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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr.

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Recht und Sitte der Naturvölker

Nirgends fehlt die Zelle des menschlichen Gesellschaftsorganismus, die
Familie, nirgends hat man einen völlig regellosen, rein tierischen Verkehr der
Geschlechter gefunden. Überall besteht ein festes Verhältnis zwischen Mann
und Frau, eine Ehe, deren Eingehung und Lösung an Förmlichkeiten und allerlei
Bedingungen gebunden ist. Bei Völkern, die zum Islam übergetreten sind,
wird sie vor dem Kadi geschlossen. Wenn die Urteile über die Lage des Weibes
sehr widersprechend lauten, so liegt das wohl in der Natur der Sache. Kommen
grelle Verschiedenheiten doch auch bei uns uoch vor, die wir Bibliotheken voll
Bücher über die Würde der Frauen haben. Die Neger besitzen natürlich keine
Theorie und denken über solche Dinge gar nicht nach. Die jedesmalige Lage
des Weibes ergibt sich zunächst aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und aus
der Gemütsart des Mannes. Ist dieser roh, so macht er von dem Recht des
Stärkern Gebrauch und behandelt die Frau als Sache oder als Arbeittier.
Beide Auffassungen werden jedoch vielfach durch Sitte und Herkommen ein¬
geschränkt. Bei manchen Stämmen hat die Gemißhandelte das Recht, zu ihren
Eltern zurückzukehren: auch wird wohl dem Bräutigam die Pflicht, sein Weib
gut zu behandeln, bei Abschluß des Ehcvertrags oder bei der Hochzeit ein¬
geschärft. Die Arbeitlast der Frau aber scheint überall weniger von dem Herren¬
willen des Mannes auferlegt als das Ergebnis einer von den Verhältnissen
erzwnngnen Arbeitteilung zu sein. Wo die Erzeugnisse eines primitiven Acker¬
baus noch mit der Jagdbeute ergänzt werden, da ist es doch natürlich, daß die
Frau neben der kleinen Hauswirtschaft auch den Acker oder Garten bestellt,
während der Manu mit der Jagd, mit der Anfertigung von Jagdgerüten, mit
dem Abhäuten und Zerlegen der erbeuteten Tiere, mit der Verarbeitung der
Häute, der Hörner beschäftigt ist. Beim Hüttenbau pflegt der Mann die Ver¬
richtungen zu übernehmen, die, wie das Herbeischaffen des Holzes, größere
Körperkraft erfordern. Daß bei manchen Stämmen die Männer ganz allgemein
faulenzen und der Frau die ganze Arbeitlast aufbürden, darf uns nicht wundern,
da es ja auch bei uns noch vereinzelt vorkommt. Vielfach erinnert das Wirt¬
schaftsleben der Schwarzen an das unsrer Kleinbauern, wo die Frau auf dem
Acker hilft, das Vieh aber und die Milchwirtschaft ganz allein besorgt, nur daß
bei viehzüchtcnden Negern der Mann gerade die Besorgung des Viehs als sein
Privilegium anzusehen pflegt. Für das Vieh, schreibt Meder, ist dem Herero
keine Arbeit zu schwer. Politische Rechte hat die Frau natürlich auch bei den
Schwarzen nicht, doch darf sie bei manchen Stämmen am Palawer teilnehmen,
Beifall und Mißfallen ausdrücken, auch vor Gericht Zeugnis ablegen. Hie und
da hat sie ein beschränktes Erbrecht, obwohl sie meist als Eigentum des
Mannes gilt, demnach einen Bestandteil der Nachlaßinasse ausmacht; auch ge¬
hört ihr das, was sie sich durch Lohnarbeit verdient hat. Von einer Keusch¬
heit, die auch bei den Kulturvölkern vielfach Ideal bleibt, ist selbstverständlich
bei den Schwarzen keine Rede. Doch bedeutet der freie Verkehr, den manche
Stämme ihren geschlechtsreifen Knaben und Mädchen gestatten, keineswegs die


