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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Junge Richter und junge Rechtsanwälte

Lieferungen erfolgen pünktlich, sind aber wegen Mängeln unverwendbar, und
die Fabrik weist die Mängelrüge des Bestellers zurück. Hätte die Fabrik nicht
Pünktlich oder gar nicht geliefert, so wäre sie in Verzug geraten, und dann
hätte der Kaufmann nach § 326 vom Vertrag gänzlich zurücktreten können;
aber hier, wo die Fabrik durchaus pünktlich, aber mangelhaft geliefert hat.
liegt ein Verzug nicht vor. Z 326 ist also unanwendbar, und das Bürgerliche
Gesetzbuch gewährt für den geschilderten Fall mangelhafter Lieferung kein Rück¬
trittsrecht vom Vertrage. Danach müßte der Käufer den weitern Lieferungen
entgegensehen, jede von ihnen rügen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
Schadenersatz wegen jeder einzelnen mangelhaften Lieferung verlangen. Dieser
Rechtszustand. der anscheinend dem Gesetz entspricht, wäre unerhört; denn der
Kaufmann hat seinerseits die Ware anderweit zu liefern, er kann sie aber, da
er sie als mangelhaft erkannt hat. seinen Kunden, mit denen er schon ab¬
geschlossen hat, nicht anbieten; er kommt also in Verzug, sodaß er dem Rücktritt
oder den Schadenersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt ist, während ihm
selbst ein solcher Anspruch gegen die Fabrik nicht zustehn soll, da diese ja
nicht im Verzug ist. Dergleichen kann das Gesetz nicht beabsichtigt haben;
daher nimmt eine verständige Rechtsprechung an, daß in § 326 nicht eine
Sondervorschrift ausschließlich für den Fall des Verzugs gegeben sei, sondern
ein allgemeiner Grundsatz für schuldhafte Nichterfüllung, und danach auch dem
Käufer das Rücktrittsrecht zustehe bei positiven Vertragsverletzungen, wenn
durch solche Handlungen des Verkäufers der Vertragszweck gefährdet wird. --
Also auch hier wieder Anwendung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus,
weil das Gesetz den Anforderungen angepaßt werden muß, die der Rechtsver¬
kehr an das Gesetz stellt.

Wieder ein andrer Fall. Die Wechselstrenge hat zur Folge, daß sich der
Wechselschuldner nur solcher Einreden bedienen darf, die ihm gegen den Kläger
selbst, nicht gegen dessen Vormann zustehn. Hat also der erste Wechselnehmer
den Acceptanten durch Betrug zur Unterzeichnung des Wechsels veranlaßt und
wir sodann den Wechsel indossiert, so kann der Schuldner mir eine Einrede
°us jenem Sachverhalt nur entgegensetzen, wenn dieser mir denn Erwerb des
Wechsels bekannt war. Wie aber, wenn ich damals diesen Sachverhalt zwar
"icht gekannt habe, aber nach der mit meinem Vormann getroffnen Abrede
den Wechsel lediglich auf Gefahr und Kosten des Vormanns ausklagen, also
°n ihn den eingezognen Betrag (etwa unter Abzug einer Vergütung für meine
Bemühungen) abführen soll. Da mir der Wechsel indossiert ist. ich also wirk¬
licher Eigentümer und Gläubiger geworden bin. so müßte die Einrede des
Schuldners mir gegenüber unzulässig sein. Dennoch läßt die Praxis hier dle
Einrede gegen mich durchgreifen: denn ich bin lediglich im Interesse memes
Vormanns Partei, während dieser der eigentliche Gläubiger ist; und ich mache
N"es zum Werkzeug seiner Arglist, indem ich den in eignem Namen geltend
gemachten Anspruch aufrecht halte und durchzuführen versuche, nachdem ich jetzt


Grenzboten IV 1908 ^
Junge Richter und junge Rechtsanwälte

Lieferungen erfolgen pünktlich, sind aber wegen Mängeln unverwendbar, und
die Fabrik weist die Mängelrüge des Bestellers zurück. Hätte die Fabrik nicht
Pünktlich oder gar nicht geliefert, so wäre sie in Verzug geraten, und dann
hätte der Kaufmann nach § 326 vom Vertrag gänzlich zurücktreten können;
aber hier, wo die Fabrik durchaus pünktlich, aber mangelhaft geliefert hat.
liegt ein Verzug nicht vor. Z 326 ist also unanwendbar, und das Bürgerliche
Gesetzbuch gewährt für den geschilderten Fall mangelhafter Lieferung kein Rück¬
trittsrecht vom Vertrage. Danach müßte der Käufer den weitern Lieferungen
entgegensehen, jede von ihnen rügen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen
Schadenersatz wegen jeder einzelnen mangelhaften Lieferung verlangen. Dieser
Rechtszustand. der anscheinend dem Gesetz entspricht, wäre unerhört; denn der
Kaufmann hat seinerseits die Ware anderweit zu liefern, er kann sie aber, da
er sie als mangelhaft erkannt hat. seinen Kunden, mit denen er schon ab¬
geschlossen hat, nicht anbieten; er kommt also in Verzug, sodaß er dem Rücktritt
oder den Schadenersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt ist, während ihm
selbst ein solcher Anspruch gegen die Fabrik nicht zustehn soll, da diese ja
nicht im Verzug ist. Dergleichen kann das Gesetz nicht beabsichtigt haben;
daher nimmt eine verständige Rechtsprechung an, daß in § 326 nicht eine
Sondervorschrift ausschließlich für den Fall des Verzugs gegeben sei, sondern
ein allgemeiner Grundsatz für schuldhafte Nichterfüllung, und danach auch dem
Käufer das Rücktrittsrecht zustehe bei positiven Vertragsverletzungen, wenn
durch solche Handlungen des Verkäufers der Vertragszweck gefährdet wird. —
Also auch hier wieder Anwendung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus,
weil das Gesetz den Anforderungen angepaßt werden muß, die der Rechtsver¬
kehr an das Gesetz stellt.

