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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Die römische Lampagna, ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung

staatlicherseits den Majoraten zu Leibe. Es waren nach der Konstituierung
des Königreichs 63 295 Hektar Fideikommißgüter vorhanden. Durch das
Gesetz vom 26. Juni 1871 wurde das Majorat beseitigt, doch hat die' Maß-- !
"ahme auch nicht im geringsten eine Änderung der Besitzverteilung herbei¬
geführt, da die Güter im Besitze der Eigentümer blieben. ^ , - ^''^ ^- .

Einen größern Erfolg hätte dagegen das Gesetz betreffend Säkularisation >
der Kirchengüter von 1872 haben können, wenn es besser zur Anwendung ge¬
kommen wäre. Man hoffte mit der Versicherung der 'Kirchengüter! -edle Be^
Siedlung des Grund und Bodens und eine Ansiedlung der betreffenden Gebiets-!'
flachen in der römischen Eampagna Herbeizuführemu Es ist jedoch ÄiW'Nest
w geringsten der Zweck erreicht worden.- Zwar ging der Grund und Böden
'n Privateigentum über, aber eine Austeilung / worauf es - ankam. fand l nicht
statt. In der Regel wurden mehrere Parzellen von . einem! Käufer erwoMn,"
der diese wiederum zu größern. Gutskomplexen vereinigten-Kleinere Landwirte
fanden sich überhaupt -nicht.zum Ankaufe der aufgeteilten Güter. .ÄachisolchenZ
ungünstigen Resultaten dachte man nicht mehr daran, kleinere Besitzungen zu
schaffen. Das Gesetz wurde demnach so ungeschickt ausgeführt. -dchM-idew
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in der Campagna ansässige Eigentümer oderMsherige Pächter. ^ -n- ^ in"^

Ein ebenso trauriges Resultat erreichte man bei der Vergebung? des .
Kirchenguts in - Emphyteuse. das, ist eine Erbpacht, - bei -der deo Erbpächtev' das
Land zu meliorieren -hat. Das zu vergehende Areal betrug 14022 Hekla-rM
die Zahl der Erbpächter dagegen nur 21. Die Größe des durchschnittlichen--
Arealseines Gutes betrug 750 Hektar. Man sieht. , daß die Mtbetverbnng >
ländlicherMirte von-vornherein ausgeschlossen-war. MieMeliprMon>Wuche^nun von den Übernehmern nicht ausgeführt. Zwar konnte man .lM"^-
Gut bei Nichtbefolgung Hrer.Pflichb gegMWstM
^lioratiom verwandten.Summen nach Michsrecht^en^j°d°es nicht, denn man war froh^le-Grunds
an d.n-Man gebracht zu -haben. Hätt, die RegtMM^wMchAmaßnahmen-gesoffen Sö-hätte der-Unternehmt -nach MrWbWS^ des^.
civil" ja "och da? " freies gegen- EntmchÄng^es^lawn
hielten,PaÄ.M^
Hand in den.Sümpfen von Mia unwMaöSa^Mrd"''^^ Mer>-
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'MesGlWhattediMegierung mit demBesetz-betr^^^I.^Mo.Ma^o
SchW am^0.Oktober.M7v wurde.kraft.Mnig^
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^mpagna zu mache" hatte. Zwei Bahre spätere war die K!^ s.°^ ^'hrer Untersuchung fertig.! Doch Ael- weitere Dahre vergingen.-bis die-ReM-.
täteZu einer Gesetzesvorlage ausgearbeitet waren. Erst 1378 wurdedas


Grenzboten IV 1908 S2
Die römische Lampagna, ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung

staatlicherseits den Majoraten zu Leibe. Es waren nach der Konstituierung
des Königreichs 63 295 Hektar Fideikommißgüter vorhanden. Durch das
Gesetz vom 26. Juni 1871 wurde das Majorat beseitigt, doch hat die' Maß-- !
"ahme auch nicht im geringsten eine Änderung der Besitzverteilung herbei¬
geführt, da die Güter im Besitze der Eigentümer blieben. ^ , - ^''^ ^- .

