Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Mangel des Pfarrbesoldungsgesetzes, auf den wir hinweisen wollen,
besteht in einer ziemlich gewaltsamen Art. auf die das gegenwärtige Einkommen
der Pfarrstellen festgesetzt wird. Dies geschieht durch Annahme eines Stichtages.
Man nimmt an. daß das Einkommen der Stelle, das sie am 1. April 1908 hatte,
ein dauerndes sei Diese Einnahme übernimmt die Kirchengemeinde und zugleich
die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Pfarrer sein volles Einkomme" erhalt Eine
solche Fixierung war wegen der schwankenden Pachte nötig und konnte auch ^von
den Gemeinden getragen werden. Denn sie hatten es ja in der Hand. d,e Pachte
nicht unter die festgesetzte Grenze fallen zu lassen. Eine solche FiMung war sogar
nötig, denn man hätte es ohne sie erleben können, daß sich die Bauern billige
Pachte polierten und sich die Differenz aus der Staatskasse zahlen ließen.

Nun aber gibt es in der Provinz Sachsen, namentlich in den Bezirken des
Erzbistums Magdeburg und des Bistums Halberstadt, eine große Anzahl von
Stellen, die ein periodisches Einkommen haben. Dies ergibt sich aus dem gesetzlich
fixierten Institute der Lokalwittümer. In der ersten Hälfte des achtzehnten Jahr¬
hunderts sind nämlich von allen diesen Pfarrstellen Teile des Pachteinkommens
abgesondert und zur Unterhaltung der Pfarrwitwe bestimmt worden. Ist keine
Witwe vorhanden, so fällt der Einkommenteil dem Pfarrer zu. Dies ist also --
kein schwankendes Einkommen wie die Pacht, sondern ein periodisches. Es wird
so gewiß ausbleiben als Pfarrer sterbe" mit Hinterlassung einer Witwe, und es
wird so gewiß eintreten als Witwen sterben. Das ist ein Fall, gegen den es keine
Hilfe gibt wie beim Pachteinkommen.

____
Was wird nun. wenn eine Pfarrstelle am 1. April 1908 ein Einkommen
hatte, worin sich ein Posten von -- sagen wir -- 700 Mark befindet, der aus
dem gerade unbesetzten Wittum stammt? Dann werden diese 700 Mark angesehen,
"is wenn sie eine dauernde Einnahme darstellten. Was wird nun aber, wenn
der Pfarrer mit Hinterlassung einer Witwe stirbt? Dann müssen die 700 Mark
der Witwe ausgezahlt werden, und dann müssen die Mitglieder der Gemeinde den
Ausfall aus ihrer Tasche decken. Also eine Gemeinde, die ein Wittum hat, muß
eine hohe Abgabe zahlen, und eine andre, die kein Wittum hat, ist abgabenfrei.
Nehmen wir an, die fragliche Gemeinde hätte ein Steuersoll von 2100 Mark so
würde das aufzubringende Wittum einen Zuschlag von 33^ Prozent bedeuten.
Als die Generalsynode in diesem Jahre kirchlicherseits das Besoldungsgesetz ange¬
nommen hatte, wurde im Schlußworte gesagt, man bedaure es aufs tiefste, datz es
°hre eine Belastung der Gemeinden von 3'/, Prozent nicht abgegangen sei^ Man
h°ete keine Ahnung. daß zufolge dieses Gesetzes Gemeinden mit 33 Prozent
und darüber hinaus belastet werden. ^ .

^^-
" Aber das ist ja doch ganz unmöglich, sagt mau. das gibt es doch nicht, das
Z doch eine schreiende Ungerechtigkeit, ein Zustand, der in einem Staate wie
Preußen zu den Unmöglichkeiten gehören sollte. Ganz recht. in,d doch ist ^s so.
Seit zehn Jahren, seit dem Erlasse des alten Besoldnngsgesetzes ist dies Rechtens,
und eben ist man bereit, bei Erlaß des neuen Gesetzes das alte Unrecht zu be¬
stätigen. Man sage nicht, es handle sich nur um einen Teil der Provinz Sachsen.
Es ist immerhin eine große Zahl von Gemeinden, die in die Lage kommen können,
um fehlendes Wittum ausbringen zu müssen. Und wenn es eine Gemeinde Ware,
es gereicht ihr nicht zum Troste, wenn man ihr sagte, sie sei es allein, die von
der fraglichen Härte getroffen wird. ^ -Nu

