden Ausnahmen — die Fremdsprachigen sämtlich Deutsch, die Deutschen dagegen nur zu einem kleinen Teil die fremde Sprache versteh». So ist es in der Tat, und nur aus Unkenntnis oder aus un¬ lauterer Absicht kann die entgegengesetzte Behauptung entspringen. Wo also eine Einschränkung des Rechts auf die Muttersprache notwendig ist, da ist ein stich¬ haltiger und ernsthafter Einwand gegen das Gebot, die deutsche Sprache zu ge¬ brauchen, tatsächlich nicht zu finden. Notwendig aber ist eine Einschränkung des Sprachenrechts vor allem da, wo gerade im Interesse einer freiheitlichen Auffassung der Staatsbürgerrechte eine allgemein verständliche Aussprache über politische Fragen, eine gegenseitige Kenntnis und Kontrolle der verschiednen Metnungen und Wünsche, die durch nichts gehinderte Teilnahme aller Bürger an öffentlichen Besprechungen dringend wünschenswert ist. das heißt in Wahlzeiten. Und gerade hier ist es der deutsche „entschiedne" Liberalismus, der durch die Gestattung des Gebrauchs einer Grenzboten I 1908

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311080/645>, abgerufen am 24.08.2024.