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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr.

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Maßgebliches und Unmaßgebliches

Von der man ohnehin behaupten darf, daß sie im Deutschen Reiche überhaupt nicht
mehr vorhanden ist. Die Stellung andrer Parteien und ihrer Publizistik hat da¬
gegen weit mehr den Mißbrauch und die Auswüchse als das Wahlrecht selbst
zum Gegenstande, so unnatürlich dieses immerhin sein mag. Wenn im öffentlichen
Leben der Grundsatz als richtig anerkannt wird, daß jeder nach Vermögen zu be¬
steuern sei, so ist es doch auch selbstverständlich, daß sich die Rechte, die jemand
im Gemeinwesen des Staats auszuüben hat, auf der Höhe seiner Pflichten bewegen
müssen. Es ist nicht nur die finanzielle Leistungsfähigkeit, die dabei in Betracht
kommt, sondern auch die geistige. Niemand wird bestreikn wollen, daß geistige
Leistungsfähigkeit dem Gemeinwesen höhere Dienste zu widmen vermag als geistige
Unfähigkeit, und daß jene darum auch einen Anspruch auf größere Berechtigung
haben sollte.

Alle diese akademischen Erörterungen ändern selbstverständlich nichts an der Tat¬
sache, daß das allgemeine Stimmrecht besteht, und daß unter normalen Verhältnissen an
seine Beseitigung nicht zu denken ist. Auch besteht an keiner maßgebenden Stelle im
Deutschen Reiche eine solche Absicht. Etwas andres ist es mit der Einschränkung
oder der Abstellung von Mißbräuchen, die schon an sich eine Verletzung des Wahlrechts
sind. Hat man sich auf der einen Seite mit Recht gegen jede amtliche Beeinflussung,
welcher Art immer sie auch sei, gesträubt, der ja auch durch Einführung der Wahl¬
zettel und andre Einrichtungen nach Möglichkeit vorgebeugt worden ist, so ist damit
auf der andern Seite das Bedürfnis gewachsen, betrügerischen Einwirkungen und
sonstigen unstatthaften Beeinflussungen der Wahlen, die von Parteien ausgehen,
ebenfalls einen Riegel vorzuschieben. Staatssekretär Graf von Posadowsky hat
noch im letzten Frühjahr im Reichstag ausgesprochen, daß es die feste Absicht der
Regierung sei, die Verfassung ehrlich zu halten. Auch sind ja in dieser Richtung
gesetzgeberische Maßnahmen ergangen, bei denen die Bedenken, ob man dabei des
Guten nicht zu viel getan habe, durch die Erfahrung noch nicht widerlegt worden
sind. Aber je ehrlicher und loyaler die Regierungen das Wahlrecht handhaben,
um so nachdrücklicher erwächst ihnen auch die Pflicht, es vor jedem betrügerischen
Mißbrauch sicherzustellen.

Die Grundlage der Wahlen und ihrer Handhabung sind die Wahllisten. Was
will die amtliche Beeinflussung durch einen zu eifrigen Landrat oder Amtsvorsteher
gegenüber der Tatsache sagen, daß bei der letzten Nachwahl in Hannover Tausende
von Wählern in den Listen gefehlt haben, und daß der Wahlsieg der Sozialdemokratie
durch diesen Umstand entschieden wurde! Der Abgeordnete ve. Arendt hat diesen
Vorgang zum Ausgangspunkt einer Betrachtung genommen, in der er die Sicherung
des Reichswahlrechts durch die Einführung ständiger Wählerlisten empfiehlt. Der
Abgeordnete von Kardorff ist für diesen Gedanken schon seit einem Jahrzehnt ein¬
getreten, und es hat im Laufe dieser Zeit auch wohl Augenblicke gegeben, in denen
das Zentrum dafür zu haben war. Es dürfte an der Zeit sein, den ernstlichen
Versuch zur Ausführung zu machen. Wenn es bei dem großen Mobilmachungs¬
apparat der Armee möglich ist, so ziemlich jeden einzelnen Mann dauernd in der
Kontrolle zu erhalten, und zwar so, daß dem Befehle zur Mobilmachung in jedem
Augenblicke genügt werden kann, so müßte das wenigstens annähernd auch in bezug
auf die Wählerlisten möglich sein, die ja allerdings viel umfangreicher als die Mobil¬
machungslisten sind, dafür aber auch nicht mit der gleichen überstürzenden Ge¬
schwindigkeit in Verwendung treten. Nun nutzen zwar die besten Wählerlisten nichts,
wenn die Gleichgiltigkeit gegen die Wahl in den gebildeten Ständen so groß ist,
daß regelmäßig ein großer Prozentsatz ausbleibt, während die Sozialdemokraten
dafür sorgen, daß bet ihnen kein Mann fehlt. Aber es ließe sich anch in dieser


