Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.0er gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses die erste Pfändung erwirkt, geht den andern Gläubigern vor, auf die Gefahr Ganz anders aber ist die Lage des Schuldners, über dessen Vermögen Grenzboten II 1906 87
0er gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses die erste Pfändung erwirkt, geht den andern Gläubigern vor, auf die Gefahr Ganz anders aber ist die Lage des Schuldners, über dessen Vermögen Grenzboten II 1906 87
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0689" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299730"/> <fw type="header" place="top"> 0er gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses</fw><lb/> <p xml:id="ID_3047" prev="#ID_3046"> die erste Pfändung erwirkt, geht den andern Gläubigern vor, auf die Gefahr<lb/> hin, daß diese ganz leer ausgehn. Am wenigsten ist ein Gläubiger genötigt,<lb/> bei der Verwirklichung seines Pfändungspfandrechts den Vorteil des Schuldners<lb/> zu berücksichtigen, also von den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vor¬<lb/> schriften eine Abweichung zu dem Zweck sich gefallen zu lassen, durch Erreichung<lb/> eines hohen Erlosch auch die Befriedigung andrer Gläubiger oder gar einen<lb/> Überschuß für den Schuldner zu ermöglichen. Diese Grundsätze gelten schonungs¬<lb/> los beim wirtschaftlichen Zusammenbruch von Arbeitern, Handwerkern, Land¬<lb/> wirten, Beamten, überhaupt von allen Schuldnern, über deren Vermögen aus<lb/> den später zu erörternden Gründen kein Konkurs eröffnet werden kann. So<lb/> sehr Schuldnern dieser Art damit gedient wäre, daß die Pfändung oder auch<lb/> nur die Versteigerung ihrer Habe eine kurze Zeit aufgeschoben und ihnen<lb/> hiermit ein Versuch der Abwendung des gänzlichen Zusammenbruchs ermöglicht<lb/> würde, so sehr es in ihrem Interesse läge, an Stelle der Zwangsversteigerung<lb/> die Versteigerung ihrer Habe freihändig, in einzelnen Stücken, zu verschiednen<lb/> Zeiten zu erwirken, so nimmt doch das Gesetz auf solche Wünsche keine Rück¬<lb/> sicht, und es kann keine solche Rücksicht nehmen; sonst kämen wir zu jener Ver¬<lb/> quickung von Recht und Billigkeit, wie sie den schon gekennzeichneten Mora¬<lb/> torien zugrunde liegt, zu einer Billigkeit, die der Jurist als asouitas oerkdrin^<lb/> d. h. als Willkür bezeichnet.</p><lb/> <p xml:id="ID_3048" next="#ID_3049"> Ganz anders aber ist die Lage des Schuldners, über dessen Vermögen<lb/> der Konkurs eröffnet wird. Der Staat nimmt hier dem, der seine Zahlungen<lb/> eingestellt hat, die Sorge für die Befriedigung der Gläubiger, die Last der-<lb/> Verwaltung des zu diesem Zweck unzureichenden Vermögens ab und über¬<lb/> trüge sie einem besondern Verwalter. Während dieses Verfahrens ist der<lb/> „Gemeinschuldner" vor neuen Klagen und vor dem Gerichtsvollzieher geschützt,<lb/> auch der Not und dem Hunger durchaus nicht preisgegeben; im Gegenteil, es<lb/> wird ihm gewöhnlich aus dem zur Befriedigung der Gläubiger unzureichenden<lb/> Vermögen ein zu seinem und seiner Familie Unterhalt ausreichender Betrag<lb/> von täglich fünf Mark ausgezahlt, also mehr, als ein strebsamer Handwerker<lb/> durch seiner Hände Arbeit täglich verdienen kann. Inzwischen müssen der<lb/> Verwalter und das Gericht die Gläubiger ermitteln, und der Verwalter muß<lb/> das Vermögen des Schuldners zu der gleichmüßigen Befriedigung der er¬<lb/> mittelten Gläubiger verwenden; der Gemeinschuldner aber hat inzwischen Zeit,<lb/> sich mit seinen Gläubigern in Verbindung zu setzen und mit ihnen zu „akkor-<lb/> dieren", d. h. mit ihnen dahin einig zu werden, daß sie ihm einen Teil ihrer<lb/> Forderungen erlassen, gegen Zahlung von etwa einem Fünftel oder auch einem<lb/> Drittel der ihnen geschuldeten Beträge ihm den Rest schenken. Und auf einen<lb/> solchen Vorschlag gehn die Gläubiger oft recht gern ein, da sie ersehen, daß<lb/> sie bei „Aufschüttung der Masse" noch viel weniger bekommen würden. Wenn<lb/> aber ein Teil der Gläubiger eigensinnig ist und von dieser unfreiwilligen<lb/> Schenkung nichts wissen will, so ist das für den Gemeinschuldner auch nicht<lb/> schlimm: er kann die „Akkordstörer" zu dieser unfreiwilligen Schenkung zwingen.<lb/> Das Gesetz bestimmt nämlich, daß wenn die Mehrzahl der Gläubiger dem<lb/> Schuldner den Erlaß eines Teils seiner Schulden gewährt und die Forderungen</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenzboten II 1906 87</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0689]