Wieder ein andrer Fall. Die Wechselstrenge hat zur Folge, daß sich der
Wechselschuldner nur solcher Einreden bedienen darf, die ihm gegen den Kläger
selbst, nicht gegen dessen Vormann zustehn. Hat also der erste Wechselnehmer
den Acceptanten durch Betrug zur Unterzeichnung des Wechsels veranlaßt und
wir sodann den Wechsel indossiert, so kann der Schuldner mir eine Einrede
°us jenem Sachverhalt nur entgegensetzen, wenn dieser mir denn Erwerb des
Wechsels bekannt war. Wie aber, wenn ich damals diesen Sachverhalt zwar
"icht gekannt habe, aber nach der mit meinem Vormann getroffnen Abrede
den Wechsel lediglich auf Gefahr und Kosten des Vormanns ausklagen, also
°n ihn den eingezognen Betrag (etwa unter Abzug einer Vergütung für meine
Bemühungen) abführen soll. Da mir der Wechsel indossiert ist. ich also wirk¬
licher Eigentümer und Gläubiger geworden bin. so müßte die Einrede des
Schuldners mir gegenüber unzulässig sein. Dennoch läßt die Praxis hier dle
Einrede gegen mich durchgreifen: denn ich bin lediglich im Interesse memes
Vormanns Partei, während dieser der eigentliche Gläubiger ist; und ich mache
N"es zum Werkzeug seiner Arglist, indem ich den in eignem Namen geltend
gemachten Anspruch aufrecht halte und durchzuführen versuche, nachdem ich jetzt


Grenzboten IV 1908 ^
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[0385] Junge Richter und junge Rechtsanwälte Lieferungen erfolgen pünktlich, sind aber wegen Mängeln unverwendbar, und die Fabrik weist die Mängelrüge des Bestellers zurück. Hätte die Fabrik nicht Pünktlich oder gar nicht geliefert, so wäre sie in Verzug geraten, und dann hätte der Kaufmann nach § 326 vom Vertrag gänzlich zurücktreten können; aber hier, wo die Fabrik durchaus pünktlich, aber mangelhaft geliefert hat. liegt ein Verzug nicht vor. Z 326 ist also unanwendbar, und das Bürgerliche Gesetzbuch gewährt für den geschilderten Fall mangelhafter Lieferung kein Rück¬ trittsrecht vom Vertrage. Danach müßte der Käufer den weitern Lieferungen entgegensehen, jede von ihnen rügen und nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen Schadenersatz wegen jeder einzelnen mangelhaften Lieferung verlangen. Dieser Rechtszustand. der anscheinend dem Gesetz entspricht, wäre unerhört; denn der Kaufmann hat seinerseits die Ware anderweit zu liefern, er kann sie aber, da er sie als mangelhaft erkannt hat. seinen Kunden, mit denen er schon ab¬ geschlossen hat, nicht anbieten; er kommt also in Verzug, sodaß er dem Rücktritt oder den Schadenersatzansprüchen seiner Kunden ausgesetzt ist, während ihm selbst ein solcher Anspruch gegen die Fabrik nicht zustehn soll, da diese ja nicht im Verzug ist. Dergleichen kann das Gesetz nicht beabsichtigt haben; daher nimmt eine verständige Rechtsprechung an, daß in § 326 nicht eine Sondervorschrift ausschließlich für den Fall des Verzugs gegeben sei, sondern ein allgemeiner Grundsatz für schuldhafte Nichterfüllung, und danach auch dem Käufer das Rücktrittsrecht zustehe bei positiven Vertragsverletzungen, wenn durch solche Handlungen des Verkäufers der Vertragszweck gefährdet wird. — Also auch hier wieder Anwendung des Gesetzes über seinen Wortlaut hinaus, weil das Gesetz den Anforderungen angepaßt werden muß, die der Rechtsver¬ kehr an das Gesetz stellt. Wieder ein andrer Fall. Die Wechselstrenge hat zur Folge, daß sich der Wechselschuldner nur solcher Einreden bedienen darf, die ihm gegen den Kläger selbst, nicht gegen dessen Vormann zustehn. Hat also der erste Wechselnehmer den Acceptanten durch Betrug zur Unterzeichnung des Wechsels veranlaßt und wir sodann den Wechsel indossiert, so kann der Schuldner mir eine Einrede °us jenem Sachverhalt nur entgegensetzen, wenn dieser mir denn Erwerb des Wechsels bekannt war. Wie aber, wenn ich damals diesen Sachverhalt zwar "icht gekannt habe, aber nach der mit meinem Vormann getroffnen Abrede den Wechsel lediglich auf Gefahr und Kosten des Vormanns ausklagen, also °n ihn den eingezognen Betrag (etwa unter Abzug einer Vergütung für meine Bemühungen) abführen soll. Da mir der Wechsel indossiert ist. ich also wirk¬ licher Eigentümer und Gläubiger geworden bin. so müßte die Einrede des Schuldners mir gegenüber unzulässig sein. Dennoch läßt die Praxis hier dle Einrede gegen mich durchgreifen: denn ich bin lediglich im Interesse memes Vormanns Partei, während dieser der eigentliche Gläubiger ist; und ich mache N"es zum Werkzeug seiner Arglist, indem ich den in eignem Namen geltend gemachten Anspruch aufrecht halte und durchzuführen versuche, nachdem ich jetzt Grenzboten IV 1908 ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/385>, abgerufen am 22.07.2024.