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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

ratet. Dieser Prozeß ist sehr hart zu verlangten Ende zu bringen, weil in
ihm ganz klare heitere Beweisthumb" unter Ausschließung eines vom Richter
aufzuerlegenden Eides gefordert werden, "redliche wäieig. durch Ertragung der
Tortur hinfällig gemacht werden können", und der Ankläger, auch wenn er die
Verurteilung des Angeklagten erreicht, meist vom Angeklagten die Kosten nicht
erstattet bekommt. Unterliegt aber der Ankläger, so läuft er außer der Tragung
der "völligen Unkosten" noch Gefahr, in eine "peynliche Straff verfällt zu
werden". Unter denen, deren Anklagebefugnis beschränkt ist, sind die Personen,
die die Tonsur haben, insofern ihr Antrag nicht auf "Bluts-Strafe" gerichtet
werden darf, gewisse andre Personen können nur in "aigenerSach" oder wegen
"abscheulichster Missethaten" anklagen, dahin gehört der "Kapital-Feind" des
Anzuklagenden, der Leibeigne gegen den Herrn, der Lehrjunge gegen den Lehr¬
herrn, der Sohn gegen den Vater und dergleichen mehr. Ungläubige Ketzer
und Exkommunizierte können überhaupt nicht als Ankläger auftreten. Der
Popularklcige unterliegen nicht Abgesandte, hohe obrigkeitliche Personen, Statt¬
halter und dergleichen wegen der Missetaten, die sie vor Erlangung oder nach
Aufgabe ihrer hohen Amtswürde verübt haben, wogegen sie wegen der in Amt
und Würden verübten Frevel von jedem Anklagefähigen belangt werden können.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so steht ihm die g,otia> injnriarum im Zivil¬
prozeß gegen den Ankläger binnen eines annus ullus offen. Die Obrigkeit
kann daneben aus diesem Verlauf des Anklageprozesses noch Veranlassung zur
Bestrafung des Anklägers im Offizicilverfahren nehmen und dabei unter Um¬
ständen zur Verhängung der Todesstrafe gelangen.

Dieses Verfahren, der Jnquisitionsprozeß, ist schon zu der angegebnen Zeit
das vorzugsweise praktische in Strafsachen, es ist "aus dem öxtiraoräinMiura.
zum 01-äiiig.iiuw reMöäwm" geworden, "ja, es wurde einer für aider und
thorächt gehalten, der aus Antrib zornmütiger Nach - Begierd gleich einen An-
klags-Prozeß anstellete und sich so vilfältigen Sorgen und Ungelegenheiten frey-
willig auffopfferte". Das Verfahren muß wegen aller strafrechtlich verfolgbaren
Handlungen eingeleitet werden; der hierin säumige Richter hat "neben der zeit¬
lichen Straff dem Richter aller Richter scharpffe Rechenschafft abzulegen". Die
richterliche Inquisition muß "nach Ordnung Rechtens und nit zu süreylend, me
mit Überhupffung der LllvstMtial-RöcimsitM geschehen, angemerkt in Sachen,
allwo nit von dem Schatten des Esels, wie die vriirMaliswn zu sagen pflegen,
sondern dem Menschlichen Leben, Ehr, Gut und Blut gehandelt wird, aller ver¬
nünftiger Auffzug, mehrers zu loben als zu tadeln ist". Zuständig ist ja nach
der Art der Missetaten ausschließlich die geistliche oder die weltliche Gerichts¬
barkeit verschiedner Ordnung, bei gewissen Delikten schließt die eine die andre
Zuständigkeit nicht aus. Das "Laster der Gotteslästrey ist zwar in diesem
Sinne mixti tori". Eine "LWMörm (auch die Polygamie), die nach Ketzerey
heimelt und ohne ketzerischen Gemüth nit hat können vorgebracht werden, gehört
aber dem Geistlichen loro" allein zu, eine Gotteslästerung, "so kein Christ,


