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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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vom bankrotten Strafvollzug

Die öffentliche Meinung wird abgesehen von den gelegentlichen Erregungen
der Volksseele durch irgendein schweres Verprechen, das plötzlich unheimliche,
sonst gnädig verhüllte Tiefen des menschlichen Daseins entschleiert hat, haupt¬
sächlich durch die Beobachtung der ständig wachsenden Kriminalitätszahlen gegen
den Strafvollzug alarmiert. Man sagt sich: Der Staat gibt Unsummen aus
für den Van und die Verwaltung seiner Gefangnencmstalten, und wir haben das
Geld herzlich gern hingegeben, denn wir hofften, daß sich diese Summen recht
gut verzinsen würden. Aber nun sehen wir, daß wir umsonst gehofft haben, das
Verbrechen nimmt trotz allen neuen und alten Gefängnissen nicht ab, geschweige
denn, daß es verschwinde. Es liegt also am Tage, daß der Strafvollzug un¬
fähig ist zu leisten, was man von ihm erwartet, und daß er also, will er ehrlich
sein, erklären muß, bankrott geworden zu sein -- es wohl immer gewesen zu sein.

Muß er das wirklich tun?

Es ist einer der Leitsätze der internationalen kriminalistischen Vereinigung:
Die Strafe ist eins der Mittel zur Bekämpfung des Verbrechens, aber sie ist
nicht das einzige, sie ist insbesondre nicht das wirksamste Mittel. Hiernach
stünde die Angelegenheit doch so, daß die Strafe immerhin in ihrem Bereich
wirkungsvoll gewesen sein und sich durchaus bewährt haben könnte, der üble
Ausgang des ganzen Feldzugs gegen das Verbrechen aber darauf zurückgeführt
werden müßte, daß die andern in Betracht kommenden Mittel entweder schlecht
oder überhaupt nicht angewandt worden wären. Die Torheit des Geredes von
der Wirkungslosigkeit der Strafe würde durch ihre zeitweilige Suspension auch
dem ungläubigsten offenbar werden. Schlagen wir aber auch ihre Wirksamkeit
noch so gering an, so ist es doch eine Unbilligkeit, das Wachsen der Kriminalität
ganz einfach der Straftechtspflege zur Last zu legen, und es geht jedenfalls
nicht an, ihr allein die Schuld aufzubürden.

Aber nehmen wir einmal an, sie hätte wirklich versagt, so müßte man
bei ihr dreierlei unterscheiden, das Gesetz, den Richterspruch und schließlich den
Strafvollzug. Bevor wir also alle Schalen des Zorns über den Strafvollzug
ausgossen, müßte ja wohl um der Gerechtigkeit willen festgestellt werden, ob
sich die beiden andern, Gesetz und Richterspruch, als tadellos und einwandfrei
erwiesen hätten.

Wie verhält es sich nun aber? Wir hören ja doch vielfach über das
Strafgesetz absprechend urteilen, und die leidige Gewohnheit unsrer Tage, seiner
Unzufriedenheit jedesmal in Kassandrarufen düsterster Art Luft zu machen,
macht keineswegs vor dem Strafgesetz halt. Wir hören vielmehr auch von
einem Bankrott des Strafgesetzes, ja von einem Bankrott der stolzen Rechts¬
wissenschaft, sodaß also der bankrotte Strafvollzug jedenfalls in einer ange¬
sehenen Gesellschaft sein würde. Die Unzufriedenheit mit dem Strafgesetz richtet
sich nun nicht bloß gegen einzelne seiner Paragraphen oder gegen einzelne
Teile, sondern es werden prinzipielle Einwände erhoben. Sogar Einwände
wie dieser: das Gesetz vergifte, indem es die Freiheitsstrafen unterschiedlos
auf moralisch verwerfliche und moralisch indifferente Handlungen anwende, das
Rechtsbewußtsein des Volks in Grund und Boden. Das wäre also eine
Brunnenvergiftung in großem Stile! Kann man einer Einrichtung ärgeres


