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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Erstes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

und erfüllen ihre Pflichten nur so weit, daß sie sich keiner formellen Verletzung
schuldig machen, für die sie gefaßt werden können. Bei diesem eigentümlichen Ver¬
hältnis ist die Wehrlosigkeit auf der Seite des Staats, solange er sich nicht ent¬
schließt, eine Waffe in die Hand zu nehmen, die eine bestimmte Form des Mi߬
brauchs der Staatsbürgerrechte direkt trifft. Das sieht denn wohl aus wie ein
Verstoß gegen die Rechtsgleichheit, ist aber dem Wesen nach ein berechtigter Akt
der Notwehr. Wollen wir ein Bild aus der Kriegsführung wählen, so können
wir etwa sagen: der preußische Staat gleicht einer Festung, die aus irgendwelchen
Rücksichten gezwungen ist, die Tore offen zu halten, während ein Gegner bereits
dagegen vordringt. Es ist höchste Zeit, die Tore zu schließen.

Wir sind eben in einer Lage, in der übrigens andre Völker zuzeiten auch
gewesen sind, und aus der sie sich in ihrer Art ähnlich geholfen haben, daß wir
nämlich einen politischen Kampf auszufechten haben, der über den Austrag innerer
Meinungsverschiedenheiten hinausgeht und mit der nationalen Ehre und der Existenz
des Staats im Zusammenhang steht. Hierzu gebrauchen mir gesetzliche Waffen,
deren Anwendung wir nicht schematisch regulieren können wie die Vorschriften für
den Betrieb einer innern Einrichtung, sondern innerhalb gewisser Grenzen zur
Vertrauenssache machen müssen. Macht man sich nur einmal von der Vorstellung
los, als ob jede Waffe, die ein nationales Kampfgesetz an die Hand gibt, als starres
Prinzip die ganze Staatsmaschine in Mitleidenschaft ziehn müsse, so wird man sehr
bald gewahr werden, daß die neue Enteignungsvorlage, im Hinblick auf den Kampf¬
zweck betrachtet, sehr viel mehr Garantien gegen Mißbrauch enthält, als man nach
den Warnungen der Gegner annehmen könnte. Und darum hatten die Gegner
nach unsrer Meinung Unrecht, als sie die Bedenken so sehr in den Vordergrund,
schoben. Denn diese Bedenken liegen in der politischen Lage überhaupt, in dem
Verhältnis des preußischen Staats zu seinen Polen, nicht in der Maßregel, die
gerade vorgeschlagen wurde. Und so blieb denn ganz natürlich der Widerstand
gegen das Gesetz in der Verneinung stecken; kein einziger positiver Gegenvorschlag
wurde gemacht.

Das hat Fürst Bülow besonders sehr scharf hervorgehoben. Er griff an
beiden Beratnngstagen in die Debatte ein, trefflich unterstützt von den Ministern
v. Arnim, Frhr. v. Rheinbaben und Beseler. Aus dem Hause erstanden ihnen nur
wenige Vorkämpfer für die Vorlage, aber diese wenigen waren allerdings ausge¬
zeichnete Anwälte der Sache. Die groß angelegte, wahrhaft staatsmännische, tief
eindrucksvolle Rede des Grasen Botho Eulenburg wird nicht sobald vergessen werden,
und ebensowenig die aus der Tiefe schöpfenden Darlegungen und Mahnungen von
Professor Schmoller.

Wie konnte es aber kommen, daß sich eine so starke Minderheit ganz und gar
auf die allgemeine Prinzipienfrage festlegte, die realpolitische Bedürfnisse des
Nalionalitätenkampfes so gar nicht beachtete? Es ist eine wunderbare Erscheinung,
wie wenig die wahre Natur des Kampfes gegen das Polentum erkannt und ge¬
würdigt wird. Nur mit Staunen und Kopfschütteln konnte man die Ausführungen
des Grafen v. Mirbach-Sorquitten hören oder lesen -- eines Mannes, der doch
nicht der erste beste ist, sondern einst ein bedeutender konservativer Parlamentarier
und vom Fürsten Bismarck hochgeschätzt war. Es gab einen Passus in seiner Rede,
in dem jeder Satz eine grobe Unrichtigkeit enthielt. So behauptete er, bis 1859
hätten Deutsche und Polen im besten Einvernehmen gestanden; dann habe Napoleon der
Dritte das Nationalitätsprinzip aufgestellt, und das habe die Polen veranlaßt, nun
ebenfalls an die Pflege ihrer Nationalität zu denken. Aber ihre Angriffe gegen
das Deutschtum hätten doch erst begonnen, als sie selbst durch das Ansiedlungsgesetz


