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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

eine Strafe, die mit vorgehenden "Schlaipffen, Zollen oder Riemenschneider
geschärpfft werden" kann. Auch kann der Körper auf das Rad geflochten
werden.

Die Strafe des "Straßen- und Meuchelmords" ist das Rad, die "ode sie
gleich ohne daß sehr schwär und abscheulich" in besondern Fällen "nit unbillig
geschärpffet" wird durch "schlciipffen zur Richtstatt", Zangenreißen und Riemen¬
schneider. Die Zangenrisse sind so oft zu wiederholen, als der Delinquent
mehr als eine Person umgebracht hat, "seytemalen die erste Mordthat vor sich
selbsten mit dem Rad abgestrafft, die nachfolgenden aber die Schürpfs und Er¬
holung des Zangenreißens verdienen". Die Zahl der Zangenrisse darf aber
nicht bloß auf das Geständnis des Delinquenten hin erkannt werden. "Wenn
der Mörder von 7 Persohnen den Mord bekennt, jedoch nur von 4 in Wahr¬
heit umbgebrachten Persohnen die Gewißheit am Tag wäre, könnte selber nicht
mehr als dreymahlen mit Zangen gerissen werden." Ähnlich liegt es, wenn
der zu Richtende wegen verschiedenartiger Straftaten neben der Hauptstrafe mit
Zangen zu reißen ist. (Die Strafe für geringe Straftaten wird durch die
schwerste Strafe aufgehoben.) Carpzow lehrt zwar, "daß über sechsmal in
Sächsischen Landen kein Mörder, wenn er gleich zwantzig oder noch mehr Per¬
sohnen ermordet hätte, mit Zangen gerissen werde: weilen die Schürpffung der
Strasse zu abscheuhen anderer angesehen, so durch sechsmalige Erholung genug-
samb eingejagt wird", auch wird erwogen, daß der Täter durch zu zahlreiche
Zangenrisse "unfehlbar vor der Todesstraff absterben wurde". "Neben deme
aber ist zu wissen, daß kein Gericht an das andere verbunden, sondern jed-
wederem Gericht bevorstehe, nach Außweiß der Umbstände die Zangenriß zu
vervilfältigen, zu mindern, oder da die That sehr abscheulich, das Nadbrechen
von unten auff zu erkennen", zur Entehrung des Delinquenten "ein Schcmd-
Säul" aufzurichten, seine Tat daran zu schreiben, neben dem auf das Rad ge-
stochenen Körper einen Galgen aufzurichten, oder auch das Rad samt dem
Körper oben auf dem Galgen zu befestigen. "Ja, es kann auch das Viertle"
zuerkennt werden und jedes Theil auff besondern Straßen öffentlich auffgehenckt
werden, oder sovil Knitel auff das Rad neben dem Körper cmffgesteckt werden,
sovil er Persohnen umbgebracht hat."
"

Das "Laster der Vergifftung, Oriinsn verietioii, ist zwar "jeweils mit der
Schwartzkunst und Zauberet) befreund", es wird aber spsoillos tmotirst, "da
kein schwache Kunst oder Zauberet) mitlauffet". In Sachsen werden die Täter
ohne Unterschied des Geschlechts "geradbrecht", in Niederösterreich und Tirol
wird der Mann mit dem Rade, die Frau mit dem Schwert gestraft. Die Strafe
kann durch Schleifen zur Richtstatt und "etliche Griff mit glühenden Zangen"
verschärft werden. Wer ganze Weiden vergiftet und dadurch Schaden angerichtet
hat, soll (in Sachsen) lebendig verbrannt werden. Ist "teufflische Hexerei mit
einlauffen", so wird allgemein Feuerstrafe verhängt.

Wenn ein "Nöäious, Qn^rür^us, Barbierer durch erweislichen Unverstand
oder Unfleiß wegen abgebener Medicin jemande umb's Leben bringet", so ist
er nach Beschaffenheit der Umstände willkürlich zu bestrafen, geschieht die Tat
aber "fürsetzlicher Weiße, so ist er wie ein Mörder mit dem Rad" zu strafe".
"Sonderlich aber ist auff die hin- und wider vaAlrenclö Artzt-Lenes, so sich der
Medicin-Übung unterstehen, jedoch nicht wissen, wie denen Sachen zu helffen,
und mcmchesmahl aus Plumpheit seur für süß eingeben, Acht zu haben, dann
dergleichen Lenes seynd als Land-Betrieger ernstlich am Leib oder Leben nach
Beschaffenheit der Umbständ abzustrasfen."


Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

eine Strafe, die mit vorgehenden „Schlaipffen, Zollen oder Riemenschneider
geschärpfft werden" kann. Auch kann der Körper auf das Rad geflochten
werden.

Die Strafe des „Straßen- und Meuchelmords" ist das Rad, die „ode sie
gleich ohne daß sehr schwär und abscheulich" in besondern Fällen „nit unbillig
geschärpffet" wird durch „schlciipffen zur Richtstatt", Zangenreißen und Riemen¬
schneider. Die Zangenrisse sind so oft zu wiederholen, als der Delinquent
mehr als eine Person umgebracht hat, „seytemalen die erste Mordthat vor sich
selbsten mit dem Rad abgestrafft, die nachfolgenden aber die Schürpfs und Er¬
holung des Zangenreißens verdienen". Die Zahl der Zangenrisse darf aber
nicht bloß auf das Geständnis des Delinquenten hin erkannt werden. „Wenn
der Mörder von 7 Persohnen den Mord bekennt, jedoch nur von 4 in Wahr¬
heit umbgebrachten Persohnen die Gewißheit am Tag wäre, könnte selber nicht
mehr als dreymahlen mit Zangen gerissen werden." Ähnlich liegt es, wenn
der zu Richtende wegen verschiedenartiger Straftaten neben der Hauptstrafe mit
Zangen zu reißen ist. (Die Strafe für geringe Straftaten wird durch die
schwerste Strafe aufgehoben.) Carpzow lehrt zwar, „daß über sechsmal in
Sächsischen Landen kein Mörder, wenn er gleich zwantzig oder noch mehr Per¬
sohnen ermordet hätte, mit Zangen gerissen werde: weilen die Schürpffung der
Strasse zu abscheuhen anderer angesehen, so durch sechsmalige Erholung genug-
samb eingejagt wird", auch wird erwogen, daß der Täter durch zu zahlreiche
Zangenrisse „unfehlbar vor der Todesstraff absterben wurde". „Neben deme
aber ist zu wissen, daß kein Gericht an das andere verbunden, sondern jed-
wederem Gericht bevorstehe, nach Außweiß der Umbstände die Zangenriß zu
vervilfältigen, zu mindern, oder da die That sehr abscheulich, das Nadbrechen
von unten auff zu erkennen", zur Entehrung des Delinquenten „ein Schcmd-
Säul" aufzurichten, seine Tat daran zu schreiben, neben dem auf das Rad ge-
stochenen Körper einen Galgen aufzurichten, oder auch das Rad samt dem
Körper oben auf dem Galgen zu befestigen. „Ja, es kann auch das Viertle»
zuerkennt werden und jedes Theil auff besondern Straßen öffentlich auffgehenckt
werden, oder sovil Knitel auff das Rad neben dem Körper cmffgesteckt werden,
sovil er Persohnen umbgebracht hat."
"

Das „Laster der Vergifftung, Oriinsn verietioii, ist zwar „jeweils mit der
Schwartzkunst und Zauberet) befreund", es wird aber spsoillos tmotirst, „da
kein schwache Kunst oder Zauberet) mitlauffet". In Sachsen werden die Täter
ohne Unterschied des Geschlechts „geradbrecht", in Niederösterreich und Tirol
wird der Mann mit dem Rade, die Frau mit dem Schwert gestraft. Die Strafe
kann durch Schleifen zur Richtstatt und „etliche Griff mit glühenden Zangen"
verschärft werden. Wer ganze Weiden vergiftet und dadurch Schaden angerichtet
hat, soll (in Sachsen) lebendig verbrannt werden. Ist „teufflische Hexerei mit
einlauffen", so wird allgemein Feuerstrafe verhängt.

Wenn ein „Nöäious, Qn^rür^us, Barbierer durch erweislichen Unverstand
oder Unfleiß wegen abgebener Medicin jemande umb's Leben bringet", so ist
er nach Beschaffenheit der Umstände willkürlich zu bestrafen, geschieht die Tat
aber „fürsetzlicher Weiße, so ist er wie ein Mörder mit dem Rad" zu strafe».
„Sonderlich aber ist auff die hin- und wider vaAlrenclö Artzt-Lenes, so sich der
Medicin-Übung unterstehen, jedoch nicht wissen, wie denen Sachen zu helffen,
und mcmchesmahl aus Plumpheit seur für süß eingeben, Acht zu haben, dann
dergleichen Lenes seynd als Land-Betrieger ernstlich am Leib oder Leben nach
Beschaffenheit der Umbständ abzustrasfen."


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/630>, abgerufen am 23.07.2024.