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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

richter -- über die Erziehung des Mündels selbst zu befinden! Oder der
Vormund zeigt dem Vormundschaftsgericht an, die Großeltern des Mündels
seien gestorben, und der Mündel sei neben ihren Kindern ihr Miterbe ge¬
worden; oder dem Mündel sei aus dem Nachlaß eines Oheims durch Ver¬
mächtnis eine Aktie oder andre Jndustriepapiere, in denen das Mündelver¬
mögen nicht angelegt werden darf, zugefallen. Eine gesetzliche Bestimmung
darüber, daß der Vormund, wenn sein Mündel Miterbe geworden ist, die
Auseinandersetzung betreiben müsse, oder daß jene Judustriepapiere nun gerade
versilbert und der Erlös in sichern Hypotheken oder Staatspapieren angelegt
werden müsse, besteht nicht. Aber der vorsichtige Vvrmundschaftsrichter geht
von der Erwägung aus, daß der Aufschub der Erbauseinandersetzung leicht
eine Verdunklung der Ansprüche des Mündels zur Folge haben könne, sowie
daß jene Jndustriepapiere infolge von Kursschwankungen leicht entwertet werden
könnten. Der Vormund aber, der die Sache vielleicht ebensogut wie der Richter
übersieht, teilt die Ansicht des Richters keineswegs; er ist vielmehr der Meinung,
daß die Fortsetzung der Erbengemeinschaft und die Beibehaltung der Industrie-
Papiere sogar für den Mündel vorteilhaft sei. Der Vormundschaftsrichter bleibt
bei seiner Meinung; kann er nun dem Vormund die Auseinandersetzung mit
den Miterben oder die Versilberung der Jndustriepapiere gebieten, sie durch
Ordnungsstrafen erzwingen? Liegt eine "Pflichtwidrigkeit" des Vormunds im
Sinne des Paragraphen 1837 darin, daß er in jenen Zweckmäßigkeitsfragen
bei seiner der des Richters entgegengesetzten Meinung verharrt, oder liegt nicht
vielmehr eine Überschreitung der Amtsbefugnisse darin, daß der Richter in
solchen Verwaltnngsfragen leitende Anweisungen erteilen will? Oder: Ein
Verwandter des Mündels zeigt dem Vormundschaftsgericht an, daß der Vor¬
mund das Mündel nur die Volksschule besuchen lasse, während das Mündel
nach seinen Fähigkeiten und Vermögensverhältnissen sowie dem Stand seiner
Eltern Anspruch auf Besuch einer höhern Schule habe. Ginge die Anzeige
dahin, daß der Vormund das Mündel im evangelischen Glauben erziehn lasse,
während es nach den gesetzlichen Vorschriften dem katholischen Religionsunter¬
richt zuzuweisen sei, so wäre das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts sicher
geboten, da es eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds ist, wenn er den gesetz¬
lichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder zuwiderhandelt.
Aber die Frage, ob das Mündel die Volksschule oder eine höhere Schule be¬
suchen solle, ist eine Zweckmüßigkeitsfrage, die von Fall zu Fall nach den ver¬
schiedensten Rücksichten zu entscheiden ist, und zwar vom Vormund, da ihm
nach dem Gesetz die Erziehung des Mündels obliegt. Man könnte geneigt
sein, eine Einmischung des Gerichts in solchen Erziehungsfragen als einen un¬
berechtigten Eingriff in die Selbständigkeit des Vormunds aufzufassen; aber es
enthält doch eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds, wenn dieser dem Mündel
eine als mangelhaft zu erachtende Schulbildung zuteil werden läßt und sonach
die Zukunft des Kindes gefährdet.

