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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

dann muß doch wohl diese Bestimmung eine starke Verletzung liberaler Grundsätze
in sich schließen.

Kann das nun wirklich im Ernst behauptet werden? Zunächst muß es doch
auffallen, daß mit der erwähnten Bestimmung nur etwas ausgesprochen wird, was
in andern Ländern, die sich auf die freiheitlichen Grundsätze ihrer Regierungen viel
zugute tun, einfach als selbstverständlich gilt. Was wird denn eigentlich so Unge¬
heuerliches verlangt? Im Deutschen Reich, einem Nationalstaat mit einer fast rein¬
deutschen Bevölkerung, in dem auch die fremdsprachigen Minderheiten in den Grenz¬
gebieten den deutschen Schulunterricht obligatorisch genießen, wird der Grundsatz
aufgestellt und soll durch Gesetz sanktioniert werden: "Wenn ihr in öffentlicher
Versammlung etwas über öffentliche Interessen zu sagen habt, dann sollt ihr deutsch
sprechen!" Da aber vielleicht doch hier und da eine unnötige Härte für die Teil¬
nehmer einer Versammlung daraus entstehen könnte, so wird dafür gesorgt, daß
überall Ausnahmen gemacht werden können, wo das Staatsinteresse nicht bedroht
erscheint. Und das soll unvereinbar mit liberalen Grundsätzen sein? Man darf
wirklich auf die Begründung neugierig sein.

Diese ist denn auch seltsam genug. Die Muttersprache, so heißt es, ist ein
unveräußerliches Recht, ein Naturrecht, und wenn man den Gebrauch der Mutter¬
sprache untersagt, so macht man ein "Ausnahmegesetz". Und mit diesem Stichwort
ist man glücklich bei dem Punkt angelangt, wo für den waschechter Liberalen die
Pflicht des Nachdenkens und Prüfens aufhört, wo er sich -- wie von einer Zauber¬
formel getrieben -- verpflichtet glaubt, blind in der Richtung vorwärts zu stürmen,
die ihm ein unüberlegtes Geschwätz gegeben hat. Gehn wir doch einmal diesem
Gespenst zu Leibe! Es ist ja ein unglaublicher Unsinn, daß die Forderung, in
einer öffentlichen politischen Versammlung in Deutschland deutsch zu sprechen, das
natürliche Recht eines Menschen auf den Gebrauch seiner Muttersprache beeinträchtigen
soll. Tatsächlich verstehn ja alle deutsch, und wenn sie es selbst vielleicht zum Teil nur
unbeholfen sprechen, so werden das wohl in fast allen Fällen Leute sein, die ohnehin
nicht den Beruf in sich fühlen, öffentlich über politische Dinge zu sprechen. Im
übrigen hindert sie kein Mensch, sich ihrer Muttersprache in allen privaten Be¬
ziehungen zu bedienen, Zeitungen in ihrer Muttersprache zu lesen und in geschlossnen
Vereinen jeden beliebigen Gebrauch davon zu machen. Also sogar die unter ihnen,
die ausnahmsweise keine Kenntnis der Landessprache besitzen, sind in Wahrheit nicht
im geringsten behindert, sich über öffentliche Angelegenheiten zu orientieren und
ihre Meinung darüber auszudrücken. Und dabei kommen diese Verhältnisse nur da
in Betracht, wo die fremdsprachige Minderheit eine offen feindliche Stellung zu den
Interessen des Deutschen Reichs eingenommen hat. Noch einmal, was hat das alles
mit liberalen Grundsätzen zu tun?

Wenn es die Negierung umgekehrt gemacht hätte, etwa die Befugnis gefordert
hatte, ein Verbot einer fremden Verhandlungssprache in öffentlichen Versammlungen
nach Bedarf für bestimmte Gegenden auf bestimmte Zeit zu erlassen, während im
allgemeinen Gesetz volle Sprachenfreiheit für öffentliche Versammlungen anerkannt
würde, dann hätten die Liberalen ein Recht zu sagen, einmal anerkanntes Recht
dürfe nicht zuungunsten einzelner durchbrochen werden, weil sich das nicht mit
liberalen Grundsätzen vertrage. Es soll ja doch aber gerade anders werden. Es
soll als allgemeiner Grundsatz die deutsche Verhandlungssprache festgehalten werden,
was eine praktische Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ist und weder
mit dem konservativen noch mit dem liberalen Programm etwas zu tun hat. Wo
aber Ausnahmen von diesem sachlich notwendigen Rechtsgrundsatz gemacht werden
können und dürfen, da soll es gerade im Sinn einer größern Freiheit der Fremd-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

dann muß doch wohl diese Bestimmung eine starke Verletzung liberaler Grundsätze
in sich schließen.

