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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Gefängnisdualismus

schon jetzt die Einzelrichter, insbesondre aber die Präsidenten der Kollegial¬
gerichte, derart mit Verwaltungsgeschüften überhäuft sind, daß sie sich an der
Rechtsprechung nicht in dem Umfange beteiligen können, wie es ihre Stellung
und ihr Ansehen verlangt. Ja wenn das preußische Ministerium des Innern
das Gefängniswesen schlecht organisiert und verwaltet Hütte, wenn es den Straf¬
vollzug in gesetz- und zweckwidriger Weise handhabte, wenn nachgewiesen würde,
daß das Justizministerium den Teil des Gefüngniswesens, der ihm zugefallen
ist, besser eingerichtet und verwaltet, bessere Erfolge mit seinem Strafvollzug
erzielt hätte, dann könnte in Frage kommen, dem Ministerium des Innern sein
angestammtes Recht auf den Strafvollzug zu nehmen. Beides hat aber bisher
noch niemand behauptet, und auch Hamm kann der Gefängnisverwaltung des
Innern seine Anerkennung nicht versagen.

Es ist bekannt, daß in Preußen die Reform des Gefüngniswesens und des
Strafvollzugs auf die Anregung König Friedrich Wilhelms des Vierten erfolgt ist.
Schon als Kronprinz hat er die schweren Mängel, die diesem Zweige der Staats¬
verwaltung anhaftet, erkannt; er hat die in andern Ländern, namentlich in
England und Amerika gemachten Reformversuche eifrig erforscht, er ist nicht
nuide geworden, die schwerfällige Verwaltuugs- und Justizbureaukratie für die
neuen Ideen zu gewinnen. Als König hat er die Grundsätze, nach denen die
Reform durchzuführen sei, so klar und sachgemäß festgelegt, daß noch heute auf
ihnen weitergebaut wird, er hat bis in die letzten Regierungsjahre dieser Auf¬
gabe sein lebhaftestes Interesse zugewandt.

Schon damals hat der Streit darüber, ob das Gefängniswesen unter die Justiz
oder die Verwaltung gestellt werden sollte, begonnen, und wie Herr Hamm mit¬
teilt, sollte diesem Streite durch die Königliche Kabinettsorder vom 11. Juli 1845
ein Ende gemacht werden, indem sie bestimmte, "daß die Verwaltung und Be¬
aufsichtigung der Gefängnisse und Strafanstalten, welche zur Aufnahme der in
gerichtlicher Untersuchung befindlichen Gefangnen oder zur Vollstreckung der
von Gerichten erkannten Freiheitsstrafen bestimmt sind, von dem Ressort des
Ministers des Innern, zu welchem sie bis jetzt hauptsächlich gehören, zu trennen
und dem Justizministerium zu überweisen seien". Die Kabinettsorder ist nicht
ausgeführt worden, die Ursache dafür kann nicht in den erst drei Jahre später ein¬
tretenden Ereignissen des Jahres 1848 liegen, wie Hamm annimmt, denn auch
nach Wiederherstellung der Ordnung ist sie nicht zur Ausführung gekommen;
sondern der König hat sie unausgeführt gelassen, weil er, der gründlichste
Kenner dieser ganzen Materie, sich überzeugt hatte, daß die Gefängnisver¬
waltung Sache des Ministers des Innern und nicht Sache der Justiz sei.
Diese Auffassung müssen auch die Justizminister geteilt haben, denn es sind
noch in den Jahren 1859 und 1861 die großen in der Verwaltung der Justiz
stehenden Gefängnisse zu Kottbus und Hamm an das Ministerium des Innern
abgetreten worden.

