Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

brennenden Lampen oder durch Kurzschluß geraten die Trümmer in Brand, Noch
ehe dieser Brand ausbrach, schon mit dem Augenblick, wo das Gebäude zu¬
sammengestürzt war, hatte es nach der zuerst genannten Klausel aufgehört, ver¬
sichert zu sein; der Schaden, der durch den in den Trümmern wütenden Brand
verursacht wird, fällt also nicht in die Entschüdigungspflicht. Von den brennenden
Trümmern kann sich aber das Feuer auf solche Gebäude ausbreiten, die den
Erdstoß überdauert haben und stehn geblieben sind; mag man das Feuer, das
diese Häuser vernichtet, als eine unmittelbare oder eine mittelbare Folge des
Erdbebens auffassen, auf keinen Fall gehört der dadurch verursachte Schaden
zu den Schäden, die die Versicherungsgesellschaften vertragsmäßig zu ersetzen
verpflichtet sind. Damit ist aber die Reihe der Möglichkeiten, wie Brände als
Folgen eines Erdbebens entsteh" können, bei weitem noch nicht erschöpft; die
Erdstöße können auch den Bruch von Gasröhren und dadurch Explosionen, das
Herabfallen brennender Lampen, das Umstürzen geheizter Öfen, das Reißen von
Stromleitungen verursachen und dadurch mittelbar wieder Brandschäden herbei¬
führen; versagt infolge des Erdbebens die Wasserleitung, so kann auch das Hei߬
laufen sonst gekühlter Maschinenteile usw. einen Brand bewirken. Die verschiednen
Möglichkeiten, wie Brandschäden als Folgen eines Erdbebens eintreten können,
lassen sich durch Beispiele nicht erschöpfen. Um sich darüber klar zu werden, ob
ein bestimmter Brandschäden die mittelbare oder unmittelbare Folge eines Erd¬
bebens, oder um mit der amerikanischen Police zu reden, og-ussci clirsetlz? or
wdirsoU^ öartnoug'to ist, muß man sich die Frage vorlegen, ob der Schaden
eingetreten sein würde, wenn das Erdbeben nicht stattgefunden hätte. In allen
Fällen, wo man diese Frage verneinen muß, ist der Schaden eine unmittelbare
oder eine mittelbare Folge des Erdbebens, und die Entschndigungspslicht ist
folglich durch den Versicherungsvertrag selbst ausgeschlossen. Es mag vereinzelte
Grenzfälle geben, wo sich nicht mit voller Sicherheit sagen läßt, ob ein Brand¬
schäden nicht auch ohne das Erdbeben ausgebrochen sein würde, und es mag
ferner einige Fälle geben, wo ein Brand, dessen Ausbruch zweifellos mit dem
Erdbeben in keinem Zusammenhange stand, infolge des Erdbebens, zum Beispiel
infolge des dadurch verursachten Wassermangels, einen viel großem Schaden
verursacht hat, als unter normalen Umstünden eingetreten wäre; sieht man aber
von diesen sicher ganz vereinzelten Füllen ab, wo die Entschädigungspflicht dein
Grunde oder dem Umfange nach zweifelhaft ist, und wo die Versicherungsgesell¬
schaften zweifellos nicht engherzig, sondern so entgegenkommend wie möglich sein
müssen, so ergibt sich, daß die ganze ungeheure Feuersbrunst, die einen großen
Teil von San Francisco in Asche gelegt hat, wahrscheinlich für keine Gesell¬
schaft, die sich in ihren Policen der oben erwähnten Klauseln bedient, eine Ent¬
schädigungspflicht herbeigeführt hat.

Es ist nun überaus charakteristisch für die Stimmung, die im Publikum
gegen die Feuerversicherungsgesellschaften herrscht, daß man ihnen zumutete,
wie die Zeitungen sich ausdrückten, "auf die Erdbebenklausel zu verzichten",
d- h- trotz der klaren Vertragsbestimmungen die ungeheuern Werte, die durch
das Erdbeben vernichtet worden sind, aus Kulanz oder Mitleid oder sonst
etwas zu ersetzen. Ganz natürlich: wie mens im kleinen gewöhnt ist, glaubt


