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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Subalterne Juristen

und in gewissen genau bezeichneten Fällen zu seinen Verwaltungshcmdlungeu
der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Hieraus ist die Absicht des Gesetzes zu folgern, daß bei allen nicht unter
eine der erwähnten Bestimmungen fallenden Verwaltungshandlungen der Vor¬
mund frei und selbständig seinen Entschließungen folgt. Aber andrerseits kann
man aus den eben gedachten Bestimmungen und aus dem an die Spitze des
ganzen Vormundschaftsrechts gestellten Paragraphen 1773, wonach die Vor¬
mundschaft zum Ersatz der Gewalt der Eltern dient, auch wieder nicht folgern,
daß die Selbständigkeit des Vormunds mit der des Vaters auf dieselbe Linie zu
stellen ist. Denn während beim Bestehn der Elterngewalt das Vormundschafts¬
gericht nur in ganz besondern Ausnahmefüllen einzuschreiten befugt ist (so behufs
Regelung der Kindererziehung nach erfolgter Ehescheidung, ferner wenn der
Vater das geistige oder das leibliche Wohl oder das Vermögen der Kinder
gefährdet), bestimmt der Paragraph 1837 ganz allgemein: "Das Vormund¬
schaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegen¬
vormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten. Das Vormundschaftsgericht kann den Vor¬
mund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch
Ordnungsstrafen anhalten." Also auf der einen Seite das selbständige Ent¬
schließungsrecht, das dem Vormund nach dem Grundgedanken des Gesetzes
zusteht, auf der andern Seite das allgemeine Aufsichtsrecht des Gerichts. Wie
sind diese beiden Rechte gegeneinander abzugrenzen? Jeder Vormundschafts-
richter kommt überaus häusig in die Lage, hierüber Betrachtungen anzustellen.
Er ersieht zum Beispiel bei der Rechnungsablegung, daß der Vormund, der
das Mündel eine auswärtige höhere Schule besuchen läßt, für die Verpflegung
einen Entgelt von 1500 Mark zahlt; der erfahrne Vormundschaftsrichter findet
diese Summe viel zu hoch, da er weiß, daß man für die Hälfte dieses Betrags
die Verpflegung des Mündels sehr gut bewirken kann. Kann der Richter nun
diese Ausgabe des Vormunds beanstanden und dem Vormund gebieten, das
Mündel in eine billigere Pension unterzubringen? Dem scheint offenbar
entgegenzustehn, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes der Vor¬
mund nach eigner selbständiger Entschließung die Erziehung des Mündels zu
besorgen hat, und wenn der Vormund vielleicht in Anbetracht der günstigen
Vermögensverhültnisse des Mündels oder um ihm eine ganz besonders günstige
Gelegenheit zur Befriedigung seiner geistigen und leiblichen Bedürfnisse zu ge¬
währen, es für gut befindet, ihn in eine besonders terre Pension zu geben,
so entscheidet sich der Vormund eben nach Zweckmässigkeitsgründen in einer
Angelegenheit, deren Entscheidung nach dem Gesetz ihm allein obliegt. Andrer¬
seits sagt doch aber wieder der Paragraph 1337, daß dem Gericht die Auf¬
sicht über die gesamte Tätigkeit des Vormunds zustehe, und daß es gegen
Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten habe, und da Verschwendung des Mündel¬
vermögens sicherlich eine Pflichtwidrigkeit ist, so wird der Vormundschafts¬
richter doch wieder geneigt sein, hier einzuschreiten, also sich das Recht heraus¬
zunehmen, seine Meinung über die Zweckmäßigkeit an die Stelle derer des
Vormunds zu setzen, also -- ähnlich wie der altpreußische Vormundschafts-