Maßgebliches und Unmaßgebliches

und erfüllen ihre Pflichten nur so weit, daß sie sich keiner formellen Verletzung
schuldig machen, für die sie gefaßt werden können. Bei diesem eigentümlichen Ver¬
hältnis ist die Wehrlosigkeit auf der Seite des Staats, solange er sich nicht ent¬
schließt, eine Waffe in die Hand zu nehmen, die eine bestimmte Form des Mi߬
brauchs der Staatsbürgerrechte direkt trifft. Das sieht denn wohl aus wie ein
Verstoß gegen die Rechtsgleichheit, ist aber dem Wesen nach ein berechtigter Akt
der Notwehr. Wollen wir ein Bild aus der Kriegsführung wählen, so können
wir etwa sagen: der preußische Staat gleicht einer Festung, die aus irgendwelchen
Rücksichten gezwungen ist, die Tore offen zu halten, während ein Gegner bereits
dagegen vordringt. Es ist höchste Zeit, die Tore zu schließen.

Wir sind eben in einer Lage, in der übrigens andre Völker zuzeiten auch
gewesen sind, und aus der sie sich in ihrer Art ähnlich geholfen haben, daß wir
nämlich einen politischen Kampf auszufechten haben, der über den Austrag innerer
Meinungsverschiedenheiten hinausgeht und mit der nationalen Ehre und der Existenz
des Staats im Zusammenhang steht. Hierzu gebrauchen mir gesetzliche Waffen,
deren Anwendung wir nicht schematisch regulieren können wie die Vorschriften für
den Betrieb einer innern Einrichtung, sondern innerhalb gewisser Grenzen zur
Vertrauenssache machen müssen. Macht man sich nur einmal von der Vorstellung
los, als ob jede Waffe, die ein nationales Kampfgesetz an die Hand gibt, als starres
Prinzip die ganze Staatsmaschine in Mitleidenschaft ziehn müsse, so wird man sehr
bald gewahr werden, daß die neue Enteignungsvorlage, im Hinblick auf den Kampf¬
zweck betrachtet, sehr viel mehr Garantien gegen Mißbrauch enthält, als man nach
den Warnungen der Gegner annehmen könnte. Und darum hatten die Gegner
nach unsrer Meinung Unrecht, als sie die Bedenken so sehr in den Vordergrund,
schoben. Denn diese Bedenken liegen in der politischen Lage überhaupt, in dem
Verhältnis des preußischen Staats zu seinen Polen, nicht in der Maßregel, die
gerade vorgeschlagen wurde. Und so blieb denn ganz natürlich der Widerstand
gegen das Gesetz in der Verneinung stecken; kein einziger positiver Gegenvorschlag
wurde gemacht.

Das hat Fürst Bülow besonders sehr scharf hervorgehoben. Er griff an
beiden Beratnngstagen in die Debatte ein, trefflich unterstützt von den Ministern
v. Arnim, Frhr. v. Rheinbaben und Beseler. Aus dem Hause erstanden ihnen nur
wenige Vorkämpfer für die Vorlage, aber diese wenigen waren allerdings ausge¬
zeichnete Anwälte der Sache. Die groß angelegte, wahrhaft staatsmännische, tief
eindrucksvolle Rede des Grasen Botho Eulenburg wird nicht sobald vergessen werden,
und ebensowenig die aus der Tiefe schöpfenden Darlegungen und Mahnungen von
Professor Schmoller.

Wie konnte es aber kommen, daß sich eine so starke Minderheit ganz und gar
auf die allgemeine Prinzipienfrage festlegte, die realpolitische Bedürfnisse des
Nalionalitätenkampfes so gar nicht beachtete? Es ist eine wunderbare Erscheinung,
wie wenig die wahre Natur des Kampfes gegen das Polentum erkannt und ge¬
würdigt wird. Nur mit Staunen und Kopfschütteln konnte man die Ausführungen
des Grafen v. Mirbach-Sorquitten hören oder lesen — eines Mannes, der doch
nicht der erste beste ist, sondern einst ein bedeutender konservativer Parlamentarier
und vom Fürsten Bismarck hochgeschätzt war. Es gab einen Passus in seiner Rede,
in dem jeder Satz eine grobe Unrichtigkeit enthielt. So behauptete er, bis 1859
hätten Deutsche und Polen im besten Einvernehmen gestanden; dann habe Napoleon der
Dritte das Nationalitätsprinzip aufgestellt, und das habe die Polen veranlaßt, nun
ebenfalls an die Pflege ihrer Nationalität zu denken. Aber ihre Angriffe gegen
das Deutschtum hätten doch erst begonnen, als sie selbst durch das Ansiedlungsgesetz


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_311080/502>, abgerufen am 02.10.2024.