Bis dahin war die Sachlage die, daß außer den Strafanstalten zum Voll¬
zuge der Zuchthausstrafen die größern Gefängnisse in der Verwaltung des
Ministeriums des Innern standen, die kleinern Kreisgerichtsgefängnisse der Justiz
verblieben, da sie zunächst Untersuchungsgefängnisse waren und mir nebenher


Gefängnisdualismus

schon jetzt die Einzelrichter, insbesondre aber die Präsidenten der Kollegial¬
gerichte, derart mit Verwaltungsgeschüften überhäuft sind, daß sie sich an der
Rechtsprechung nicht in dem Umfange beteiligen können, wie es ihre Stellung
und ihr Ansehen verlangt. Ja wenn das preußische Ministerium des Innern
das Gefängniswesen schlecht organisiert und verwaltet Hütte, wenn es den Straf¬
vollzug in gesetz- und zweckwidriger Weise handhabte, wenn nachgewiesen würde,
daß das Justizministerium den Teil des Gefüngniswesens, der ihm zugefallen
ist, besser eingerichtet und verwaltet, bessere Erfolge mit seinem Strafvollzug
erzielt hätte, dann könnte in Frage kommen, dem Ministerium des Innern sein
angestammtes Recht auf den Strafvollzug zu nehmen. Beides hat aber bisher
noch niemand behauptet, und auch Hamm kann der Gefängnisverwaltung des
Innern seine Anerkennung nicht versagen.

Es ist bekannt, daß in Preußen die Reform des Gefüngniswesens und des
Strafvollzugs auf die Anregung König Friedrich Wilhelms des Vierten erfolgt ist.
Schon als Kronprinz hat er die schweren Mängel, die diesem Zweige der Staats¬
verwaltung anhaftet, erkannt; er hat die in andern Ländern, namentlich in
England und Amerika gemachten Reformversuche eifrig erforscht, er ist nicht
nuide geworden, die schwerfällige Verwaltuugs- und Justizbureaukratie für die
neuen Ideen zu gewinnen. Als König hat er die Grundsätze, nach denen die
Reform durchzuführen sei, so klar und sachgemäß festgelegt, daß noch heute auf
ihnen weitergebaut wird, er hat bis in die letzten Regierungsjahre dieser Auf¬
gabe sein lebhaftestes Interesse zugewandt.

Schon damals hat der Streit darüber, ob das Gefängniswesen unter die Justiz
oder die Verwaltung gestellt werden sollte, begonnen, und wie Herr Hamm mit¬
teilt, sollte diesem Streite durch die Königliche Kabinettsorder vom 11. Juli 1845
ein Ende gemacht werden, indem sie bestimmte, „daß die Verwaltung und Be¬
aufsichtigung der Gefängnisse und Strafanstalten, welche zur Aufnahme der in
gerichtlicher Untersuchung befindlichen Gefangnen oder zur Vollstreckung der
von Gerichten erkannten Freiheitsstrafen bestimmt sind, von dem Ressort des
Ministers des Innern, zu welchem sie bis jetzt hauptsächlich gehören, zu trennen
und dem Justizministerium zu überweisen seien". Die Kabinettsorder ist nicht
ausgeführt worden, die Ursache dafür kann nicht in den erst drei Jahre später ein¬
tretenden Ereignissen des Jahres 1848 liegen, wie Hamm annimmt, denn auch
nach Wiederherstellung der Ordnung ist sie nicht zur Ausführung gekommen;
sondern der König hat sie unausgeführt gelassen, weil er, der gründlichste
Kenner dieser ganzen Materie, sich überzeugt hatte, daß die Gefängnisver¬
waltung Sache des Ministers des Innern und nicht Sache der Justiz sei.
Diese Auffassung müssen auch die Justizminister geteilt haben, denn es sind
noch in den Jahren 1859 und 1861 die großen in der Verwaltung der Justiz
stehenden Gefängnisse zu Kottbus und Hamm an das Ministerium des Innern
abgetreten worden.

