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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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vom alten deutschen Zunftwesen

fehlt es den Gesellenverbünden an einer Lichtseite, indem sie ihre Angehörigen vor
Engherzigkeit und brutaler Vergewaltigung der Meister schützten und die Zunft¬
organisation nach unten hin fortsetzten und ergänzten.

Für diese Produzenten wurde durch den Zunftzwang gesorgt, der ihnen
die feste Grundlage gab, ihnen ihr Absatzgebiet sicherte und seinen Abschluß in
dem mehr und mehr eingebürgerten Bannmeilenrecht fand, das die Umgegend
bis auf eine bestimmte Entfernung zwang, ihre Einkäufe in der Stadt zu machen,
und jeden Handwerksbetrieb in deren Nähe untersagte. Dem Grundsatz der
genossenschaftlichen Brüderlichkeit entsprechend wurde sodann die Produktion
gleichmäßig verteilt, daß also kein Zunftgenoß, sei es durch eine größere Zahl
Gesellen, sei es durch reichere Benutzung technischer Hilfsmittel, eine monopol¬
artige Stellung auf dem Markt erlangen sollte. Diese Beschränkung wurde
dadurch erleichtert, daß bei der Geringfügigkeit des beteiligten Kapitals die
Handwerker im wesentlichen nicht Unternehmer waren und schon deswegen keinen
Großbetrieb einrichten konnten, sondern daß sie selbst in ihrem kleinen Betrieb
als Arbeiter nur an der Spitze andrer Arbeiter standen, wie denn geradezu
vorgeschrieben wurde, daß jeder, der ein Gewerbe betreiben wolle, es selbst ver-
stehn müsse, daß niemand es durch Werkführer betreiben solle. Wo der Gro߬
betrieb und Kapital aber notwendig waren, wie in der Wollenindustrie, und
also doch die angedeutete Gefahr drohte, wurde sie beseitigt, indem entweder
die Stadt die nötigen Anlagen, wie Walkmühlen und Brauhäuser, baute und
sie gegen Gebühren gleichmäßig den Zunftgenossen überließ, oder indem die
Zunft selbst als gemeinsamer Unternehmer auftrat. Hierher gehört auch die
Beschränkung der Arbeitszeit und des Verkaufs fremder Produkte, hierher
gehört das Bestreben, allen Zunftgenossen ungefähr denselben Preis für ihre
Waren zu sichern, zu welchem Zweck die Beschaffung des Rohmaterials mannig¬
fach geregelt wurde: man kaufte gemeinsam ein, oder der einzelne Käufer mußte
seinen Zunftgenossen auf ihren Wunsch zum Einkaufspreise von seinen Roh¬
stoffen ablassen, oder es wurden bestimmte Einkaufsplätze oder Einkaufszeiten
festgesetzt. Auch der Verkauf wurde in vielen nach Gewerbe und Stadt ver-
schiednen Anordnungen geregelt, damit niemand benachteiligt würde.

Betrachten wir jetzt den Organismus, der diese Funktionen ausübte, selbst.
Die Grundbedingung zur Aufnahme in eine Zunft als Meister war, daß der
Bewerber Bürgerrecht hatte oder wenigstens, daß er Beisasse der Stadt war,
ferner verlangte man Unbescholtenheit und eheliche, deutsche Abkunft. Es mußte
ein Eintrittsgeld entrichtet und der Nachweis einer bestimmten Dienstzeit sowie
ein Meisterstück geliefert werden. Jedoch diese einfachen Bestimmungen wurden
zum Teil schon frühzeitig verschärft durch das Erfordernis eines bestimmten
Vermögens, einer sogenannten Probe oder Mützen, die bei einem Meister aus¬
zuhalten war, u. tgi. mehr, auch dadurch, daß gewisse Berufe als unehrlich
angesehen wurden und noch die Nachkommen der Zunftfühigkeit beraubten,
während eine Bevorzugung der Söhne und Schwiegersöhne eines Meisters
von vornherein in der menschlichen Natur begründet lag und mit der Zeit
immer größer wurde. Die Bestimmungen endeten schließlich im sechzehnten
Jahrhundert mit der Schließung der Zünfte, indem nur noch eine bestimmte


vom alten deutschen Zunftwesen

fehlt es den Gesellenverbünden an einer Lichtseite, indem sie ihre Angehörigen vor
Engherzigkeit und brutaler Vergewaltigung der Meister schützten und die Zunft¬
organisation nach unten hin fortsetzten und ergänzten.

