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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

läßt und also dort, sofern die Gesetzgebung dieses nicht etwa entbehrlich macht,
in die Versicherungsverträge eine ähnliche Klausel aufnimmt wie die angeführte.
Wenn der Verhinderer die Erdbebenbrandschüden in seine Entschädigungspflicht
mit einschließen wollte, so müßte er sich durch eine anderweitige Berechnung der
Prämien überhaupt erst in den Stand setzen, auch das Erdbebenrisiko ohne Er¬
schütterung seiner finanziellen Lage mitzutragen. Wir werden aber später sehen,
daß dies nicht wohl durchführbar ist. Es hätte also von vornherein viel näher
gelegen, anzunehmen, daß die deutschen Gesellschaften durch die als Folge des
Erdbebens anzusehende gewaltige Brandkatastrophe in San Francisco überhaupt
nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien, als ihren Ruin zu befürchten.

In der Tat entsprechen die wirklichen Verhältnisse in Kalifornien diesen
Erwägungen. Abweichend- von der Gepflogenheit einer Reihe andrer Staaten
der Nordamerikanischen Union hat Kalifornien keine sogenannte Standardpolice
eingeführt, d. h. es ist dort nicht ein bestimmter Policentext, von dem nicht ab¬
gewichen werden dürfte, gesetzlich vorgeschrieben, sondern die Formulierung des
Versicherungsvertrags ist der Übereinkunft der Parteien, des Versicherungs¬
nehmers und des Versicherers, überlassen. So war es das Nächstliegende, den
Wortlaut, der sich auch anderwärts schon bewährt hatte, in Anwendung zu
bringen. Deshalb bedienen sich die Gesellschaften, die auch in den östlichen Staaten
das Feuerversicherungsgeschäft betreiben, der ihnen dort vorgeschriebnen Newyork-
Stcmdardpolice meist auch für den kalifornischen Geschäftsbetrieb, während andre
einfach die heimische Police ins Englische übersetzten, und soweit es notwendig
war, dem amerikanischen Geschmack anpaßten. So kommt es, daß von den sechs
großen deutschen Gesellschaften, die an dem kalifornischen Feuerversicherungsgeschäft
beteiligt sind, kaum eine dieselben Bedingungen hat wie die andre; einige be¬
dienen sich der Standardpolice, die eine besondre Erdbebenklausel nicht enthält,
wohl aber die Bestimmung: 15 duilcimg- or g,no xg.re tnereol lÄI, or dsooms
untsllAntiMs, sxosxt As dirs rs8u1t ol lirs, all iusumiros d/ tuis xolio/ ein
Luvn builcimA or its ooutsnts statt iiuinscliicksl/ vsg,8o. "Wenn ein Gebäude
ganz oder teilweise durch eine andre Ursache als durch Feuer einstürzt, so erlischt
damit sofort die Feuerversicherung dieses Gebäudes und dessen Inhalts." Andre
Policen enthalten außer dieser Klausel noch eine andre Bestimmung, die sich aus¬
drücklich mit den als Folge von Erdbeben entstandnen Brandschäden befaßt und
diese von der Versicherung ausschließt. Diese Klausel hat in ihrer korrektesten
Fassung folgenden Wortlaut: ?bis oomxau/ statt not of Iig,d1s lor los" oaussä
clirseU/ or iuÄiröeU/ d/ e"re,Il,(ing,Kö, ... or v/ orclsr ot M/ ol?it aulnoril^. . . -
or (unis88 tiro su8u"Z8, g.lui, in dirs ovsut, lor leis claing-As b/ l'iro out/) b/
expie>8inen ok an/ Kincl or trou an/ <zg,u86 ... "Die Gesellschaft ist nicht haftbar
für Brandschäden, die eine unmittelbare oder mittelbare Folge von Erdbeben
sind, . . . oder auf Befehl der Obrigkeit entstanden sind; . .. auch nicht für
Explosionsschäden irgendwelcher Art oder Ursache, außer wenn dadurch Feuer ent¬
steht, und dann auch nur für den durch das Feuer verursachten Schaden ..."