Maßgebliches und Unmaßgebliches

Von der man ohnehin behaupten darf, daß sie im Deutschen Reiche überhaupt nicht
mehr vorhanden ist. Die Stellung andrer Parteien und ihrer Publizistik hat da¬
gegen weit mehr den Mißbrauch und die Auswüchse als das Wahlrecht selbst
zum Gegenstande, so unnatürlich dieses immerhin sein mag. Wenn im öffentlichen
Leben der Grundsatz als richtig anerkannt wird, daß jeder nach Vermögen zu be¬
steuern sei, so ist es doch auch selbstverständlich, daß sich die Rechte, die jemand
im Gemeinwesen des Staats auszuüben hat, auf der Höhe seiner Pflichten bewegen
müssen. Es ist nicht nur die finanzielle Leistungsfähigkeit, die dabei in Betracht
kommt, sondern auch die geistige. Niemand wird bestreikn wollen, daß geistige
Leistungsfähigkeit dem Gemeinwesen höhere Dienste zu widmen vermag als geistige
Unfähigkeit, und daß jene darum auch einen Anspruch auf größere Berechtigung
haben sollte.

Alle diese akademischen Erörterungen ändern selbstverständlich nichts an der Tat¬
sache, daß das allgemeine Stimmrecht besteht, und daß unter normalen Verhältnissen an
seine Beseitigung nicht zu denken ist. Auch besteht an keiner maßgebenden Stelle im
Deutschen Reiche eine solche Absicht. Etwas andres ist es mit der Einschränkung
oder der Abstellung von Mißbräuchen, die schon an sich eine Verletzung des Wahlrechts
sind. Hat man sich auf der einen Seite mit Recht gegen jede amtliche Beeinflussung,
welcher Art immer sie auch sei, gesträubt, der ja auch durch Einführung der Wahl¬
zettel und andre Einrichtungen nach Möglichkeit vorgebeugt worden ist, so ist damit
auf der andern Seite das Bedürfnis gewachsen, betrügerischen Einwirkungen und
sonstigen unstatthaften Beeinflussungen der Wahlen, die von Parteien ausgehen,
ebenfalls einen Riegel vorzuschieben. Staatssekretär Graf von Posadowsky hat
noch im letzten Frühjahr im Reichstag ausgesprochen, daß es die feste Absicht der
Regierung sei, die Verfassung ehrlich zu halten. Auch sind ja in dieser Richtung
gesetzgeberische Maßnahmen ergangen, bei denen die Bedenken, ob man dabei des
Guten nicht zu viel getan habe, durch die Erfahrung noch nicht widerlegt worden
sind. Aber je ehrlicher und loyaler die Regierungen das Wahlrecht handhaben,
um so nachdrücklicher erwächst ihnen auch die Pflicht, es vor jedem betrügerischen
Mißbrauch sicherzustellen.

Die Grundlage der Wahlen und ihrer Handhabung sind die Wahllisten. Was
will die amtliche Beeinflussung durch einen zu eifrigen Landrat oder Amtsvorsteher
gegenüber der Tatsache sagen, daß bei der letzten Nachwahl in Hannover Tausende
von Wählern in den Listen gefehlt haben, und daß der Wahlsieg der Sozialdemokratie
durch diesen Umstand entschieden wurde! Der Abgeordnete ve. Arendt hat diesen
Vorgang zum Ausgangspunkt einer Betrachtung genommen, in der er die Sicherung
des Reichswahlrechts durch die Einführung ständiger Wählerlisten empfiehlt. Der
Abgeordnete von Kardorff ist für diesen Gedanken schon seit einem Jahrzehnt ein¬
getreten, und es hat im Laufe dieser Zeit auch wohl Augenblicke gegeben, in denen
das Zentrum dafür zu haben war. Es dürfte an der Zeit sein, den ernstlichen
Versuch zur Ausführung zu machen. Wenn es bei dem großen Mobilmachungs¬
apparat der Armee möglich ist, so ziemlich jeden einzelnen Mann dauernd in der
Kontrolle zu erhalten, und zwar so, daß dem Befehle zur Mobilmachung in jedem
Augenblicke genügt werden kann, so müßte das wenigstens annähernd auch in bezug
auf die Wählerlisten möglich sein, die ja allerdings viel umfangreicher als die Mobil¬
machungslisten sind, dafür aber auch nicht mit der gleichen überstürzenden Ge¬
schwindigkeit in Verwendung treten. Nun nutzen zwar die besten Wählerlisten nichts,
wenn die Gleichgiltigkeit gegen die Wahl in den gebildeten Ständen so groß ist,
daß regelmäßig ein großer Prozentsatz ausbleibt, während die Sozialdemokraten
dafür sorgen, daß bet ihnen kein Mann fehlt. Aber es ließe sich anch in dieser


