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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Reichskriegsministeriums und einer Reichsarmee ersehen. Die Berufung auf das ost¬
asiatische Expeditionskorps, das seinerzeit dem Kriegsministerium unterstellt worden sei,
(in seinen Resten bis auf den heutigen Tag unterstellt ist), sei nicht zutreffend; es
sei dies ein durch dringendste Eile gebotuer Ausnahmefall gewesen, die Schutztruppe
sei dagegen eine ständige Organisation und müsse auf andre gesetzliche Grundlage
gestellt werden.

Hierauf ließe sich Wohl erwidern, daß tatsächlich kein einziger Artikel der
Reichsverfassung vorhanden ist, der von Kolonien und Schutztruppen handelt und
folglich auch keiner, der geändert werden könnte oder müßte. Zur Zeit der Er¬
richtung der Reichsverfassung war von Kolonien und Schutztruppen noch keine
Rede. Alle Artikel der Verfassung dagegen, die sodann in Betracht kommen, das
heißt die Artikel 63 bis 66, sprechen im Gegenteil für die Unterstellung der ge¬
samten bewaffneten Macht, soweit sie nicht der Marine angehört, unter das preußische
Kriegsministerium als Organ des kaiserlichen Oberbefehls. Dieselbe kaiserliche Be¬
fugnis, die Kiautschou der Marine unterstellte, ist völlig ausreichend, die afrikanischen
Schutztruppen, denn um diese allein handelt es sich, dem Kriegsministerium zuzuweisen.
Ein Eingriff in die Rechte der Bundesstaaten und eine Schmälerung ihrer Kompetenzen
ist dabei um so weniger möglich, als in Etatsangelegenheiten das preußische Kriegs-
ministerium eine Nachgeordnete Behörde des Reichskanzlers ist und außerdem die
Bundesstaaten bei der Genehmigung des Etats durch den Bundesrat vollständig
Gelegenheit haben, ihre verfassungsmäßigen Rechte geltend zu machen. In welchem
Abschnitt des Gesamtreichshaushalts die betreffenden Etatstitel auch stehn mögen --
verantwortlich bleibt der Reichskanzler und zuständig der Bundesrat. Es genügt,
darauf hinzuweisen, daß sich im preußischen Teile des Militäretats die Posten für
die "kaiserlichen" Gouvernements und Kommandanturen von Metz, Straßburg und
Ma befinden, es ist aber noch niemand eingefallen, hierin Ansätze zu einem Reichs¬
kriegsministerium oder zu einer Reichsarmee zu sehen, obgleich das vielleicht viel
näher läge als bet der Einstellung der Kolonialtruppen in eine Anlage zum preußischen
Militäretat. Es würde das nur eine Art Personalunion in der obersten Verwaltung
sein, wie wir sie zum Beispiel bei den Reichscisenbahnen in Elsaß-Lothringen auch
haben. Der preußische Eisenbahnminister ist Chef der Verwaltung der Reichseisen¬
bahnen in Elsaß-Lothringen, und es ist bisher noch nicht bekannt geworden, daß
irgendeine der verbündeten Regierungen hierin einen Eingriff in ihre Kompetenz
gefunden hätte, obgleich diese Einrichtung nicht nur von großer Wichtigkeit für
Baden und die Pfalz, sondern auch verfassungsrechtlich von viel größerer Be¬
deutung ist als die etatsmäßige Verwaltung von 6000 bis 8000 Soldaten in Afrika
durch den preußischen Kriegsminister. Wollte man auf andre Anomalien im Reichs¬
dienste eingehn, so könnte man zum Beispiel darauf verweisen, daß während im
Postdienst allgemein der Reichsadler eingeführt ist, die PostVerwaltung überhaupt
verfassungsrechtlich "kaiserlich" ist, die Beamten die Landeskokarden tragen. Bei den
Truppen in China, um auf diese zurückzugreifen, ist überdies doch auch noch manches
geschehen, was über den eiligen Notbehelf hinausging. Sie haben kaiserliche Fahnen
erhalten, Fahnen mit dem Reichsabzeichen, und haben den kaiserlichen Adler getragen;
bei dem in Tientsin stehenden Rest ist das heute noch der Fall. Als das Ex¬
peditionskorps seinerzeit aufgeboten wurde, war keineswegs vorauszusehen, auf
welchen Zeitraum es beansprucht werden würde, oder ob es sich dabei nicht ganz
oder teilweise um eine längere, wenn nicht gar eine dauernde Einrichtung handeln
könnte. Wäre es zum Beispiel zu einer dauernden internationalen Besetzung
von Shanghai gekommen, wie es eine Zeit lang mit vollem Recht in den Ab¬
sichten der deutschen Politik lag, so würde der deutsche Garnisonanteil von Shanghai


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Reichskriegsministeriums und einer Reichsarmee ersehen. Die Berufung auf das ost¬
asiatische Expeditionskorps, das seinerzeit dem Kriegsministerium unterstellt worden sei,
(in seinen Resten bis auf den heutigen Tag unterstellt ist), sei nicht zutreffend; es
sei dies ein durch dringendste Eile gebotuer Ausnahmefall gewesen, die Schutztruppe
sei dagegen eine ständige Organisation und müsse auf andre gesetzliche Grundlage
gestellt werden.