vom bankrotten Strafvollzug

Die öffentliche Meinung wird abgesehen von den gelegentlichen Erregungen
der Volksseele durch irgendein schweres Verprechen, das plötzlich unheimliche,
sonst gnädig verhüllte Tiefen des menschlichen Daseins entschleiert hat, haupt¬
sächlich durch die Beobachtung der ständig wachsenden Kriminalitätszahlen gegen
den Strafvollzug alarmiert. Man sagt sich: Der Staat gibt Unsummen aus
für den Van und die Verwaltung seiner Gefangnencmstalten, und wir haben das
Geld herzlich gern hingegeben, denn wir hofften, daß sich diese Summen recht
gut verzinsen würden. Aber nun sehen wir, daß wir umsonst gehofft haben, das
Verbrechen nimmt trotz allen neuen und alten Gefängnissen nicht ab, geschweige
denn, daß es verschwinde. Es liegt also am Tage, daß der Strafvollzug un¬
fähig ist zu leisten, was man von ihm erwartet, und daß er also, will er ehrlich
sein, erklären muß, bankrott geworden zu sein — es wohl immer gewesen zu sein.

Muß er das wirklich tun?

Es ist einer der Leitsätze der internationalen kriminalistischen Vereinigung:
Die Strafe ist eins der Mittel zur Bekämpfung des Verbrechens, aber sie ist
nicht das einzige, sie ist insbesondre nicht das wirksamste Mittel. Hiernach
stünde die Angelegenheit doch so, daß die Strafe immerhin in ihrem Bereich
wirkungsvoll gewesen sein und sich durchaus bewährt haben könnte, der üble
Ausgang des ganzen Feldzugs gegen das Verbrechen aber darauf zurückgeführt
werden müßte, daß die andern in Betracht kommenden Mittel entweder schlecht
oder überhaupt nicht angewandt worden wären. Die Torheit des Geredes von
der Wirkungslosigkeit der Strafe würde durch ihre zeitweilige Suspension auch
dem ungläubigsten offenbar werden. Schlagen wir aber auch ihre Wirksamkeit
noch so gering an, so ist es doch eine Unbilligkeit, das Wachsen der Kriminalität
ganz einfach der Straftechtspflege zur Last zu legen, und es geht jedenfalls
nicht an, ihr allein die Schuld aufzubürden.

Aber nehmen wir einmal an, sie hätte wirklich versagt, so müßte man
bei ihr dreierlei unterscheiden, das Gesetz, den Richterspruch und schließlich den
Strafvollzug. Bevor wir also alle Schalen des Zorns über den Strafvollzug
ausgossen, müßte ja wohl um der Gerechtigkeit willen festgestellt werden, ob
sich die beiden andern, Gesetz und Richterspruch, als tadellos und einwandfrei
erwiesen hätten.

Wie verhält es sich nun aber? Wir hören ja doch vielfach über das
Strafgesetz absprechend urteilen, und die leidige Gewohnheit unsrer Tage, seiner
Unzufriedenheit jedesmal in Kassandrarufen düsterster Art Luft zu machen,
macht keineswegs vor dem Strafgesetz halt. Wir hören vielmehr auch von
einem Bankrott des Strafgesetzes, ja von einem Bankrott der stolzen Rechts¬
wissenschaft, sodaß also der bankrotte Strafvollzug jedenfalls in einer ange¬
sehenen Gesellschaft sein würde. Die Unzufriedenheit mit dem Strafgesetz richtet
sich nun nicht bloß gegen einzelne seiner Paragraphen oder gegen einzelne
Teile, sondern es werden prinzipielle Einwände erhoben. Sogar Einwände
wie dieser: das Gesetz vergifte, indem es die Freiheitsstrafen unterschiedlos
auf moralisch verwerfliche und moralisch indifferente Handlungen anwende, das
Rechtsbewußtsein des Volks in Grund und Boden. Das wäre also eine
Brunnenvergiftung in großem Stile! Kann man einer Einrichtung ärgeres


