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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

die Erkrankung aufgeführt, die in der Weise vollstreckt werden soll, daß der
Verurteilte "sambt einem Hunde, Schlangen und einer Katzen (statt eines Affen)
in einen Sack gesteckt, in's Wasser geworfen und ertränkt wird. Auf die Strafe
des Feuers ist zu erkennen mit den Worten, daß N. N. mit Braut gerichtet
und zu Pulver verbrämte werden" soll. Ist ein fließendes Wasser in der Nähe,
so wird hinzugesetzt: "und die Aschen in den N. Fluß gestreuet werden". Dies
geschieht, "damit sogar die Aschen eines so ruchlosen Menschen auff Erden nit
mehr gelitten werde: Item, damit ein und andere Teufflische Hexenbannerey
unterbleiben". "Da bei Verbrennung eines Delinquenten ein Verzweifflung zu
besorgen, Pflegt man ihm ein Säckel Pulver auff das Herz zu binden. Oder
da ein mildernder Umbstand vorhanden, kan der Delinquent anvor enthaubtet
und nachgehends verbrent werden." Auch die Strafe des Henckens kann mit
der des Feuers in der Ausführung der Vollstreckung verbunden werden. Die
sechste und schwerste Art der Todesstrafe ist die Vierteilung, "da der arme
Sünder wegen Schwäre des Verbrechens lebendig in vier Thalk geschnitten und
außgehauen wird" (zu erkennen: "der N. solle auff die Richtstatt geführet,
alldorten durch seinen gantzen Leib in vier Thalk geschnitten und gehauen und
also zum Todt gestrafft, folgends jedes Thalk in einem absonderlichen Galgen
an den vier sandt Strassen zur Abschäuh auffgehenckt und der Kopfs auffge-
steckt werden"); "da die That gar zu erschrecklich, sonderlich bei Auffschneidung
schwangerer Weiber Mords mag das Urtel geschärpfft werden: der N. soll
auf die Richtstatt geführt, ihme alldorten anfangs wegen der begangenen un-
barmhertzigen That sein lebendiges Hertz herauß genommen, umb das Maul
geschlagen, sodann der Leib in vier Thalk geschnitten und die vier Viertel in
vier Strassen, absonderlich aber das Haube, Hertz und rechte Hand zusammen
männiglich zum Abschäuhen auffgehencket und aufgesteckt werden". Als Straf-
schärfungen werden weiter noch folgende angewandt. Der arme Sünder wird
auf "ein Schlaipffen gelegt und durch unvernünftige Thiere" zur Richtstätte
geschleift. Dem durch das Schwert gerichteten Körper wird die Beerdigung
versagt, er wird auf ein Rad "zum abscheulichen Exempel außgestecket". (Bei
Weibern werden nur Kopf und Hände ausgesteckt, der übrige Körper aber unter
dem Galgen vergraben.) Das Reißen mit glühenden Zangen wird erkannt,
wenn das Verbrennen oder Rädern "den abschäulichen Umbständen der Übel¬
that noch nit genug xroxortiouisrt" zu sein scheint, ebenso das Riemenschneider
und das Zangenreißen. Die Zangenrisse geschehen gewöhnlich an der Brust,
das Riemenschneider auf dem Rücken, beides geht der Tötung voran.




Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

die Erkrankung aufgeführt, die in der Weise vollstreckt werden soll, daß der
Verurteilte „sambt einem Hunde, Schlangen und einer Katzen (statt eines Affen)
in einen Sack gesteckt, in's Wasser geworfen und ertränkt wird. Auf die Strafe
des Feuers ist zu erkennen mit den Worten, daß N. N. mit Braut gerichtet
und zu Pulver verbrämte werden" soll. Ist ein fließendes Wasser in der Nähe,
so wird hinzugesetzt: „und die Aschen in den N. Fluß gestreuet werden". Dies
geschieht, „damit sogar die Aschen eines so ruchlosen Menschen auff Erden nit
mehr gelitten werde: Item, damit ein und andere Teufflische Hexenbannerey
unterbleiben". „Da bei Verbrennung eines Delinquenten ein Verzweifflung zu
besorgen, Pflegt man ihm ein Säckel Pulver auff das Herz zu binden. Oder
da ein mildernder Umbstand vorhanden, kan der Delinquent anvor enthaubtet
und nachgehends verbrent werden." Auch die Strafe des Henckens kann mit
der des Feuers in der Ausführung der Vollstreckung verbunden werden. Die
sechste und schwerste Art der Todesstrafe ist die Vierteilung, „da der arme
Sünder wegen Schwäre des Verbrechens lebendig in vier Thalk geschnitten und
außgehauen wird" (zu erkennen: „der N. solle auff die Richtstatt geführet,
alldorten durch seinen gantzen Leib in vier Thalk geschnitten und gehauen und
also zum Todt gestrafft, folgends jedes Thalk in einem absonderlichen Galgen
an den vier sandt Strassen zur Abschäuh auffgehenckt und der Kopfs auffge-
steckt werden"); „da die That gar zu erschrecklich, sonderlich bei Auffschneidung
schwangerer Weiber Mords mag das Urtel geschärpfft werden: der N. soll
auf die Richtstatt geführt, ihme alldorten anfangs wegen der begangenen un-
barmhertzigen That sein lebendiges Hertz herauß genommen, umb das Maul
geschlagen, sodann der Leib in vier Thalk geschnitten und die vier Viertel in
vier Strassen, absonderlich aber das Haube, Hertz und rechte Hand zusammen
männiglich zum Abschäuhen auffgehencket und aufgesteckt werden". Als Straf-
schärfungen werden weiter noch folgende angewandt. Der arme Sünder wird
auf „ein Schlaipffen gelegt und durch unvernünftige Thiere" zur Richtstätte
geschleift. Dem durch das Schwert gerichteten Körper wird die Beerdigung
versagt, er wird auf ein Rad „zum abscheulichen Exempel außgestecket". (Bei
Weibern werden nur Kopf und Hände ausgesteckt, der übrige Körper aber unter
dem Galgen vergraben.) Das Reißen mit glühenden Zangen wird erkannt,
wenn das Verbrennen oder Rädern „den abschäulichen Umbständen der Übel¬
that noch nit genug xroxortiouisrt" zu sein scheint, ebenso das Riemenschneider
und das Zangenreißen. Die Zangenrisse geschehen gewöhnlich an der Brust,
das Riemenschneider auf dem Rücken, beides geht der Tötung voran.




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[0317] Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit die Erkrankung aufgeführt, die in der Weise vollstreckt werden soll, daß der Verurteilte „sambt einem Hunde, Schlangen und einer Katzen (statt eines Affen) in einen Sack gesteckt, in's Wasser geworfen und ertränkt wird. Auf die Strafe des Feuers ist zu erkennen mit den Worten, daß N. N. mit Braut gerichtet und zu Pulver verbrämte werden" soll. Ist ein fließendes Wasser in der Nähe, so wird hinzugesetzt: „und die Aschen in den N. Fluß gestreuet werden". Dies geschieht, „damit sogar die Aschen eines so ruchlosen Menschen auff Erden nit mehr gelitten werde: Item, damit ein und andere Teufflische Hexenbannerey unterbleiben". „Da bei Verbrennung eines Delinquenten ein Verzweifflung zu besorgen, Pflegt man ihm ein Säckel Pulver auff das Herz zu binden. Oder da ein mildernder Umbstand vorhanden, kan der Delinquent anvor enthaubtet und nachgehends verbrent werden." Auch die Strafe des Henckens kann mit der des Feuers in der Ausführung der Vollstreckung verbunden werden. Die sechste und schwerste Art der Todesstrafe ist die Vierteilung, „da der arme Sünder wegen Schwäre des Verbrechens lebendig in vier Thalk geschnitten und außgehauen wird" (zu erkennen: „der N. solle auff die Richtstatt geführet, alldorten durch seinen gantzen Leib in vier Thalk geschnitten und gehauen und also zum Todt gestrafft, folgends jedes Thalk in einem absonderlichen Galgen an den vier sandt Strassen zur Abschäuh auffgehenckt und der Kopfs auffge- steckt werden"); „da die That gar zu erschrecklich, sonderlich bei Auffschneidung schwangerer Weiber Mords mag das Urtel geschärpfft werden: der N. soll auf die Richtstatt geführt, ihme alldorten anfangs wegen der begangenen un- barmhertzigen That sein lebendiges Hertz herauß genommen, umb das Maul geschlagen, sodann der Leib in vier Thalk geschnitten und die vier Viertel in vier Strassen, absonderlich aber das Haube, Hertz und rechte Hand zusammen männiglich zum Abschäuhen auffgehencket und aufgesteckt werden". Als Straf- schärfungen werden weiter noch folgende angewandt. Der arme Sünder wird auf „ein Schlaipffen gelegt und durch unvernünftige Thiere" zur Richtstätte geschleift. Dem durch das Schwert gerichteten Körper wird die Beerdigung versagt, er wird auf ein Rad „zum abscheulichen Exempel außgestecket". (Bei Weibern werden nur Kopf und Hände ausgesteckt, der übrige Körper aber unter dem Galgen vergraben.) Das Reißen mit glühenden Zangen wird erkannt, wenn das Verbrennen oder Rädern „den abschäulichen Umbständen der Übel¬ that noch nit genug xroxortiouisrt" zu sein scheint, ebenso das Riemenschneider und das Zangenreißen. Die Zangenrisse geschehen gewöhnlich an der Brust, das Riemenschneider auf dem Rücken, beides geht der Tötung voran.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/317>, abgerufen am 23.07.2024.