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Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr.

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hat. Das sittliche Wollen sei individueller Natur; das soziale, das Gesamt¬
wollen könne, sofern es auf einen Zweck hinzielt, nur als ein von außen ge¬
regeltes gedacht werden. Die Regelung kann konventional, willkürlich (wenn
der Regelnde, Gebietende nur andre, nicht zugleich sich selbst bindet) und ge¬
setzlich geschehn. Die gesetzliche Regelung, "die unverletzbare selbstherrliche
Regelung des sozialen Lebens" ist das Recht. Das Recht ist die Form der
Regelung; ihren Stoff liefert das Wirtschaftsleben, das hier im weitesten Sinne
des Wortes als das auf Bedürfnisbefriedigung gerichtete Zusammenwirken der
gesellschaftlich verbundnen Menschen gefaßt wird und alle höhern Bedürfnisse
einschließt. Für die soziale Betrachtung sei es gleichgiltig, ob es sich um die
Beschaffung von Lebensmitteln oder um den Bau von Kirchen handle; eine
Leinwandfabrik bleibe eine Leinwandfabrik, möge sie Leinwand für Kartoffcl-
säcke oder für Ölgemälde herstellen. Stammlers Essay ist mit römischen Ziffern
Paginiert. Solche Paginierung sollte auf Vorwort und Inhaltsverzeichnis be¬
schränkt bleiben. Es ist ja heute Mode geworden, hundert Seiten lange
Einleitungen mit römischen Ziffern zu versehen. Aber das verursacht ganz
überflüssige Unbequemlichkeiten, zum Beispiel jedem, der Notizen oder Exzerpte
wacht; und Stammlers Abhandlung ist gar keine Einleitung, sondern ein
wesentlicher Teil des Ganzen; oder gehört etwa "das Wesen des Rechts"
nicht zum Wesentlichen? Es folgen: Bürgerliches Recht von Rudolph Sohm;
Handels- und Wechselrecht von Karl Gareis; Versicheruugsrecht vou Victor
Ehrenberg; internationales Privatrecht von Ludwig von Bar; Zivilprozeßrecht
von Lothar von Seuffert; Strafrecht und Strafprozeßrecht von Franz von Liszt;
Kirchenrecht von Wilhelm Kahl; Staatsrecht von Paul Labend, Verwaltungs-
recht: 1. Justiz und Verwaltung von Gerhard Anschütz, 2. Polizei und Kultur¬
pflege von Edmund Bernatzik; Völkerrecht von Ferdinand von Martitz; die
Zukunftsaufgaben des Rechts und der Rechtswissenschaft von Rudolf Stammler.
Wir wählen aus den vier Abhandlungen, die wahrscheinlich das allgemeine
Interesse am stärksten erregen werden, einige besonders bemerkenswerte Äuße¬
rungen der Verfasser aus.

In der Entwicklung unsers Privatrechts, schreibt Sohm, können wir zwei
Stufen unterscheiden: das bäuerliche und das bürgerliche Privatrecht. "Das
deutsche Privatrecht des Mittelalters war bäuerlicher und zugleich ritterlich-
adlicher Art. Der Landmann hatte es hervorgebracht: der Bailersmann und
der aus der Zahl der Bauern emporgestiegne Edelmann. Die Kraft des
deutschen Volkes wohnte auf dem Lande. Das deutsche Privatrecht des Mittel¬
alters war Landrecht. Es war das Recht einer naturalwirtschaftlichen Zeit.
Sein Interesse war der Besitz, insbesondre der Grundbesitz, nicht der Verkehr.
Das Landrecht war nach den einzelnen Stammesgebieten (Ländern) ver¬
schieden. Es gab im Grnnde kein deutsches, sondern mir sächsisches, schwäbisches,
fränkisches usw. Privatrecht. Innerhalb der einzelnen Stammeslander setzten
sich wiederum zahlreiche örtliche Rechtsverschiedenheiten durch. Eine natural-