Hierauf ließe sich Wohl erwidern, daß tatsächlich kein einziger Artikel der
Reichsverfassung vorhanden ist, der von Kolonien und Schutztruppen handelt und
folglich auch keiner, der geändert werden könnte oder müßte. Zur Zeit der Er¬
richtung der Reichsverfassung war von Kolonien und Schutztruppen noch keine
Rede. Alle Artikel der Verfassung dagegen, die sodann in Betracht kommen, das
heißt die Artikel 63 bis 66, sprechen im Gegenteil für die Unterstellung der ge¬
samten bewaffneten Macht, soweit sie nicht der Marine angehört, unter das preußische
Kriegsministerium als Organ des kaiserlichen Oberbefehls. Dieselbe kaiserliche Be¬
fugnis, die Kiautschou der Marine unterstellte, ist völlig ausreichend, die afrikanischen
Schutztruppen, denn um diese allein handelt es sich, dem Kriegsministerium zuzuweisen.
Ein Eingriff in die Rechte der Bundesstaaten und eine Schmälerung ihrer Kompetenzen
ist dabei um so weniger möglich, als in Etatsangelegenheiten das preußische Kriegs-
ministerium eine Nachgeordnete Behörde des Reichskanzlers ist und außerdem die
Bundesstaaten bei der Genehmigung des Etats durch den Bundesrat vollständig
Gelegenheit haben, ihre verfassungsmäßigen Rechte geltend zu machen. In welchem
Abschnitt des Gesamtreichshaushalts die betreffenden Etatstitel auch stehn mögen —
verantwortlich bleibt der Reichskanzler und zuständig der Bundesrat. Es genügt,
darauf hinzuweisen, daß sich im preußischen Teile des Militäretats die Posten für
die „kaiserlichen" Gouvernements und Kommandanturen von Metz, Straßburg und
Ma befinden, es ist aber noch niemand eingefallen, hierin Ansätze zu einem Reichs¬
kriegsministerium oder zu einer Reichsarmee zu sehen, obgleich das vielleicht viel
näher läge als bet der Einstellung der Kolonialtruppen in eine Anlage zum preußischen
Militäretat. Es würde das nur eine Art Personalunion in der obersten Verwaltung
sein, wie wir sie zum Beispiel bei den Reichscisenbahnen in Elsaß-Lothringen auch
haben. Der preußische Eisenbahnminister ist Chef der Verwaltung der Reichseisen¬
bahnen in Elsaß-Lothringen, und es ist bisher noch nicht bekannt geworden, daß
irgendeine der verbündeten Regierungen hierin einen Eingriff in ihre Kompetenz
gefunden hätte, obgleich diese Einrichtung nicht nur von großer Wichtigkeit für
Baden und die Pfalz, sondern auch verfassungsrechtlich von viel größerer Be¬
deutung ist als die etatsmäßige Verwaltung von 6000 bis 8000 Soldaten in Afrika
durch den preußischen Kriegsminister. Wollte man auf andre Anomalien im Reichs¬
dienste eingehn, so könnte man zum Beispiel darauf verweisen, daß während im
Postdienst allgemein der Reichsadler eingeführt ist, die PostVerwaltung überhaupt
verfassungsrechtlich „kaiserlich" ist, die Beamten die Landeskokarden tragen. Bei den
Truppen in China, um auf diese zurückzugreifen, ist überdies doch auch noch manches
geschehen, was über den eiligen Notbehelf hinausging. Sie haben kaiserliche Fahnen
erhalten, Fahnen mit dem Reichsabzeichen, und haben den kaiserlichen Adler getragen;
bei dem in Tientsin stehenden Rest ist das heute noch der Fall. Als das Ex¬
peditionskorps seinerzeit aufgeboten wurde, war keineswegs vorauszusehen, auf
welchen Zeitraum es beansprucht werden würde, oder ob es sich dabei nicht ganz
oder teilweise um eine längere, wenn nicht gar eine dauernde Einrichtung handeln
könnte. Wäre es zum Beispiel zu einer dauernden internationalen Besetzung
von Shanghai gekommen, wie es eine Zeit lang mit vollem Recht in den Ab¬
sichten der deutschen Politik lag, so würde der deutsche Garnisonanteil von Shanghai


