Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

Bild:
<< vorherige Seite
Zur Reform des Armenwesens

Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß schon ein
gewisses Präjudiz durch das Gesetz über Jnvaliditäts- und Altersversicherung
geschaffen worden ist, das alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und
Dienstboten von dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr an der Verhinderungs¬
pflicht unterworfen hat.

Mehr noch als die Herabsetzung des Alters der Armenmündigkeit ist der
Vorschlag, die Frist zum Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes von
zwei Jahren auf ein Jahr zu vermindern, angefochten worden.

Der Gesetzentwurf verfolgt bekanntlich zunächst den Zweck, die Überbürdung
des platten Landes mit Armenlasten, wo sie sich unter dem Einflüsse des Frei¬
zügigkeitsgesetzes entwickelt hat, möglichst zu beseitigen. Er stellt deshalb die
Frage in den Vordergrund, wann die vom Lande Abgewanderten billigerweise
ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren sollen. Diese Frage beantwortet
er ganz richtig dahin, daß eine einjährige Frist hierfür genügend sei, weil nach
einjähriger ununterbrochner Abwesenheit die Annahme berechtigt erscheine, daß
dem Fortgezognen die Absicht, in seine frühere Wohnsitz- und Heimatgemeinde
zurückzukehren, nicht mehr innewohne. Soweit kann man unbedenklich zustimmen,
denn die tatsächlichen Verhältnisse beweisen, daß wer ein Jahr lang städtisches
Leben gekostet hat, für das Land meist unwiederbringlich verloren ist. Nun
aber folgert der Gesetzentwurf weiter: da die Frist für den Verlust des Untcr-
stützungswohnsitzes ein Jahr betragen soll, muß auch die Frist für dessen Er¬
werb ein Jahr betragen, weil "andernfalls eine unerwünschte Vermehrung der
Zahl der Landarmen aus der ungleichmüßigen Bemessung der Erwerbs- und
Verlustfrist sich ergeben würde".

Zunächst muß hierbei bemerkt werden, daß diese Begründung nur die
Möglichkeit ins Auge faßt, die Erwerbsfrist könne eine längere -- zweijährige --
bleiben. Dann würde allerdings, wenn man in einem Jahre seinen Unter¬
stützungswohnsitz durch Abwesenheit verliert, aber einen neuen erst nach zwei
Jahren erwirbt, mit Notwendigkeit eine Vermehrung der Zahl derer eintreten
müssen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, und die demnach, sofern sie
während dieser Zeit hilfsbedürftig werden, dem Landarmenverbcmde zur Last
fallen. Das hat den Nachteil, daß die Armenpflege wegen der Größe der Land¬
armenverbünde nicht genügend individualisieren kann und darum oft der nötigen
Sparsamkeit ermangelt. Es hat dagegen den Vorteil, daß die Last auf sehr
breiten Schultern ruht, sodaß eine Überbürdung ihres Trägers kaum zu be¬
fürchten ist. Aber auch wenn man als Axiom betrachtet, daß eine Vermehrung
der Landarmen unter allen Umständen zu vermeiden sei, so ist damit noch nicht
die Notwendigkeit bewiesen, daß die Fristen für Erwerb und Verlust des Unter¬
stützungswohnsitzes immer dieselben sein müssen. Vielmehr ist noch die Mög¬
lichkeit zu erwägen, ob die Frist für den Erwerb nicht kürzer sein könnte als
die für den Verlust.

Allerdings würde eine zu kurze Erwerbsfrist auf Bedenken stoßen, wenn
man sich streng an den Grundsatz bindet, daß die Unterstützungspflicht das
Entgelt für genossene wirtschaftliche Vorteile sein soll. Versteht man aber diesen
Grundsatz der Leistung und der Gegenleistung nur cum Arg.no sslis, so wird


Zur Reform des Armenwesens

Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß schon ein
gewisses Präjudiz durch das Gesetz über Jnvaliditäts- und Altersversicherung
geschaffen worden ist, das alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und
Dienstboten von dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr an der Verhinderungs¬
pflicht unterworfen hat.