San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

brennenden Lampen oder durch Kurzschluß geraten die Trümmer in Brand, Noch
ehe dieser Brand ausbrach, schon mit dem Augenblick, wo das Gebäude zu¬
sammengestürzt war, hatte es nach der zuerst genannten Klausel aufgehört, ver¬
sichert zu sein; der Schaden, der durch den in den Trümmern wütenden Brand
verursacht wird, fällt also nicht in die Entschüdigungspflicht. Von den brennenden
Trümmern kann sich aber das Feuer auf solche Gebäude ausbreiten, die den
Erdstoß überdauert haben und stehn geblieben sind; mag man das Feuer, das
diese Häuser vernichtet, als eine unmittelbare oder eine mittelbare Folge des
Erdbebens auffassen, auf keinen Fall gehört der dadurch verursachte Schaden
zu den Schäden, die die Versicherungsgesellschaften vertragsmäßig zu ersetzen
verpflichtet sind. Damit ist aber die Reihe der Möglichkeiten, wie Brände als
Folgen eines Erdbebens entsteh» können, bei weitem noch nicht erschöpft; die
Erdstöße können auch den Bruch von Gasröhren und dadurch Explosionen, das
Herabfallen brennender Lampen, das Umstürzen geheizter Öfen, das Reißen von
Stromleitungen verursachen und dadurch mittelbar wieder Brandschäden herbei¬
führen; versagt infolge des Erdbebens die Wasserleitung, so kann auch das Hei߬
laufen sonst gekühlter Maschinenteile usw. einen Brand bewirken. Die verschiednen
Möglichkeiten, wie Brandschäden als Folgen eines Erdbebens eintreten können,
lassen sich durch Beispiele nicht erschöpfen. Um sich darüber klar zu werden, ob
ein bestimmter Brandschäden die mittelbare oder unmittelbare Folge eines Erd¬
bebens, oder um mit der amerikanischen Police zu reden, og-ussci clirsetlz? or
wdirsoU^ öartnoug'to ist, muß man sich die Frage vorlegen, ob der Schaden
eingetreten sein würde, wenn das Erdbeben nicht stattgefunden hätte. In allen
Fällen, wo man diese Frage verneinen muß, ist der Schaden eine unmittelbare
oder eine mittelbare Folge des Erdbebens, und die Entschndigungspslicht ist
folglich durch den Versicherungsvertrag selbst ausgeschlossen. Es mag vereinzelte
Grenzfälle geben, wo sich nicht mit voller Sicherheit sagen läßt, ob ein Brand¬
schäden nicht auch ohne das Erdbeben ausgebrochen sein würde, und es mag
ferner einige Fälle geben, wo ein Brand, dessen Ausbruch zweifellos mit dem
Erdbeben in keinem Zusammenhange stand, infolge des Erdbebens, zum Beispiel
infolge des dadurch verursachten Wassermangels, einen viel großem Schaden
verursacht hat, als unter normalen Umstünden eingetreten wäre; sieht man aber
von diesen sicher ganz vereinzelten Füllen ab, wo die Entschädigungspflicht dein
Grunde oder dem Umfange nach zweifelhaft ist, und wo die Versicherungsgesell¬
schaften zweifellos nicht engherzig, sondern so entgegenkommend wie möglich sein
müssen, so ergibt sich, daß die ganze ungeheure Feuersbrunst, die einen großen
Teil von San Francisco in Asche gelegt hat, wahrscheinlich für keine Gesell¬
schaft, die sich in ihren Policen der oben erwähnten Klauseln bedient, eine Ent¬
schädigungspflicht herbeigeführt hat.

Es ist nun überaus charakteristisch für die Stimmung, die im Publikum
gegen die Feuerversicherungsgesellschaften herrscht, daß man ihnen zumutete,
wie die Zeitungen sich ausdrückten, „auf die Erdbebenklausel zu verzichten",
d- h- trotz der klaren Vertragsbestimmungen die ungeheuern Werte, die durch
das Erdbeben vernichtet worden sind, aus Kulanz oder Mitleid oder sonst
etwas zu ersetzen. Ganz natürlich: wie mens im kleinen gewöhnt ist, glaubt