^ n ist durch das Gesetz ein Unterstützungsfonds zum Ausgleiche etwaiger
Harten eingerichtet worden. Aber damit wird eine Unterstützung gegeben, kein
Rechtsanspruch anerkannt. Die Unterstützung wird gezahlt, nur wenn die Be¬
dürftigkeit nachgewiesen ist. und so weit, als Mittel verfügbar sind. Aber die
bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß es an diesen Mitteln mangelte.


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Der Mangel des Pfarrbesoldungsgesetzes, auf den wir hinweisen wollen,
besteht in einer ziemlich gewaltsamen Art. auf die das gegenwärtige Einkommen
der Pfarrstellen festgesetzt wird. Dies geschieht durch Annahme eines Stichtages.
Man nimmt an. daß das Einkommen der Stelle, das sie am 1. April 1908 hatte,
ein dauerndes sei Diese Einnahme übernimmt die Kirchengemeinde und zugleich
die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Pfarrer sein volles Einkomme» erhalt Eine
solche Fixierung war wegen der schwankenden Pachte nötig und konnte auch ^von
den Gemeinden getragen werden. Denn sie hatten es ja in der Hand. d,e Pachte
nicht unter die festgesetzte Grenze fallen zu lassen. Eine solche FiMung war sogar
nötig, denn man hätte es ohne sie erleben können, daß sich die Bauern billige
Pachte polierten und sich die Differenz aus der Staatskasse zahlen ließen.

Nun aber gibt es in der Provinz Sachsen, namentlich in den Bezirken des
Erzbistums Magdeburg und des Bistums Halberstadt, eine große Anzahl von
Stellen, die ein periodisches Einkommen haben. Dies ergibt sich aus dem gesetzlich
fixierten Institute der Lokalwittümer. In der ersten Hälfte des achtzehnten Jahr¬
hunderts sind nämlich von allen diesen Pfarrstellen Teile des Pachteinkommens
abgesondert und zur Unterhaltung der Pfarrwitwe bestimmt worden. Ist keine
Witwe vorhanden, so fällt der Einkommenteil dem Pfarrer zu. Dies ist also —
kein schwankendes Einkommen wie die Pacht, sondern ein periodisches. Es wird
so gewiß ausbleiben als Pfarrer sterbe» mit Hinterlassung einer Witwe, und es
wird so gewiß eintreten als Witwen sterben. Das ist ein Fall, gegen den es keine
Hilfe gibt wie beim Pachteinkommen.

____
Was wird nun. wenn eine Pfarrstelle am 1. April 1908 ein Einkommen
hatte, worin sich ein Posten von — sagen wir — 700 Mark befindet, der aus
dem gerade unbesetzten Wittum stammt? Dann werden diese 700 Mark angesehen,
»is wenn sie eine dauernde Einnahme darstellten. Was wird nun aber, wenn
der Pfarrer mit Hinterlassung einer Witwe stirbt? Dann müssen die 700 Mark
der Witwe ausgezahlt werden, und dann müssen die Mitglieder der Gemeinde den
Ausfall aus ihrer Tasche decken. Also eine Gemeinde, die ein Wittum hat, muß
eine hohe Abgabe zahlen, und eine andre, die kein Wittum hat, ist abgabenfrei.
Nehmen wir an, die fragliche Gemeinde hätte ein Steuersoll von 2100 Mark so
würde das aufzubringende Wittum einen Zuschlag von 33^ Prozent bedeuten.
Als die Generalsynode in diesem Jahre kirchlicherseits das Besoldungsgesetz ange¬
nommen hatte, wurde im Schlußworte gesagt, man bedaure es aufs tiefste, datz es
°hre eine Belastung der Gemeinden von 3'/, Prozent nicht abgegangen sei^ Man
h°ete keine Ahnung. daß zufolge dieses Gesetzes Gemeinden mit 33 Prozent
und darüber hinaus belastet werden. ^ .