Die hier beleuchtete Frage ist die wichtigste und schwierigste unsers Vor¬
mundschaftsrechts; der Richter soll auf der einen Seite nicht in die vom Gesetz
gewollte Selbständigkeit und in das freie Entschließungsrecht des Vormunds


Subalterne Juristen

richter — über die Erziehung des Mündels selbst zu befinden! Oder der
Vormund zeigt dem Vormundschaftsgericht an, die Großeltern des Mündels
seien gestorben, und der Mündel sei neben ihren Kindern ihr Miterbe ge¬
worden; oder dem Mündel sei aus dem Nachlaß eines Oheims durch Ver¬
mächtnis eine Aktie oder andre Jndustriepapiere, in denen das Mündelver¬
mögen nicht angelegt werden darf, zugefallen. Eine gesetzliche Bestimmung
darüber, daß der Vormund, wenn sein Mündel Miterbe geworden ist, die
Auseinandersetzung betreiben müsse, oder daß jene Judustriepapiere nun gerade
versilbert und der Erlös in sichern Hypotheken oder Staatspapieren angelegt
werden müsse, besteht nicht. Aber der vorsichtige Vvrmundschaftsrichter geht
von der Erwägung aus, daß der Aufschub der Erbauseinandersetzung leicht
eine Verdunklung der Ansprüche des Mündels zur Folge haben könne, sowie
daß jene Jndustriepapiere infolge von Kursschwankungen leicht entwertet werden
könnten. Der Vormund aber, der die Sache vielleicht ebensogut wie der Richter
übersieht, teilt die Ansicht des Richters keineswegs; er ist vielmehr der Meinung,
daß die Fortsetzung der Erbengemeinschaft und die Beibehaltung der Industrie-
Papiere sogar für den Mündel vorteilhaft sei. Der Vormundschaftsrichter bleibt
bei seiner Meinung; kann er nun dem Vormund die Auseinandersetzung mit
den Miterben oder die Versilberung der Jndustriepapiere gebieten, sie durch
Ordnungsstrafen erzwingen? Liegt eine „Pflichtwidrigkeit" des Vormunds im
Sinne des Paragraphen 1837 darin, daß er in jenen Zweckmäßigkeitsfragen
bei seiner der des Richters entgegengesetzten Meinung verharrt, oder liegt nicht
vielmehr eine Überschreitung der Amtsbefugnisse darin, daß der Richter in
solchen Verwaltnngsfragen leitende Anweisungen erteilen will? Oder: Ein
Verwandter des Mündels zeigt dem Vormundschaftsgericht an, daß der Vor¬
mund das Mündel nur die Volksschule besuchen lasse, während das Mündel
nach seinen Fähigkeiten und Vermögensverhältnissen sowie dem Stand seiner
Eltern Anspruch auf Besuch einer höhern Schule habe. Ginge die Anzeige
dahin, daß der Vormund das Mündel im evangelischen Glauben erziehn lasse,
während es nach den gesetzlichen Vorschriften dem katholischen Religionsunter¬
richt zuzuweisen sei, so wäre das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts sicher
geboten, da es eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds ist, wenn er den gesetz¬
lichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder zuwiderhandelt.
Aber die Frage, ob das Mündel die Volksschule oder eine höhere Schule be¬
suchen solle, ist eine Zweckmüßigkeitsfrage, die von Fall zu Fall nach den ver¬
schiedensten Rücksichten zu entscheiden ist, und zwar vom Vormund, da ihm
nach dem Gesetz die Erziehung des Mündels obliegt. Man könnte geneigt
sein, eine Einmischung des Gerichts in solchen Erziehungsfragen als einen un¬
berechtigten Eingriff in die Selbständigkeit des Vormunds aufzufassen; aber es
enthält doch eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds, wenn dieser dem Mündel
eine als mangelhaft zu erachtende Schulbildung zuteil werden läßt und sonach
die Zukunft des Kindes gefährdet.