Für diese Produzenten wurde durch den Zunftzwang gesorgt, der ihnen
die feste Grundlage gab, ihnen ihr Absatzgebiet sicherte und seinen Abschluß in
dem mehr und mehr eingebürgerten Bannmeilenrecht fand, das die Umgegend
bis auf eine bestimmte Entfernung zwang, ihre Einkäufe in der Stadt zu machen,
und jeden Handwerksbetrieb in deren Nähe untersagte. Dem Grundsatz der
genossenschaftlichen Brüderlichkeit entsprechend wurde sodann die Produktion
gleichmäßig verteilt, daß also kein Zunftgenoß, sei es durch eine größere Zahl
Gesellen, sei es durch reichere Benutzung technischer Hilfsmittel, eine monopol¬
artige Stellung auf dem Markt erlangen sollte. Diese Beschränkung wurde
dadurch erleichtert, daß bei der Geringfügigkeit des beteiligten Kapitals die
Handwerker im wesentlichen nicht Unternehmer waren und schon deswegen keinen
Großbetrieb einrichten konnten, sondern daß sie selbst in ihrem kleinen Betrieb
als Arbeiter nur an der Spitze andrer Arbeiter standen, wie denn geradezu
vorgeschrieben wurde, daß jeder, der ein Gewerbe betreiben wolle, es selbst ver-
stehn müsse, daß niemand es durch Werkführer betreiben solle. Wo der Gro߬
betrieb und Kapital aber notwendig waren, wie in der Wollenindustrie, und
also doch die angedeutete Gefahr drohte, wurde sie beseitigt, indem entweder
die Stadt die nötigen Anlagen, wie Walkmühlen und Brauhäuser, baute und
sie gegen Gebühren gleichmäßig den Zunftgenossen überließ, oder indem die
Zunft selbst als gemeinsamer Unternehmer auftrat. Hierher gehört auch die
Beschränkung der Arbeitszeit und des Verkaufs fremder Produkte, hierher
gehört das Bestreben, allen Zunftgenossen ungefähr denselben Preis für ihre
Waren zu sichern, zu welchem Zweck die Beschaffung des Rohmaterials mannig¬
fach geregelt wurde: man kaufte gemeinsam ein, oder der einzelne Käufer mußte
seinen Zunftgenossen auf ihren Wunsch zum Einkaufspreise von seinen Roh¬
stoffen ablassen, oder es wurden bestimmte Einkaufsplätze oder Einkaufszeiten
festgesetzt. Auch der Verkauf wurde in vielen nach Gewerbe und Stadt ver-
schiednen Anordnungen geregelt, damit niemand benachteiligt würde.

Betrachten wir jetzt den Organismus, der diese Funktionen ausübte, selbst.
Die Grundbedingung zur Aufnahme in eine Zunft als Meister war, daß der
Bewerber Bürgerrecht hatte oder wenigstens, daß er Beisasse der Stadt war,
ferner verlangte man Unbescholtenheit und eheliche, deutsche Abkunft. Es mußte
ein Eintrittsgeld entrichtet und der Nachweis einer bestimmten Dienstzeit sowie
ein Meisterstück geliefert werden. Jedoch diese einfachen Bestimmungen wurden
zum Teil schon frühzeitig verschärft durch das Erfordernis eines bestimmten
Vermögens, einer sogenannten Probe oder Mützen, die bei einem Meister aus¬
zuhalten war, u. tgi. mehr, auch dadurch, daß gewisse Berufe als unehrlich
angesehen wurden und noch die Nachkommen der Zunftfühigkeit beraubten,
während eine Bevorzugung der Söhne und Schwiegersöhne eines Meisters
von vornherein in der menschlichen Natur begründet lag und mit der Zeit
immer größer wurde. Die Bestimmungen endeten schließlich im sechzehnten
Jahrhundert mit der Schließung der Zünfte, indem nur noch eine bestimmte