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0635" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299676"/>
          <fw type="header" place="top"> San Francisco und die deutschen Feuerversicherer</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_2801" prev="#ID_2800"> brennenden Lampen oder durch Kurzschluß geraten die Trümmer in Brand, Noch<lb/>
ehe dieser Brand ausbrach, schon mit dem Augenblick, wo das Gebäude zu¬<lb/>
sammengestürzt war, hatte es nach der zuerst genannten Klausel aufgehört, ver¬<lb/>
sichert zu sein; der Schaden, der durch den in den Trümmern wütenden Brand<lb/>
verursacht wird, fällt also nicht in die Entschüdigungspflicht. Von den brennenden<lb/>
Trümmern kann sich aber das Feuer auf solche Gebäude ausbreiten, die den<lb/>
Erdstoß überdauert haben und stehn geblieben sind; mag man das Feuer, das<lb/>
diese Häuser vernichtet, als eine unmittelbare oder eine mittelbare Folge des<lb/>
Erdbebens auffassen, auf keinen Fall gehört der dadurch verursachte Schaden<lb/>
zu den Schäden, die die Versicherungsgesellschaften vertragsmäßig zu ersetzen<lb/>
verpflichtet sind. Damit ist aber die Reihe der Möglichkeiten, wie Brände als<lb/>
Folgen eines Erdbebens entsteh» können, bei weitem noch nicht erschöpft; die<lb/>
Erdstöße können auch den Bruch von Gasröhren und dadurch Explosionen, das<lb/>
Herabfallen brennender Lampen, das Umstürzen geheizter Öfen, das Reißen von<lb/>
Stromleitungen verursachen und dadurch mittelbar wieder Brandschäden herbei¬<lb/>
führen; versagt infolge des Erdbebens die Wasserleitung, so kann auch das Hei߬<lb/>
laufen sonst gekühlter Maschinenteile usw. einen Brand bewirken. Die verschiednen<lb/>
Möglichkeiten, wie Brandschäden als Folgen eines Erdbebens eintreten können,<lb/>
lassen sich durch Beispiele nicht erschöpfen. Um sich darüber klar zu werden, ob<lb/>
ein bestimmter Brandschäden die mittelbare oder unmittelbare Folge eines Erd¬<lb/>
bebens, oder um mit der amerikanischen Police zu reden, og-ussci clirsetlz? or<lb/>
wdirsoU^ öartnoug'to ist, muß man sich die Frage vorlegen, ob der Schaden<lb/>
eingetreten sein würde, wenn das Erdbeben nicht stattgefunden hätte. In allen<lb/>
Fällen, wo man diese Frage verneinen muß, ist der Schaden eine unmittelbare<lb/>
oder eine mittelbare Folge des Erdbebens, und die Entschndigungspslicht ist<lb/>
folglich durch den Versicherungsvertrag selbst ausgeschlossen. Es mag vereinzelte<lb/>
Grenzfälle geben, wo sich nicht mit voller Sicherheit sagen läßt, ob ein Brand¬<lb/>
schäden nicht auch ohne das Erdbeben ausgebrochen sein würde, und es mag<lb/>
ferner einige Fälle geben, wo ein Brand, dessen Ausbruch zweifellos mit dem<lb/>
Erdbeben in keinem Zusammenhange stand, infolge des Erdbebens, zum Beispiel<lb/>
infolge des dadurch verursachten Wassermangels, einen viel großem Schaden<lb/>
verursacht hat, als unter normalen Umstünden eingetreten wäre; sieht man aber<lb/>
von diesen sicher ganz vereinzelten Füllen ab, wo die Entschädigungspflicht dein<lb/>
Grunde oder dem Umfange nach zweifelhaft ist, und wo die Versicherungsgesell¬<lb/>
schaften zweifellos nicht engherzig, sondern so entgegenkommend wie möglich sein<lb/>
müssen, so ergibt sich, daß die ganze ungeheure Feuersbrunst, die einen großen<lb/>
Teil von San Francisco in Asche gelegt hat, wahrscheinlich für keine Gesell¬<lb/>
schaft, die sich in ihren Policen der oben erwähnten Klauseln bedient, eine Ent¬<lb/>
schädigungspflicht herbeigeführt hat.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_2802" next="#ID_2803"> Es ist nun überaus charakteristisch für die Stimmung, die im Publikum<lb/>
gegen die Feuerversicherungsgesellschaften herrscht, daß man ihnen zumutete,<lb/>
wie die Zeitungen sich ausdrückten, &#x201E;auf die Erdbebenklausel zu verzichten",<lb/>
d- h- trotz der klaren Vertragsbestimmungen die ungeheuern Werte, die durch<lb/>
