Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.vom bankrotten Strafvollzug des Justizministeriums auf ganz andern Grundsätzen auf als in den Anstalten Es geht auch wirklich nicht anders. Der Verfasser des Aufsatzes, dessen Also nun ists mit einemmal möglich. Ich fühle keinerlei Bedürfnis, mir vom bankrotten Strafvollzug des Justizministeriums auf ganz andern Grundsätzen auf als in den Anstalten Es geht auch wirklich nicht anders. Der Verfasser des Aufsatzes, dessen Also nun ists mit einemmal möglich. Ich fühle keinerlei Bedürfnis, mir <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0430" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/87908"/> <fw type="header" place="top"> vom bankrotten Strafvollzug</fw><lb/> <p xml:id="ID_1868" prev="#ID_1867"> des Justizministeriums auf ganz andern Grundsätzen auf als in den Anstalten<lb/> des Innern. Das ist aber nicht der Fall, und es wäre jedenfalls nicht zulässig.<lb/> Daß im Geltungsbereich desselben Strafgesetzbuchs auch Einheitlichkeit im Straf¬<lb/> vollzug herrsche, zu diesem Zweck sind vom Bundesrat im Jahre 1897 Grund¬<lb/> sätze aufgestellt und veröffentlicht worden, die für die Vollziehung der Strafen<lb/> maßgebend sind, und nach denen sich also der Strafvollzug beider Verwaltungen<lb/> einzurichten hat. Daß eine Anstalt genau dasselbe Bild gewähre wie die andre,<lb/> das wird man ja wohl niemals erreichen, nicht einmal innerhalb derselben Ver¬<lb/> waltung, da die äußere Gestalt der Anstalten und die Besonderheit der Beamten<lb/> jederzeit Unterschiede hervorbringen werden. Aber einen Zwiespalt im Straf¬<lb/> vollzug brauchen wir nicht zu haben. Durchblättern wir nun die Statistik der<lb/> Justizverwaltung, dann sehen wir, daß auch in den Anstalten dieses Ressorts<lb/> Seelsorge, Unterricht, ein Arbeitsbetricb, eine Hausordnung und Einzelhaft,<lb/> also alle Mittel, die in den Anstalten des Ministeriums des Innern der Er¬<lb/> ziehung dienen sollen, ebenfalls vorhanden sind. So ist der fremdartige Gedanke,<lb/> der die Strafe angeblich um ihre Wirkung bringt, also auch in das Gebiet<lb/> der Justiz eingedrungen und fängt an sich dort zu betätigen. Die Justizver¬<lb/> waltung ist freilich mit ihrem Heer kleiner und kleinster Gefängnisse in einer<lb/> besonders schwierigen Lage, dem Erziehungsgedanken überall, und so wie man<lb/> es wohl wünschen müßte, zum Leben zu verhelfen. Sie wird noch eine Weile<lb/> zu tun haben, bis sie die Versäumnisse vergangner Tage wieder gut gemacht<lb/> und ihre Einrichtungen überall und vollkommen auch nur den Grundsätzen des<lb/> Bundesrath angepaßt haben wird. Wo aber die nötigen Einrichtungen vor¬<lb/> handen sind, und die geeigneten Personen zur Verfügung stehn, da denkt sie mit<lb/> Nichten daran, sich auf das öde Gebiet der Repressive zu beschränken, sondern<lb/> ist gern bereit, in der Besserung der Verbesserlichen das erwünschte und wahre,<lb/> darum aber auch gebotne Ziel der Strafe anzuerkennen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1869"> Es geht auch wirklich nicht anders. Der Verfasser des Aufsatzes, dessen<lb/> Pfade wir hier und da gekreuzt haben, scheint auch selbst nicht an eine strenge<lb/> Durchführung seines Programms zu denken, sondern gelangt zuletzt zu der über¬<lb/> raschenden Wendung: Wenn erst die Grenzen zwischen beiden Ressorts richtig<lb/> gezogen seien, mit andern Worten, wenn dem Ministerium des Innern sein<lb/> Gebiet abgenommen sein würde, dann brauche man den Gedanken der Präventive<lb/> nicht mehr abzuwehren, sondern könne ihm Eingang gewähren, allerdings nur<lb/> soweit es der Gedanke der Repressive gestatte.</p><lb/> <p xml:id="ID_1870" next="#ID_1871"> Also nun ists mit einemmal möglich. Ich fühle keinerlei Bedürfnis, mir<lb/> über die Art einer etwa künftig eintretenden anderweitigen Grenzregulierung den<lb/> Kopf zu zerbrechen. Kommt aber der Tag einmal, wo über eine Änderung be¬<lb/> raten wird, dann wird es sich zeigen, daß zwar gewichtige Gründe für die Über¬<lb/> gabe des gesamten Gefängniswesens an das Justizministerium sprechen mögen,<lb/> nicht weniger gewichtige aber auch für die gegenteilige Ansicht geltend gemacht<lb/> werden können. Und daß die Entscheidung auch so, wie es die gegenteilige Ansicht<lb/> versieht, fallen kann, lehrt uns das Beispiel Frankreichs und Englands, die<lb/> beide das Gefängniswesen dem Ministerium des Innern überwiesen haben-<lb/> Seltsam aber mutet den, der die Geschichte des Gefängniswcsens kennt, die</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0430]
vom bankrotten Strafvollzug
des Justizministeriums auf ganz andern Grundsätzen auf als in den Anstalten
des Innern. Das ist aber nicht der Fall, und es wäre jedenfalls nicht zulässig.
