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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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der grundherrlichen Wirtschaft verlangte in diesen Höfen und Klöstern schon die
Ansammlung einer größern Zahl stündiger Konsumenten, das Zusammenströmen
Vorübergehender eine gesteigerte Produktion, und die Befriedigung dieses Be¬
dürfnisses, das sich mit der steigenden Kultur nicht nur vergrößerte, sondern
auch verfeinerte, war ohne Schwierigkeit möglich, dank der großen Zahl von
Arbeitskräften, die die immer mehr anschwellende Schar der Hörigen darbot,
ja sie war zum Teil schon notwendig, weil der Mangel an Grund und Boden
die Ansiedlung aller Hörigen verhinderte. So zählt das Kapitnlar Karls des
Großen über die Kammergüter mehr als zwanzig verschiedne Hnndwertsarten
auf, so finden wir auf einem Grundriß von Sankt Gallen aus der Zeit Ludwigs
des Frommen Schneider, Schuster, Müller, Bäcker, Schwertfeger, Schildmacher,
Bierbrauer, Walker und Glasbrenner aufgezählt, und in Corvey sind am Anfang
des neunten Jahrhunderts in drei Arbeitssülen beschäftigt: ein Schuhmacher,
zwei Lederarbeiter, ein Walker, sechs Grobschmiede, zwei Goldschmiede, zwei
Schildmacher, ein Pergamentbereiter, ein Schwertfeger, drei Gelbgießer, ferner
Bäcker, Branmeister, vier Zimmerleute und vier Maurer.

Außerdem gab es Arbeitshäuser für Frauen, die Karl der Große auf allen
Domänen einzurichten befahl; darin wurde neben dem Spinnen, Nähen, Sticken
und Waschen Leinwand gewebt, wurden Tuche und Stoffe bereitet, Kleidungs¬
stücke angefertigt, und so Arbeiten ausgeführt, die später die Grundlage wich¬
tiger Zünfte abgaben.

Im Verein mit dem zugehörigen Hilfspersonal mußte also auf größern
Fronhöfen und in stattlichen Klöstern ein ausgedehnter Handwerksbetrieb arbeiten.
Die Kenntnisse über seine Ordnung sind lückenhaft, jedenfalls war sie zunächst
rein herrschaftlich; wie auch nichts genaueres darüber bekannt ist, ob und in
welcher Anzahl freie Handwerker in dieser Zeit in freien Gemeinden lebten. Der
hörige Handwerker wohnte im Frouhof, Art und Maß seiner Arbeit wurde ihm
vom Herrn oder von dessen Vertretern angewiesen, den ingMtri, den Vorstehern
der Ministerien oder Offizier, in die das gesamte Hofpersonal, vor allem nach
den Interessen der Verwaltung, eingeteilt war. Diese hofrechtlichen Innungen
fielen demnach nicht immer mit den technischen Unterschieden zusammen, sodaß
zum Beispiel in Tegernsee das olkioium luwinis Öl, Kerzen, Weihrauch, Pfeffer
und Eisenstübe vereinigte. Ein eignes gesondertes Amt auszumachen, war ein
Handwerk allein in der Regel nicht stark genug. "Mit der Zeit indes, sagt
Gierde, wurde die Stellung der Handwerker, oder doch einzelner von ihnen,
eine freiere. Der Herr brauchte nicht mehr ihre ganze Arbeit und gestattete
ihnen oder einigen von ihnen, das Handwerk öffentlich gegen Lohn zu treiben.
Sie durften außerhalb des Frvnhvfs wohnen, wenn sie nnr ihrer Dienstpflicht
nachkamen. Diese Dienstpflicht selbst wurde allmählich fixiert, indem sie entweder
nach Tagen oder Stücken bestimmt, endlich aber in Geld umgewandelt wurde,
oder indem sogar nnr eine gewisse Anzahl von Arbeitern aus jedem Handwerk
und nur ein bestimmtes Quantum von Arbeit umsonst, das andre gegen Lohn
in Anspruch genommen wurde. Einzelnen wurden Lehn- und Dicnsthufen als
Amtslehn gegeben, die ganz wie die großen vsuet'loin allmählich zu erblichem
Besitz wurden und dahin führten, daß das Handwerk selbst erblich, das Gewerbe-