Recht und Sitte der Naturvölker

Nirgends fehlt die Zelle des menschlichen Gesellschaftsorganismus, die
Familie, nirgends hat man einen völlig regellosen, rein tierischen Verkehr der
Geschlechter gefunden. Überall besteht ein festes Verhältnis zwischen Mann
und Frau, eine Ehe, deren Eingehung und Lösung an Förmlichkeiten und allerlei
Bedingungen gebunden ist. Bei Völkern, die zum Islam übergetreten sind,
wird sie vor dem Kadi geschlossen. Wenn die Urteile über die Lage des Weibes
sehr widersprechend lauten, so liegt das wohl in der Natur der Sache. Kommen
grelle Verschiedenheiten doch auch bei uns uoch vor, die wir Bibliotheken voll
Bücher über die Würde der Frauen haben. Die Neger besitzen natürlich keine
Theorie und denken über solche Dinge gar nicht nach. Die jedesmalige Lage
des Weibes ergibt sich zunächst aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und aus
der Gemütsart des Mannes. Ist dieser roh, so macht er von dem Recht des
Stärkern Gebrauch und behandelt die Frau als Sache oder als Arbeittier.
Beide Auffassungen werden jedoch vielfach durch Sitte und Herkommen ein¬
geschränkt. Bei manchen Stämmen hat die Gemißhandelte das Recht, zu ihren
Eltern zurückzukehren: auch wird wohl dem Bräutigam die Pflicht, sein Weib
gut zu behandeln, bei Abschluß des Ehcvertrags oder bei der Hochzeit ein¬
geschärft. Die Arbeitlast der Frau aber scheint überall weniger von dem Herren¬
willen des Mannes auferlegt als das Ergebnis einer von den Verhältnissen
erzwnngnen Arbeitteilung zu sein. Wo die Erzeugnisse eines primitiven Acker¬
baus noch mit der Jagdbeute ergänzt werden, da ist es doch natürlich, daß die
Frau neben der kleinen Hauswirtschaft auch den Acker oder Garten bestellt,
während der Manu mit der Jagd, mit der Anfertigung von Jagdgerüten, mit
dem Abhäuten und Zerlegen der erbeuteten Tiere, mit der Verarbeitung der
Häute, der Hörner beschäftigt ist. Beim Hüttenbau pflegt der Mann die Ver¬
richtungen zu übernehmen, die, wie das Herbeischaffen des Holzes, größere
Körperkraft erfordern. Daß bei manchen Stämmen die Männer ganz allgemein
faulenzen und der Frau die ganze Arbeitlast aufbürden, darf uns nicht wundern,
da es ja auch bei uns noch vereinzelt vorkommt. Vielfach erinnert das Wirt¬
schaftsleben der Schwarzen an das unsrer Kleinbauern, wo die Frau auf dem
Acker hilft, das Vieh aber und die Milchwirtschaft ganz allein besorgt, nur daß
bei viehzüchtcnden Negern der Mann gerade die Besorgung des Viehs als sein
Privilegium anzusehen pflegt. Für das Vieh, schreibt Meder, ist dem Herero
keine Arbeit zu schwer. Politische Rechte hat die Frau natürlich auch bei den
Schwarzen nicht, doch darf sie bei manchen Stämmen am Palawer teilnehmen,
Beifall und Mißfallen ausdrücken, auch vor Gericht Zeugnis ablegen. Hie und
da hat sie ein beschränktes Erbrecht, obwohl sie meist als Eigentum des
Mannes gilt, demnach einen Bestandteil der Nachlaßinasse ausmacht; auch ge¬
hört ihr das, was sie sich durch Lohnarbeit verdient hat. Von einer Keusch¬
heit, die auch bei den Kulturvölkern vielfach Ideal bleibt, ist selbstverständlich
bei den Schwarzen keine Rede. Doch bedeutet der freie Verkehr, den manche
Stämme ihren geschlechtsreifen Knaben und Mädchen gestatten, keineswegs die