Bis dahin war die Sachlage die, daß außer den Strafanstalten zum Voll¬
zuge der Zuchthausstrafen die größern Gefängnisse in der Verwaltung des
Ministeriums des Innern standen, die kleinern Kreisgerichtsgefängnisse der Justiz
verblieben, da sie zunächst Untersuchungsgefängnisse waren und mir nebenher


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[0474] Gefängnisdualismus schon jetzt die Einzelrichter, insbesondre aber die Präsidenten der Kollegial¬ gerichte, derart mit Verwaltungsgeschüften überhäuft sind, daß sie sich an der Rechtsprechung nicht in dem Umfange beteiligen können, wie es ihre Stellung und ihr Ansehen verlangt. Ja wenn das preußische Ministerium des Innern das Gefängniswesen schlecht organisiert und verwaltet Hütte, wenn es den Straf¬ vollzug in gesetz- und zweckwidriger Weise handhabte, wenn nachgewiesen würde, daß das Justizministerium den Teil des Gefüngniswesens, der ihm zugefallen ist, besser eingerichtet und verwaltet, bessere Erfolge mit seinem Strafvollzug erzielt hätte, dann könnte in Frage kommen, dem Ministerium des Innern sein angestammtes Recht auf den Strafvollzug zu nehmen. Beides hat aber bisher noch niemand behauptet, und auch Hamm kann der Gefängnisverwaltung des Innern seine Anerkennung nicht versagen. Es ist bekannt, daß in Preußen die Reform des Gefüngniswesens und des Strafvollzugs auf die Anregung König Friedrich Wilhelms des Vierten erfolgt ist. Schon als Kronprinz hat er die schweren Mängel, die diesem Zweige der Staats¬ verwaltung anhaftet, erkannt; er hat die in andern Ländern, namentlich in England und Amerika gemachten Reformversuche eifrig erforscht, er ist nicht nuide geworden, die schwerfällige Verwaltuugs- und Justizbureaukratie für die neuen Ideen zu gewinnen. Als König hat er die Grundsätze, nach denen die Reform durchzuführen sei, so klar und sachgemäß festgelegt, daß noch heute auf ihnen weitergebaut wird, er hat bis in die letzten Regierungsjahre dieser Auf¬ gabe sein lebhaftestes Interesse zugewandt. Schon damals hat der Streit darüber, ob das Gefängniswesen unter die Justiz oder die Verwaltung gestellt werden sollte, begonnen, und wie Herr Hamm mit¬ teilt, sollte diesem Streite durch die Königliche Kabinettsorder vom 11. Juli 1845 ein Ende gemacht werden, indem sie bestimmte, „daß die Verwaltung und Be¬ aufsichtigung der Gefängnisse und Strafanstalten, welche zur Aufnahme der in gerichtlicher Untersuchung befindlichen Gefangnen oder zur Vollstreckung der von Gerichten erkannten Freiheitsstrafen bestimmt sind, von dem Ressort des Ministers des Innern, zu welchem sie bis jetzt hauptsächlich gehören, zu trennen und dem Justizministerium zu überweisen seien". Die Kabinettsorder ist nicht ausgeführt worden, die Ursache dafür kann nicht in den erst drei Jahre später ein¬ tretenden Ereignissen des Jahres 1848 liegen, wie Hamm annimmt, denn auch nach Wiederherstellung der Ordnung ist sie nicht zur Ausführung gekommen; sondern der König hat sie unausgeführt gelassen, weil er, der gründlichste Kenner dieser ganzen Materie, sich überzeugt hatte, daß die Gefängnisver¬ waltung Sache des Ministers des Innern und nicht Sache der Justiz sei. Diese Auffassung müssen auch die Justizminister geteilt haben, denn es sind noch in den Jahren 1859 und 1861 die großen in der Verwaltung der Justiz stehenden Gefängnisse zu Kottbus und Hamm an das Ministerium des Innern abgetreten worden. Bis dahin war die Sachlage die, daß außer den Strafanstalten zum Voll¬ zuge der Zuchthausstrafen die größern Gefängnisse in der Verwaltung des Ministeriums des Innern standen, die kleinern Kreisgerichtsgefängnisse der Justiz verblieben, da sie zunächst Untersuchungsgefängnisse waren und mir nebenher

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/474>, abgerufen am 25.07.2024.