0er gerichtliche Iwangsvergleich außerhalb des Konkurses
die erste Pfändung erwirkt, geht den andern Gläubigern vor, auf die Gefahr
hin, daß diese ganz leer ausgehn. Am wenigsten ist ein Gläubiger genötigt,
bei der Verwirklichung seines Pfändungspfandrechts den Vorteil des Schuldners
zu berücksichtigen, also von den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vor¬
schriften eine Abweichung zu dem Zweck sich gefallen zu lassen, durch Erreichung
eines hohen Erlosch auch die Befriedigung andrer Gläubiger oder gar einen
Überschuß für den Schuldner zu ermöglichen. Diese Grundsätze gelten schonungs¬
los beim wirtschaftlichen Zusammenbruch von Arbeitern, Handwerkern, Land¬
wirten, Beamten, überhaupt von allen Schuldnern, über deren Vermögen aus
den später zu erörternden Gründen kein Konkurs eröffnet werden kann. So
sehr Schuldnern dieser Art damit gedient wäre, daß die Pfändung oder auch
nur die Versteigerung ihrer Habe eine kurze Zeit aufgeschoben und ihnen
hiermit ein Versuch der Abwendung des gänzlichen Zusammenbruchs ermöglicht
würde, so sehr es in ihrem Interesse läge, an Stelle der Zwangsversteigerung
die Versteigerung ihrer Habe freihändig, in einzelnen Stücken, zu verschiednen
Zeiten zu erwirken, so nimmt doch das Gesetz auf solche Wünsche keine Rück¬
sicht, und es kann keine solche Rücksicht nehmen; sonst kämen wir zu jener Ver¬
quickung von Recht und Billigkeit, wie sie den schon gekennzeichneten Mora¬
torien zugrunde liegt, zu einer Billigkeit, die der Jurist als asouitas oerkdrin^
d. h. als Willkür bezeichnet.
Ganz anders aber ist die Lage des Schuldners, über dessen Vermögen
der Konkurs eröffnet wird. Der Staat nimmt hier dem, der seine Zahlungen
eingestellt hat, die Sorge für die Befriedigung der Gläubiger, die Last der-
Verwaltung des zu diesem Zweck unzureichenden Vermögens ab und über¬
trüge sie einem besondern Verwalter. Während dieses Verfahrens ist der
„Gemeinschuldner" vor neuen Klagen und vor dem Gerichtsvollzieher geschützt,
auch der Not und dem Hunger durchaus nicht preisgegeben; im Gegenteil, es
wird ihm gewöhnlich aus dem zur Befriedigung der Gläubiger unzureichenden
Vermögen ein zu seinem und seiner Familie Unterhalt ausreichender Betrag
von täglich fünf Mark ausgezahlt, also mehr, als ein strebsamer Handwerker
durch seiner Hände Arbeit täglich verdienen kann. Inzwischen müssen der
Verwalter und das Gericht die Gläubiger ermitteln, und der Verwalter muß
das Vermögen des Schuldners zu der gleichmüßigen Befriedigung der er¬
mittelten Gläubiger verwenden; der Gemeinschuldner aber hat inzwischen Zeit,
sich mit seinen Gläubigern in Verbindung zu setzen und mit ihnen zu „akkor-
dieren", d. h. mit ihnen dahin einig zu werden, daß sie ihm einen Teil ihrer
Forderungen erlassen, gegen Zahlung von etwa einem Fünftel oder auch einem
Drittel der ihnen geschuldeten Beträge ihm den Rest schenken. Und auf einen
solchen Vorschlag gehn die Gläubiger oft recht gern ein, da sie ersehen, daß
sie bei „Aufschüttung der Masse" noch viel weniger bekommen würden. Wenn
aber ein Teil der Gläubiger eigensinnig ist und von dieser unfreiwilligen
Schenkung nichts wissen will, so ist das für den Gemeinschuldner auch nicht
schlimm: er kann die „Akkordstörer" zu dieser unfreiwilligen Schenkung zwingen.
Das Gesetz bestimmt nämlich, daß wenn die Mehrzahl der Gläubiger dem
Schuldner den Erlaß eines Teils seiner Schulden gewährt und die Forderungen
Grenzboten II 1906 87
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