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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

den Tropendienst, abkommandiert werden müssen. Irgendwelche verfassungsmäßige
Bedenken, von denen wiederholt in einzelnen Zeitungen die Rede war, stehn dem
durchaus nicht im Wege. Die Armee ist für die Verteidigung der Reichsinteressen
da, gleichviel wo diese Interessen gefährdet sind. Wenn es zum Beispiel notwendig
werden sollte, in einem Kriege mit Frankreich Algier zu besetzen, das jn bekanntlich
auch in Afrika liegt, so würde doch nicht der geringste Zweifel darüber entstehn
können, ob die Armee dazu verwendbar wäre oder nicht. Obendrein sind diese
freiwilligen Truppen doch durchweg Mannschaften, die dem Heere angehören, im
Heere ausgebildet sind, noch unter den Fahnen stehn und von der Armee erst ge¬
wissermaßen zu dem Kolonialdienst beurlaubt werden, bevor sie ihre gesetzliche Dienst¬
pflicht in der Armee erfüllt haben! Die beiden Kategorien der bewaffneten Macht
fließen so eng ineinander -- die krank oder verwundet heimkehrenden müssen in
die Lazarette der Armee, die Arrestanten in die Gefängnisse der Armee aufgenommen
werden --, daß wirklich die ganze Haarspalterei, deren wir Deutsche sähig sind,
dazu gehört, unterscheidende Merkmale aufzustellen, die die Schutztruppen von der
Armee trennen. Und wie ist es mit der Militärjustiz? dem Militärmedizinalwesen?
Von dem Augenblick an, wo in Südwestafrika geschlossene Regimenter mit allen
Chargen aufgestellt werden, ist ihre Trennung von der übrigen Armee auf die
Dauer nicht aufrecht zu erhalten. Wie sollte es gar werden, wenn Kolonialtruppen
in Deutschland garnisonierten, um von hier aus nach Bedarf in die Kolonien zu
gehn und die sich dort befindenden Truppen zu verstärken oder abzulösen?

Eine weitere Einwendung, der man begegnet, ist die, daß die Gefahr vor¬
liege, diese Truppen auf die Gesamtstärke des Heeres angerechnet zu sehen, während
tatsächlich die Armee nicht frei darüber disponieren könne, und sie namentlich für
die heimatliche Kriegsgliederung nicht mit in Betracht gezogen werden dürfen. Das
Kriegsministerium würde sich aber Wohl einem solchen Beschlusse des Reichstags
gegenüber, falls er jemals zu befürchten sein sollte, was kaum glaublich ist, mit
gutem Recht abwehrend verhalten können, außerdem stünde ihm der Artikel 5 der
Reichsverfassung zur Seite, laut dem bei Gesetzvorschlägen über das Heerwesen dem
Kaiser ein Vetorecht zusteht, sobald er sich für die Aufrechthaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht.

Jn dem erwähnten Artikel ist sodann noch darauf hingewiesen, daß auch die
Marine ihrer ganzen Organisation nach nicht ohne weiteres geeignet erscheine, das
Oberkommando der Schutztruppen in ihren Befehlsbereich aufzunehmen, "obwohl
ihr allerdings zurzeit schon die Marineinfanterie unterstellt ist". Diese letzte
Bemerkung zeigt, daß dem Verfasser des Artikels die eigentliche Bestimmung der
Marineinfanterie, der Seebataillone, nicht ohne weiteres klar ist. Die Seebataillone
sind keine Truppe für den Kolonialdienst, auch nicht für überseeischen Dienst, sondern
ihre Bestimmung ist, der Kern der infanteristischen Verteidigung von Kiel, Wilhelms-
hciven, der Küstenbatterien usw. zu sein, einen Zweck, für den sie im Kriegsfall die
notwendigen Formationen durch ihre starken Reserven leicht annehmen können.
Die Entsendung nach China war seinerzeit möglich, weil man in einem Augenblick
des Zusammenwirkens aller europäischen Mächte mit einem heimatlichen Kriegsfalle
nicht zu rechnen brauchte, trotzdem mußte für Ersatz in der Heimat gesorgt werden.
Dann hat man noch einmal zur Entsendung von Marineinfanterie nach Südwest¬
afrika gegriffen, aber auch das geschah nicht ohne Bedenken und unter Störung
des Mobilmachungsplanes der Marine für den Fall eines europäischen Krieges.
Kleinere Entsendungen haben nach Ostafrika und Kamerun stattgefunden. Jeden¬
falls können solche Notbehelfe nicht zu einer dauernden Institution gemacht werden,
die Marineinfanterie kann für den Kolonialdienst nur sehr vorübergehend und bei
ganz ausnahmsweise" Notfällen in Betracht kommen! Nun ließen sich ja aller-