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[0201] vom alten deutschen Zunftwesen fehlt es den Gesellenverbünden an einer Lichtseite, indem sie ihre Angehörigen vor Engherzigkeit und brutaler Vergewaltigung der Meister schützten und die Zunft¬ organisation nach unten hin fortsetzten und ergänzten. Für diese Produzenten wurde durch den Zunftzwang gesorgt, der ihnen die feste Grundlage gab, ihnen ihr Absatzgebiet sicherte und seinen Abschluß in dem mehr und mehr eingebürgerten Bannmeilenrecht fand, das die Umgegend bis auf eine bestimmte Entfernung zwang, ihre Einkäufe in der Stadt zu machen, und jeden Handwerksbetrieb in deren Nähe untersagte. Dem Grundsatz der genossenschaftlichen Brüderlichkeit entsprechend wurde sodann die Produktion gleichmäßig verteilt, daß also kein Zunftgenoß, sei es durch eine größere Zahl Gesellen, sei es durch reichere Benutzung technischer Hilfsmittel, eine monopol¬ artige Stellung auf dem Markt erlangen sollte. Diese Beschränkung wurde dadurch erleichtert, daß bei der Geringfügigkeit des beteiligten Kapitals die Handwerker im wesentlichen nicht Unternehmer waren und schon deswegen keinen Großbetrieb einrichten konnten, sondern daß sie selbst in ihrem kleinen Betrieb als Arbeiter nur an der Spitze andrer Arbeiter standen, wie denn geradezu vorgeschrieben wurde, daß jeder, der ein Gewerbe betreiben wolle, es selbst ver- stehn müsse, daß niemand es durch Werkführer betreiben solle. Wo der Gro߬ betrieb und Kapital aber notwendig waren, wie in der Wollenindustrie, und also doch die angedeutete Gefahr drohte, wurde sie beseitigt, indem entweder die Stadt die nötigen Anlagen, wie Walkmühlen und Brauhäuser, baute und sie gegen Gebühren gleichmäßig den Zunftgenossen überließ, oder indem die Zunft selbst als gemeinsamer Unternehmer auftrat. Hierher gehört auch die Beschränkung der Arbeitszeit und des Verkaufs fremder Produkte, hierher gehört das Bestreben, allen Zunftgenossen ungefähr denselben Preis für ihre Waren zu sichern, zu welchem Zweck die Beschaffung des Rohmaterials mannig¬ fach geregelt wurde: man kaufte gemeinsam ein, oder der einzelne Käufer mußte seinen Zunftgenossen auf ihren Wunsch zum Einkaufspreise von seinen Roh¬ stoffen ablassen, oder es wurden bestimmte Einkaufsplätze oder Einkaufszeiten festgesetzt. Auch der Verkauf wurde in vielen nach Gewerbe und Stadt ver- schiednen Anordnungen geregelt, damit niemand benachteiligt würde. Betrachten wir jetzt den Organismus, der diese Funktionen ausübte, selbst. Die Grundbedingung zur Aufnahme in eine Zunft als Meister war, daß der Bewerber Bürgerrecht hatte oder wenigstens, daß er Beisasse der Stadt war, ferner verlangte man Unbescholtenheit und eheliche, deutsche Abkunft. Es mußte ein Eintrittsgeld entrichtet und der Nachweis einer bestimmten Dienstzeit sowie ein Meisterstück geliefert werden. Jedoch diese einfachen Bestimmungen wurden zum Teil schon frühzeitig verschärft durch das Erfordernis eines bestimmten Vermögens, einer sogenannten Probe oder Mützen, die bei einem Meister aus¬ zuhalten war, u. tgi. mehr, auch dadurch, daß gewisse Berufe als unehrlich angesehen wurden und noch die Nachkommen der Zunftfühigkeit beraubten, während eine Bevorzugung der Söhne und Schwiegersöhne eines Meisters von vornherein in der menschlichen Natur begründet lag und mit der Zeit immer größer wurde. Die Bestimmungen endeten schließlich im sechzehnten Jahrhundert mit der Schließung der Zünfte, indem nur noch eine bestimmte

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/201>, abgerufen am 23.07.2024.