Mehr noch als die Herabsetzung des Alters der Armenmündigkeit ist der
Vorschlag, die Frist zum Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes von
zwei Jahren auf ein Jahr zu vermindern, angefochten worden.

Der Gesetzentwurf verfolgt bekanntlich zunächst den Zweck, die Überbürdung
des platten Landes mit Armenlasten, wo sie sich unter dem Einflüsse des Frei¬
zügigkeitsgesetzes entwickelt hat, möglichst zu beseitigen. Er stellt deshalb die
Frage in den Vordergrund, wann die vom Lande Abgewanderten billigerweise
ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren sollen. Diese Frage beantwortet
er ganz richtig dahin, daß eine einjährige Frist hierfür genügend sei, weil nach
einjähriger ununterbrochner Abwesenheit die Annahme berechtigt erscheine, daß
dem Fortgezognen die Absicht, in seine frühere Wohnsitz- und Heimatgemeinde
zurückzukehren, nicht mehr innewohne. Soweit kann man unbedenklich zustimmen,
denn die tatsächlichen Verhältnisse beweisen, daß wer ein Jahr lang städtisches
Leben gekostet hat, für das Land meist unwiederbringlich verloren ist. Nun
aber folgert der Gesetzentwurf weiter: da die Frist für den Verlust des Untcr-
stützungswohnsitzes ein Jahr betragen soll, muß auch die Frist für dessen Er¬
werb ein Jahr betragen, weil „andernfalls eine unerwünschte Vermehrung der
Zahl der Landarmen aus der ungleichmüßigen Bemessung der Erwerbs- und
Verlustfrist sich ergeben würde".

Zunächst muß hierbei bemerkt werden, daß diese Begründung nur die
Möglichkeit ins Auge faßt, die Erwerbsfrist könne eine längere — zweijährige —
bleiben. Dann würde allerdings, wenn man in einem Jahre seinen Unter¬
stützungswohnsitz durch Abwesenheit verliert, aber einen neuen erst nach zwei
Jahren erwirbt, mit Notwendigkeit eine Vermehrung der Zahl derer eintreten
müssen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, und die demnach, sofern sie
während dieser Zeit hilfsbedürftig werden, dem Landarmenverbcmde zur Last
fallen. Das hat den Nachteil, daß die Armenpflege wegen der Größe der Land¬
armenverbünde nicht genügend individualisieren kann und darum oft der nötigen
Sparsamkeit ermangelt. Es hat dagegen den Vorteil, daß die Last auf sehr
breiten Schultern ruht, sodaß eine Überbürdung ihres Trägers kaum zu be¬
fürchten ist. Aber auch wenn man als Axiom betrachtet, daß eine Vermehrung
der Landarmen unter allen Umständen zu vermeiden sei, so ist damit noch nicht
die Notwendigkeit bewiesen, daß die Fristen für Erwerb und Verlust des Unter¬
stützungswohnsitzes immer dieselben sein müssen. Vielmehr ist noch die Mög¬
lichkeit zu erwägen, ob die Frist für den Erwerb nicht kürzer sein könnte als
die für den Verlust.

Allerdings würde eine zu kurze Erwerbsfrist auf Bedenken stoßen, wenn
man sich streng an den Grundsatz bindet, daß die Unterstützungspflicht das
Entgelt für genossene wirtschaftliche Vorteile sein soll. Versteht man aber diesen
Grundsatz der Leistung und der Gegenleistung nur cum Arg.no sslis, so wird