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[0700] Maßgebliches und Unmaßgebliches Reichskriegsministeriums und einer Reichsarmee ersehen. Die Berufung auf das ost¬ asiatische Expeditionskorps, das seinerzeit dem Kriegsministerium unterstellt worden sei, (in seinen Resten bis auf den heutigen Tag unterstellt ist), sei nicht zutreffend; es sei dies ein durch dringendste Eile gebotuer Ausnahmefall gewesen, die Schutztruppe sei dagegen eine ständige Organisation und müsse auf andre gesetzliche Grundlage gestellt werden. Hierauf ließe sich Wohl erwidern, daß tatsächlich kein einziger Artikel der Reichsverfassung vorhanden ist, der von Kolonien und Schutztruppen handelt und folglich auch keiner, der geändert werden könnte oder müßte. Zur Zeit der Er¬ richtung der Reichsverfassung war von Kolonien und Schutztruppen noch keine Rede. Alle Artikel der Verfassung dagegen, die sodann in Betracht kommen, das heißt die Artikel 63 bis 66, sprechen im Gegenteil für die Unterstellung der ge¬ samten bewaffneten Macht, soweit sie nicht der Marine angehört, unter das preußische Kriegsministerium als Organ des kaiserlichen Oberbefehls. Dieselbe kaiserliche Be¬ fugnis, die Kiautschou der Marine unterstellte, ist völlig ausreichend, die afrikanischen Schutztruppen, denn um diese allein handelt es sich, dem Kriegsministerium zuzuweisen. Ein Eingriff in die Rechte der Bundesstaaten und eine Schmälerung ihrer Kompetenzen ist dabei um so weniger möglich, als in Etatsangelegenheiten das preußische Kriegs- ministerium eine Nachgeordnete Behörde des Reichskanzlers ist und außerdem die Bundesstaaten bei der Genehmigung des Etats durch den Bundesrat vollständig Gelegenheit haben, ihre verfassungsmäßigen Rechte geltend zu machen. In welchem Abschnitt des Gesamtreichshaushalts die betreffenden Etatstitel auch stehn mögen — verantwortlich bleibt der Reichskanzler und zuständig der Bundesrat. Es genügt, darauf hinzuweisen, daß sich im preußischen Teile des Militäretats die Posten für die „kaiserlichen" Gouvernements und Kommandanturen von Metz, Straßburg und Ma befinden, es ist aber noch niemand eingefallen, hierin Ansätze zu einem Reichs¬ kriegsministerium oder zu einer Reichsarmee zu sehen, obgleich das vielleicht viel näher läge als bet der Einstellung der Kolonialtruppen in eine Anlage zum preußischen Militäretat. Es würde das nur eine Art Personalunion in der obersten Verwaltung sein, wie wir sie zum Beispiel bei den Reichscisenbahnen in Elsaß-Lothringen auch haben. Der preußische Eisenbahnminister ist Chef der Verwaltung der Reichseisen¬ bahnen in Elsaß-Lothringen, und es ist bisher noch nicht bekannt geworden, daß irgendeine der verbündeten Regierungen hierin einen Eingriff in ihre Kompetenz gefunden hätte, obgleich diese Einrichtung nicht nur von großer Wichtigkeit für Baden und die Pfalz, sondern auch verfassungsrechtlich von viel größerer Be¬ deutung ist als die etatsmäßige Verwaltung von 6000 bis 8000 Soldaten in Afrika durch den preußischen Kriegsminister. Wollte man auf andre Anomalien im Reichs¬ dienste eingehn, so könnte man zum Beispiel darauf verweisen, daß während im Postdienst allgemein der Reichsadler eingeführt ist, die PostVerwaltung überhaupt verfassungsrechtlich „kaiserlich" ist, die Beamten die Landeskokarden tragen. Bei den Truppen in China, um auf diese zurückzugreifen, ist überdies doch auch noch manches geschehen, was über den eiligen Notbehelf hinausging. Sie haben kaiserliche Fahnen erhalten, Fahnen mit dem Reichsabzeichen, und haben den kaiserlichen Adler getragen; bei dem in Tientsin stehenden Rest ist das heute noch der Fall. Als das Ex¬ peditionskorps seinerzeit aufgeboten wurde, war keineswegs vorauszusehen, auf welchen Zeitraum es beansprucht werden würde, oder ob es sich dabei nicht ganz oder teilweise um eine längere, wenn nicht gar eine dauernde Einrichtung handeln könnte. Wäre es zum Beispiel zu einer dauernden internationalen Besetzung von Shanghai gekommen, wie es eine Zeit lang mit vollem Recht in den Ab¬ sichten der deutschen Politik lag, so würde der deutsche Garnisonanteil von Shanghai

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/700>, abgerufen am 27.12.2024.