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Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr.

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Zur Reform des Armenwesens

ist auch in den Verhandlungen des Reichstags am 26. und am 29. Januar d. I.
von allen Seiten anerkannt worden.

Für das Alter der Armenmündigkeit ist bekanntlich schon seit langen Jahren
das sechzehnte Lebensjahr vorgeschlagen worden; Schreiber dieses hat, wie manche
andre, schon in den Jahren 1892 und 1893 mehrfach dafür plädiert. Die
Novelle von 1894 wagte jedoch den Schritt vom vierundzwanzigsten zum sech¬
zehnten Jahre noch nicht zu tun; er erschien damals zu groß und durch die
wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unbedingt geboten. Aber die inzwischen
fortgeschrittnc industrielle Entwicklung, die Zunahme der Binnenwanderungen,
die steigende Nachfrage nach Arbeitern auf dem Lande wie in der Stadt hat
den Beginn der wirtschaftlichen Selbständigkeit und der freien Selbstbestimmung
in deutlich erkennbarer Weise noch weiter nach unten hin verschoben. Der
Mangel an ländlichen Arbeitern und städtischem wie ländlichem Gesinde bringt
es mit sich, daß heutzutage schon ganz junge Personen verhältnismäßig gut
gelohnt werden. Sie treten in der Regel unmittelbar nach der Konfirmation
in Dienst und Arbeit und haben mit sechzehn Jahren meist volle wirtschaftliche
Selbständigkeit erlangt; sie lösen sich darum vom Elternhause los, um der elter¬
lichen Aufsicht enthoben zu sein, geben auch gewöhnlich von ihrem Erwerbe den
Eltern nichts ab und ziehn zu diesem Behufe gern an einen andern Ort. Man
mag diese Entwicklung tief beklagen, aber man muß sich klar machen, daß die
Gesetzgebung ihr nur durch Änderung des Freiziigigkeitsgesetzes wirksam ent¬
gegentreten könnte; wird dieser Weg nicht als gangbar erachtet, so muß man
mit den unabänderlichen Tatsachen rechnen und aus ihnen auch die armenrecht¬
lichen Konsequenzen ziehn. Hierzu gehört zunächst, das; man von dem voll¬
endeten sechzehnten Lebensjahr an den selbständigen Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzcs erlaubt.

Die Gegner dieser Bestimmung stellen die Sache so dar, als ob hierdurch
der Entfremdung zwischen Eltern und Kindern Vorschub geleistet würde. Das
ist jedoch nicht zutreffend; die Entfremdung tritt aus Gründen ein, die mit der
Armenpflege gar nichts zu tun haben, und die Armengesetzgebung hat nur der
tatsächlichen Entwicklung, die sie nicht ändern kann, ihre Vorschriften anzupassen.
Daß lieblose Eltern absichtlich ihre Kinder nach auswärts in Dienst schicken
werden, um so der Unterstützungspflicht leichter ledig zu werden, erscheint sehr
unwahrscheinlich und wird sicher auf die Fälle beschränkt bleiben, wo der fernere
Verbleib der Kinder bei den Eltern sowieso nicht wünschenswert sein würde.

Ebenso unzutreffend ist es, wenn die Vertreter der Städte durch die vielfach
bestehende und zuweilen bis zum achtzehnten Lebensjahr ausgedehnte Fort-
bildnngsschulpflicht beweisen wollen, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit mit
sechzehn Jahren noch nicht erreicht zu sein Pflege. Das trifft zwar bei den
Lehrlingen zu, die durchschnittlich erst ein Jahr später selbständig werden, ohne
daß übrigens der Besuch der Fortbildungsschule hierbei entscheidend ins Gewicht
fällt. Aber die armenrechtlichen Bestimmungen müssen sich nach den Verhält¬
nissen der jungen Arbeiterkreise richten, die erfahrungsgemäß für die Armen¬
pflege hauptsächlich in Betracht kommen, und für diese Kategorien ist die An¬
nahme wirtschaftlicher Selbständigkeit mit sechzehn Jahren völlig zutreffend.