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0312" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/299353"/>
          <fw type="header" place="top"> Zur Reform des Armenwesens</fw><lb/>
          <p xml:id="ID_1388"> Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß schon ein<lb/>
gewisses Präjudiz durch das Gesetz über Jnvaliditäts- und Altersversicherung<lb/>
geschaffen worden ist, das alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und<lb/>
Dienstboten von dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr an der Verhinderungs¬<lb/>
pflicht unterworfen hat.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1389"> Mehr noch als die Herabsetzung des Alters der Armenmündigkeit ist der<lb/>
Vorschlag, die Frist zum Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes von<lb/>
zwei Jahren auf ein Jahr zu vermindern, angefochten worden.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1390"> Der Gesetzentwurf verfolgt bekanntlich zunächst den Zweck, die Überbürdung<lb/>
des platten Landes mit Armenlasten, wo sie sich unter dem Einflüsse des Frei¬<lb/>
zügigkeitsgesetzes entwickelt hat, möglichst zu beseitigen. Er stellt deshalb die<lb/>
Frage in den Vordergrund, wann die vom Lande Abgewanderten billigerweise<lb/>
ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren sollen. Diese Frage beantwortet<lb/>
er ganz richtig dahin, daß eine einjährige Frist hierfür genügend sei, weil nach<lb/>
einjähriger ununterbrochner Abwesenheit die Annahme berechtigt erscheine, daß<lb/>
dem Fortgezognen die Absicht, in seine frühere Wohnsitz- und Heimatgemeinde<lb/>
zurückzukehren, nicht mehr innewohne. Soweit kann man unbedenklich zustimmen,<lb/>
denn die tatsächlichen Verhältnisse beweisen, daß wer ein Jahr lang städtisches<lb/>
Leben gekostet hat, für das Land meist unwiederbringlich verloren ist. Nun<lb/>
aber folgert der Gesetzentwurf weiter: da die Frist für den Verlust des Untcr-<lb/>
stützungswohnsitzes ein Jahr betragen soll, muß auch die Frist für dessen Er¬<lb/>
werb ein Jahr betragen, weil &#x201E;andernfalls eine unerwünschte Vermehrung der<lb/>
Zahl der Landarmen aus der ungleichmüßigen Bemessung der Erwerbs- und<lb/>
Verlustfrist sich ergeben würde".</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1391"> Zunächst muß hierbei bemerkt werden, daß diese Begründung nur die<lb/>
Möglichkeit ins Auge faßt, die Erwerbsfrist könne eine längere &#x2014; zweijährige &#x2014;<lb/>
bleiben. Dann würde allerdings, wenn man in einem Jahre seinen Unter¬<lb/>
stützungswohnsitz durch Abwesenheit verliert, aber einen neuen erst nach zwei<lb/>
Jahren erwirbt, mit Notwendigkeit eine Vermehrung der Zahl derer eintreten<lb/>
müssen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, und die demnach, sofern sie<lb/>
während dieser Zeit hilfsbedürftig werden, dem Landarmenverbcmde zur Last<lb/>
fallen. Das hat den Nachteil, daß die Armenpflege wegen der Größe der Land¬<lb/>
armenverbünde nicht genügend individualisieren kann und darum oft der nötigen<lb/>
Sparsamkeit ermangelt. Es hat dagegen den Vorteil, daß die Last auf sehr<lb/>
breiten Schultern ruht, sodaß eine Überbürdung ihres Trägers kaum zu be¬<lb/>
fürchten ist. Aber auch wenn man als Axiom betrachtet, daß eine Vermehrung<lb/>
der Landarmen unter allen Umständen zu vermeiden sei, so ist damit noch nicht<lb/>
die Notwendigkeit bewiesen, daß die Fristen für Erwerb und Verlust des Unter¬<lb/>
stützungswohnsitzes immer dieselben sein müssen. Vielmehr ist noch die Mög¬<lb/>
lichkeit zu erwägen, ob die Frist für den Erwerb nicht kürzer sein könnte als<lb/>
die für den Verlust.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_1392" next="#ID_1393"> Allerdings würde eine zu kurze Erwerbsfrist auf Bedenken stoßen, wenn<lb/>
