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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Seit

Wird nit beobacht, sondern der Thäter wird mit extraoMuM - Straff als
Keychen, Lands-Verweisung, oder auch mit Ruthen-Ausreichung gezüchtiget."
So auch ein Dieb, "so allerhand wohlschmeckende Blumen-Strüuch entfrembt,
als da seyen Nägele, Roßmarin, ?uoar. Kosg. u. s. w." "Die Frucht-Dieb von
den Bäumen oder auch Unteren als da seynd Weintrauben, verschiedene Getreide,
Piren (Birnen), Aepsfel, Kerfchen, Nüssen u. s. w., werden von dessentwegen nur
willkürlich abgestrafft," "Der aber zeytige (reife) Frucht in dem Vorübergehen
nur abbricht, umb solche im Wein-Garten auff dem Feld, oder auff dem Weeg
zu essen", der ist nicht strafrechtlich zu verfolgen, "wie wohler die Salter ihr
Gerechtigkeit darwider in Wein-Garten sich zu bedienen pflegen". Wer "in
rechter wahrhaffter Hungers-Noth essende Speisen oder andere Sachen ent¬
frembt, damit aus deren Verkauffung Gelt geleßt werde, Nahrungs-Mittel ein-
zukauffen", ist nur mit willkürlicher Strafe zu belegen."

Die "Beraubung der todten Körper, Todten-Grufften und Begrebnussen
wird nicht mit der ordentlichen Strafe des Diebstahls, sondern nur oxtr^oraivario
bestraft, "weilen der pure entseelte Leib kein Eygenthumb besitzet". "Diese sxtrg,-
oräiusriÄ mag auf stäupen sxtsnäirt" werden. Der die Toten mit bewaffneter
Hand ausgrast oder beraubt, der kann mit ewiger Landesverweisung bestraft,
"item zu einem Schanzwerk verfällt" werden. "Ja, die löFss sind den Todten
so freundlich, daß sie die Injurien und Unbilden an Statt der Todten zu
Gemüth ziehen, also, daß so gar keinen verstorbenen Juden zu berauben erlaubt
ist, als die für kein Feind, außer des Glaubens, zu halten seynd." "Die Be¬
raubung der Grufften unserer Feinde, der Banditen, öffentlicher und nicht ab¬
gebüßten Wucherer, Vatter-Mörder, item die sich selbst umbgebracht, wird von
Rechten nicht gestrafft, als die auch nach dem Todt keiner Ehre nicht würdig
seyn." Wer sich an den Leichen Hingerichteter auf der Richtstätte vergreift,
wird wegen der hierin liegenden Verletzung des Ansehens der Obrigkeit will¬
kürlich gestraft. Dem unterfallen auch die Angehörigen des Gerichteten, die
den Leichnam zum Zwecke der Beerdigung eigenmächtig entfernen. Geschieht
die Wegnahme der gerichteten Leiche oder einzelner Teile zum Zwecke teuflischen
Zaubers oder Unfugs, so kann Landesverweisung oder Rutenaushauen verhängt
werden. "Nach Proportion der Umbstünde" mag man auch zur Todesstrafe
schreiten, "gleichwie zu Pariß, allwo ein Zucker-Bök, der Pasteten auß der
Mtiüeiorten Körper Fleisch verkaufst, lebendig verbrennt und dessen Hauß ab¬
gebrochen worden ist". , .

Besonders behandelt werden die "Wildbrets- Fisch- und Krebs-DZbef
unter Würdigung aller ratiouks pro und contra ihrer Abstrafung. AussclMg-
gebend für die schwere Bestrafung an Leib und Leben ist, "daß die Lands-
Fürsten für das Hayk der Unterthanen Tag und Nacht bemühet, wer solle ihnen
dann ainichen geringen Abtrag ihrer vilfältigen Bemühungen und anständige
Nekreation mißgunnen: daß also für die Lands-Fürsten die Jagdbarkeit und
Wild-Baan, auß uralten unerdenklichen Jahren ihnen selbst zugeaignet, verjährt
und praosoridirt- haben, dergestalten, daß ein Unterthan, der wider die auß-
gelassene Forst-Mandat jagt, nicht allein ein Trutz und Ungehorsam erweiset,
sondern auch in dero Recht und Gerechtigkeit psrturdirst. Disen nach werden
die Wildbrets - Schützen sonderlich so woorri^ibiloL und das hohe rothe oder
schwartze Wildbrets füllen an Leib und Leben", nach Tirolischer Landesordnung
jedoch höchstens mit Galeerenstrafe bestraft. Wer "stiebendes und fliegendes
Wild" rechtswidrig jagt, als "Fux, Hasen, Federwild", wird willkürlich mit
Geld- oder Keychenstrafe belegt; dies gilt anch von den Fisch- und den Krebs-


Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Seit

Wird nit beobacht, sondern der Thäter wird mit extraoMuM - Straff als
Keychen, Lands-Verweisung, oder auch mit Ruthen-Ausreichung gezüchtiget."
So auch ein Dieb, „so allerhand wohlschmeckende Blumen-Strüuch entfrembt,
als da seyen Nägele, Roßmarin, ?uoar. Kosg. u. s. w." „Die Frucht-Dieb von
den Bäumen oder auch Unteren als da seynd Weintrauben, verschiedene Getreide,
Piren (Birnen), Aepsfel, Kerfchen, Nüssen u. s. w., werden von dessentwegen nur
willkürlich abgestrafft," „Der aber zeytige (reife) Frucht in dem Vorübergehen
nur abbricht, umb solche im Wein-Garten auff dem Feld, oder auff dem Weeg
zu essen", der ist nicht strafrechtlich zu verfolgen, „wie wohler die Salter ihr
Gerechtigkeit darwider in Wein-Garten sich zu bedienen pflegen". Wer „in
rechter wahrhaffter Hungers-Noth essende Speisen oder andere Sachen ent¬
frembt, damit aus deren Verkauffung Gelt geleßt werde, Nahrungs-Mittel ein-
zukauffen", ist nur mit willkürlicher Strafe zu belegen."

Die „Beraubung der todten Körper, Todten-Grufften und Begrebnussen
wird nicht mit der ordentlichen Strafe des Diebstahls, sondern nur oxtr^oraivario
bestraft, „weilen der pure entseelte Leib kein Eygenthumb besitzet". „Diese sxtrg,-
oräiusriÄ mag auf stäupen sxtsnäirt" werden. Der die Toten mit bewaffneter
Hand ausgrast oder beraubt, der kann mit ewiger Landesverweisung bestraft,
„item zu einem Schanzwerk verfällt" werden. „Ja, die löFss sind den Todten
so freundlich, daß sie die Injurien und Unbilden an Statt der Todten zu
Gemüth ziehen, also, daß so gar keinen verstorbenen Juden zu berauben erlaubt
ist, als die für kein Feind, außer des Glaubens, zu halten seynd." „Die Be¬
raubung der Grufften unserer Feinde, der Banditen, öffentlicher und nicht ab¬
gebüßten Wucherer, Vatter-Mörder, item die sich selbst umbgebracht, wird von
Rechten nicht gestrafft, als die auch nach dem Todt keiner Ehre nicht würdig
seyn." Wer sich an den Leichen Hingerichteter auf der Richtstätte vergreift,
wird wegen der hierin liegenden Verletzung des Ansehens der Obrigkeit will¬
kürlich gestraft. Dem unterfallen auch die Angehörigen des Gerichteten, die
den Leichnam zum Zwecke der Beerdigung eigenmächtig entfernen. Geschieht
die Wegnahme der gerichteten Leiche oder einzelner Teile zum Zwecke teuflischen
Zaubers oder Unfugs, so kann Landesverweisung oder Rutenaushauen verhängt
werden. „Nach Proportion der Umbstünde" mag man auch zur Todesstrafe
schreiten, „gleichwie zu Pariß, allwo ein Zucker-Bök, der Pasteten auß der
Mtiüeiorten Körper Fleisch verkaufst, lebendig verbrennt und dessen Hauß ab¬
gebrochen worden ist". , .

Besonders behandelt werden die „Wildbrets- Fisch- und Krebs-DZbef
unter Würdigung aller ratiouks pro und contra ihrer Abstrafung. AussclMg-
gebend für die schwere Bestrafung an Leib und Leben ist, „daß die Lands-
Fürsten für das Hayk der Unterthanen Tag und Nacht bemühet, wer solle ihnen
dann ainichen geringen Abtrag ihrer vilfältigen Bemühungen und anständige
Nekreation mißgunnen: daß also für die Lands-Fürsten die Jagdbarkeit und
Wild-Baan, auß uralten unerdenklichen Jahren ihnen selbst zugeaignet, verjährt
und praosoridirt- haben, dergestalten, daß ein Unterthan, der wider die auß-
gelassene Forst-Mandat jagt, nicht allein ein Trutz und Ungehorsam erweiset,
sondern auch in dero Recht und Gerechtigkeit psrturdirst. Disen nach werden
die Wildbrets - Schützen sonderlich so woorri^ibiloL und das hohe rothe oder
schwartze Wildbrets füllen an Leib und Leben", nach Tirolischer Landesordnung
jedoch höchstens mit Galeerenstrafe bestraft. Wer „stiebendes und fliegendes
Wild" rechtswidrig jagt, als „Fux, Hasen, Federwild", wird willkürlich mit
Geld- oder Keychenstrafe belegt; dies gilt anch von den Fisch- und den Krebs-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/632>, abgerufen am 28.12.2024.