das Erdbeben vernichtet worden sind, aus Kulanz oder Mitleid oder sonst<lb/>
etwas zu ersetzen.  Ganz natürlich: wie mens im kleinen gewöhnt ist, glaubt</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0635] San Francisco und die deutschen Feuerversicherer brennenden Lampen oder durch Kurzschluß geraten die Trümmer in Brand, Noch ehe dieser Brand ausbrach, schon mit dem Augenblick, wo das Gebäude zu¬ sammengestürzt war, hatte es nach der zuerst genannten Klausel aufgehört, ver¬ sichert zu sein; der Schaden, der durch den in den Trümmern wütenden Brand verursacht wird, fällt also nicht in die Entschüdigungspflicht. Von den brennenden Trümmern kann sich aber das Feuer auf solche Gebäude ausbreiten, die den Erdstoß überdauert haben und stehn geblieben sind; mag man das Feuer, das diese Häuser vernichtet, als eine unmittelbare oder eine mittelbare Folge des Erdbebens auffassen, auf keinen Fall gehört der dadurch verursachte Schaden zu den Schäden, die die Versicherungsgesellschaften vertragsmäßig zu ersetzen verpflichtet sind. Damit ist aber die Reihe der Möglichkeiten, wie Brände als Folgen eines Erdbebens entsteh» können, bei weitem noch nicht erschöpft; die Erdstöße können auch den Bruch von Gasröhren und dadurch Explosionen, das Herabfallen brennender Lampen, das Umstürzen geheizter Öfen, das Reißen von Stromleitungen verursachen und dadurch mittelbar wieder Brandschäden herbei¬ führen; versagt infolge des Erdbebens die Wasserleitung, so kann auch das Hei߬ laufen sonst gekühlter Maschinenteile usw. einen Brand bewirken. Die verschiednen Möglichkeiten, wie Brandschäden als Folgen eines Erdbebens eintreten können, lassen sich durch Beispiele nicht erschöpfen. Um sich darüber klar zu werden, ob ein bestimmter Brandschäden die mittelbare oder unmittelbare Folge eines Erd¬ bebens, oder um mit der amerikanischen Police zu reden, og-ussci clirsetlz? or wdirsoU^ öartnoug'to ist, muß man sich die Frage vorlegen, ob der Schaden eingetreten sein würde, wenn das Erdbeben nicht stattgefunden hätte. In allen Fällen, wo man diese Frage verneinen muß, ist der Schaden eine unmittelbare oder eine mittelbare Folge des Erdbebens, und die Entschndigungspslicht ist folglich durch den Versicherungsvertrag selbst ausgeschlossen. Es mag vereinzelte Grenzfälle geben, wo sich nicht mit voller Sicherheit sagen läßt, ob ein Brand¬ schäden nicht auch ohne das Erdbeben ausgebrochen sein würde, und es mag ferner einige Fälle geben, wo ein Brand, dessen Ausbruch zweifellos mit dem Erdbeben in keinem Zusammenhange stand, infolge des Erdbebens, zum Beispiel infolge des dadurch verursachten Wassermangels, einen viel großem Schaden verursacht hat, als unter normalen Umstünden eingetreten wäre; sieht man aber von diesen sicher ganz vereinzelten Füllen ab, wo die Entschädigungspflicht dein Grunde oder dem Umfange nach zweifelhaft ist, und wo die Versicherungsgesell¬ schaften zweifellos nicht engherzig, sondern so entgegenkommend wie möglich sein müssen, so ergibt sich, daß die ganze ungeheure Feuersbrunst, die einen großen Teil von San Francisco in Asche gelegt hat, wahrscheinlich für keine Gesell¬ schaft, die sich in ihren Policen der oben erwähnten Klauseln bedient, eine Ent¬ schädigungspflicht herbeigeführt hat. Es ist nun überaus charakteristisch für die Stimmung, die im Publikum gegen die Feuerversicherungsgesellschaften herrscht, daß man ihnen zumutete, wie die Zeitungen sich ausdrückten, „auf die Erdbebenklausel zu verzichten", d- h- trotz der klaren Vertragsbestimmungen die ungeheuern Werte, die durch das Erdbeben vernichtet worden sind, aus Kulanz oder Mitleid oder sonst etwas zu ersetzen. Ganz natürlich: wie mens im kleinen gewöhnt ist, glaubt

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/635
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/635>, abgerufen am 27.12.2024.