Zur Reform des Armenwesens

ist auch in den Verhandlungen des Reichstags am 26. und am 29. Januar d. I.
von allen Seiten anerkannt worden.

Für das Alter der Armenmündigkeit ist bekanntlich schon seit langen Jahren
das sechzehnte Lebensjahr vorgeschlagen worden; Schreiber dieses hat, wie manche
andre, schon in den Jahren 1892 und 1893 mehrfach dafür plädiert. Die
Novelle von 1894 wagte jedoch den Schritt vom vierundzwanzigsten zum sech¬
zehnten Jahre noch nicht zu tun; er erschien damals zu groß und durch die
wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unbedingt geboten. Aber die inzwischen
fortgeschrittnc industrielle Entwicklung, die Zunahme der Binnenwanderungen,
die steigende Nachfrage nach Arbeitern auf dem Lande wie in der Stadt hat
den Beginn der wirtschaftlichen Selbständigkeit und der freien Selbstbestimmung
in deutlich erkennbarer Weise noch weiter nach unten hin verschoben. Der
Mangel an ländlichen Arbeitern und städtischem wie ländlichem Gesinde bringt
es mit sich, daß heutzutage schon ganz junge Personen verhältnismäßig gut
gelohnt werden. Sie treten in der Regel unmittelbar nach der Konfirmation
in Dienst und Arbeit und haben mit sechzehn Jahren meist volle wirtschaftliche
Selbständigkeit erlangt; sie lösen sich darum vom Elternhause los, um der elter¬
lichen Aufsicht enthoben zu sein, geben auch gewöhnlich von ihrem Erwerbe den
Eltern nichts ab und ziehn zu diesem Behufe gern an einen andern Ort. Man
mag diese Entwicklung tief beklagen, aber man muß sich klar machen, daß die
Gesetzgebung ihr nur durch Änderung des Freiziigigkeitsgesetzes wirksam ent¬
gegentreten könnte; wird dieser Weg nicht als gangbar erachtet, so muß man
mit den unabänderlichen Tatsachen rechnen und aus ihnen auch die armenrecht¬
lichen Konsequenzen ziehn. Hierzu gehört zunächst, das; man von dem voll¬
endeten sechzehnten Lebensjahr an den selbständigen Erwerb und Verlust des
Unterstützungswohnsitzcs erlaubt.

Die Gegner dieser Bestimmung stellen die Sache so dar, als ob hierdurch
der Entfremdung zwischen Eltern und Kindern Vorschub geleistet würde. Das
ist jedoch nicht zutreffend; die Entfremdung tritt aus Gründen ein, die mit der
Armenpflege gar nichts zu tun haben, und die Armengesetzgebung hat nur der
tatsächlichen Entwicklung, die sie nicht ändern kann, ihre Vorschriften anzupassen.
Daß lieblose Eltern absichtlich ihre Kinder nach auswärts in Dienst schicken
werden, um so der Unterstützungspflicht leichter ledig zu werden, erscheint sehr
unwahrscheinlich und wird sicher auf die Fälle beschränkt bleiben, wo der fernere
Verbleib der Kinder bei den Eltern sowieso nicht wünschenswert sein würde.

Ebenso unzutreffend ist es, wenn die Vertreter der Städte durch die vielfach
bestehende und zuweilen bis zum achtzehnten Lebensjahr ausgedehnte Fort-
bildnngsschulpflicht beweisen wollen, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit mit
sechzehn Jahren noch nicht erreicht zu sein Pflege. Das trifft zwar bei den
Lehrlingen zu, die durchschnittlich erst ein Jahr später selbständig werden, ohne
daß übrigens der Besuch der Fortbildungsschule hierbei entscheidend ins Gewicht
fällt. Aber die armenrechtlichen Bestimmungen müssen sich nach den Verhält¬
nissen der jungen Arbeiterkreise richten, die erfahrungsgemäß für die Armen¬
pflege hauptsächlich in Betracht kommen, und für diese Kategorien ist die An¬
nahme wirtschaftlicher Selbständigkeit mit sechzehn Jahren völlig zutreffend.


