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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Standesamtregister und Familienforschung

überhaupt gegenüber den vielen andern Namen und Zeilen plastischer hervor¬
träte. Dadurch würde schon die Übersicht erleichtert, und in den alten Kirchen¬
büchern finden sich schon ähnliche kleine Hilfsmittel zur Erleichterung des
Überblicks.

Bei dem jetzt vorgeschriebnen großen Format könnte man vielleicht auch
wenigstens zwei Eintragungen auf eine Seite schreiben. Dabei würden dann
allerdings Vermerke, wie zum Beispiel "Vorstehend 20 Druckworte gestrichen,"
oder die Jahreszahlen in Buchstaben und ähnliche Äußerlichkeiten wegfallen
müssen; bei Heiratsurkunden müssen allein die Jahreszahlen dreimal in Buch¬
staben geschrieben werden. Für den Rechtsverkehr wäre viel gewonnen, wenn
die den Registern entnommnen Urkunden in abgekürzter Form ausgegeben
würden als Registraturen mit den nackten Tatsachen ohne die protokollarische
Form. Doch wir haben es hier vornehmlich mit der Familienforschung zu
tun, und da hat sich eine Einrichtung bewährt, die möglicherweise einmal
noch weiter ausgebaut werden könnte. Es sind uümlich außeramtlich Familien¬
stammbücher eingeführt worden, in die der Standesbeamte und der Pfarrer
kurze Vermerke über alle Familienereignisse gesammelt eintragen. Die Bücher
beginnen mit der Eheschließung, haben einen besondern Abschnitt über die
Kinder der Ehegatten, einen weitern über Sterbefälle in der Familie und andre
Familienvorkommnisse und am Schluß einen Stammbaum der Vorfahren. Als
Anhang sind dann noch die wichtigsten Bestimmungen des Personenstands¬
gesetzes abgedruckt. Die Einrichtungen sind im einzelnen -- je nach dem
Verlage des Buches -- verschieden, enthalten aber alle den Vermerk, daß die
Eintragungen nur durch den Standesbeamten und den Pfarrer bewirkt werden
dürfen und bei Geburth- und Todesanzeigen immer mitzubringen sind. Diese
Bestimmung ist sehr wichtig, da den Büchern dadurch eine gewisse Öffentlich¬
keit und Glaubwürdigkeit eingeräumt wird; sie haben zwar nicht die Beweis¬
kraft der Standesregister, dienen aber schon jetzt als Ausweis infolge der
standesamtlichen Beglaubigung. Bisher sind diese Familienstammbücher, die
schon billig zu haben sind, von den Behörden nur empfohlen und die Standes¬
beamten angewiesen worden, die Anzeigenden, besonders also die Eheschließenden
darauf aufmerksam zu machen, in einzelnen Bezirken werden die Bücher den
Leuten direkt in die Hand gegeben; aber es fehlt noch an einer zwingenden
Vorschrift, von der vielleicht großer Nutzen zu erwarten wäre. Wenn jede
Familie bei der Eheschließung ein Familienstammbuch in die Hand bekäme, das
bei jeder im Laufe der Ehe erfolgenden Eintragung wieder vorgelegt und vom
Standesbeamten vervollständigt werden müßte, also einen ähnlichen Wert be¬
käme wie etwa unsre Sparkassenbücher, so ließen sich viele Schwierigkeiten,
zum Beispiel in Erbschafts- und Grundbuchsacheu, mit Leichtigkeit beseitigen.
Die Bücher könnten, wenn sie Beweiskraft erlangten, die jetzigen Geburth- und
Sterbeurkundcn vollkommen ersetzen und wären weit übersichtlicher als die
einzelnen Urkunden. Der Einwand, daß sie leicht gefälscht werden könnten,
braucht nicht erwähnt zu werden, da auch die Urkunden dieser Gefahr ausge¬
setzt sind. Zur Sicherheit könnten die Bücher auch beim Standesamt aufge¬
hoben oder hinterlegt werden; es wäre wohl auch zu erwägen, ob sie nicht an


Standesamtregister und Familienforschung

überhaupt gegenüber den vielen andern Namen und Zeilen plastischer hervor¬
träte. Dadurch würde schon die Übersicht erleichtert, und in den alten Kirchen¬
büchern finden sich schon ähnliche kleine Hilfsmittel zur Erleichterung des
Überblicks.