^^-
„ Aber das ist ja doch ganz unmöglich, sagt mau. das gibt es doch nicht, das
Z doch eine schreiende Ungerechtigkeit, ein Zustand, der in einem Staate wie
Preußen zu den Unmöglichkeiten gehören sollte. Ganz recht. in,d doch ist ^s so.
Seit zehn Jahren, seit dem Erlasse des alten Besoldnngsgesetzes ist dies Rechtens,
und eben ist man bereit, bei Erlaß des neuen Gesetzes das alte Unrecht zu be¬
stätigen. Man sage nicht, es handle sich nur um einen Teil der Provinz Sachsen.
Es ist immerhin eine große Zahl von Gemeinden, die in die Lage kommen können,
um fehlendes Wittum ausbringen zu müssen. Und wenn es eine Gemeinde Ware,
es gereicht ihr nicht zum Troste, wenn man ihr sagte, sie sei es allein, die von
der fraglichen Härte getroffen wird. ^ -Nu

^ n ist durch das Gesetz ein Unterstützungsfonds zum Ausgleiche etwaiger
Harten eingerichtet worden. Aber damit wird eine Unterstützung gegeben, kein
Rechtsanspruch anerkannt. Die Unterstützung wird gezahlt, nur wenn die Be¬
dürftigkeit nachgewiesen ist. und so weit, als Mittel verfügbar sind. Aber die
bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß es an diesen Mitteln mangelte.