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[0174] Maßgebliches und Unmaßgebliches Von der man ohnehin behaupten darf, daß sie im Deutschen Reiche überhaupt nicht mehr vorhanden ist. Die Stellung andrer Parteien und ihrer Publizistik hat da¬ gegen weit mehr den Mißbrauch und die Auswüchse als das Wahlrecht selbst zum Gegenstande, so unnatürlich dieses immerhin sein mag. Wenn im öffentlichen Leben der Grundsatz als richtig anerkannt wird, daß jeder nach Vermögen zu be¬ steuern sei, so ist es doch auch selbstverständlich, daß sich die Rechte, die jemand im Gemeinwesen des Staats auszuüben hat, auf der Höhe seiner Pflichten bewegen müssen. Es ist nicht nur die finanzielle Leistungsfähigkeit, die dabei in Betracht kommt, sondern auch die geistige. Niemand wird bestreikn wollen, daß geistige Leistungsfähigkeit dem Gemeinwesen höhere Dienste zu widmen vermag als geistige Unfähigkeit, und daß jene darum auch einen Anspruch auf größere Berechtigung haben sollte. Alle diese akademischen Erörterungen ändern selbstverständlich nichts an der Tat¬ sache, daß das allgemeine Stimmrecht besteht, und daß unter normalen Verhältnissen an seine Beseitigung nicht zu denken ist. Auch besteht an keiner maßgebenden Stelle im Deutschen Reiche eine solche Absicht. Etwas andres ist es mit der Einschränkung oder der Abstellung von Mißbräuchen, die schon an sich eine Verletzung des Wahlrechts sind. Hat man sich auf der einen Seite mit Recht gegen jede amtliche Beeinflussung, welcher Art immer sie auch sei, gesträubt, der ja auch durch Einführung der Wahl¬ zettel und andre Einrichtungen nach Möglichkeit vorgebeugt worden ist, so ist damit auf der andern Seite das Bedürfnis gewachsen, betrügerischen Einwirkungen und sonstigen unstatthaften Beeinflussungen der Wahlen, die von Parteien ausgehen, ebenfalls einen Riegel vorzuschieben. Staatssekretär Graf von Posadowsky hat noch im letzten Frühjahr im Reichstag ausgesprochen, daß es die feste Absicht der Regierung sei, die Verfassung ehrlich zu halten. Auch sind ja in dieser Richtung gesetzgeberische Maßnahmen ergangen, bei denen die Bedenken, ob man dabei des Guten nicht zu viel getan habe, durch die Erfahrung noch nicht widerlegt worden sind. Aber je ehrlicher und loyaler die Regierungen das Wahlrecht handhaben, um so nachdrücklicher erwächst ihnen auch die Pflicht, es vor jedem betrügerischen Mißbrauch sicherzustellen. Die Grundlage der Wahlen und ihrer Handhabung sind die Wahllisten. Was will die amtliche Beeinflussung durch einen zu eifrigen Landrat oder Amtsvorsteher gegenüber der Tatsache sagen, daß bei der letzten Nachwahl in Hannover Tausende von Wählern in den Listen gefehlt haben, und daß der Wahlsieg der Sozialdemokratie durch diesen Umstand entschieden wurde! Der Abgeordnete ve. Arendt hat diesen Vorgang zum Ausgangspunkt einer Betrachtung genommen, in der er die Sicherung des Reichswahlrechts durch die Einführung ständiger Wählerlisten empfiehlt. Der Abgeordnete von Kardorff ist für diesen Gedanken schon seit einem Jahrzehnt ein¬ getreten, und es hat im Laufe dieser Zeit auch wohl Augenblicke gegeben, in denen das Zentrum dafür zu haben war. Es dürfte an der Zeit sein, den ernstlichen Versuch zur Ausführung zu machen. Wenn es bei dem großen Mobilmachungs¬ apparat der Armee möglich ist, so ziemlich jeden einzelnen Mann dauernd in der Kontrolle zu erhalten, und zwar so, daß dem Befehle zur Mobilmachung in jedem Augenblicke genügt werden kann, so müßte das wenigstens annähernd auch in bezug auf die Wählerlisten möglich sein, die ja allerdings viel umfangreicher als die Mobil¬ machungslisten sind, dafür aber auch nicht mit der gleichen überstürzenden Ge¬ schwindigkeit in Verwendung treten. Nun nutzen zwar die besten Wählerlisten nichts, wenn die Gleichgiltigkeit gegen die Wahl in den gebildeten Ständen so groß ist, daß regelmäßig ein großer Prozentsatz ausbleibt, während die Sozialdemokraten dafür sorgen, daß bet ihnen kein Mann fehlt. Aber es ließe sich anch in dieser

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Drittes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299786/174>, abgerufen am 18.06.2024.