Maßgebliches und Unmaßgebliches

den Tropendienst, abkommandiert werden müssen. Irgendwelche verfassungsmäßige
Bedenken, von denen wiederholt in einzelnen Zeitungen die Rede war, stehn dem
durchaus nicht im Wege. Die Armee ist für die Verteidigung der Reichsinteressen
da, gleichviel wo diese Interessen gefährdet sind. Wenn es zum Beispiel notwendig
werden sollte, in einem Kriege mit Frankreich Algier zu besetzen, das jn bekanntlich
auch in Afrika liegt, so würde doch nicht der geringste Zweifel darüber entstehn
können, ob die Armee dazu verwendbar wäre oder nicht. Obendrein sind diese
freiwilligen Truppen doch durchweg Mannschaften, die dem Heere angehören, im
Heere ausgebildet sind, noch unter den Fahnen stehn und von der Armee erst ge¬
wissermaßen zu dem Kolonialdienst beurlaubt werden, bevor sie ihre gesetzliche Dienst¬
pflicht in der Armee erfüllt haben! Die beiden Kategorien der bewaffneten Macht
fließen so eng ineinander — die krank oder verwundet heimkehrenden müssen in
die Lazarette der Armee, die Arrestanten in die Gefängnisse der Armee aufgenommen
werden —, daß wirklich die ganze Haarspalterei, deren wir Deutsche sähig sind,
dazu gehört, unterscheidende Merkmale aufzustellen, die die Schutztruppen von der
Armee trennen. Und wie ist es mit der Militärjustiz? dem Militärmedizinalwesen?
Von dem Augenblick an, wo in Südwestafrika geschlossene Regimenter mit allen
Chargen aufgestellt werden, ist ihre Trennung von der übrigen Armee auf die
Dauer nicht aufrecht zu erhalten. Wie sollte es gar werden, wenn Kolonialtruppen
in Deutschland garnisonierten, um von hier aus nach Bedarf in die Kolonien zu
gehn und die sich dort befindenden Truppen zu verstärken oder abzulösen?

Eine weitere Einwendung, der man begegnet, ist die, daß die Gefahr vor¬
liege, diese Truppen auf die Gesamtstärke des Heeres angerechnet zu sehen, während
tatsächlich die Armee nicht frei darüber disponieren könne, und sie namentlich für
die heimatliche Kriegsgliederung nicht mit in Betracht gezogen werden dürfen. Das
Kriegsministerium würde sich aber Wohl einem solchen Beschlusse des Reichstags
gegenüber, falls er jemals zu befürchten sein sollte, was kaum glaublich ist, mit
gutem Recht abwehrend verhalten können, außerdem stünde ihm der Artikel 5 der
Reichsverfassung zur Seite, laut dem bei Gesetzvorschlägen über das Heerwesen dem
Kaiser ein Vetorecht zusteht, sobald er sich für die Aufrechthaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht.

Jn dem erwähnten Artikel ist sodann noch darauf hingewiesen, daß auch die
Marine ihrer ganzen Organisation nach nicht ohne weiteres geeignet erscheine, das
Oberkommando der Schutztruppen in ihren Befehlsbereich aufzunehmen, „obwohl
ihr allerdings zurzeit schon die Marineinfanterie unterstellt ist". Diese letzte
Bemerkung zeigt, daß dem Verfasser des Artikels die eigentliche Bestimmung der
Marineinfanterie, der Seebataillone, nicht ohne weiteres klar ist. Die Seebataillone
sind keine Truppe für den Kolonialdienst, auch nicht für überseeischen Dienst, sondern
ihre Bestimmung ist, der Kern der infanteristischen Verteidigung von Kiel, Wilhelms-
hciven, der Küstenbatterien usw. zu sein, einen Zweck, für den sie im Kriegsfall die
notwendigen Formationen durch ihre starken Reserven leicht annehmen können.
Die Entsendung nach China war seinerzeit möglich, weil man in einem Augenblick
des Zusammenwirkens aller europäischen Mächte mit einem heimatlichen Kriegsfalle
nicht zu rechnen brauchte, trotzdem mußte für Ersatz in der Heimat gesorgt werden.
Dann hat man noch einmal zur Entsendung von Marineinfanterie nach Südwest¬
afrika gegriffen, aber auch das geschah nicht ohne Bedenken und unter Störung
des Mobilmachungsplanes der Marine für den Fall eines europäischen Krieges.
Kleinere Entsendungen haben nach Ostafrika und Kamerun stattgefunden. Jeden¬
falls können solche Notbehelfe nicht zu einer dauernden Institution gemacht werden,
die Marineinfanterie kann für den Kolonialdienst nur sehr vorübergehend und bei
ganz ausnahmsweise« Notfällen in Betracht kommen! Nun ließen sich ja aller-