Die hier beleuchtete Frage ist die wichtigste und schwierigste unsers Vor¬
mundschaftsrechts; der Richter soll auf der einen Seite nicht in die vom Gesetz
gewollte Selbständigkeit und in das freie Entschließungsrecht des Vormunds


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[0542] Subalterne Juristen richter — über die Erziehung des Mündels selbst zu befinden! Oder der Vormund zeigt dem Vormundschaftsgericht an, die Großeltern des Mündels seien gestorben, und der Mündel sei neben ihren Kindern ihr Miterbe ge¬ worden; oder dem Mündel sei aus dem Nachlaß eines Oheims durch Ver¬ mächtnis eine Aktie oder andre Jndustriepapiere, in denen das Mündelver¬ mögen nicht angelegt werden darf, zugefallen. Eine gesetzliche Bestimmung darüber, daß der Vormund, wenn sein Mündel Miterbe geworden ist, die Auseinandersetzung betreiben müsse, oder daß jene Judustriepapiere nun gerade versilbert und der Erlös in sichern Hypotheken oder Staatspapieren angelegt werden müsse, besteht nicht. Aber der vorsichtige Vvrmundschaftsrichter geht von der Erwägung aus, daß der Aufschub der Erbauseinandersetzung leicht eine Verdunklung der Ansprüche des Mündels zur Folge haben könne, sowie daß jene Jndustriepapiere infolge von Kursschwankungen leicht entwertet werden könnten. Der Vormund aber, der die Sache vielleicht ebensogut wie der Richter übersieht, teilt die Ansicht des Richters keineswegs; er ist vielmehr der Meinung, daß die Fortsetzung der Erbengemeinschaft und die Beibehaltung der Industrie- Papiere sogar für den Mündel vorteilhaft sei. Der Vormundschaftsrichter bleibt bei seiner Meinung; kann er nun dem Vormund die Auseinandersetzung mit den Miterben oder die Versilberung der Jndustriepapiere gebieten, sie durch Ordnungsstrafen erzwingen? Liegt eine „Pflichtwidrigkeit" des Vormunds im Sinne des Paragraphen 1837 darin, daß er in jenen Zweckmäßigkeitsfragen bei seiner der des Richters entgegengesetzten Meinung verharrt, oder liegt nicht vielmehr eine Überschreitung der Amtsbefugnisse darin, daß der Richter in solchen Verwaltnngsfragen leitende Anweisungen erteilen will? Oder: Ein Verwandter des Mündels zeigt dem Vormundschaftsgericht an, daß der Vor¬ mund das Mündel nur die Volksschule besuchen lasse, während das Mündel nach seinen Fähigkeiten und Vermögensverhältnissen sowie dem Stand seiner Eltern Anspruch auf Besuch einer höhern Schule habe. Ginge die Anzeige dahin, daß der Vormund das Mündel im evangelischen Glauben erziehn lasse, während es nach den gesetzlichen Vorschriften dem katholischen Religionsunter¬ richt zuzuweisen sei, so wäre das Einschreiten des Vormundschaftsgerichts sicher geboten, da es eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds ist, wenn er den gesetz¬ lichen Vorschriften über die religiöse Erziehung der Kinder zuwiderhandelt. Aber die Frage, ob das Mündel die Volksschule oder eine höhere Schule be¬ suchen solle, ist eine Zweckmüßigkeitsfrage, die von Fall zu Fall nach den ver¬ schiedensten Rücksichten zu entscheiden ist, und zwar vom Vormund, da ihm nach dem Gesetz die Erziehung des Mündels obliegt. Man könnte geneigt sein, eine Einmischung des Gerichts in solchen Erziehungsfragen als einen un¬ berechtigten Eingriff in die Selbständigkeit des Vormunds aufzufassen; aber es enthält doch eine Pflichtwidrigkeit des Vormunds, wenn dieser dem Mündel eine als mangelhaft zu erachtende Schulbildung zuteil werden läßt und sonach die Zukunft des Kindes gefährdet. Die hier beleuchtete Frage ist die wichtigste und schwierigste unsers Vor¬ mundschaftsrechts; der Richter soll auf der einen Seite nicht in die vom Gesetz gewollte Selbständigkeit und in das freie Entschließungsrecht des Vormunds

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/542>, abgerufen am 23.12.2024.