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Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

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Die Reform der innern Verwaltung in Preußen

UM die es sich jetzt handelt, sind die gleichen, obwohl nicht zu verkennen ist.
daß in verschiednen Punkten die Eisenbahntechniker dienstlich besser gestellt
sind als die der allgemeinen Bauverwaltung.

Die Tägliche Rundschau vom 5. Januar d. I. brachte einen Artikel:
..Zur Lage der höhern technischen Beamten der Wasserbanverwaltung", der
die Gehalts- und Beförderungsverhültnisse, hier wie überall ein hervorragender
Punkt der Beschwerde der Techniker, in eingehender Weise bespricht. Der
Verfasser kommt zu dem Schlüsse, daß "nachdem die Staatsregierung damit
begonnen hat. in der Justizverwaltung jeden Richter Rang und Gehalt eines
Oberlandesgerichtsrath erreichen zu lassen, sie nicht umhin können wird, auch
bei andern Verwaltungen, die einen gleichartigen Bildungsgang für ehre Be¬
amten erfordern, die' Ortsbeamten mit den Räten der Provinzialbehörde
im Endgehalt und im Rang gleichzustellen, wenn sie nicht das Gefühl der
Zurücksetzung in ihnen wachrufen will". Dringend wünschenswert wäre es.
auch den fatalen "Jnspektorstitel" abzuschaffen und den Baubeamten, der ja
bis dahin den Titel Regierungsbaumeister weiter führen könnte, nach längerer
Dienstzeit zum Baurat zu ernennen. Mit dieser Amtsbezeichnung wäre ohne
weiteres die Beförderung in die vierte Rangklasse ausgesprochen, nicht erst
mit dem häßlichen Zusätze vom persönlichen Range der Räte vierter
Klasse. Was hier für die Wasserbautechniker verlangt wird, gilt natürlich
auch für die hochbautechnischen Beamten, die sich als Kreisbauinspektoren in
Lokalstellen oder als Hilfsarbeiter bei den Regierungen oder den Ministerien
befinden.

Wende ich mich zu den technischen Baubeamten an den Königlichen Re¬
gierungen, den Regierungs- und Bauräten, so wünsche ich für diese auch eine
andre Stellung, als sie zurzeit haben. Für die Regierungen besteht bekannter¬
maßen noch immer die uralte Negierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817
SU Recht. Nach verschiednen Richtungen ist sie durch die neuere Gesetzgebung
teilweis außer Kraft gesetzt, abgeändert und durchlöchert worden. Im all¬
gemeinen aber hat noch alles Geltung, was sich auf die Negierungs-
baurüte oder die Baurüte (wie die Regierungs- und Bauräte dort und in
den frühem Erlasse" immer benannt werden) bezieht. (Vergleiche Rönne.
Baupolizei des Preußischen Staates.) Trotzdem die Geschäfte der Königlichen
Regierungen gegen die Zeit vor neunzig Jahren einen ungeahnten Umfang
angenommen haben, vor allem auch die technischen Angelegenheiten, und zwar
vielfach auf ganz neuen und eigenartigen Gebieten, und an alle Beamten
ganz andre Anforderungen gestellt werden als damals, so ist doch der
Regierungs- und Baurat zumeist derselbe geblieben wie früher, der nur
Votierende, der Kodezernent. .

^",..Eigentliche Dezernate gab es für die Regierungs- und Baurate früher
überhaupt nicht, ihre Stellung bei den Regierungskollegien war durchaus
unklar, wie schon aus verschiednen erläuternden Erlassen aus den Jahren 1818


Die Reform der innern Verwaltung in Preußen

UM die es sich jetzt handelt, sind die gleichen, obwohl nicht zu verkennen ist.
daß in verschiednen Punkten die Eisenbahntechniker dienstlich besser gestellt
sind als die der allgemeinen Bauverwaltung.

Die Tägliche Rundschau vom 5. Januar d. I. brachte einen Artikel:
..Zur Lage der höhern technischen Beamten der Wasserbanverwaltung", der
die Gehalts- und Beförderungsverhültnisse, hier wie überall ein hervorragender
Punkt der Beschwerde der Techniker, in eingehender Weise bespricht. Der
Verfasser kommt zu dem Schlüsse, daß „nachdem die Staatsregierung damit
begonnen hat. in der Justizverwaltung jeden Richter Rang und Gehalt eines
Oberlandesgerichtsrath erreichen zu lassen, sie nicht umhin können wird, auch
bei andern Verwaltungen, die einen gleichartigen Bildungsgang für ehre Be¬
amten erfordern, die' Ortsbeamten mit den Räten der Provinzialbehörde
im Endgehalt und im Rang gleichzustellen, wenn sie nicht das Gefühl der
Zurücksetzung in ihnen wachrufen will". Dringend wünschenswert wäre es.
auch den fatalen „Jnspektorstitel" abzuschaffen und den Baubeamten, der ja
bis dahin den Titel Regierungsbaumeister weiter führen könnte, nach längerer
Dienstzeit zum Baurat zu ernennen. Mit dieser Amtsbezeichnung wäre ohne
weiteres die Beförderung in die vierte Rangklasse ausgesprochen, nicht erst
mit dem häßlichen Zusätze vom persönlichen Range der Räte vierter
Klasse. Was hier für die Wasserbautechniker verlangt wird, gilt natürlich
auch für die hochbautechnischen Beamten, die sich als Kreisbauinspektoren in
Lokalstellen oder als Hilfsarbeiter bei den Regierungen oder den Ministerien
befinden.

