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Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr.

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Line neue Geschichte Alexanders des Ersten von Rußland

bilden den Reichstag, dem in den Statthalterschaften und Gouvernements eben¬
falls ans zwei Kammern bestehende Statthalterschafts- und Gvuvernemcntstage
entsprechen. Als gemeinsame Bestimmung für alle Unterhäuser gilt, daß die
Wahlfähigkeit an das dreißigste Lebensjahr, an den Genuß des Bürgerrechts
und an die Entrichtung bestimmter Abgaben gebunden ist. Der Reichstag
berät über alle Gesetzentwürfe, die ihm durch den Neichsrat im Namen des
Kaisers vorgelegt werden, über Vorlagen des Kaisers, die die Erhöhung oder
Herabsetzung von Abgaben, ihre Verteilung sowie das gesamte Reichsbudgct
betreffen, und worüber ihn sonst der Kaiser befragt. Er berät auch über den
Gesamtbericht, den die Plenarversammlung des Neichsrcits über die Lage des
Reichs abzufassen hat, und prüft in den Kommissionen, hört die Vorstellungen
an, die Mitglieder des Reichstags von ihren Wühlern zu machen beauftragt
sind usw. Die Abstimmung geschieht mündlich nach einfacher Mehrheit, ergibt
als Resultat jedoch nur den Ausdruck einer Meinung oder eines Wunsches."

Damit war natürlich dem eigentlichen konstitutionellen Wesen wieder die
Herzpolle ausgebrochen. Dennoch aber hätte eine weitreichende Entwicklung
eintreten können, wenn die Sache nur ins Lebe" getreten wäre. Man Hütte
doch die Verwaltung unter öffentliche Kritik bekommen. Daran sollten sich
dann eine Reform des Gerichtswesens und der Erlaß von Bestimmungen über
die Sicherheit der Person und des Eigentums knüpfen. Die wirkliche Durch¬
führung dieser allgemeinen Bestimmungen, so sagt Schiemann, hätte noch mehr
als die Verwirklichung der Spemnskischen Gedanken eine völlige Wandlung
der Grundlagen des öffentlichen und des privaten Lebens herbeiführen müssen.
Sie hätte auch mit Notwendigkeit die Leibeigenschaft allmählich beseitigen
müssen, da sie den Herren das Recht nahm, über Freiheit, Leben und Eigen¬
tum ihrer "Seelen" zu verfügen. Die "allgemeinen Bestimmungen" berühren
zwar nicht direkt das Problem, aber sie entziehn ihm die Grundlagen, und
wenn diese nicht mehr bestanden, mußte über kurz oder lang auch der ganze
Bau zusammenbrechen. Für die Beurteilung Alexanders ist es von Wichtig¬
keit, daß er auch den Teil der "allgemeinen Bestimmungen" nicht in der
Praxis seiner Regierungsform durchführte, den er unbeschadet der Aufrecht¬
erhaltung seiner unbeschränkten Macht durch seine Verwaltung hätte durch¬
führen können. Wir meinen die vor allem zu beseitigende Willkür in der
Verwaltung, die nirgends schreiender zutage trat als in der Armee und der
mit unerbittlicher Härte vom Kaiser durchgeführten Anlage der Militärkolonien
und in dem völligen Versagen der Justiz den reichen Grundbesitzern und der
in hoher Stellung stehenden Beamten und Militärs gegenüber. Es war wie
fast immer im Verlauf seiner Regierung ein Fehlen des Willens der eignen
bessern Einsicht gegenüber, und wohl die einzige Entschuldigung, die sich für
den Kaiser aufbringen läßt, ist darin zu finden, daß er mit Mißtrauen und
zu nicht geringem Teil auch mit Verachtung den Werkzeugen gegenüberstand,
die er benutzen mußte.