Die Bedeutung dieser Vertragsbestimmungen wird klar, wenn man sich vor¬
stellt, wie bei einem Erdbeben die Feuersbrünste entstehn. Eine Anzahl von
Hünsern stürzt zusammen; durch die sich in ihnen befindenden Herdsteller, Ofen,


San Francisco und die deutschen Feuerversicherer

läßt und also dort, sofern die Gesetzgebung dieses nicht etwa entbehrlich macht,
in die Versicherungsverträge eine ähnliche Klausel aufnimmt wie die angeführte.
Wenn der Verhinderer die Erdbebenbrandschüden in seine Entschädigungspflicht
mit einschließen wollte, so müßte er sich durch eine anderweitige Berechnung der
Prämien überhaupt erst in den Stand setzen, auch das Erdbebenrisiko ohne Er¬
schütterung seiner finanziellen Lage mitzutragen. Wir werden aber später sehen,
daß dies nicht wohl durchführbar ist. Es hätte also von vornherein viel näher
gelegen, anzunehmen, daß die deutschen Gesellschaften durch die als Folge des
Erdbebens anzusehende gewaltige Brandkatastrophe in San Francisco überhaupt
nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien, als ihren Ruin zu befürchten.

In der Tat entsprechen die wirklichen Verhältnisse in Kalifornien diesen
Erwägungen. Abweichend- von der Gepflogenheit einer Reihe andrer Staaten
der Nordamerikanischen Union hat Kalifornien keine sogenannte Standardpolice
eingeführt, d. h. es ist dort nicht ein bestimmter Policentext, von dem nicht ab¬
gewichen werden dürfte, gesetzlich vorgeschrieben, sondern die Formulierung des
Versicherungsvertrags ist der Übereinkunft der Parteien, des Versicherungs¬
nehmers und des Versicherers, überlassen. So war es das Nächstliegende, den
Wortlaut, der sich auch anderwärts schon bewährt hatte, in Anwendung zu
bringen. Deshalb bedienen sich die Gesellschaften, die auch in den östlichen Staaten
das Feuerversicherungsgeschäft betreiben, der ihnen dort vorgeschriebnen Newyork-
Stcmdardpolice meist auch für den kalifornischen Geschäftsbetrieb, während andre
einfach die heimische Police ins Englische übersetzten, und soweit es notwendig
war, dem amerikanischen Geschmack anpaßten. So kommt es, daß von den sechs
großen deutschen Gesellschaften, die an dem kalifornischen Feuerversicherungsgeschäft
beteiligt sind, kaum eine dieselben Bedingungen hat wie die andre; einige be¬
dienen sich der Standardpolice, die eine besondre Erdbebenklausel nicht enthält,
wohl aber die Bestimmung: 15 duilcimg- or g,no xg.re tnereol lÄI, or dsooms
untsllAntiMs, sxosxt As dirs rs8u1t ol lirs, all iusumiros d/ tuis xolio/ ein
Luvn builcimA or its ooutsnts statt iiuinscliicksl/ vsg,8o. „Wenn ein Gebäude
ganz oder teilweise durch eine andre Ursache als durch Feuer einstürzt, so erlischt
damit sofort die Feuerversicherung dieses Gebäudes und dessen Inhalts." Andre
Policen enthalten außer dieser Klausel noch eine andre Bestimmung, die sich aus¬
drücklich mit den als Folge von Erdbeben entstandnen Brandschäden befaßt und
diese von der Versicherung ausschließt. Diese Klausel hat in ihrer korrektesten
Fassung folgenden Wortlaut: ?bis oomxau/ statt not of Iig,d1s lor los« oaussä
clirseU/ or iuÄiröeU/ d/ e»re,Il,(ing,Kö, ... or v/ orclsr ot M/ ol?it aulnoril^. . . -
or (unis88 tiro su8u«Z8, g.lui, in dirs ovsut, lor leis claing-As b/ l'iro out/) b/
expie>8inen ok an/ Kincl or trou an/ <zg,u86 ... „Die Gesellschaft ist nicht haftbar
für Brandschäden, die eine unmittelbare oder mittelbare Folge von Erdbeben
sind, . . . oder auf Befehl der Obrigkeit entstanden sind; . .. auch nicht für
Explosionsschäden irgendwelcher Art oder Ursache, außer wenn dadurch Feuer ent¬
steht, und dann auch nur für den durch das Feuer verursachten Schaden ..."

