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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr.

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Gin Kompendiuni der Rechtswissenschaft für Laien

Wirtschaftliche Zeit hat kein Interesse an einheitlicher Rechtsgestaltung für größere
Gebiete . . . Der geborne Träger der Idee eines einheitlichen deutschen Rechts
war der deutsche Bürgersmann, der deutsche Kaufmann. Er ist der Vertreter
des Verkehrs, und der Verkehr wird durch örtliche Rechtsverschiedenheit be¬
hindert. Er verlangt grundsätzlich überall gleiches Recht." Hand in Hand
mit den: Verkehr entwickelt sich die Geldwirtschaft, und die Bildung wandert
von den Höfen, aus den Klöstern in die Städte. Die Kraft des deutschen
Kulturlebens wohnt nun in der Stadt, damit ist die Zeit des städtischen, des
bürgerlichen Rechts gekommen. Seine Ausbildung ging in der Form der Auf¬
nahme des römischen Rechts vor sich. Man bedürfte eines einheitlichen
und eines bürgerlichen Rechtes, das ist eines geldwirtschaftlicher, das mehr
dein Verkehr als dein Besitz dient. "In Frankreich und England war die
große Umwälzung durch ein starkes nationales Königtum auf dem Boden des
nationalen Rechts vermittelt worden. In Deutschland fehlte es zu der ent¬
scheidenden Zeit an einer leistungsfähigen Reichsgewalt. Das deutsche Kaisertum
war im Interregnum gefallen, und die deutsche Ncchtsentwickluug seitdem sich
selber überlassen. So kam es, daß das Bedürfnis der Zeit durch eine wissen¬
schaftliche Bewegung befriedigt wurde, die mit Hilfe eines fremden Rechts, des
römischen, ein gemeines bürgerlich geartetes Privatrecht für das Deutsche Reich
hervorbrachte. Die Rechtsprechung ging im Laufe des sechzehnten Jahrhunderts
von den Umgekehrten (Rittern und Bauern) in die Hände von Gelehrten über.
Die deutschen Rechtsgelehrten waren nur des fremden römischen, nicht des
deutschen Rechts gelehrt IÄc,!s. Die deutsche Rechtswissenschaft war eine Tochter
der italienischen." Das in unserm Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Recht
ist demgemäß "bürgerliches Recht im sachlichen Sinne des Worts, das heißt
städtisches, kaufmännisch gedachtes, geldwirtschaftliches Privatrecht. Die Eigenart
des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht in der Kraft, mit der die Anforderungen
des Verkehrs erfaßt und in Gestalt von Gesetzesparagraphen zu rechtlicher
Geltung gebracht sind. Die Sicherheit des Verkehrs erfordert vor allem den
Schutz des gutgläubigen Erwerbs. Dieser Gedanke ist zum Leitstern der ver¬
kehrsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geworden. Er ward
noch nie mit so vollendeter Kunst durchgeführt. Er greift (durch die Rechts¬
sätze vom Güterrechtsregister) selbst in das Familienrecht und (durch die
Rechtssätze vom Erdschein) in das Erbrecht über. Soweit der Verkehr in
Frage kommt, erscheint der gutgläubige ErWerber als die Hauptperson im
Bürgerlichen Gesetzbuch. Sein Schlitz hat den Vorrang vor dem Schutz des
in Wahrheit Berechtigten. Das bestehende Eigentum muß weichen, damit der
Verkehr lebe ... Es hängt damit zusammen, daß das Privatrecht des Bürger¬
lichen Gesetzbuchs liberal ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Unter¬
schiede der Rechtsfähigkeit I^das wird seit hundert Jahren im Parteijargon
fälschlich liberal genannt, ist aber in Wirklichkeit demokratisch!. Es kennt keine
Standesunterschiede, keinen Unterschied des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit.


Gin Kompendiuni der Rechtswissenschaft für Laien

Wirtschaftliche Zeit hat kein Interesse an einheitlicher Rechtsgestaltung für größere
Gebiete . . . Der geborne Träger der Idee eines einheitlichen deutschen Rechts
war der deutsche Bürgersmann, der deutsche Kaufmann. Er ist der Vertreter
des Verkehrs, und der Verkehr wird durch örtliche Rechtsverschiedenheit be¬
hindert. Er verlangt grundsätzlich überall gleiches Recht." Hand in Hand
mit den: Verkehr entwickelt sich die Geldwirtschaft, und die Bildung wandert
von den Höfen, aus den Klöstern in die Städte. Die Kraft des deutschen
Kulturlebens wohnt nun in der Stadt, damit ist die Zeit des städtischen, des
bürgerlichen Rechts gekommen. Seine Ausbildung ging in der Form der Auf¬
nahme des römischen Rechts vor sich. Man bedürfte eines einheitlichen
und eines bürgerlichen Rechtes, das ist eines geldwirtschaftlicher, das mehr
dein Verkehr als dein Besitz dient. „In Frankreich und England war die
große Umwälzung durch ein starkes nationales Königtum auf dem Boden des
nationalen Rechts vermittelt worden. In Deutschland fehlte es zu der ent¬
scheidenden Zeit an einer leistungsfähigen Reichsgewalt. Das deutsche Kaisertum
war im Interregnum gefallen, und die deutsche Ncchtsentwickluug seitdem sich
selber überlassen. So kam es, daß das Bedürfnis der Zeit durch eine wissen¬
schaftliche Bewegung befriedigt wurde, die mit Hilfe eines fremden Rechts, des
römischen, ein gemeines bürgerlich geartetes Privatrecht für das Deutsche Reich
hervorbrachte. Die Rechtsprechung ging im Laufe des sechzehnten Jahrhunderts
von den Umgekehrten (Rittern und Bauern) in die Hände von Gelehrten über.
Die deutschen Rechtsgelehrten waren nur des fremden römischen, nicht des
deutschen Rechts gelehrt IÄc,!s. Die deutsche Rechtswissenschaft war eine Tochter
der italienischen." Das in unserm Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltene Recht
ist demgemäß „bürgerliches Recht im sachlichen Sinne des Worts, das heißt
städtisches, kaufmännisch gedachtes, geldwirtschaftliches Privatrecht. Die Eigenart
des Bürgerlichen Gesetzbuchs besteht in der Kraft, mit der die Anforderungen
des Verkehrs erfaßt und in Gestalt von Gesetzesparagraphen zu rechtlicher
Geltung gebracht sind. Die Sicherheit des Verkehrs erfordert vor allem den
Schutz des gutgläubigen Erwerbs. Dieser Gedanke ist zum Leitstern der ver¬
kehrsrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs geworden. Er ward
noch nie mit so vollendeter Kunst durchgeführt. Er greift (durch die Rechts¬
sätze vom Güterrechtsregister) selbst in das Familienrecht und (durch die
Rechtssätze vom Erdschein) in das Erbrecht über. Soweit der Verkehr in
Frage kommt, erscheint der gutgläubige ErWerber als die Hauptperson im
Bürgerlichen Gesetzbuch. Sein Schlitz hat den Vorrang vor dem Schutz des
in Wahrheit Berechtigten. Das bestehende Eigentum muß weichen, damit der
Verkehr lebe ... Es hängt damit zusammen, daß das Privatrecht des Bürger¬
lichen Gesetzbuchs liberal ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt keine Unter¬
schiede der Rechtsfähigkeit I^das wird seit hundert Jahren im Parteijargon
fälschlich liberal genannt, ist aber in Wirklichkeit demokratisch!. Es kennt keine
Standesunterschiede, keinen Unterschied des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301987/300>, abgerufen am 06.02.2025.