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <div n="2">
            <pb facs="#f0315" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/310726"/>
            <fw type="header" place="top"> Maßgebliches und Unmaßgebliches</fw><lb/>
            <p xml:id="ID_1703"> Der Mangel des Pfarrbesoldungsgesetzes, auf den wir hinweisen wollen,<lb/>
besteht in einer ziemlich gewaltsamen Art. auf die das gegenwärtige Einkommen<lb/>
der Pfarrstellen festgesetzt wird. Dies geschieht durch Annahme eines Stichtages.<lb/>
Man nimmt an. daß das Einkommen der Stelle, das sie am 1. April 1908 hatte,<lb/>
ein dauerndes sei Diese Einnahme übernimmt die Kirchengemeinde und zugleich<lb/>
die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Pfarrer sein volles Einkomme» erhalt Eine<lb/>
solche Fixierung war wegen der schwankenden Pachte nötig und konnte auch ^von<lb/>
den Gemeinden getragen werden. Denn sie hatten es ja in der Hand. d,e Pachte<lb/>
nicht unter die festgesetzte Grenze fallen zu lassen. Eine solche FiMung war sogar<lb/>
nötig, denn man hätte es ohne sie erleben können, daß sich die Bauern billige<lb/>
Pachte polierten und sich die Differenz aus der Staatskasse zahlen ließen.</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1704"> Nun aber gibt es in der Provinz Sachsen, namentlich in den Bezirken des<lb/>
Erzbistums Magdeburg und des Bistums Halberstadt, eine große Anzahl von<lb/>
Stellen, die ein periodisches Einkommen haben. Dies ergibt sich aus dem gesetzlich<lb/>
fixierten Institute der Lokalwittümer. In der ersten Hälfte des achtzehnten Jahr¬<lb/>
hunderts sind nämlich von allen diesen Pfarrstellen Teile des Pachteinkommens<lb/>
abgesondert und zur Unterhaltung der Pfarrwitwe bestimmt worden. Ist keine<lb/>
Witwe vorhanden, so fällt der Einkommenteil dem Pfarrer zu. Dies ist also &#x2014;<lb/>
kein schwankendes Einkommen wie die Pacht, sondern ein periodisches. Es wird<lb/>
so gewiß ausbleiben als Pfarrer sterbe» mit Hinterlassung einer Witwe, und es<lb/>
wird so gewiß eintreten als Witwen sterben. Das ist ein Fall, gegen den es keine<lb/>
Hilfe gibt wie beim Pachteinkommen. </p><lb/>
            <p xml:id="ID_1705"> ____<lb/>
Was wird nun. wenn eine Pfarrstelle am 1. April 1908 ein Einkommen<lb/>
hatte, worin sich ein Posten von &#x2014; sagen wir &#x2014; 700 Mark befindet, der aus<lb/>
dem gerade unbesetzten Wittum stammt? Dann werden diese 700 Mark angesehen,<lb/>
»is wenn sie eine dauernde Einnahme darstellten. Was wird nun aber, wenn<lb/>
der Pfarrer mit Hinterlassung einer Witwe stirbt? Dann müssen die 700 Mark<lb/>
der Witwe ausgezahlt werden, und dann müssen die Mitglieder der Gemeinde den<lb/>
Ausfall aus ihrer Tasche decken. Also eine Gemeinde, die ein Wittum hat, muß<lb/>
eine hohe Abgabe zahlen, und eine andre, die kein Wittum hat, ist abgabenfrei.<lb/>
Nehmen wir an, die fragliche Gemeinde hätte ein Steuersoll von 2100 Mark so<lb/>
würde das aufzubringende Wittum einen Zuschlag von 33^ Prozent bedeuten.<lb/>
Als die Generalsynode in diesem Jahre kirchlicherseits das Besoldungsgesetz ange¬<lb/>
nommen hatte, wurde im Schlußworte gesagt, man bedaure es aufs tiefste, datz es<lb/>
°hre eine Belastung der Gemeinden von 3'/, Prozent nicht abgegangen sei^ Man<lb/>
h°ete keine Ahnung. daß zufolge dieses Gesetzes Gemeinden mit 33 Prozent<lb/>
und darüber hinaus belastet werden. ^ . </p><lb/>
            <p xml:id="ID_1706"> ^^-<lb/>
&#x201E; Aber das ist ja doch ganz unmöglich, sagt mau. das gibt es doch nicht, das<lb/>
Z doch eine schreiende Ungerechtigkeit, ein Zustand, der in einem Staate wie<lb/>
Preußen zu den Unmöglichkeiten gehören sollte. Ganz recht. in,d doch ist ^s so.<lb/>
Seit zehn Jahren, seit dem Erlasse des alten Besoldnngsgesetzes ist dies Rechtens,<lb/>
und eben ist man bereit, bei Erlaß des neuen Gesetzes das alte Unrecht zu be¬<lb/>
stätigen. Man sage nicht, es handle sich nur um einen Teil der Provinz Sachsen.<lb/>
Es ist immerhin eine große Zahl von Gemeinden, die in die Lage kommen können,<lb/>
um fehlendes Wittum ausbringen zu müssen. Und wenn es eine Gemeinde Ware,<lb/>
es gereicht ihr nicht zum Troste, wenn man ihr sagte, sie sei es allein, die von<lb/>
der fraglichen Härte getroffen wird. ^ -Nu</p><lb/>
            <p xml:id="ID_1707"> ^ n ist durch das Gesetz ein Unterstützungsfonds zum Ausgleiche etwaiger<lb/>
Harten eingerichtet worden. Aber damit wird eine Unterstützung gegeben, kein<lb/>