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[0422] vom bankrotten Strafvollzug Die öffentliche Meinung wird abgesehen von den gelegentlichen Erregungen der Volksseele durch irgendein schweres Verprechen, das plötzlich unheimliche, sonst gnädig verhüllte Tiefen des menschlichen Daseins entschleiert hat, haupt¬ sächlich durch die Beobachtung der ständig wachsenden Kriminalitätszahlen gegen den Strafvollzug alarmiert. Man sagt sich: Der Staat gibt Unsummen aus für den Van und die Verwaltung seiner Gefangnencmstalten, und wir haben das Geld herzlich gern hingegeben, denn wir hofften, daß sich diese Summen recht gut verzinsen würden. Aber nun sehen wir, daß wir umsonst gehofft haben, das Verbrechen nimmt trotz allen neuen und alten Gefängnissen nicht ab, geschweige denn, daß es verschwinde. Es liegt also am Tage, daß der Strafvollzug un¬ fähig ist zu leisten, was man von ihm erwartet, und daß er also, will er ehrlich sein, erklären muß, bankrott geworden zu sein — es wohl immer gewesen zu sein. Muß er das wirklich tun? Es ist einer der Leitsätze der internationalen kriminalistischen Vereinigung: Die Strafe ist eins der Mittel zur Bekämpfung des Verbrechens, aber sie ist nicht das einzige, sie ist insbesondre nicht das wirksamste Mittel. Hiernach stünde die Angelegenheit doch so, daß die Strafe immerhin in ihrem Bereich wirkungsvoll gewesen sein und sich durchaus bewährt haben könnte, der üble Ausgang des ganzen Feldzugs gegen das Verbrechen aber darauf zurückgeführt werden müßte, daß die andern in Betracht kommenden Mittel entweder schlecht oder überhaupt nicht angewandt worden wären. Die Torheit des Geredes von der Wirkungslosigkeit der Strafe würde durch ihre zeitweilige Suspension auch dem ungläubigsten offenbar werden. Schlagen wir aber auch ihre Wirksamkeit noch so gering an, so ist es doch eine Unbilligkeit, das Wachsen der Kriminalität ganz einfach der Straftechtspflege zur Last zu legen, und es geht jedenfalls nicht an, ihr allein die Schuld aufzubürden. Aber nehmen wir einmal an, sie hätte wirklich versagt, so müßte man bei ihr dreierlei unterscheiden, das Gesetz, den Richterspruch und schließlich den Strafvollzug. Bevor wir also alle Schalen des Zorns über den Strafvollzug ausgossen, müßte ja wohl um der Gerechtigkeit willen festgestellt werden, ob sich die beiden andern, Gesetz und Richterspruch, als tadellos und einwandfrei erwiesen hätten. Wie verhält es sich nun aber? Wir hören ja doch vielfach über das Strafgesetz absprechend urteilen, und die leidige Gewohnheit unsrer Tage, seiner Unzufriedenheit jedesmal in Kassandrarufen düsterster Art Luft zu machen, macht keineswegs vor dem Strafgesetz halt. Wir hören vielmehr auch von einem Bankrott des Strafgesetzes, ja von einem Bankrott der stolzen Rechts¬ wissenschaft, sodaß also der bankrotte Strafvollzug jedenfalls in einer ange¬ sehenen Gesellschaft sein würde. Die Unzufriedenheit mit dem Strafgesetz richtet sich nun nicht bloß gegen einzelne seiner Paragraphen oder gegen einzelne Teile, sondern es werden prinzipielle Einwände erhoben. Sogar Einwände wie dieser: das Gesetz vergifte, indem es die Freiheitsstrafen unterschiedlos auf moralisch verwerfliche und moralisch indifferente Handlungen anwende, das Rechtsbewußtsein des Volks in Grund und Boden. Das wäre also eine Brunnenvergiftung in großem Stile! Kann man einer Einrichtung ärgeres

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/422>, abgerufen am 22.12.2024.