Es wurde Nußland zum Verhängnis, daß auch diesesmal das Eisen nicht
geschmiedet wurde, solange es glühend war. Aus dem Entwurf wurde wieder
nichts, statt dessen übte ein Mann wie Araktschejeff einen furchtbaren Einfluß


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bilden den Reichstag, dem in den Statthalterschaften und Gouvernements eben¬
falls ans zwei Kammern bestehende Statthalterschafts- und Gvuvernemcntstage
entsprechen. Als gemeinsame Bestimmung für alle Unterhäuser gilt, daß die
Wahlfähigkeit an das dreißigste Lebensjahr, an den Genuß des Bürgerrechts
und an die Entrichtung bestimmter Abgaben gebunden ist. Der Reichstag
berät über alle Gesetzentwürfe, die ihm durch den Neichsrat im Namen des
Kaisers vorgelegt werden, über Vorlagen des Kaisers, die die Erhöhung oder
Herabsetzung von Abgaben, ihre Verteilung sowie das gesamte Reichsbudgct
betreffen, und worüber ihn sonst der Kaiser befragt. Er berät auch über den
Gesamtbericht, den die Plenarversammlung des Neichsrcits über die Lage des
Reichs abzufassen hat, und prüft in den Kommissionen, hört die Vorstellungen
an, die Mitglieder des Reichstags von ihren Wühlern zu machen beauftragt
sind usw. Die Abstimmung geschieht mündlich nach einfacher Mehrheit, ergibt
als Resultat jedoch nur den Ausdruck einer Meinung oder eines Wunsches."

Damit war natürlich dem eigentlichen konstitutionellen Wesen wieder die
Herzpolle ausgebrochen. Dennoch aber hätte eine weitreichende Entwicklung
eintreten können, wenn die Sache nur ins Lebe» getreten wäre. Man Hütte
doch die Verwaltung unter öffentliche Kritik bekommen. Daran sollten sich
dann eine Reform des Gerichtswesens und der Erlaß von Bestimmungen über
die Sicherheit der Person und des Eigentums knüpfen. Die wirkliche Durch¬
führung dieser allgemeinen Bestimmungen, so sagt Schiemann, hätte noch mehr
als die Verwirklichung der Spemnskischen Gedanken eine völlige Wandlung
der Grundlagen des öffentlichen und des privaten Lebens herbeiführen müssen.
Sie hätte auch mit Notwendigkeit die Leibeigenschaft allmählich beseitigen
müssen, da sie den Herren das Recht nahm, über Freiheit, Leben und Eigen¬
tum ihrer „Seelen" zu verfügen. Die „allgemeinen Bestimmungen" berühren
zwar nicht direkt das Problem, aber sie entziehn ihm die Grundlagen, und
wenn diese nicht mehr bestanden, mußte über kurz oder lang auch der ganze
Bau zusammenbrechen. Für die Beurteilung Alexanders ist es von Wichtig¬
keit, daß er auch den Teil der „allgemeinen Bestimmungen" nicht in der
Praxis seiner Regierungsform durchführte, den er unbeschadet der Aufrecht¬
erhaltung seiner unbeschränkten Macht durch seine Verwaltung hätte durch¬
führen können. Wir meinen die vor allem zu beseitigende Willkür in der
Verwaltung, die nirgends schreiender zutage trat als in der Armee und der
mit unerbittlicher Härte vom Kaiser durchgeführten Anlage der Militärkolonien
und in dem völligen Versagen der Justiz den reichen Grundbesitzern und der
in hoher Stellung stehenden Beamten und Militärs gegenüber. Es war wie
fast immer im Verlauf seiner Regierung ein Fehlen des Willens der eignen
bessern Einsicht gegenüber, und wohl die einzige Entschuldigung, die sich für
den Kaiser aufbringen läßt, ist darin zu finden, daß er mit Mißtrauen und
zu nicht geringem Teil auch mit Verachtung den Werkzeugen gegenüberstand,
die er benutzen mußte.