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hat. Das sittliche Wollen sei individueller Natur; das soziale, das Gesamt¬
wollen könne, sofern es auf einen Zweck hinzielt, nur als ein von außen ge¬
regeltes gedacht werden. Die Regelung kann konventional, willkürlich (wenn
der Regelnde, Gebietende nur andre, nicht zugleich sich selbst bindet) und ge¬
setzlich geschehn. Die gesetzliche Regelung, „die unverletzbare selbstherrliche
Regelung des sozialen Lebens" ist das Recht. Das Recht ist die Form der
Regelung; ihren Stoff liefert das Wirtschaftsleben, das hier im weitesten Sinne
des Wortes als das auf Bedürfnisbefriedigung gerichtete Zusammenwirken der
gesellschaftlich verbundnen Menschen gefaßt wird und alle höhern Bedürfnisse
einschließt. Für die soziale Betrachtung sei es gleichgiltig, ob es sich um die
Beschaffung von Lebensmitteln oder um den Bau von Kirchen handle; eine
Leinwandfabrik bleibe eine Leinwandfabrik, möge sie Leinwand für Kartoffcl-
säcke oder für Ölgemälde herstellen. Stammlers Essay ist mit römischen Ziffern
Paginiert. Solche Paginierung sollte auf Vorwort und Inhaltsverzeichnis be¬
schränkt bleiben. Es ist ja heute Mode geworden, hundert Seiten lange
Einleitungen mit römischen Ziffern zu versehen. Aber das verursacht ganz
überflüssige Unbequemlichkeiten, zum Beispiel jedem, der Notizen oder Exzerpte
wacht; und Stammlers Abhandlung ist gar keine Einleitung, sondern ein
wesentlicher Teil des Ganzen; oder gehört etwa „das Wesen des Rechts"
nicht zum Wesentlichen? Es folgen: Bürgerliches Recht von Rudolph Sohm;
Handels- und Wechselrecht von Karl Gareis; Versicheruugsrecht vou Victor
Ehrenberg; internationales Privatrecht von Ludwig von Bar; Zivilprozeßrecht
von Lothar von Seuffert; Strafrecht und Strafprozeßrecht von Franz von Liszt;
Kirchenrecht von Wilhelm Kahl; Staatsrecht von Paul Labend, Verwaltungs-
recht: 1. Justiz und Verwaltung von Gerhard Anschütz, 2. Polizei und Kultur¬
pflege von Edmund Bernatzik; Völkerrecht von Ferdinand von Martitz; die
Zukunftsaufgaben des Rechts und der Rechtswissenschaft von Rudolf Stammler.
Wir wählen aus den vier Abhandlungen, die wahrscheinlich das allgemeine
Interesse am stärksten erregen werden, einige besonders bemerkenswerte Äuße¬
rungen der Verfasser aus.

In der Entwicklung unsers Privatrechts, schreibt Sohm, können wir zwei
Stufen unterscheiden: das bäuerliche und das bürgerliche Privatrecht. „Das
deutsche Privatrecht des Mittelalters war bäuerlicher und zugleich ritterlich-
adlicher Art. Der Landmann hatte es hervorgebracht: der Bailersmann und
der aus der Zahl der Bauern emporgestiegne Edelmann. Die Kraft des
deutschen Volkes wohnte auf dem Lande. Das deutsche Privatrecht des Mittel¬
alters war Landrecht. Es war das Recht einer naturalwirtschaftlichen Zeit.
Sein Interesse war der Besitz, insbesondre der Grundbesitz, nicht der Verkehr.
Das Landrecht war nach den einzelnen Stammesgebieten (Ländern) ver¬
schieden. Es gab im Grnnde kein deutsches, sondern mir sächsisches, schwäbisches,
fränkisches usw. Privatrecht. Innerhalb der einzelnen Stammeslander setzten
sich wiederum zahlreiche örtliche Rechtsverschiedenheiten durch. Eine natural-