Subalterne Juristen

und in gewissen genau bezeichneten Fällen zu seinen Verwaltungshcmdlungeu
der Genehmigung des Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts bedarf.
Hieraus ist die Absicht des Gesetzes zu folgern, daß bei allen nicht unter
eine der erwähnten Bestimmungen fallenden Verwaltungshandlungen der Vor¬
mund frei und selbständig seinen Entschließungen folgt. Aber andrerseits kann
man aus den eben gedachten Bestimmungen und aus dem an die Spitze des
ganzen Vormundschaftsrechts gestellten Paragraphen 1773, wonach die Vor¬
mundschaft zum Ersatz der Gewalt der Eltern dient, auch wieder nicht folgern,
daß die Selbständigkeit des Vormunds mit der des Vaters auf dieselbe Linie zu
stellen ist. Denn während beim Bestehn der Elterngewalt das Vormundschafts¬
gericht nur in ganz besondern Ausnahmefüllen einzuschreiten befugt ist (so behufs
Regelung der Kindererziehung nach erfolgter Ehescheidung, ferner wenn der
Vater das geistige oder das leibliche Wohl oder das Vermögen der Kinder
gefährdet), bestimmt der Paragraph 1837 ganz allgemein: „Das Vormund¬
schaftsgericht hat über die gesamte Tätigkeit des Vormunds und des Gegen¬
vormunds die Aufsicht zu führen und gegen Pflichtwidrigkeiten durch geeignete
Gebote und Verbote einzuschreiten. Das Vormundschaftsgericht kann den Vor¬
mund und den Gegenvormund zur Befolgung seiner Anordnungen durch
Ordnungsstrafen anhalten." Also auf der einen Seite das selbständige Ent¬
schließungsrecht, das dem Vormund nach dem Grundgedanken des Gesetzes
zusteht, auf der andern Seite das allgemeine Aufsichtsrecht des Gerichts. Wie
sind diese beiden Rechte gegeneinander abzugrenzen? Jeder Vormundschafts-
richter kommt überaus häusig in die Lage, hierüber Betrachtungen anzustellen.
Er ersieht zum Beispiel bei der Rechnungsablegung, daß der Vormund, der
das Mündel eine auswärtige höhere Schule besuchen läßt, für die Verpflegung
einen Entgelt von 1500 Mark zahlt; der erfahrne Vormundschaftsrichter findet
diese Summe viel zu hoch, da er weiß, daß man für die Hälfte dieses Betrags
die Verpflegung des Mündels sehr gut bewirken kann. Kann der Richter nun
diese Ausgabe des Vormunds beanstanden und dem Vormund gebieten, das
Mündel in eine billigere Pension unterzubringen? Dem scheint offenbar
entgegenzustehn, daß nach der ausdrücklichen Vorschrift des Gesetzes der Vor¬
mund nach eigner selbständiger Entschließung die Erziehung des Mündels zu
besorgen hat, und wenn der Vormund vielleicht in Anbetracht der günstigen
Vermögensverhültnisse des Mündels oder um ihm eine ganz besonders günstige
Gelegenheit zur Befriedigung seiner geistigen und leiblichen Bedürfnisse zu ge¬
währen, es für gut befindet, ihn in eine besonders terre Pension zu geben,
so entscheidet sich der Vormund eben nach Zweckmässigkeitsgründen in einer
Angelegenheit, deren Entscheidung nach dem Gesetz ihm allein obliegt. Andrer¬
seits sagt doch aber wieder der Paragraph 1337, daß dem Gericht die Auf¬
sicht über die gesamte Tätigkeit des Vormunds zustehe, und daß es gegen
Pflichtwidrigkeiten einzuschreiten habe, und da Verschwendung des Mündel¬
vermögens sicherlich eine Pflichtwidrigkeit ist, so wird der Vormundschafts¬
richter doch wieder geneigt sein, hier einzuschreiten, also sich das Recht heraus¬
zunehmen, seine Meinung über die Zweckmäßigkeit an die Stelle derer des
Vormunds zu setzen, also — ähnlich wie der altpreußische Vormundschafts-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/541>, abgerufen am 23.07.2024.