Allerlei aus einem Strafrechtskommentar der guten alten Zeit

ratet. Dieser Prozeß ist sehr hart zu verlangten Ende zu bringen, weil in
ihm ganz klare heitere Beweisthumb" unter Ausschließung eines vom Richter
aufzuerlegenden Eides gefordert werden, „redliche wäieig. durch Ertragung der
Tortur hinfällig gemacht werden können", und der Ankläger, auch wenn er die
Verurteilung des Angeklagten erreicht, meist vom Angeklagten die Kosten nicht
erstattet bekommt. Unterliegt aber der Ankläger, so läuft er außer der Tragung
der „völligen Unkosten" noch Gefahr, in eine „peynliche Straff verfällt zu
werden". Unter denen, deren Anklagebefugnis beschränkt ist, sind die Personen,
die die Tonsur haben, insofern ihr Antrag nicht auf „Bluts-Strafe" gerichtet
werden darf, gewisse andre Personen können nur in „aigenerSach" oder wegen
„abscheulichster Missethaten" anklagen, dahin gehört der „Kapital-Feind" des
Anzuklagenden, der Leibeigne gegen den Herrn, der Lehrjunge gegen den Lehr¬
herrn, der Sohn gegen den Vater und dergleichen mehr. Ungläubige Ketzer
und Exkommunizierte können überhaupt nicht als Ankläger auftreten. Der
Popularklcige unterliegen nicht Abgesandte, hohe obrigkeitliche Personen, Statt¬
halter und dergleichen wegen der Missetaten, die sie vor Erlangung oder nach
Aufgabe ihrer hohen Amtswürde verübt haben, wogegen sie wegen der in Amt
und Würden verübten Frevel von jedem Anklagefähigen belangt werden können.
Wird der Angeklagte freigesprochen, so steht ihm die g,otia> injnriarum im Zivil¬
prozeß gegen den Ankläger binnen eines annus ullus offen. Die Obrigkeit
kann daneben aus diesem Verlauf des Anklageprozesses noch Veranlassung zur
Bestrafung des Anklägers im Offizicilverfahren nehmen und dabei unter Um¬
ständen zur Verhängung der Todesstrafe gelangen.

Dieses Verfahren, der Jnquisitionsprozeß, ist schon zu der angegebnen Zeit
das vorzugsweise praktische in Strafsachen, es ist „aus dem öxtiraoräinMiura.
zum 01-äiiig.iiuw reMöäwm" geworden, „ja, es wurde einer für aider und
thorächt gehalten, der aus Antrib zornmütiger Nach - Begierd gleich einen An-
klags-Prozeß anstellete und sich so vilfältigen Sorgen und Ungelegenheiten frey-
willig auffopfferte". Das Verfahren muß wegen aller strafrechtlich verfolgbaren
Handlungen eingeleitet werden; der hierin säumige Richter hat „neben der zeit¬
lichen Straff dem Richter aller Richter scharpffe Rechenschafft abzulegen". Die
richterliche Inquisition muß „nach Ordnung Rechtens und nit zu süreylend, me
mit Überhupffung der LllvstMtial-RöcimsitM geschehen, angemerkt in Sachen,
allwo nit von dem Schatten des Esels, wie die vriirMaliswn zu sagen pflegen,
sondern dem Menschlichen Leben, Ehr, Gut und Blut gehandelt wird, aller ver¬
nünftiger Auffzug, mehrers zu loben als zu tadeln ist". Zuständig ist ja nach
der Art der Missetaten ausschließlich die geistliche oder die weltliche Gerichts¬
barkeit verschiedner Ordnung, bei gewissen Delikten schließt die eine die andre
Zuständigkeit nicht aus. Das „Laster der Gotteslästrey ist zwar in diesem
Sinne mixti tori". Eine „LWMörm (auch die Polygamie), die nach Ketzerey
heimelt und ohne ketzerischen Gemüth nit hat können vorgebracht werden, gehört
aber dem Geistlichen loro" allein zu, eine Gotteslästerung, „so kein Christ,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/311>, abgerufen am 23.07.2024.