Einen größern Erfolg hätte dagegen das Gesetz betreffend Säkularisation >
der Kirchengüter von 1872 haben können, wenn es besser zur Anwendung ge¬
kommen wäre. Man hoffte mit der Versicherung der 'Kirchengüter! -edle Be^
Siedlung des Grund und Bodens und eine Ansiedlung der betreffenden Gebiets-!'
flachen in der römischen Eampagna Herbeizuführemu Es ist jedoch ÄiW'Nest
w geringsten der Zweck erreicht worden.- Zwar ging der Grund und Böden
'n Privateigentum über, aber eine Austeilung / worauf es - ankam. fand l nicht
statt. In der Regel wurden mehrere Parzellen von . einem! Käufer erwoMn,"
der diese wiederum zu größern. Gutskomplexen vereinigten-Kleinere Landwirte
fanden sich überhaupt -nicht.zum Ankaufe der aufgeteilten Güter. .ÄachisolchenZ
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Ein ebenso trauriges Resultat erreichte man bei der Vergebung? des .
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die Zahl der Erbpächter dagegen nur 21. Die Größe des durchschnittlichen--
Arealseines Gutes betrug 750 Hektar. Man sieht. , daß die Mtbetverbnng >
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^mpagna zu mache» hatte. Zwei Bahre spätere war die K!^ s.°^ ^'hrer Untersuchung fertig.! Doch Ael- weitere Dahre vergingen.-bis die-ReM-.
täteZu einer Gesetzesvorlage ausgearbeitet waren. Erst 1378 wurdedas


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[0393] Die römische Lampagna, ihre sanitäre und wirtschaftliche Gesundung staatlicherseits den Majoraten zu Leibe. Es waren nach der Konstituierung des Königreichs 63 295 Hektar Fideikommißgüter vorhanden. Durch das Gesetz vom 26. Juni 1871 wurde das Majorat beseitigt, doch hat die' Maß-- ! "ahme auch nicht im geringsten eine Änderung der Besitzverteilung herbei¬ geführt, da die Güter im Besitze der Eigentümer blieben. ^ , - ^''^ ^- . Einen größern Erfolg hätte dagegen das Gesetz betreffend Säkularisation > der Kirchengüter von 1872 haben können, wenn es besser zur Anwendung ge¬ kommen wäre. Man hoffte mit der Versicherung der 'Kirchengüter! -edle Be^ Siedlung des Grund und Bodens und eine Ansiedlung der betreffenden Gebiets-!' flachen in der römischen Eampagna Herbeizuführemu Es ist jedoch ÄiW'Nest w geringsten der Zweck erreicht worden.- Zwar ging der Grund und Böden 'n Privateigentum über, aber eine Austeilung / worauf es - ankam. fand l nicht statt. In der Regel wurden mehrere Parzellen von . einem! Käufer erwoMn," der diese wiederum zu größern. Gutskomplexen vereinigten-Kleinere Landwirte fanden sich überhaupt -nicht.zum Ankaufe der aufgeteilten Güter. .ÄachisolchenZ ungünstigen Resultaten dachte man nicht mehr daran, kleinere Besitzungen zu schaffen. Das Gesetz wurde demnach so ungeschickt ausgeführt. -dchM-idew WbsichligteuZ^ in der Campagna ansässige Eigentümer oderMsherige Pächter. ^ -n- ^ in»^ Ein ebenso trauriges Resultat erreichte man bei der Vergebung? des . Kirchenguts in - Emphyteuse. das, ist eine Erbpacht, - bei -der deo Erbpächtev' das Land zu meliorieren -hat. Das zu vergehende Areal betrug 14022 Hekla-rM die Zahl der Erbpächter dagegen nur 21. Die Größe des durchschnittlichen-- Arealseines Gutes betrug 750 Hektar. Man sieht. , daß die Mtbetverbnng > ländlicherMirte von-vornherein ausgeschlossen-war. MieMeliprMon>Wuche^nun von den Übernehmern nicht ausgeführt. Zwar konnte man .lM»^- Gut bei Nichtbefolgung Hrer.Pflichb gegMWstM ^lioratiom verwandten.Summen nach Michsrecht^en^j°d°es nicht, denn man war froh^le-Grunds an d.n-Man gebracht zu -haben. Hätt, die RegtMM^wMchAmaßnahmen-gesoffen Sö-hätte der-Unternehmt -nach MrWbWS^ des^. civil« ja «och da? « freies gegen- EntmchÄng^es^lawn hielten,PaÄ.M^ Hand in den.Sümpfen von Mia unwMaöSa^Mrd«''^^ Mer>- auchhie«^?^^^^ ' 'MesGlWhattediMegierung mit demBesetz-betr^^^I.^Mo.Ma^o SchW am^0.Oktober.M7v wurde.kraft.Mnig^ ^gesetzt, ^.der -RegieruW-«^ ^^^^^i^ ^ ' ^mpagna zu mache» hatte. Zwei Bahre spätere war die K!^ s.°^ ^'hrer Untersuchung fertig.! Doch Ael- weitere Dahre vergingen.-bis die-ReM-. täteZu einer Gesetzesvorlage ausgearbeitet waren. Erst 1378 wurdedas Grenzboten IV 1908 S2

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/393>, abgerufen am 02.10.2024.