vom alten deutschen Knnflivesen

der grundherrlichen Wirtschaft verlangte in diesen Höfen und Klöstern schon die
Ansammlung einer größern Zahl stündiger Konsumenten, das Zusammenströmen
Vorübergehender eine gesteigerte Produktion, und die Befriedigung dieses Be¬
dürfnisses, das sich mit der steigenden Kultur nicht nur vergrößerte, sondern
auch verfeinerte, war ohne Schwierigkeit möglich, dank der großen Zahl von
Arbeitskräften, die die immer mehr anschwellende Schar der Hörigen darbot,
ja sie war zum Teil schon notwendig, weil der Mangel an Grund und Boden
die Ansiedlung aller Hörigen verhinderte. So zählt das Kapitnlar Karls des
Großen über die Kammergüter mehr als zwanzig verschiedne Hnndwertsarten
auf, so finden wir auf einem Grundriß von Sankt Gallen aus der Zeit Ludwigs
des Frommen Schneider, Schuster, Müller, Bäcker, Schwertfeger, Schildmacher,
Bierbrauer, Walker und Glasbrenner aufgezählt, und in Corvey sind am Anfang
des neunten Jahrhunderts in drei Arbeitssülen beschäftigt: ein Schuhmacher,
zwei Lederarbeiter, ein Walker, sechs Grobschmiede, zwei Goldschmiede, zwei
Schildmacher, ein Pergamentbereiter, ein Schwertfeger, drei Gelbgießer, ferner
Bäcker, Branmeister, vier Zimmerleute und vier Maurer.

Außerdem gab es Arbeitshäuser für Frauen, die Karl der Große auf allen
Domänen einzurichten befahl; darin wurde neben dem Spinnen, Nähen, Sticken
und Waschen Leinwand gewebt, wurden Tuche und Stoffe bereitet, Kleidungs¬
stücke angefertigt, und so Arbeiten ausgeführt, die später die Grundlage wich¬
tiger Zünfte abgaben.

Im Verein mit dem zugehörigen Hilfspersonal mußte also auf größern
Fronhöfen und in stattlichen Klöstern ein ausgedehnter Handwerksbetrieb arbeiten.
Die Kenntnisse über seine Ordnung sind lückenhaft, jedenfalls war sie zunächst
rein herrschaftlich; wie auch nichts genaueres darüber bekannt ist, ob und in
welcher Anzahl freie Handwerker in dieser Zeit in freien Gemeinden lebten. Der
hörige Handwerker wohnte im Frouhof, Art und Maß seiner Arbeit wurde ihm
vom Herrn oder von dessen Vertretern angewiesen, den ingMtri, den Vorstehern
der Ministerien oder Offizier, in die das gesamte Hofpersonal, vor allem nach
den Interessen der Verwaltung, eingeteilt war. Diese hofrechtlichen Innungen
fielen demnach nicht immer mit den technischen Unterschieden zusammen, sodaß
zum Beispiel in Tegernsee das olkioium luwinis Öl, Kerzen, Weihrauch, Pfeffer
und Eisenstübe vereinigte. Ein eignes gesondertes Amt auszumachen, war ein
Handwerk allein in der Regel nicht stark genug. „Mit der Zeit indes, sagt
Gierde, wurde die Stellung der Handwerker, oder doch einzelner von ihnen,
eine freiere. Der Herr brauchte nicht mehr ihre ganze Arbeit und gestattete
ihnen oder einigen von ihnen, das Handwerk öffentlich gegen Lohn zu treiben.
Sie durften außerhalb des Frvnhvfs wohnen, wenn sie nnr ihrer Dienstpflicht
nachkamen. Diese Dienstpflicht selbst wurde allmählich fixiert, indem sie entweder
nach Tagen oder Stücken bestimmt, endlich aber in Geld umgewandelt wurde,
oder indem sogar nnr eine gewisse Anzahl von Arbeitern aus jedem Handwerk
und nur ein bestimmtes Quantum von Arbeit umsonst, das andre gegen Lohn
in Anspruch genommen wurde. Einzelnen wurden Lehn- und Dicnsthufen als
Amtslehn gegeben, die ganz wie die großen vsuet'loin allmählich zu erblichem
Besitz wurden und dahin führten, daß das Handwerk selbst erblich, das Gewerbe-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/142>, abgerufen am 22.12.2024.