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[0311] Zur Reform des Armenwesens ist auch in den Verhandlungen des Reichstags am 26. und am 29. Januar d. I. von allen Seiten anerkannt worden. Für das Alter der Armenmündigkeit ist bekanntlich schon seit langen Jahren das sechzehnte Lebensjahr vorgeschlagen worden; Schreiber dieses hat, wie manche andre, schon in den Jahren 1892 und 1893 mehrfach dafür plädiert. Die Novelle von 1894 wagte jedoch den Schritt vom vierundzwanzigsten zum sech¬ zehnten Jahre noch nicht zu tun; er erschien damals zu groß und durch die wirtschaftlichen Verhältnisse noch nicht unbedingt geboten. Aber die inzwischen fortgeschrittnc industrielle Entwicklung, die Zunahme der Binnenwanderungen, die steigende Nachfrage nach Arbeitern auf dem Lande wie in der Stadt hat den Beginn der wirtschaftlichen Selbständigkeit und der freien Selbstbestimmung in deutlich erkennbarer Weise noch weiter nach unten hin verschoben. Der Mangel an ländlichen Arbeitern und städtischem wie ländlichem Gesinde bringt es mit sich, daß heutzutage schon ganz junge Personen verhältnismäßig gut gelohnt werden. Sie treten in der Regel unmittelbar nach der Konfirmation in Dienst und Arbeit und haben mit sechzehn Jahren meist volle wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt; sie lösen sich darum vom Elternhause los, um der elter¬ lichen Aufsicht enthoben zu sein, geben auch gewöhnlich von ihrem Erwerbe den Eltern nichts ab und ziehn zu diesem Behufe gern an einen andern Ort. Man mag diese Entwicklung tief beklagen, aber man muß sich klar machen, daß die Gesetzgebung ihr nur durch Änderung des Freiziigigkeitsgesetzes wirksam ent¬ gegentreten könnte; wird dieser Weg nicht als gangbar erachtet, so muß man mit den unabänderlichen Tatsachen rechnen und aus ihnen auch die armenrecht¬ lichen Konsequenzen ziehn. Hierzu gehört zunächst, das; man von dem voll¬ endeten sechzehnten Lebensjahr an den selbständigen Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzcs erlaubt. Die Gegner dieser Bestimmung stellen die Sache so dar, als ob hierdurch der Entfremdung zwischen Eltern und Kindern Vorschub geleistet würde. Das ist jedoch nicht zutreffend; die Entfremdung tritt aus Gründen ein, die mit der Armenpflege gar nichts zu tun haben, und die Armengesetzgebung hat nur der tatsächlichen Entwicklung, die sie nicht ändern kann, ihre Vorschriften anzupassen. Daß lieblose Eltern absichtlich ihre Kinder nach auswärts in Dienst schicken werden, um so der Unterstützungspflicht leichter ledig zu werden, erscheint sehr unwahrscheinlich und wird sicher auf die Fälle beschränkt bleiben, wo der fernere Verbleib der Kinder bei den Eltern sowieso nicht wünschenswert sein würde. Ebenso unzutreffend ist es, wenn die Vertreter der Städte durch die vielfach bestehende und zuweilen bis zum achtzehnten Lebensjahr ausgedehnte Fort- bildnngsschulpflicht beweisen wollen, daß die wirtschaftliche Selbständigkeit mit sechzehn Jahren noch nicht erreicht zu sein Pflege. Das trifft zwar bei den Lehrlingen zu, die durchschnittlich erst ein Jahr später selbständig werden, ohne daß übrigens der Besuch der Fortbildungsschule hierbei entscheidend ins Gewicht fällt. Aber die armenrechtlichen Bestimmungen müssen sich nach den Verhält¬ nissen der jungen Arbeiterkreise richten, die erfahrungsgemäß für die Armen¬ pflege hauptsächlich in Betracht kommen, und für diese Kategorien ist die An¬ nahme wirtschaftlicher Selbständigkeit mit sechzehn Jahren völlig zutreffend.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 65, 1906, Zweites Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341883_299040/311>, abgerufen am 24.07.2024.