Es wurde Nußland zum Verhängnis, daß auch diesesmal das Eisen nicht
geschmiedet wurde, solange es glühend war. Aus dem Entwurf wurde wieder
nichts, statt dessen übte ein Mann wie Araktschejeff einen furchtbaren Einfluß


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[0138] Line neue Geschichte Alexanders des Ersten von Rußland bilden den Reichstag, dem in den Statthalterschaften und Gouvernements eben¬ falls ans zwei Kammern bestehende Statthalterschafts- und Gvuvernemcntstage entsprechen. Als gemeinsame Bestimmung für alle Unterhäuser gilt, daß die Wahlfähigkeit an das dreißigste Lebensjahr, an den Genuß des Bürgerrechts und an die Entrichtung bestimmter Abgaben gebunden ist. Der Reichstag berät über alle Gesetzentwürfe, die ihm durch den Neichsrat im Namen des Kaisers vorgelegt werden, über Vorlagen des Kaisers, die die Erhöhung oder Herabsetzung von Abgaben, ihre Verteilung sowie das gesamte Reichsbudgct betreffen, und worüber ihn sonst der Kaiser befragt. Er berät auch über den Gesamtbericht, den die Plenarversammlung des Neichsrcits über die Lage des Reichs abzufassen hat, und prüft in den Kommissionen, hört die Vorstellungen an, die Mitglieder des Reichstags von ihren Wühlern zu machen beauftragt sind usw. Die Abstimmung geschieht mündlich nach einfacher Mehrheit, ergibt als Resultat jedoch nur den Ausdruck einer Meinung oder eines Wunsches." Damit war natürlich dem eigentlichen konstitutionellen Wesen wieder die Herzpolle ausgebrochen. Dennoch aber hätte eine weitreichende Entwicklung eintreten können, wenn die Sache nur ins Lebe» getreten wäre. Man Hütte doch die Verwaltung unter öffentliche Kritik bekommen. Daran sollten sich dann eine Reform des Gerichtswesens und der Erlaß von Bestimmungen über die Sicherheit der Person und des Eigentums knüpfen. Die wirkliche Durch¬ führung dieser allgemeinen Bestimmungen, so sagt Schiemann, hätte noch mehr als die Verwirklichung der Spemnskischen Gedanken eine völlige Wandlung der Grundlagen des öffentlichen und des privaten Lebens herbeiführen müssen. Sie hätte auch mit Notwendigkeit die Leibeigenschaft allmählich beseitigen müssen, da sie den Herren das Recht nahm, über Freiheit, Leben und Eigen¬ tum ihrer „Seelen" zu verfügen. Die „allgemeinen Bestimmungen" berühren zwar nicht direkt das Problem, aber sie entziehn ihm die Grundlagen, und wenn diese nicht mehr bestanden, mußte über kurz oder lang auch der ganze Bau zusammenbrechen. Für die Beurteilung Alexanders ist es von Wichtig¬ keit, daß er auch den Teil der „allgemeinen Bestimmungen" nicht in der Praxis seiner Regierungsform durchführte, den er unbeschadet der Aufrecht¬ erhaltung seiner unbeschränkten Macht durch seine Verwaltung hätte durch¬ führen können. Wir meinen die vor allem zu beseitigende Willkür in der Verwaltung, die nirgends schreiender zutage trat als in der Armee und der mit unerbittlicher Härte vom Kaiser durchgeführten Anlage der Militärkolonien und in dem völligen Versagen der Justiz den reichen Grundbesitzern und der in hoher Stellung stehenden Beamten und Militärs gegenüber. Es war wie fast immer im Verlauf seiner Regierung ein Fehlen des Willens der eignen bessern Einsicht gegenüber, und wohl die einzige Entschuldigung, die sich für den Kaiser aufbringen läßt, ist darin zu finden, daß er mit Mißtrauen und zu nicht geringem Teil auch mit Verachtung den Werkzeugen gegenüberstand, die er benutzen mußte. Es wurde Nußland zum Verhängnis, daß auch diesesmal das Eisen nicht geschmiedet wurde, solange es glühend war. Aus dem Entwurf wurde wieder nichts, statt dessen übte ein Mann wie Araktschejeff einen furchtbaren Einfluß

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 64, 1905, Erstes Vierteljahr, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341881_87477/138>, abgerufen am 23.07.2024.