man sich streng an den Grundsatz bindet, daß die Unterstützungspflicht das<lb/>
Entgelt für genossene wirtschaftliche Vorteile sein soll. Versteht man aber diesen<lb/>
Grundsatz der Leistung und der Gegenleistung nur cum Arg.no sslis, so wird</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0312] Zur Reform des Armenwesens Schließlich darf auch nicht außer acht gelassen werden, daß schon ein gewisses Präjudiz durch das Gesetz über Jnvaliditäts- und Altersversicherung geschaffen worden ist, das alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge und Dienstboten von dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr an der Verhinderungs¬ pflicht unterworfen hat. Mehr noch als die Herabsetzung des Alters der Armenmündigkeit ist der Vorschlag, die Frist zum Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes von zwei Jahren auf ein Jahr zu vermindern, angefochten worden. Der Gesetzentwurf verfolgt bekanntlich zunächst den Zweck, die Überbürdung des platten Landes mit Armenlasten, wo sie sich unter dem Einflüsse des Frei¬ zügigkeitsgesetzes entwickelt hat, möglichst zu beseitigen. Er stellt deshalb die Frage in den Vordergrund, wann die vom Lande Abgewanderten billigerweise ihren bisherigen Unterstützungswohnsitz verlieren sollen. Diese Frage beantwortet er ganz richtig dahin, daß eine einjährige Frist hierfür genügend sei, weil nach einjähriger ununterbrochner Abwesenheit die Annahme berechtigt erscheine, daß dem Fortgezognen die Absicht, in seine frühere Wohnsitz- und Heimatgemeinde zurückzukehren, nicht mehr innewohne. Soweit kann man unbedenklich zustimmen, denn die tatsächlichen Verhältnisse beweisen, daß wer ein Jahr lang städtisches Leben gekostet hat, für das Land meist unwiederbringlich verloren ist. Nun aber folgert der Gesetzentwurf weiter: da die Frist für den Verlust des Untcr- stützungswohnsitzes ein Jahr betragen soll, muß auch die Frist für dessen Er¬ werb ein Jahr betragen, weil „andernfalls eine unerwünschte Vermehrung der Zahl der Landarmen aus der ungleichmüßigen Bemessung der Erwerbs- und Verlustfrist sich ergeben würde". Zunächst muß hierbei bemerkt werden, daß diese Begründung nur die Möglichkeit ins Auge faßt, die Erwerbsfrist könne eine längere — zweijährige — bleiben. Dann würde allerdings, wenn man in einem Jahre seinen Unter¬ stützungswohnsitz durch Abwesenheit verliert, aber einen neuen erst nach zwei Jahren erwirbt, mit Notwendigkeit eine Vermehrung der Zahl derer eintreten müssen, die keinen Unterstützungswohnsitz haben, und die demnach, sofern sie während dieser Zeit hilfsbedürftig werden, dem Landarmenverbcmde zur Last fallen. Das hat den Nachteil, daß die Armenpflege wegen der Größe der Land¬ armenverbünde nicht genügend individualisieren kann und darum oft der nötigen Sparsamkeit ermangelt. Es hat dagegen den Vorteil, daß die Last auf sehr breiten Schultern ruht, sodaß eine Überbürdung ihres Trägers kaum zu be¬ fürchten ist. Aber auch wenn man als Axiom betrachtet, daß eine Vermehrung der Landarmen unter allen Umständen zu vermeiden sei, so ist damit noch nicht die Notwendigkeit bewiesen, daß die Fristen für Erwerb und Verlust des Unter¬ stützungswohnsitzes immer dieselben sein müssen. Vielmehr ist noch die Mög¬ lichkeit zu erwägen, ob die Frist für den Erwerb nicht kürzer sein könnte als die für den Verlust. Allerdings würde eine zu kurze Erwerbsfrist auf Bedenken stoßen, wenn man sich streng an den Grundsatz bindet, daß die Unterstützungspflicht das Entgelt für genossene wirtschaftliche Vorteile sein soll. Versteht man aber diesen Grundsatz der Leistung und der Gegenleistung nur cum Arg.no sslis, so wird

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/312
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/312>, abgerufen am 24.07.2024.