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[0702] Maßgebliches und Unmaßgebliches den Tropendienst, abkommandiert werden müssen. Irgendwelche verfassungsmäßige Bedenken, von denen wiederholt in einzelnen Zeitungen die Rede war, stehn dem durchaus nicht im Wege. Die Armee ist für die Verteidigung der Reichsinteressen da, gleichviel wo diese Interessen gefährdet sind. Wenn es zum Beispiel notwendig werden sollte, in einem Kriege mit Frankreich Algier zu besetzen, das jn bekanntlich auch in Afrika liegt, so würde doch nicht der geringste Zweifel darüber entstehn können, ob die Armee dazu verwendbar wäre oder nicht. Obendrein sind diese freiwilligen Truppen doch durchweg Mannschaften, die dem Heere angehören, im Heere ausgebildet sind, noch unter den Fahnen stehn und von der Armee erst ge¬ wissermaßen zu dem Kolonialdienst beurlaubt werden, bevor sie ihre gesetzliche Dienst¬ pflicht in der Armee erfüllt haben! Die beiden Kategorien der bewaffneten Macht fließen so eng ineinander — die krank oder verwundet heimkehrenden müssen in die Lazarette der Armee, die Arrestanten in die Gefängnisse der Armee aufgenommen werden —, daß wirklich die ganze Haarspalterei, deren wir Deutsche sähig sind, dazu gehört, unterscheidende Merkmale aufzustellen, die die Schutztruppen von der Armee trennen. Und wie ist es mit der Militärjustiz? dem Militärmedizinalwesen? Von dem Augenblick an, wo in Südwestafrika geschlossene Regimenter mit allen Chargen aufgestellt werden, ist ihre Trennung von der übrigen Armee auf die Dauer nicht aufrecht zu erhalten. Wie sollte es gar werden, wenn Kolonialtruppen in Deutschland garnisonierten, um von hier aus nach Bedarf in die Kolonien zu gehn und die sich dort befindenden Truppen zu verstärken oder abzulösen? Eine weitere Einwendung, der man begegnet, ist die, daß die Gefahr vor¬ liege, diese Truppen auf die Gesamtstärke des Heeres angerechnet zu sehen, während tatsächlich die Armee nicht frei darüber disponieren könne, und sie namentlich für die heimatliche Kriegsgliederung nicht mit in Betracht gezogen werden dürfen. Das Kriegsministerium würde sich aber Wohl einem solchen Beschlusse des Reichstags gegenüber, falls er jemals zu befürchten sein sollte, was kaum glaublich ist, mit gutem Recht abwehrend verhalten können, außerdem stünde ihm der Artikel 5 der Reichsverfassung zur Seite, laut dem bei Gesetzvorschlägen über das Heerwesen dem Kaiser ein Vetorecht zusteht, sobald er sich für die Aufrechthaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Jn dem erwähnten Artikel ist sodann noch darauf hingewiesen, daß auch die Marine ihrer ganzen Organisation nach nicht ohne weiteres geeignet erscheine, das Oberkommando der Schutztruppen in ihren Befehlsbereich aufzunehmen, „obwohl ihr allerdings zurzeit schon die Marineinfanterie unterstellt ist". Diese letzte Bemerkung zeigt, daß dem Verfasser des Artikels die eigentliche Bestimmung der Marineinfanterie, der Seebataillone, nicht ohne weiteres klar ist. Die Seebataillone sind keine Truppe für den Kolonialdienst, auch nicht für überseeischen Dienst, sondern ihre Bestimmung ist, der Kern der infanteristischen Verteidigung von Kiel, Wilhelms- hciven, der Küstenbatterien usw. zu sein, einen Zweck, für den sie im Kriegsfall die notwendigen Formationen durch ihre starken Reserven leicht annehmen können. Die Entsendung nach China war seinerzeit möglich, weil man in einem Augenblick des Zusammenwirkens aller europäischen Mächte mit einem heimatlichen Kriegsfalle nicht zu rechnen brauchte, trotzdem mußte für Ersatz in der Heimat gesorgt werden. Dann hat man noch einmal zur Entsendung von Marineinfanterie nach Südwest¬ afrika gegriffen, aber auch das geschah nicht ohne Bedenken und unter Störung des Mobilmachungsplanes der Marine für den Fall eines europäischen Krieges. Kleinere Entsendungen haben nach Ostafrika und Kamerun stattgefunden. Jeden¬ falls können solche Notbehelfe nicht zu einer dauernden Institution gemacht werden, die Marineinfanterie kann für den Kolonialdienst nur sehr vorübergehend und bei ganz ausnahmsweise« Notfällen in Betracht kommen! Nun ließen sich ja aller-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/702>, abgerufen am 27.12.2024.