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[0466] Recht und Sitte der Naturvölker Nirgends fehlt die Zelle des menschlichen Gesellschaftsorganismus, die Familie, nirgends hat man einen völlig regellosen, rein tierischen Verkehr der Geschlechter gefunden. Überall besteht ein festes Verhältnis zwischen Mann und Frau, eine Ehe, deren Eingehung und Lösung an Förmlichkeiten und allerlei Bedingungen gebunden ist. Bei Völkern, die zum Islam übergetreten sind, wird sie vor dem Kadi geschlossen. Wenn die Urteile über die Lage des Weibes sehr widersprechend lauten, so liegt das wohl in der Natur der Sache. Kommen grelle Verschiedenheiten doch auch bei uns uoch vor, die wir Bibliotheken voll Bücher über die Würde der Frauen haben. Die Neger besitzen natürlich keine Theorie und denken über solche Dinge gar nicht nach. Die jedesmalige Lage des Weibes ergibt sich zunächst aus den wirtschaftlichen Verhältnissen und aus der Gemütsart des Mannes. Ist dieser roh, so macht er von dem Recht des Stärkern Gebrauch und behandelt die Frau als Sache oder als Arbeittier. Beide Auffassungen werden jedoch vielfach durch Sitte und Herkommen ein¬ geschränkt. Bei manchen Stämmen hat die Gemißhandelte das Recht, zu ihren Eltern zurückzukehren: auch wird wohl dem Bräutigam die Pflicht, sein Weib gut zu behandeln, bei Abschluß des Ehcvertrags oder bei der Hochzeit ein¬ geschärft. Die Arbeitlast der Frau aber scheint überall weniger von dem Herren¬ willen des Mannes auferlegt als das Ergebnis einer von den Verhältnissen erzwnngnen Arbeitteilung zu sein. Wo die Erzeugnisse eines primitiven Acker¬ baus noch mit der Jagdbeute ergänzt werden, da ist es doch natürlich, daß die Frau neben der kleinen Hauswirtschaft auch den Acker oder Garten bestellt, während der Manu mit der Jagd, mit der Anfertigung von Jagdgerüten, mit dem Abhäuten und Zerlegen der erbeuteten Tiere, mit der Verarbeitung der Häute, der Hörner beschäftigt ist. Beim Hüttenbau pflegt der Mann die Ver¬ richtungen zu übernehmen, die, wie das Herbeischaffen des Holzes, größere Körperkraft erfordern. Daß bei manchen Stämmen die Männer ganz allgemein faulenzen und der Frau die ganze Arbeitlast aufbürden, darf uns nicht wundern, da es ja auch bei uns noch vereinzelt vorkommt. Vielfach erinnert das Wirt¬ schaftsleben der Schwarzen an das unsrer Kleinbauern, wo die Frau auf dem Acker hilft, das Vieh aber und die Milchwirtschaft ganz allein besorgt, nur daß bei viehzüchtcnden Negern der Mann gerade die Besorgung des Viehs als sein Privilegium anzusehen pflegt. Für das Vieh, schreibt Meder, ist dem Herero keine Arbeit zu schwer. Politische Rechte hat die Frau natürlich auch bei den Schwarzen nicht, doch darf sie bei manchen Stämmen am Palawer teilnehmen, Beifall und Mißfallen ausdrücken, auch vor Gericht Zeugnis ablegen. Hie und da hat sie ein beschränktes Erbrecht, obwohl sie meist als Eigentum des Mannes gilt, demnach einen Bestandteil der Nachlaßinasse ausmacht; auch ge¬ hört ihr das, was sie sich durch Lohnarbeit verdient hat. Von einer Keusch¬ heit, die auch bei den Kulturvölkern vielfach Ideal bleibt, ist selbstverständlich bei den Schwarzen keine Rede. Doch bedeutet der freie Verkehr, den manche Stämme ihren geschlechtsreifen Knaben und Mädchen gestatten, keineswegs die

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Viertes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_303415/466>, abgerufen am 25.08.2024.