Daß im Geltungsbereich desselben Strafgesetzbuchs auch Einheitlichkeit im Straf¬
vollzug herrsche, zu diesem Zweck sind vom Bundesrat im Jahre 1897 Grund¬
sätze aufgestellt und veröffentlicht worden, die für die Vollziehung der Strafen
maßgebend sind, und nach denen sich also der Strafvollzug beider Verwaltungen
einzurichten hat. Daß eine Anstalt genau dasselbe Bild gewähre wie die andre,
das wird man ja wohl niemals erreichen, nicht einmal innerhalb derselben Ver¬
waltung, da die äußere Gestalt der Anstalten und die Besonderheit der Beamten
jederzeit Unterschiede hervorbringen werden. Aber einen Zwiespalt im Straf¬
vollzug brauchen wir nicht zu haben. Durchblättern wir nun die Statistik der
Justizverwaltung, dann sehen wir, daß auch in den Anstalten dieses Ressorts
Seelsorge, Unterricht, ein Arbeitsbetricb, eine Hausordnung und Einzelhaft,
also alle Mittel, die in den Anstalten des Ministeriums des Innern der Er¬
ziehung dienen sollen, ebenfalls vorhanden sind. So ist der fremdartige Gedanke,
der die Strafe angeblich um ihre Wirkung bringt, also auch in das Gebiet
der Justiz eingedrungen und fängt an sich dort zu betätigen. Die Justizver¬
waltung ist freilich mit ihrem Heer kleiner und kleinster Gefängnisse in einer
besonders schwierigen Lage, dem Erziehungsgedanken überall, und so wie man
es wohl wünschen müßte, zum Leben zu verhelfen. Sie wird noch eine Weile
zu tun haben, bis sie die Versäumnisse vergangner Tage wieder gut gemacht
und ihre Einrichtungen überall und vollkommen auch nur den Grundsätzen des
Bundesrath angepaßt haben wird. Wo aber die nötigen Einrichtungen vor¬
handen sind, und die geeigneten Personen zur Verfügung stehn, da denkt sie mit
Nichten daran, sich auf das öde Gebiet der Repressive zu beschränken, sondern
ist gern bereit, in der Besserung der Verbesserlichen das erwünschte und wahre,
darum aber auch gebotne Ziel der Strafe anzuerkennen.
Es geht auch wirklich nicht anders. Der Verfasser des Aufsatzes, dessen
Pfade wir hier und da gekreuzt haben, scheint auch selbst nicht an eine strenge
Durchführung seines Programms zu denken, sondern gelangt zuletzt zu der über¬
raschenden Wendung: Wenn erst die Grenzen zwischen beiden Ressorts richtig
gezogen seien, mit andern Worten, wenn dem Ministerium des Innern sein
Gebiet abgenommen sein würde, dann brauche man den Gedanken der Präventive
nicht mehr abzuwehren, sondern könne ihm Eingang gewähren, allerdings nur
soweit es der Gedanke der Repressive gestatte.
Also nun ists mit einemmal möglich. Ich fühle keinerlei Bedürfnis, mir
über die Art einer etwa künftig eintretenden anderweitigen Grenzregulierung den
Kopf zu zerbrechen. Kommt aber der Tag einmal, wo über eine Änderung be¬
raten wird, dann wird es sich zeigen, daß zwar gewichtige Gründe für die Über¬
gabe des gesamten Gefängniswesens an das Justizministerium sprechen mögen,
nicht weniger gewichtige aber auch für die gegenteilige Ansicht geltend gemacht
werden können. Und daß die Entscheidung auch so, wie es die gegenteilige Ansicht
versieht, fallen kann, lehrt uns das Beispiel Frankreichs und Englands, die
beide das Gefängniswesen dem Ministerium des Innern überwiesen haben-
Seltsam aber mutet den, der die Geschichte des Gefängniswcsens kennt, die
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