Die Bedeutung dieser Vertragsbestimmungen wird klar, wenn man sich vor¬
stellt, wie bei einem Erdbeben die Feuersbrünste entstehn. Eine Anzahl von
Hünsern stürzt zusammen; durch die sich in ihnen befindenden Herdsteller, Ofen,


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[0634] San Francisco und die deutschen Feuerversicherer läßt und also dort, sofern die Gesetzgebung dieses nicht etwa entbehrlich macht, in die Versicherungsverträge eine ähnliche Klausel aufnimmt wie die angeführte. Wenn der Verhinderer die Erdbebenbrandschüden in seine Entschädigungspflicht mit einschließen wollte, so müßte er sich durch eine anderweitige Berechnung der Prämien überhaupt erst in den Stand setzen, auch das Erdbebenrisiko ohne Er¬ schütterung seiner finanziellen Lage mitzutragen. Wir werden aber später sehen, daß dies nicht wohl durchführbar ist. Es hätte also von vornherein viel näher gelegen, anzunehmen, daß die deutschen Gesellschaften durch die als Folge des Erdbebens anzusehende gewaltige Brandkatastrophe in San Francisco überhaupt nicht in Mitleidenschaft gezogen worden seien, als ihren Ruin zu befürchten. In der Tat entsprechen die wirklichen Verhältnisse in Kalifornien diesen Erwägungen. Abweichend- von der Gepflogenheit einer Reihe andrer Staaten der Nordamerikanischen Union hat Kalifornien keine sogenannte Standardpolice eingeführt, d. h. es ist dort nicht ein bestimmter Policentext, von dem nicht ab¬ gewichen werden dürfte, gesetzlich vorgeschrieben, sondern die Formulierung des Versicherungsvertrags ist der Übereinkunft der Parteien, des Versicherungs¬ nehmers und des Versicherers, überlassen. So war es das Nächstliegende, den Wortlaut, der sich auch anderwärts schon bewährt hatte, in Anwendung zu bringen. Deshalb bedienen sich die Gesellschaften, die auch in den östlichen Staaten das Feuerversicherungsgeschäft betreiben, der ihnen dort vorgeschriebnen Newyork- Stcmdardpolice meist auch für den kalifornischen Geschäftsbetrieb, während andre einfach die heimische Police ins Englische übersetzten, und soweit es notwendig war, dem amerikanischen Geschmack anpaßten. So kommt es, daß von den sechs großen deutschen Gesellschaften, die an dem kalifornischen Feuerversicherungsgeschäft beteiligt sind, kaum eine dieselben Bedingungen hat wie die andre; einige be¬ dienen sich der Standardpolice, die eine besondre Erdbebenklausel nicht enthält, wohl aber die Bestimmung: 15 duilcimg- or g,no xg.re tnereol lÄI, or dsooms untsllAntiMs, sxosxt As dirs rs8u1t ol lirs, all iusumiros d/ tuis xolio/ ein Luvn builcimA or its ooutsnts statt iiuinscliicksl/ vsg,8o. „Wenn ein Gebäude ganz oder teilweise durch eine andre Ursache als durch Feuer einstürzt, so erlischt damit sofort die Feuerversicherung dieses Gebäudes und dessen Inhalts." Andre Policen enthalten außer dieser Klausel noch eine andre Bestimmung, die sich aus¬ drücklich mit den als Folge von Erdbeben entstandnen Brandschäden befaßt und diese von der Versicherung ausschließt. Diese Klausel hat in ihrer korrektesten Fassung folgenden Wortlaut: ?bis oomxau/ statt not of Iig,d1s lor los« oaussä clirseU/ or iuÄiröeU/ d/ e»re,Il,(ing,Kö, ... or v/ orclsr ot M/ ol?it aulnoril^. . . - or (unis88 tiro su8u«Z8, g.lui, in dirs ovsut, lor leis claing-As b/ l'iro out/) b/ expie>8inen ok an/ Kincl or trou an/ <zg,u86 ... „Die Gesellschaft ist nicht haftbar für Brandschäden, die eine unmittelbare oder mittelbare Folge von Erdbeben sind, . . . oder auf Befehl der Obrigkeit entstanden sind; . .. auch nicht für Explosionsschäden irgendwelcher Art oder Ursache, außer wenn dadurch Feuer ent¬ steht, und dann auch nur für den durch das Feuer verursachten Schaden ..." Die Bedeutung dieser Vertragsbestimmungen wird klar, wenn man sich vor¬ stellt, wie bei einem Erdbeben die Feuersbrünste entstehn. Eine Anzahl von Hünsern stürzt zusammen; durch die sich in ihnen befindenden Herdsteller, Ofen,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/634>, abgerufen am 24.07.2024.