Bei dem jetzt vorgeschriebnen großen Format könnte man vielleicht auch
wenigstens zwei Eintragungen auf eine Seite schreiben. Dabei würden dann
allerdings Vermerke, wie zum Beispiel „Vorstehend 20 Druckworte gestrichen,"
oder die Jahreszahlen in Buchstaben und ähnliche Äußerlichkeiten wegfallen
müssen; bei Heiratsurkunden müssen allein die Jahreszahlen dreimal in Buch¬
staben geschrieben werden. Für den Rechtsverkehr wäre viel gewonnen, wenn
die den Registern entnommnen Urkunden in abgekürzter Form ausgegeben
würden als Registraturen mit den nackten Tatsachen ohne die protokollarische
Form. Doch wir haben es hier vornehmlich mit der Familienforschung zu
tun, und da hat sich eine Einrichtung bewährt, die möglicherweise einmal
noch weiter ausgebaut werden könnte. Es sind uümlich außeramtlich Familien¬
stammbücher eingeführt worden, in die der Standesbeamte und der Pfarrer
kurze Vermerke über alle Familienereignisse gesammelt eintragen. Die Bücher
beginnen mit der Eheschließung, haben einen besondern Abschnitt über die
Kinder der Ehegatten, einen weitern über Sterbefälle in der Familie und andre
Familienvorkommnisse und am Schluß einen Stammbaum der Vorfahren. Als
Anhang sind dann noch die wichtigsten Bestimmungen des Personenstands¬
gesetzes abgedruckt. Die Einrichtungen sind im einzelnen — je nach dem
Verlage des Buches — verschieden, enthalten aber alle den Vermerk, daß die
Eintragungen nur durch den Standesbeamten und den Pfarrer bewirkt werden
dürfen und bei Geburth- und Todesanzeigen immer mitzubringen sind. Diese
Bestimmung ist sehr wichtig, da den Büchern dadurch eine gewisse Öffentlich¬
keit und Glaubwürdigkeit eingeräumt wird; sie haben zwar nicht die Beweis¬
kraft der Standesregister, dienen aber schon jetzt als Ausweis infolge der
standesamtlichen Beglaubigung. Bisher sind diese Familienstammbücher, die
schon billig zu haben sind, von den Behörden nur empfohlen und die Standes¬
beamten angewiesen worden, die Anzeigenden, besonders also die Eheschließenden
darauf aufmerksam zu machen, in einzelnen Bezirken werden die Bücher den
Leuten direkt in die Hand gegeben; aber es fehlt noch an einer zwingenden
Vorschrift, von der vielleicht großer Nutzen zu erwarten wäre. Wenn jede
Familie bei der Eheschließung ein Familienstammbuch in die Hand bekäme, das
bei jeder im Laufe der Ehe erfolgenden Eintragung wieder vorgelegt und vom
Standesbeamten vervollständigt werden müßte, also einen ähnlichen Wert be¬
käme wie etwa unsre Sparkassenbücher, so ließen sich viele Schwierigkeiten,
zum Beispiel in Erbschafts- und Grundbuchsacheu, mit Leichtigkeit beseitigen.
Die Bücher könnten, wenn sie Beweiskraft erlangten, die jetzigen Geburth- und
Sterbeurkundcn vollkommen ersetzen und wären weit übersichtlicher als die
einzelnen Urkunden. Der Einwand, daß sie leicht gefälscht werden könnten,
braucht nicht erwähnt zu werden, da auch die Urkunden dieser Gefahr ausge¬
setzt sind. Zur Sicherheit könnten die Bücher auch beim Standesamt aufge¬
hoben oder hinterlegt werden; es wäre wohl auch zu erwägen, ob sie nicht an