Kann das nun wirklich im Ernst behauptet werden? Zunächst muß es doch
auffallen, daß mit der erwähnten Bestimmung nur etwas ausgesprochen wird, was
in andern Ländern, die sich auf die freiheitlichen Grundsätze ihrer Regierungen viel
zugute tun, einfach als selbstverständlich gilt. Was wird denn eigentlich so Unge¬
heuerliches verlangt? Im Deutschen Reich, einem Nationalstaat mit einer fast rein¬
deutschen Bevölkerung, in dem auch die fremdsprachigen Minderheiten in den Grenz¬
gebieten den deutschen Schulunterricht obligatorisch genießen, wird der Grundsatz
aufgestellt und soll durch Gesetz sanktioniert werden: „Wenn ihr in öffentlicher
Versammlung etwas über öffentliche Interessen zu sagen habt, dann sollt ihr deutsch
sprechen!" Da aber vielleicht doch hier und da eine unnötige Härte für die Teil¬
nehmer einer Versammlung daraus entstehen könnte, so wird dafür gesorgt, daß
überall Ausnahmen gemacht werden können, wo das Staatsinteresse nicht bedroht
erscheint. Und das soll unvereinbar mit liberalen Grundsätzen sein? Man darf
wirklich auf die Begründung neugierig sein.

Diese ist denn auch seltsam genug. Die Muttersprache, so heißt es, ist ein
unveräußerliches Recht, ein Naturrecht, und wenn man den Gebrauch der Mutter¬
sprache untersagt, so macht man ein „Ausnahmegesetz". Und mit diesem Stichwort
ist man glücklich bei dem Punkt angelangt, wo für den waschechter Liberalen die
Pflicht des Nachdenkens und Prüfens aufhört, wo er sich — wie von einer Zauber¬
formel getrieben — verpflichtet glaubt, blind in der Richtung vorwärts zu stürmen,
die ihm ein unüberlegtes Geschwätz gegeben hat. Gehn wir doch einmal diesem
Gespenst zu Leibe! Es ist ja ein unglaublicher Unsinn, daß die Forderung, in
einer öffentlichen politischen Versammlung in Deutschland deutsch zu sprechen, das
natürliche Recht eines Menschen auf den Gebrauch seiner Muttersprache beeinträchtigen
soll. Tatsächlich verstehn ja alle deutsch, und wenn sie es selbst vielleicht zum Teil nur
unbeholfen sprechen, so werden das wohl in fast allen Fällen Leute sein, die ohnehin
nicht den Beruf in sich fühlen, öffentlich über politische Dinge zu sprechen. Im
übrigen hindert sie kein Mensch, sich ihrer Muttersprache in allen privaten Be¬
ziehungen zu bedienen, Zeitungen in ihrer Muttersprache zu lesen und in geschlossnen
Vereinen jeden beliebigen Gebrauch davon zu machen. Also sogar die unter ihnen,
die ausnahmsweise keine Kenntnis der Landessprache besitzen, sind in Wahrheit nicht
im geringsten behindert, sich über öffentliche Angelegenheiten zu orientieren und
ihre Meinung darüber auszudrücken. Und dabei kommen diese Verhältnisse nur da
in Betracht, wo die fremdsprachige Minderheit eine offen feindliche Stellung zu den
Interessen des Deutschen Reichs eingenommen hat. Noch einmal, was hat das alles
mit liberalen Grundsätzen zu tun?

Wenn es die Negierung umgekehrt gemacht hätte, etwa die Befugnis gefordert
hatte, ein Verbot einer fremden Verhandlungssprache in öffentlichen Versammlungen
nach Bedarf für bestimmte Gegenden auf bestimmte Zeit zu erlassen, während im
allgemeinen Gesetz volle Sprachenfreiheit für öffentliche Versammlungen anerkannt
würde, dann hätten die Liberalen ein Recht zu sagen, einmal anerkanntes Recht
dürfe nicht zuungunsten einzelner durchbrochen werden, weil sich das nicht mit
liberalen Grundsätzen vertrage. Es soll ja doch aber gerade anders werden. Es
soll als allgemeiner Grundsatz die deutsche Verhandlungssprache festgehalten werden,
was eine praktische Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit ist und weder
mit dem konservativen noch mit dem liberalen Programm etwas zu tun hat. Wo
aber Ausnahmen von diesem sachlich notwendigen Rechtsgrundsatz gemacht werden
können und dürfen, da soll es gerade im Sinn einer größern Freiheit der Fremd-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_303415/603>, abgerufen am 29.06.2024.