Rechtsanspruch anerkannt. Die Unterstützung wird gezahlt, nur wenn die Be¬<lb/>
dürftigkeit nachgewiesen ist. und so weit, als Mittel verfügbar sind. Aber die<lb/>
bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß es an diesen Mitteln mangelte.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0315] Maßgebliches und Unmaßgebliches Der Mangel des Pfarrbesoldungsgesetzes, auf den wir hinweisen wollen, besteht in einer ziemlich gewaltsamen Art. auf die das gegenwärtige Einkommen der Pfarrstellen festgesetzt wird. Dies geschieht durch Annahme eines Stichtages. Man nimmt an. daß das Einkommen der Stelle, das sie am 1. April 1908 hatte, ein dauerndes sei Diese Einnahme übernimmt die Kirchengemeinde und zugleich die Pflicht, dafür zu sorgen, daß der Pfarrer sein volles Einkomme» erhalt Eine solche Fixierung war wegen der schwankenden Pachte nötig und konnte auch ^von den Gemeinden getragen werden. Denn sie hatten es ja in der Hand. d,e Pachte nicht unter die festgesetzte Grenze fallen zu lassen. Eine solche FiMung war sogar nötig, denn man hätte es ohne sie erleben können, daß sich die Bauern billige Pachte polierten und sich die Differenz aus der Staatskasse zahlen ließen. Nun aber gibt es in der Provinz Sachsen, namentlich in den Bezirken des Erzbistums Magdeburg und des Bistums Halberstadt, eine große Anzahl von Stellen, die ein periodisches Einkommen haben. Dies ergibt sich aus dem gesetzlich fixierten Institute der Lokalwittümer. In der ersten Hälfte des achtzehnten Jahr¬ hunderts sind nämlich von allen diesen Pfarrstellen Teile des Pachteinkommens abgesondert und zur Unterhaltung der Pfarrwitwe bestimmt worden. Ist keine Witwe vorhanden, so fällt der Einkommenteil dem Pfarrer zu. Dies ist also — kein schwankendes Einkommen wie die Pacht, sondern ein periodisches. Es wird so gewiß ausbleiben als Pfarrer sterbe» mit Hinterlassung einer Witwe, und es wird so gewiß eintreten als Witwen sterben. Das ist ein Fall, gegen den es keine Hilfe gibt wie beim Pachteinkommen. ____ Was wird nun. wenn eine Pfarrstelle am 1. April 1908 ein Einkommen hatte, worin sich ein Posten von — sagen wir — 700 Mark befindet, der aus dem gerade unbesetzten Wittum stammt? Dann werden diese 700 Mark angesehen, »is wenn sie eine dauernde Einnahme darstellten. Was wird nun aber, wenn der Pfarrer mit Hinterlassung einer Witwe stirbt? Dann müssen die 700 Mark der Witwe ausgezahlt werden, und dann müssen die Mitglieder der Gemeinde den Ausfall aus ihrer Tasche decken. Also eine Gemeinde, die ein Wittum hat, muß eine hohe Abgabe zahlen, und eine andre, die kein Wittum hat, ist abgabenfrei. Nehmen wir an, die fragliche Gemeinde hätte ein Steuersoll von 2100 Mark so würde das aufzubringende Wittum einen Zuschlag von 33^ Prozent bedeuten. Als die Generalsynode in diesem Jahre kirchlicherseits das Besoldungsgesetz ange¬ nommen hatte, wurde im Schlußworte gesagt, man bedaure es aufs tiefste, datz es °hre eine Belastung der Gemeinden von 3'/, Prozent nicht abgegangen sei^ Man h°ete keine Ahnung. daß zufolge dieses Gesetzes Gemeinden mit 33 Prozent und darüber hinaus belastet werden. ^ . ^^- „ Aber das ist ja doch ganz unmöglich, sagt mau. das gibt es doch nicht, das Z doch eine schreiende Ungerechtigkeit, ein Zustand, der in einem Staate wie Preußen zu den Unmöglichkeiten gehören sollte. Ganz recht. in,d doch ist ^s so. Seit zehn Jahren, seit dem Erlasse des alten Besoldnngsgesetzes ist dies Rechtens, und eben ist man bereit, bei Erlaß des neuen Gesetzes das alte Unrecht zu be¬ stätigen. Man sage nicht, es handle sich nur um einen Teil der Provinz Sachsen. Es ist immerhin eine große Zahl von Gemeinden, die in die Lage kommen können, um fehlendes Wittum ausbringen zu müssen. Und wenn es eine Gemeinde Ware, es gereicht ihr nicht zum Troste, wenn man ihr sagte, sie sei es allein, die von der fraglichen Härte getroffen wird. ^ -Nu ^ n ist durch das Gesetz ein Unterstützungsfonds zum Ausgleiche etwaiger Harten eingerichtet worden. Aber damit wird eine Unterstützung gegeben, kein Rechtsanspruch anerkannt. Die Unterstützung wird gezahlt, nur wenn die Be¬ dürftigkeit nachgewiesen ist. und so weit, als Mittel verfügbar sind. Aber die bisherige Erfahrung hat gezeigt, daß es an diesen Mitteln mangelte.

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/315
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 67, 1908, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341887_310410/315>, abgerufen am 24.08.2024.