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[0491] Standesamtregister und Familienforschung überhaupt gegenüber den vielen andern Namen und Zeilen plastischer hervor¬ träte. Dadurch würde schon die Übersicht erleichtert, und in den alten Kirchen¬ büchern finden sich schon ähnliche kleine Hilfsmittel zur Erleichterung des Überblicks. Bei dem jetzt vorgeschriebnen großen Format könnte man vielleicht auch wenigstens zwei Eintragungen auf eine Seite schreiben. Dabei würden dann allerdings Vermerke, wie zum Beispiel „Vorstehend 20 Druckworte gestrichen," oder die Jahreszahlen in Buchstaben und ähnliche Äußerlichkeiten wegfallen müssen; bei Heiratsurkunden müssen allein die Jahreszahlen dreimal in Buch¬ staben geschrieben werden. Für den Rechtsverkehr wäre viel gewonnen, wenn die den Registern entnommnen Urkunden in abgekürzter Form ausgegeben würden als Registraturen mit den nackten Tatsachen ohne die protokollarische Form. Doch wir haben es hier vornehmlich mit der Familienforschung zu tun, und da hat sich eine Einrichtung bewährt, die möglicherweise einmal noch weiter ausgebaut werden könnte. Es sind uümlich außeramtlich Familien¬ stammbücher eingeführt worden, in die der Standesbeamte und der Pfarrer kurze Vermerke über alle Familienereignisse gesammelt eintragen. Die Bücher beginnen mit der Eheschließung, haben einen besondern Abschnitt über die Kinder der Ehegatten, einen weitern über Sterbefälle in der Familie und andre Familienvorkommnisse und am Schluß einen Stammbaum der Vorfahren. Als Anhang sind dann noch die wichtigsten Bestimmungen des Personenstands¬ gesetzes abgedruckt. Die Einrichtungen sind im einzelnen — je nach dem Verlage des Buches — verschieden, enthalten aber alle den Vermerk, daß die Eintragungen nur durch den Standesbeamten und den Pfarrer bewirkt werden dürfen und bei Geburth- und Todesanzeigen immer mitzubringen sind. Diese Bestimmung ist sehr wichtig, da den Büchern dadurch eine gewisse Öffentlich¬ keit und Glaubwürdigkeit eingeräumt wird; sie haben zwar nicht die Beweis¬ kraft der Standesregister, dienen aber schon jetzt als Ausweis infolge der standesamtlichen Beglaubigung. Bisher sind diese Familienstammbücher, die schon billig zu haben sind, von den Behörden nur empfohlen und die Standes¬ beamten angewiesen worden, die Anzeigenden, besonders also die Eheschließenden darauf aufmerksam zu machen, in einzelnen Bezirken werden die Bücher den Leuten direkt in die Hand gegeben; aber es fehlt noch an einer zwingenden Vorschrift, von der vielleicht großer Nutzen zu erwarten wäre. Wenn jede Familie bei der Eheschließung ein Familienstammbuch in die Hand bekäme, das bei jeder im Laufe der Ehe erfolgenden Eintragung wieder vorgelegt und vom Standesbeamten vervollständigt werden müßte, also einen ähnlichen Wert be¬ käme wie etwa unsre Sparkassenbücher, so ließen sich viele Schwierigkeiten, zum Beispiel in Erbschafts- und Grundbuchsacheu, mit Leichtigkeit beseitigen. Die Bücher könnten, wenn sie Beweiskraft erlangten, die jetzigen Geburth- und Sterbeurkundcn vollkommen ersetzen und wären weit übersichtlicher als die einzelnen Urkunden. Der Einwand, daß sie leicht gefälscht werden könnten, braucht nicht erwähnt zu werden, da auch die Urkunden dieser Gefahr ausge¬ setzt sind. Zur Sicherheit könnten die Bücher auch beim Standesamt aufge¬ hoben oder hinterlegt werden; es wäre wohl auch zu erwägen, ob sie nicht an

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/491>, abgerufen am 22.12.2024.