Wende ich mich zu den technischen Baubeamten an den Königlichen Re¬
gierungen, den Regierungs- und Bauräten, so wünsche ich für diese auch eine
andre Stellung, als sie zurzeit haben. Für die Regierungen besteht bekannter¬
maßen noch immer die uralte Negierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817
SU Recht. Nach verschiednen Richtungen ist sie durch die neuere Gesetzgebung
teilweis außer Kraft gesetzt, abgeändert und durchlöchert worden. Im all¬
gemeinen aber hat noch alles Geltung, was sich auf die Negierungs-
baurüte oder die Baurüte (wie die Regierungs- und Bauräte dort und in
den frühem Erlasse« immer benannt werden) bezieht. (Vergleiche Rönne.
Baupolizei des Preußischen Staates.) Trotzdem die Geschäfte der Königlichen
Regierungen gegen die Zeit vor neunzig Jahren einen ungeahnten Umfang
angenommen haben, vor allem auch die technischen Angelegenheiten, und zwar
vielfach auf ganz neuen und eigenartigen Gebieten, und an alle Beamten
ganz andre Anforderungen gestellt werden als damals, so ist doch der
Regierungs- und Baurat zumeist derselbe geblieben wie früher, der nur
Votierende, der Kodezernent. .

^„,..Eigentliche Dezernate gab es für die Regierungs- und Baurate früher
überhaupt nicht, ihre Stellung bei den Regierungskollegien war durchaus
unklar, wie schon aus verschiednen erläuternden Erlassen aus den Jahren 1818


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[0379] Die Reform der innern Verwaltung in Preußen UM die es sich jetzt handelt, sind die gleichen, obwohl nicht zu verkennen ist. daß in verschiednen Punkten die Eisenbahntechniker dienstlich besser gestellt sind als die der allgemeinen Bauverwaltung. Die Tägliche Rundschau vom 5. Januar d. I. brachte einen Artikel: ..Zur Lage der höhern technischen Beamten der Wasserbanverwaltung", der die Gehalts- und Beförderungsverhültnisse, hier wie überall ein hervorragender Punkt der Beschwerde der Techniker, in eingehender Weise bespricht. Der Verfasser kommt zu dem Schlüsse, daß „nachdem die Staatsregierung damit begonnen hat. in der Justizverwaltung jeden Richter Rang und Gehalt eines Oberlandesgerichtsrath erreichen zu lassen, sie nicht umhin können wird, auch bei andern Verwaltungen, die einen gleichartigen Bildungsgang für ehre Be¬ amten erfordern, die' Ortsbeamten mit den Räten der Provinzialbehörde im Endgehalt und im Rang gleichzustellen, wenn sie nicht das Gefühl der Zurücksetzung in ihnen wachrufen will". Dringend wünschenswert wäre es. auch den fatalen „Jnspektorstitel" abzuschaffen und den Baubeamten, der ja bis dahin den Titel Regierungsbaumeister weiter führen könnte, nach längerer Dienstzeit zum Baurat zu ernennen. Mit dieser Amtsbezeichnung wäre ohne weiteres die Beförderung in die vierte Rangklasse ausgesprochen, nicht erst mit dem häßlichen Zusätze vom persönlichen Range der Räte vierter Klasse. Was hier für die Wasserbautechniker verlangt wird, gilt natürlich auch für die hochbautechnischen Beamten, die sich als Kreisbauinspektoren in Lokalstellen oder als Hilfsarbeiter bei den Regierungen oder den Ministerien befinden. Wende ich mich zu den technischen Baubeamten an den Königlichen Re¬ gierungen, den Regierungs- und Bauräten, so wünsche ich für diese auch eine andre Stellung, als sie zurzeit haben. Für die Regierungen besteht bekannter¬ maßen noch immer die uralte Negierungsinstruktion vom 23. Oktober 1817 SU Recht. Nach verschiednen Richtungen ist sie durch die neuere Gesetzgebung teilweis außer Kraft gesetzt, abgeändert und durchlöchert worden. Im all¬ gemeinen aber hat noch alles Geltung, was sich auf die Negierungs- baurüte oder die Baurüte (wie die Regierungs- und Bauräte dort und in den frühem Erlasse« immer benannt werden) bezieht. (Vergleiche Rönne. Baupolizei des Preußischen Staates.) Trotzdem die Geschäfte der Königlichen Regierungen gegen die Zeit vor neunzig Jahren einen ungeahnten Umfang angenommen haben, vor allem auch die technischen Angelegenheiten, und zwar vielfach auf ganz neuen und eigenartigen Gebieten, und an alle Beamten ganz andre Anforderungen gestellt werden als damals, so ist doch der Regierungs- und Baurat zumeist derselbe geblieben wie früher, der nur Votierende, der Kodezernent. . ^„,..Eigentliche Dezernate gab es für die Regierungs- und Baurate früher überhaupt nicht, ihre Stellung bei den Regierungskollegien war durchaus unklar, wie schon aus verschiednen erläuternden Erlassen aus den Jahren 1818

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/379>, abgerufen am 22.07.2024.