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[0299] Gin Kompendium der Rechtswissenschaft für Laien hat. Das sittliche Wollen sei individueller Natur; das soziale, das Gesamt¬ wollen könne, sofern es auf einen Zweck hinzielt, nur als ein von außen ge¬ regeltes gedacht werden. Die Regelung kann konventional, willkürlich (wenn der Regelnde, Gebietende nur andre, nicht zugleich sich selbst bindet) und ge¬ setzlich geschehn. Die gesetzliche Regelung, „die unverletzbare selbstherrliche Regelung des sozialen Lebens" ist das Recht. Das Recht ist die Form der Regelung; ihren Stoff liefert das Wirtschaftsleben, das hier im weitesten Sinne des Wortes als das auf Bedürfnisbefriedigung gerichtete Zusammenwirken der gesellschaftlich verbundnen Menschen gefaßt wird und alle höhern Bedürfnisse einschließt. Für die soziale Betrachtung sei es gleichgiltig, ob es sich um die Beschaffung von Lebensmitteln oder um den Bau von Kirchen handle; eine Leinwandfabrik bleibe eine Leinwandfabrik, möge sie Leinwand für Kartoffcl- säcke oder für Ölgemälde herstellen. Stammlers Essay ist mit römischen Ziffern Paginiert. Solche Paginierung sollte auf Vorwort und Inhaltsverzeichnis be¬ schränkt bleiben. Es ist ja heute Mode geworden, hundert Seiten lange Einleitungen mit römischen Ziffern zu versehen. Aber das verursacht ganz überflüssige Unbequemlichkeiten, zum Beispiel jedem, der Notizen oder Exzerpte wacht; und Stammlers Abhandlung ist gar keine Einleitung, sondern ein wesentlicher Teil des Ganzen; oder gehört etwa „das Wesen des Rechts" nicht zum Wesentlichen? Es folgen: Bürgerliches Recht von Rudolph Sohm; Handels- und Wechselrecht von Karl Gareis; Versicheruugsrecht vou Victor Ehrenberg; internationales Privatrecht von Ludwig von Bar; Zivilprozeßrecht von Lothar von Seuffert; Strafrecht und Strafprozeßrecht von Franz von Liszt; Kirchenrecht von Wilhelm Kahl; Staatsrecht von Paul Labend, Verwaltungs- recht: 1. Justiz und Verwaltung von Gerhard Anschütz, 2. Polizei und Kultur¬ pflege von Edmund Bernatzik; Völkerrecht von Ferdinand von Martitz; die Zukunftsaufgaben des Rechts und der Rechtswissenschaft von Rudolf Stammler. Wir wählen aus den vier Abhandlungen, die wahrscheinlich das allgemeine Interesse am stärksten erregen werden, einige besonders bemerkenswerte Äuße¬ rungen der Verfasser aus. In der Entwicklung unsers Privatrechts, schreibt Sohm, können wir zwei Stufen unterscheiden: das bäuerliche und das bürgerliche Privatrecht. „Das deutsche Privatrecht des Mittelalters war bäuerlicher und zugleich ritterlich- adlicher Art. Der Landmann hatte es hervorgebracht: der Bailersmann und der aus der Zahl der Bauern emporgestiegne Edelmann. Die Kraft des deutschen Volkes wohnte auf dem Lande. Das deutsche Privatrecht des Mittel¬ alters war Landrecht. Es war das Recht einer naturalwirtschaftlichen Zeit. Sein Interesse war der Besitz, insbesondre der Grundbesitz, nicht der Verkehr. Das Landrecht war nach den einzelnen Stammesgebieten (Ländern) ver¬ schieden. Es gab im Grnnde kein deutsches, sondern mir sächsisches, schwäbisches, fränkisches usw. Privatrecht. Innerhalb der einzelnen Stammeslander setzten sich wiederum zahlreiche örtliche Rechtsverschiedenheiten durch. Eine natural-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 66, 1907, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341885_301987/299>, abgerufen am 06.02.2025.